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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten“

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für Beamte in den Besoldungsgruppen                        Euro (Bruttobetrag)

    A 9 bis A 12                                                                          4.300

    A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2                                     4.900

    B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5                                                         5.500

    ab B 6, ab R 6                                                                    6.100.


Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentä-
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tigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pau-
schaliert werden.

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(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder
für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an
seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätig-
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keiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzulie-
fernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätig-
keit entstandenen Aufwendungen für

1.        Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten
          Beträge,

2.        die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließ-
          lich Vorteilsausgleich),

3.        sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

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Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der
dem Beamten zu belassen ist.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Be-
amte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Ne-
bentätigkeiten gewährt sind.
Fußnoten

§ 6 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 3.12.2001 I 3306 mWv 1.1.2002

                                            § 7 Ausnahmen von § 6

§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1.        Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

2.        Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

3.        Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

4.        Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für
          andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tier-




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ärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu
             zahlen sind,

5.           Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt wer-
             den.


                          § 8 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

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 Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrech-
nung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen
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500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbe-
amte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.
Fußnoten

§ 8 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 3.12.2001 I 3306 mWv 1.1.2002

                               Zweiter Abschnitt Inanspruchnahme von Einrich-
                               tungen, Personal oder Material des Dienstherrn


                                            § 9 Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder
der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Per-
sonal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.

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(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung
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einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die ver-
brauchbaren Sachen und die Energie.

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(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbe-
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reitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mit-
arbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

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(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interes-
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se an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet
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werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzuge-
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ben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruch-
nahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

                               § 10 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

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(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Be-
                                                     2
amte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet
werden

1.           bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,

2.           wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten
             ausgeübt wird oder




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3.        wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.


(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsaus-
gleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich
in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
Fußnoten

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 4 G v. 3.12.2001 I 3306 mWv 1.1.2002

                                          § 11 Allgemeines Entgelt

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(1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundert-
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satz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-) Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
 5 v.H.                für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

 10 v.H.               für die Inanspruchnahme von Personal,

 5 v.H.                für den Verbrauch von Material,

 10 v.H.               für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material
                       erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abwei-
chend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstan-
denen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Auf-
sichtsbehörde der Träger der Sozialversicherung, soweit der zuständige Fachminister ihr diese Befug-
nis übertragen hat.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von
Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.

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(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt of-
fensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme ent-
spricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

1.        der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Ein-
          richtungen,

2.        der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalne-
          benkosten und der Gemeinkosten,

3.        der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,

4.        des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirt-
          schaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

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festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach
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Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die-
se Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Fußnoten



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§ 11 Abs. 4 Satz 4: Eingef. durch Art. 8 G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016

                  § 12 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten

    1
(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätig-
keiten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pau-
                                                                                           2
schalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztli-
che und zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Ent-
gelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11.

    1
(2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach den vom zuständigen Fachminister zu erlassen-
den Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen; für die Träger der
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Sozialversicherung kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Soweit
Ärzte oder Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach Rechtsvorschriften
des Bundes eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten, ent-
fällt eine Kostenerstattung nach Satz 1.

    1
(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erziel-
ten Einnahmen bis 100.000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden
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Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem
Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.
Fußnoten

§ 12 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 3.12.2001 I 3306 mWv 1.1.2002

                                   § 13 Festsetzung des Entgelts

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(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der
von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens
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jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu
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übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt wird
einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inan-
spruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich.

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(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stel-
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le unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Er hat die für die Berechnung des Entgelts
notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen un-
verzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen.
3
 Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewah-
ren.
Fußnoten

§ 13 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626 mWv 5.4.2017

                 Dritter Abschnitt Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten


                      § 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

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§ 15 (weggefallen)

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Fußnoten

§ 15: Aufgeh. durch Art. 15 Abs. 21 G v. 5.2.2009 I 160 mWv 12.2.2009

                                                 § 16

(Inkrafttreten)
Redaktionelle Hinweise

Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.




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