2006-protokoll-nr-463
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
5 06.doc Generell ware hier nochmals klarzustellen, auf welche Ziele und Zielgewichtungen die Vorschlage aufgebaut werden. Abschnitt 3.1.1 IFRS als Ausgangspunkt steuerlicher Gewinnermittlung? Die Kommission erlautert, dass das IFRS als Rechnungslegungsstandard fiir multinationale Unternehmen Ausgangspunkt der hier unterstellten Einkommensbesteuerung und der Frage der Vermdégensermittiung und -bewertung ist. Die Kommission macht aber deutlich, dass eine ‘IFRS-basierte steuerliche Gewinnermittlung ohne steuerliche Modifikationen abgelehnt wird, denn die Steuerbemessungsgrundlage muss in Uberstimmung mit den tiberkommenen Prinzipien der steuerlichen Einkommensermittlung stehen. Dies spricht dafiir, kiinftig starker zwischen der Gewinnermittlung im Allgemeinen und der steuerliche Gewinnermittlung zu differenzieren (siehe Seite 26, Zeilen 7, 13). Abschnitt 3.1.2 Grundlegende Prinzipien steuerlicher Gewinnermittlung und IFRS Oberster Grundsatz sei das Realisationsprinzip; nicht realisierte Gewinne unterliegen faktisch nie der Besteuerung. Das Nominalwertprinzip werde als selbstverstindlich unterstellt, Aspekte wie Substanzerhaltung, die Inflationsproblematik oder Scheingewinneliminierung wurden nicht thematisiert. Es gehe hier eher um die Technik der Gewinnermittlung, d.h. um die Frage der Steuerbarkeit etwa von Gewinnen und Verlusten, die aus einer Fair-value- Bewertung oder des Ansatzes eines originaéren Firmenwerts resultieren (Seite 27, Z. 12 ff.) Dies gilt bspw. auch fiir die steuerliche Behandlung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie allgemeiner fiir die Aktivierung von immateriellen Vermégenswerten. Die einschlagigen IFRS seien hierzu zum einen im dt. Kontext zu bewerten, zum anderen miisse die Beurteilung ihrer Eignung als Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung auch fiir andere EU-Staaten haltbar sein. Abschnitte 3.2.1/ 3.2.2 Konsolidierungskreis, -technik Die Kommission fihrt aus, dass in diesem Kapitel die steuerliche Konsolidierung erklart werden soll. Es gehe im Kern darum, einfach feststellbare Abgrenzungskriterien zu verwenden, die gleichzeitig wirtschaftliche Zusamrnenhange und Verbundenheiten abbilden. Subjektivitét sei zu vermeiden und wenn mdglich cine Operationalisierung dkonomischer Gré8en mit Blick auf Massenverfahren anzustreben. Einige Beiratsmitglieder problematisieren hierbei, welche Str6me im Rahmen der Konsolidierung eliminiert werden und welche Sachverhalte unter technischen Gesichtspunkten geeigneter Weise und méglichst konsequent bewertet werden kénnen (z.B: die Rolle und Bewertung von Synergieeffekten).
5_06.doc Abschnitt 3.3 Gewinnaufteilung Auch bei der Gewinnaufteilung stellt sich das Problem der praktikablen Abgrenzung in Verbindung mit der Lésung von dékonomischen Anreizproblemen, insb. des der Gewinnverschiebung oder des Anreizes zu Fusionierung. Im Grundsatz kommen in Anlehnung an die nordamerikanische Praxis das Vermégen, die Lohnsumme und die AuSenumsatze als Aufteilungsschliissel in Frage. Nach Auffassung einiger Beiratsmitglieder stelle sich grundsitzlich die Frage, warum man idealiter nicht alternativ die Wertschépfung als Ma®stab heranziehe. Die Kommission fihrt aus, dass jede AufteilungsgréBe Vor- und Nachteile aufweise und diese offen diskutiert werden miissten (S. 39,. Z. 21 ff.). Bei der getrennten Gewinnermittlung sei zu unterscheiden zwischen transaktionsbezogenen und globalen Methoden der Gewinnaufteilung. Zu ermitteln sei eine Methode der Bestimmung der Transferpreise, wobei die unterschiedlichen Steuerungszwecke Zielkonflikte in sich bergen (z.B. Anreizprobleme, Lésung von Prinzipal-Agenten-Problemen). Die gegenwartige Praxis sei problembehaftet und im Prinzip abzulehnen, das gelte médglicherweise auch fiir das ,,formulary apportionment“. Grundsatzlich erscheint es jedoch unméglich zu sein, einen geeigneten Mafistab fiir eine