2005-protokoll-nr-453
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
auf dem Prifstand“
roffnet die allgemeine Diskussion iber den vorliegenden Gutachtenentwurf der
Kommission. Von einem Beiratsmitglied wird der ausfiihrliche Quellenbeleg in den FuBnoten der bei-
den ersten Kapitel vor dem Hintergrund der grundsiatzlich zitatfreien Gutachtenformulierung zur Dis-
position gestellt. Hierzu verweisen Mitglieder der Kommission auf die Notwendigkeit einer starkeren
Quellenfundierung, insbesondere miissten empirische Tatbestinde und Zahlen belegt werden.
Ein Beiratsmitglied thematisiert die zwei ,,StoBrichtungen“ bei der dkonomischen Diskussion von
Gemeinniitzigkeit. Zum cinen miisste das verzerrte Wettbewerbsverhaltnis beim Angebot von Dienst-
leistungen zwischen den als gemeinniitzig anerkannten freien Wohl fahrisverbanden und den gewinn-
orientierten Dienstleistern analysiert werden. Zum anderen bediirfe es einer theoretischen Einordnung
des biirgerschaftlichen bzw. echrenamtlichen Engagements, wobei insbesondere die Motive zu analy-
sieren sind. Ganz grundsatzlich miissen in einer dynamischen Betrachtung auch die Innovations- und
Wachstumseffekte beriicksichtigt werden.
Verschiedene Beiratsmitglieder legen dar, dass bei den abgabenrechtlichen Férderinstrumenten zwi-
schen ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen zu unterscheiden ist; diese werden er-
ganzt durch subventionsrechtliche Férderinstrumente. Hierzu wird von einem Beiratsmitglied ausge-
flihrt, dass die Verpflichtung zur Zivildienstleistung als eine verkappte Form der Besteuerung der Ar-
beitskraft interpretiert werden kann. Angesprochen wird die Frage, ob Offentlich rechtliche Institutio-
nen in die Untersuchung einbezogen werden sollen. Die weitere Diskussion verdeutlicht, dass sich die
Kommission auf die abgabenrechtlichen Instrumente konzentrieren wird.
Auf die Frage eines Beiratsmitglieds, ob der Begriff der Gemeinniitzigkeit als konstitutiv fir den Be-
griff des ,,Dritten Sektors“ sei, wird von einem Mitglied der Kommission die Interpretationsvielfalt
dieser Begriffe dargelegt. Hierbei ist trichterférmig von einer allgemeinen Diskussion zu speziellen
Fragen vorzugehen. In einem Skonomischen Erklarungsansatz wird Gemeinniitzigkeit und der ,,Dritte
Sektor mit Versagen der Alternativen Markt und Staat in Verbindung gebracht. Gemeinniitzigkeit
kann mit dem Fehlen oder den Mangeln anderer institutioneller Arrangements erklart werden. Weil die
Leistung gar nicht erbracht oder nicht zur Zufriedenheit der Konsumenten erbracht wird, erbringt diese
dann der ,,Dritte Sektor“. Von diesem Skonomischen Ansatz abweichend, miissen andere Erklarungs-
ansatze, die teilweise starker normativ bzw. ideologisch gepragt sind, diskutiert, aber auch klar abge-
grenzt werden.
Ein Mitglied der Kommission grenzt die staatliche Produktion gegentiber der staatlichen Finanzierung
von gemeinniitzigen Kollektivgiitern ab. Wahrend die Produktion durchaus nicht-staatlich erfolgen
kann, bspw. durch Nicht-Profit Organisationen, hat die Finanzierung staatlicherseits zu erfolgen. Dies
kann vu. a. abgabenrechtlich erfolgen.
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,weist darauf hin, dass in der 6konomischen Rechtfertigung der Gemeinniitzigkeit
aufgrund der Kollektivguteigenschaften die Eigenschaft der Meritorik erpganzend beriicksichti
gt wer-
den kénnte. Weiter wird angeregt, die Definition von Gemeinniitzigkeit in anderen Staaten auf
Konsis-
tenz und Widerspriche zu tiberpriifen, um eine erginzende Orientierung zu gewinnen.
