bbg-2009
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten““
§ 16 Laufbahn
§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund
in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 20 Einstellung
§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
§ 22 Beförderungen
§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 24 Führungsämter auf Probe
§ 25 Benachteiligungsverbote
§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
§ 27 Abordnung
§ 28 Versetzung
§ 29 Zuweisung
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung
§ 30 Beendigungsgründe
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 33 Entlassung auf Verlangen
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
§ 38 Verfahren der Entlassung
§ 39 Folgen der Entlassung
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§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
§ 41 Verlust der Beamtenrechte
§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 43 Gnadenrecht
Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit
§ 44 Dienstunfähigkeit
§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 48 Ärztliche Untersuchung
§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
Unterabschnitt 3
Ruhestand
§ 50 Wartezeit
§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 52 Ruhestand auf Antrag
§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54 Einstweiliger Ruhestand
§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 57 Erneute Berufung
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 60 Grundpflichten
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
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§ 62 Folgepflicht
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 67 Verschwiegenheitspflicht
§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
§ 69 Gutachtenerstattung
§ 70 Auskünfte an die Medien
§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 72 Wahl der Wohnung
§ 73 Aufenthaltspflicht
§ 74 Dienstkleidung
§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§ 77 Nichterfüllung von Pflichten
§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 81 Reisekosten
§ 82 Umzugskosten
§ 83 Trennungsgeld
§ 84 Jubiläumszuwendung
§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
§ 85 Dienstzeugnis
§ 86 Amtsbezeichnungen
Unterabschnitt 2
Arbeitszeit
§ 87 Arbeitszeit
§ 88 Mehrarbeit
§ 89 Erholungsurlaub
§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 91 Teilzeit
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§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss
§ 93 Altersteilzeit
§ 94 Hinweispflicht
§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung
§ 96 Fernbleiben vom Dienst
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit
§ 97 Begriffsbestimmungen
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht
§ 106 Personalakte
§ 107 Zugang zur Personalakte
§ 108 Beihilfeakte
§ 109 Anhörung
§ 110 Auskunft
§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
§ 111b Aufgabenübertragung
§ 112 Entfernung von Unterlagen
§ 113 Aufbewahrungsfrist
§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren
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Abschnitt 7
Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 117 Personalvertretung
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss
§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 120 Mitglieder
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 122 Geschäftsordnung
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
§ 127 Vertretung des Dienstherrn
§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse
§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Perso-
nals der Hochschulen
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11
Umbildung von Körperschaften
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§ 134 Umbildung einer Körperschaft
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall,
Verwendungen im Ausland
§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 143 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 147 Übergangsregelungen
Fußnoten
Inhaltsübersicht: IdF d. Art. 7 Nr. 1 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a
u. b G v. 3.7.2013 I 1978 mWv 11.7.2013, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 6.3.2015 I 250 mWv
14.3.2015, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016, d. Art. 11 Nr. 1 G
v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis f G v. 28.6.2021 I 2250 mWv
7.7.2021; im Übrigen entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen
fortgeschrieben
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas ande-
res bestimmt ist.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
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Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Geset-
zes verliehen wird.
Fußnoten
§ 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn,
in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über
die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zustän-
dig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwal-
tung.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich
Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
1
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach
2
§ 5. Es bildet die Regel.
1
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient
2
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die
Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
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2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
1 2
(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es
kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenver-
hältnis umgewandelt werden.
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
1
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikatio-
nen eingeräumt haben,
besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
2
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erschei-
nungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und
Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht.
Fußnoten
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 7 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 29.11.2018 I 2232 mWv 7.12.2018
§ 7 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2232 mWv 7.12.2018
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§ 8 Stellenausschreibung
1 2
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewer-
3
bern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesre-
gierung durch Rechtsverordnung regeln.
1
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundes-
2
gleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertra-
gen.
Fußnoten
§ 8 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 9 Auswahlkriterien
1
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung,
Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Iden-
2
tität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Er-
werbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehin-
derter Menschen nicht entgegen.
§ 10 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-
gruppe.
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(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamten-
verhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“,
„auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“
mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art be-
stimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird
gleichzeitig ein Amt verliehen.
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§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf
Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
1
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
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Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei
4
Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem
5
Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, ins-
besondere regelt sie
1. die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
3. die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf
die Probezeit.
1
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-
2
zuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert
sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der
Besoldung verlängert.
Fußnoten
§ 11 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 11 Abs. 1 Satz 5: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Be-
amtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fachspe-
zifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn
oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf Wider-
ruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt werden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer des Be-
amtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.
(2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst nach
Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er zur Ableistung einer Probezeit für die neue Laufbahn zur Be-
amtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige Dienstbehörde im
Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit
neben dem Beamtenverhältnis auf Probe anordnet.
(3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus
dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt.
(4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unbe-
rührt.
Fußnoten
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