verursachergerechte Gewinnaufteilung zu identifizieren. Konzeptionell ist ,,formulary apportionment (wegen Synergieeffekten) transaktionsbezogenen und globalen Methoden der Gewinnaufteilung berlegen. Abschnitt 3.4 Einzubeziehende Unternehmen und Steuerarten Einige Beiratmitglieder regen an, dass die hier vorgenommen Weichenstellungen noch klarer gemacht werden, z.B. zur Frage der Ubertragbarkeit von Kapital- auf Personengesellschaften. In jedem Fall wiirde es Eingriffe in das Einkommensteuerrechts geben sowie auf die Behandlung von Personengesellischaften. Hier sei zu klaren, inwieweit internationales Recht auf deutsches Recht tibertragen werden kénne und welche Folgen das fir die nationale Besteuerung habe, insbesondere die Besteuerung von Personenunternehmen und die Konzernbesteuerung (hier insbesondere die Rolle der Organschaft), Auch die Frage der Zweifachbesteuerung von Kapitalgesellschaftsgewinnen nach den Grundwertungen des deutschen K6rperschaftsteuersystems sei hier zu klaren. SchlieBlich sei die Anpassung der Konzeption der nationalen Unternehmensbesteuerung notwendig, insb. bei Personenunternehmen, die im Ausland als Kapitalgesellschaften behandelt werden. Ein letzter Diskussionsstrang dreht sich um die Rolle der Gewerbesteuer im Rahmen des ,,formulary apportionment“.
5_06.doc
Abschnitt 4. Modellrechnungen
Die Kommission argumentiert, dass eine verniinftige Abwagung der Systemoptionen nur
bei
hinreichend empirisch .abgesicherten Aussagen tiber die Wirkungen der Modellelemente
vorgenommen werden kann. Damit ist zum einen eine analytische Wirkungsanalyse
vorzunehmen und zum anderen eine Verteilungsanalyse, insb. der Veranderung der
Steuerbelastung und des Aufkommens. Modellgrundlage ist das IFRS-System mit
Durchbrechungen.
Ein Beiratsmitglied kritisiert, dass die vorgenommene Eingrenzung auf IFRS-Rege
ln eine
Kommentierung (S. 34) erfordere. Problembereiche des eher zahlungsorientierten Modells
seien etwa Riickstellungen, die nur pragmatisch erfasst werden kénnen, zB.
Versorgungsriickstellungen. Tendenz des Modells sei die | Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage, wobei die Periodisierung der Strome durchaus begrenzt
sein sollte, um
Streitanfalligkeit zu vermindern.
Als Simulationsmodell wird der ,,European Tax Analyser“ verwendet, der reprasentat
ive
Branchen und dt. Unternehmen erfasst. Auf diese Unternehmen wird dann das internation
ale
Recht angewandt. Im Ergebnis (S. 54 Tabelle 3) zeigten sich keine dramatischen
Veranderungen; lediglich dort, wo Abschreibungsregeln variiert werden, gebe es
Veranderungen. Es sei feststellbar, dass mit der Reform die Transparenz und das
Steuergefalle und damit auch der Druck auf die Steuersitze zundhmen.
Auf Nachfrage wird erlautert, dass sich die Rechnungen auf Durchschnittsunterne
hmen
beziehen, dass aber Differenzierungen méglich seien. Als problematisch wird
geschen, dass
die Modellrechnungen angreifbar fiir Lobbyistenpolitik sind, denn es kénnen Einzelaspe
kte
isoliert herausgegriffen werden. Einige Beiratsmitglieder regen erlauternde Hinweise an.
Abschnitt 5. Schlussfolgerungen
Die Kommission erklart, dass es sich zundchst nur um eine Auflistung mdglicher Ergebnisse
handele, die den Meinungsbildungsprozess keinesfalls abschlieBend wiedergebe.
Mit Blick auf die allgemeinen Ergebnisse (Punkt 1) wird im Beirat deutlich
gemacht, dass die
unterschiedlichen © Steueraufkommensentwicklungen sowie Umwverteilungseffekte die
Umsetzung einer Vereinheitlichung des Rechts der Konzernbesteuerung in Europa
enorm
erschweren. Die Frage des fiskalischen Aufkommens ist also eine entscheid
ende GréBe, was
durchaus auch Uberlegungen in Richtung eines zwischenstaatlichen Finanzaus
gleichs
ausildésen kann.
5_06.doc
Neben der Besteuerung der Konzernmutter und
der daran ankniipfenden Umverteilung gehe
es auch um die Problematik der Anrec
hungsiiberhange, die wie Freistellungen
wirkten;
diesbeziiglich seien die Reaktionen der Staaten
vollig offen.