Dies ist insbe-
sondere vor dem Hintergrund relevant, dass oftmals nicht klar ist, ob die Subvention aus
der Gemein-
nitzigkeit folgt, oder die Gemeinniitzigkeit der historischen Subvention attestiert wird.
Von einem Beiratsmitglied wird ausgehend vom Subsidiaritatsprinzip und unter Hinweis auf das
De-
zentralisierungstheorem von OATES insbesondere die Férderang von Gemeinniitzigkeit
mit raumlich
begrenztem Bezug angeregt. Ein Beiratsmitglied weist darauf hin, dass in der Praxis der Finanzimter
bzw. der Rechtsprechung keine Priifung von Absatz 1 § 52 Abgabenordnung mehr erfolgt, sondem
ausschlieBlich die positive Aufzahlung des Absatz 2 § $2 Abgabenordnung entscheiden
d ist.
In diesem Zusammenhang wird von Mitgliedern des Beirats und der Kommission die Meinung
verire-
ten, dass kein Marktversagen vorliegt und somit auch keine Gemeinniitzigkeit gegeben ist, wenn
das
Handein Einzelner oder einer Gruppe nur dadurch motiviert ist, Anderen helfen zu wollen. Es
ist
vielmehr als ,,ethisches Kapital* zu betrachten, wie eine Gesellschaft mit sich umgeht.
Hinsichtlich der gemeinniitzigen Anbieter im Vergleich zu gewerblichen Anbietern von Dienstleistu
n-
gen betont ein Beiratsmitglied, dass das 5konomische Problem nicht die grundsatzlich mangelnde
Wirtschaftlichkeit der germeinniitzigen Anbieter, sondern etwaige Wettbewerbsverzerrunge
n durch
staatliche Privilegien ist.
Zum besseren ékonomischen Verstindnis der Gemeinniltzigkeit einzelner geforderter Tatigkeiten
schlagt cin Beiratsmitglied vor, sich - als operationalisierbares Kriterium - die negative gesellschaftli-
che Externalitét vorzustellen, die zum Tragen kommt, wenn diese Tatigkeit nicht erbracht
wird.
Am Beispiel des Fir und Wider der Gemeinniitzigkeit eines Tennisclubs wird
die Meinungsvielfalt
innerhalb des Beirats nochmals deutlich. Einhellig akzeptiert wird die Gemeinniitzigkeit hier nur im
Bereich des Jugendsports, der insbesondere zur sozialen Integration beitragt. Die Kommission
halt
grundsatzlich einen cher restriktiven Umgang mit der Gemeinniitzigkeit auf der
Basis theoretisch ab-
geleiteter Kriterien fir zielftihrend.
Ein Kommissionsmitglied stellt die Frage nach der Gemeinniitzigkeit der Gemeinwirtschaft.
Entgegen
der landlaufigen Meinung ist diese zu verneinen, da die Unternehmen der Gemeinwirt
schaft oftmals
Betreiber natiirlicher Monopole oder von Netzwerkindustrien mit erheblichen
Skaleneffekten sind.
Daran schlieBt die Diskussion tiber die Rolle des Staates zur Erreichung des Gemeinwohl
s an. Anstelle
des Leistungsstaates soll dies durch den Gew4hrleistungsstaat erreicht werden. Unklar
bleibt eine ex-
akte ékonomische Definition des Gewahrleistungsstaates. Als Orientierung verweist
ein Beiratsmit-
glied auf den Gew4hrleistungsauftrag des Bundes hinsichtlich flachendeckend angemessen
er und aus-
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reichender Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation (Artikel 87 f
Abs. | Grundgesetz). Die so verstandene Sicherstellung des Gewahrleistungsauftrags kann eine sinn-
volle Definition des Gewdhrieistungsstaates auch zur Erreichung gemeinniitziger Ziele sein. Der Staat
selbst ist hierbei nicht der Leistungserbringer.
Zur Klarung des Begriffs Gemeinwohl und zur Rechtfertigung der Forderung gemeinniitziger Organi-
sationen wird von einem Kommissionsmitglied die direkte Methode der Befragung zur Praferenzerfas-
sung thematisiert. Hierbei ist jedoch der Einfluss von gut organisierten Interessengruppen als Risiko
bei der Praferenzoffenbarung zu beriicksichtigen. Unter Effizienzgesichtspunkten ist einer dezentralen
Organisation von Gemeinntitzigkeit der Vorzug zu geben. Letztlich muss ein Entscheidungsmecha-
nismus gefunden werden, der den effizienten Umfang von Gemeinniitzigkeit offenbart und zur Umset-
zung bringt; Volksabstimmungen mit bindenden Ergebnissen kénnen ein Weg hierfiir sein.
Von verschiedenen Beiratsmitgliedern wird gegentiber der Kommission angeregt, die quantitative Er-
fassung des ,,Dritten Sektors“ méglichst umfassend und nachvollziehbar im Gutachten darzulegen.
Die anschlieBende vertiefte Diskussion einzelner abgabenrechtlicher Férderinstrumente konzentriert
sich auf die Umsatzsteuer. Ei
lung dar, als den Anbietern im Gesundheitswesen der Vorsteuerabzug erméglicht wird und das Prob-
lem der Nicht-Uberwalzbarkeit stark an Bedeutung verliert. Im Ubrigen herrscht im Beirat Konsens
dariiber, die Differenzierung der Umsatzsteuersatze nicht zur Aufgabe des Gutachtens zu erklaren,
Der Beirat vereinbart, die Diskussion in der nachsten Sitzung des Beirats an dem Punkt ,,Umsatzsteu-
erliche Privilegien (4.1) fortzusetzen.
Vo. Vortrag von »Die Besteuerung gemeinniitziger
Organisationen im internationalen Vergleich*
leitet cin, dass sich unter Bezug auf Formen, Arten und Anerkennungsprinzipien groBe
Ubereinstimmung bei den gemeinniitzigen Organisationen, d. h. hier im engeren Sinne von gemein-
niitzigen Vereinen erkennen lasse. Die Vereine kénnen rechtsfahig oder nicht rechtsfahig sein. Alle
gesetzlichen Vorschriften zur Grandung betonen die Gemeinnitzigkeit der Organisation. Unter dem
Aspekt der steuerlichen Férderung ist die Abgrenzung der Gemeinniitzigkeit wichtig. Sie ist in
Deutschland wie in der Mehrheit der untersuchten Staaten relativ weit gefasst. In manchen Staaten (z.
B. Frankreich) miissen die gemeinniitzigen Organisationen vorweg ein besonderes Anerkennungsver-
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fahren durchlaufen, um steuerliche Vergiinstigungen zu erhalten Weitgehende Einheitlichkeit besteht
auch bei der Frage der wirtschaftlichen Geschaftsbetriebe bzw. Zweckbetriebe.
Bei der Besteuerung der laufenden Ertrage ist in der Regel die Kérperschaftsteuer relevant. Die ge-
meinniitzigen Vereine sind im Allgemeinen im Rahmen ihrer eigentlichen Zwecktatigkeit von dieser
Steuer befreit. Dies ist grundsitzlich in den Staaten der Fall, die auch die steuerliche Abgrenzung hin-
sichtlich der Gemeinniitzigkeit sehr weit gefasst haben wie Deutschland. Manche Staaten wie z. B.
Frankreich und andere Lander mit einer Liste fiir spezielle Vereine sehen lediglich die besonders aner-
kannten gemeinniitzigen Vereine als steuerlich begiinstigt an. Die Ertrage aus Vermietung und Ver-
pachtung sowie aus Kapital und VerauSerungsgewinne kinnen in diesem Zusammenhang eine beson-
dere Rolle spielen. Auch hier sind die Regelungen wiederum sehr unterschiedlich, In vielen Staaten
sind diese Ertrige wie in Deutschland steuerfrei. Dagegen sind sie in anderen Landern wie z. B. in
Frankreich (lediglich Ertrage aus franzésischen Aktien sind steuerfrei) steuerpflichtig.