Eine Abwagung zwischen den Vorschlage
n 2 und 3 der Schlussfolgerungen muss
sich an der
intendierten Ausrichtung der Steuersysteme
orientieren, wobei hier nationale Unterschie
de
hinsichtlich etwaiger Systembriiche zu beriic
ksichti gen sind.
Der Beirat vereinbart, die Diskussion in
der nachsten Sitzung wieder aufzunchmen.
Die
Kommission legt hierzu einen neuen
Entwurf vor, der die Diskussion wider
spiegelt und eine
konkrete inhaltliche Diskussion erlaubt.
V._ Diskussion tiber ein neues Gutachtent
hema
srldutert einfiihrend, dass die bislang verab
redete Themenstruktur einer
inneren Logik unterliege. Die Reform der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage sei
damit
ein schlissiges Folgethema, zu dem bereits
eine Kommission bestimmt sei.
Einige Beiratsmitglieder weisen darauf hin,
dass die Frage der politischen Priorititen
zu
reflektieren sei. Ein Beiratsmitglied ftihrt
aus, dass angesichts neuerer Entwicklungen
bei der
Gesetzgebung bestimmte Einzelaspekte der
Bemessungsgrundlage, bspw. die Besteuerun
g der
Altersvorsorge, von besonderer Aktualitit
scien. Die nachgelagerte Besteuerung der
Riester-
Rente und von Pensionsfonds, aber auch
Entwicklungen wie Lebensarbeitzeitkont
en lieBen
die Diskussion um eine konsumorientier
te Besteuerung wieder aktuell werden,
impliziere
ethebliche fiskalische Auswirkungen und
sei auch mit Blick auf die Europarechtskon
formitat
bedeutsam. Es miissten Méglichkeiten und
politische Rahmenbedingungen zur Bewél
tigung
des demografischen Wandels identifiziert
werden, wobei eine klare ordnungspolitis
che
Legitimierung auf Basis einer Zieldiskussion
erforderlich sei.
Mit Blick auf das Projekt »Bemessungsgrundlage
der Einkommensteuver“ ist nach Auffassung
einiger Beiratsmitglieder konzeptionell zu klaren, wie angesichts der aktuellen
Steuerpolitischen Beschliisse der Weg bspw. zur Konsumsteuer weiterzuverfolgen
sei,
Systematische Verzerrungen im Steuer-
und Abgabenrecht miissten identifizier
t und optimale
Lésungen, auch in einer Second-Best-Welt,
entwickelt werden. Grundsatzlich gehe es
darum,
wie eine Besteuerung bei mobilen
Faktoren im internationalen Kontext
noch durchgesetzt
werden kénne. AuBerdem seien die
Konsequenzen der vom Beirat erarb
eiteten
Steuerpolitischen Ergebnisse in ihren
allgemeinen Konsequenzen fur die ESt
zu beachten,
Der Beirat beschlieSt, dass zur Oktober-Sitzung ein neuer Gutachtenentwurf zum
Korperschaftssteuerthema vorgelegt wird. AuGerdem soll aus aktuellem Anlass eine
506.doc
Stellungnahme zu den Eckpunkten der Reform der Unternehmensbesteuerung erarbeitet
werden, die als Schwerpunkt die Frage der Aufgabe des Nettoprinzips problematisieren soll,
etwa durch Streckung der Verlustverrechnung. Hierzu soll ein Vorlagenentwurf an die
Mitglieder. verteilt werden. Auf Basis einer ersten Kommentierung durch die
Beiratsmitglieder wird zur kommenden Sitzung eine Vorlage vorgelegt. Als weiteres Thema
wird die Frage der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge im europdischen Kontext in
Form eines kurzen Exposé in der Oktober-Sitzung andiskutiert. SchlieBlich soll im Oktober
geklart werden, in welcher Form das Thema Familienpolitik durch den Beirat behandelt
werden kénnte. Das Thema ,,Bemessungsgrundlage der ESt* soll weiterhin als
perspektivisches Thema aufrechterhalten werden.
VI. _Tagesordnungder nichsten Sitzung
I. Mitteilungen des Vorsitzenden
Il. Feststellung der Tagesordnung
Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung
5SAS
Stellungnahme zur Reform der Unternehmensbesteuerung
Wahl eines neuen Themas
Fortsetzung der Diskussion des Gutachtenentwurfs ,,KGrperschaftsteuer in Europa”
. Interne Sitzung
VII. Termine 2008/09
IX. Tagesordnung der nachsten Sitzung
X. Verschiedenes
VIL _—sVerschiedenes
entfallt
Berlin/Miinster, den 1. August 2006
gez. gez.