Betrachtet man die méglichen SteuerermaBigungen fiir Spender, so zeigt sich, dass fast alle der unter-
suchten Staaten fiir Spenden an gemeinniitzige Vereine steuerliche Vergiinstigungen gewdhren. Dabei
raumt eine sehr groBe Gruppe von Mitgliedstaaten den Gebern von Spenden an gemeinniitzige Verei-
ne im Sinne einer weit gefassten Definition SteuerermaBigungen ein (auch Deutschland). Andere Staa-
ten sehen Steuervergiinstigungen nur fiir Spenden an Vereine vor, die in bestimmten Bereichen des
Gemeinwohls titig sind oder die besonders anerkannt und /oder registriert sind (z. B. Frankreich).
Die umsatzsteuerlich relevanten Regelungen zeigen eine starke Ubereinstimmung. Gemeinniitzige
Vereine sind in ihrem Zweckbereich von der Umsatzsteuer befreit, sie sind aber umsatzsteuerpflichtig,
wenn ihre Einkiinfte aus Geschaftstatigkeit stammen.
Die steuerlichen Vorschriften beziiglich der Erbschaft- und der Schenkungsteuer differieren erheblich.
Letztwillige Zuwendungen sind in verschiedenen Staaten nicht steuerpflichtig. In einigen Staaten
wie
Deutschland sind letztwillige Zuwendungen fiir gemeinniitzige Vereine sowohl aus der Sicht des Emp-
fangers als auch des Erblassers steuerfrei.
Auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer liegen wenige Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) vor, die Steuerumgehungsmiglichkeiten bzw. Doppelbesteuerungen bei diesen Steuer ver-
meiden sollen. Deutschland hat zurzeit DBA mit Danemark, Griechenland, Osterreich, Schweden und
USA. Hier k6nnte unter Umstiinden daran gedacht werden, im europaischen Raum die DBA auf
alle
EU-Staaten auszudehnen, um die gemeinniitzige Tatigkeit in Europa zu stirken.
Was die Administration von gemeinniitzigen Vereinen betrifft, so sind in der Regel Behdrden wie
das
Finanzamt fiir die Anerkennung bzw. die Registrierung verbunden mit steuerlichen Vorteilen zustiin-
dig. Wahrend kleinere Vereine nur einfache Aufzeichnungen vernehmen miissen, sind anerkannte
bzw. groBe Vereine mit steuerlichen Begiinstigungen verpflichtet, genaue Aufzeichnungen vorzule-
gen.
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In der anschlieBenden Diskussion wird von einem Beiratsmitglied die Dynamik der Rechtsentwick-
lung thematisiert. nacht deutlich, dass es sich im Rahmen des Gutachtens um eine Mo-
mentaufnahme des Rechtsstands 2004 handelt.
Ein Kommissionsmitglied weist auf mdgliche Initiativen auf EU-Ebene hin, die durch Rechtsdinderun-
gen zu einer Ausweitung des Dritten Sektors fiihren kénnen.
dankt fiir den anregenden Vortrag.
Viti. Tagesordnung der nachsten Sitzung
Angesprochen wird die Notwendigkeit zur Anhérung weiterer Experten. Dazu sollen ua.
ange-
sprochen werden. Ue.
Als Tagesordnung fiir die nachste Sitzung wird vorldufig beschlossen:
1. Mitteilungen des Vorsitzenden
IL. Feststellung der Tagesordnung
Il. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung
IV. Gesprach mit zur Reform der Beiratsarbeit
Vv. Gutachten ,,Abgabenrechtliche Privilegierung gemeinniitziger Zwecke auf dem Priifstand“
VI Anhérung von Experten
VIL —_— Diskussion tiber ein neues Gutachtenthema
VUI. Tagesordnung der nachsten Sitzung
IX. Verschiedenes
1X. Verschiedenes
Entfalle.
Berlin/Gottingen, den 10. Mai 2005
Bez. gez.