e-9740-v-dead-to-rights-retribution-anonymisiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsentscheidungen (Dokumente) für verschiedene Medien bitte

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Welche inhaltlichen Faktoren bei medialen Gewaltdarstellungen in Computerspielen ein er-
höhtes Risikopotenzial darstellen, ist noch nicht abschließend untersucht. Die Erforschung
verschiedener Aspekte, wie z.B. die Bedeutung einer Spielgeschichte bzw. der Einfluss der
Möglichkeit zur Wahl bzw. eigenen Gestaltung des Avatars steht noch ganz am Anfang (vgl.
Kunczik/Zipfel, a.a.O., S. 9). Als Risikofaktoren wurde in der Forschung bisher Folgendes
identifiziert:
  •     "Darstellung von Gewalt als gerechtfertigt;
  •     Gewaltausübung durch attraktive, identifikationsträchtige Protagonisten;
  •     Belohnung bzw. fehlende Bestrafung violenten Verhaltens;
  •     Ausblendung negativer Folgen für das Opfer".
Auf Basis des derzeitigen Forschungsstandes ist somit zu folgern, „dass die Nutzung gewalt-
haltiger Computerspiele die Aggressivität der Nutzer, also das innere ´aggressive Milieu`, die
aggressive Tendenz und geäußertes aggressives Verhalten, kurz- und langfristig fördert“
(Hartmann 2006, S. 93). Die vorliegenden Untersuchungen lassen keinen anderen Schluss zu,
als dass violente Computerspiele verrohend wirken können.
Auch wenn die Nutzung gewalthaltiger Medien keinesfalls zwangsläufig einen schädlichen
Einfluss auf die Entwicklung von Kinder und Jugendlichen hat, so haben die Entscheidungen
der Bundesprüfstelle auch gefährdungsgeneigte Jugendliche (Mediennutzerinnen und -nutzer
mit erhöhten Risikofaktoren in der Person) mit zu berücksichtigen.
Vorliegend erachtet das Gremium aufgrund der zahlreichen drastischen Gewaltszenen eine
verrohende Wirkung als gegeben.
Nicht indiziert werden dürfen Medien gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG, wenn sie der Kunst
oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen. Der Bundesprüfstelle ist es auf-
gegeben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit ein Antragsobjekt der Kunst dient
und nachfolgend die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit vorzunehmen. Ent-
scheidend für die künstlerische Wertigkeit eines Objekts sind nach Vorgabe des Bundesver-
fassungsgerichts die selbständige künstlerische Gestaltung der jugendgefährdenden Passagen
und ihre Einbindung in die Konzeption des Gesamtwerkes, die Eindimensionalität bzw. Viel-
stufigkeit übermittelter Botschaften, und das Ansehen, das ein Werk bei Fachöffentlichkeit
und Publikum genießt.
Basierend auf Aspekten wie Grafik, Sound, Steuerung und künstlicher Intelligenz der gegne-
rischen Spielfiguren kann die EU-Version von „Dead to Rights – Retribution“ als durch-
schnittlich beurteilt werden. Die Internetseiten „gamerankings.com“ und „metacritic.com“
sammeln die Bewertungen von Online- und Print-Spielemagazinen und bilden aus den einzel-
nen Testergebnissen einen Durchschnittswert. Der vorliegende Titel konnte auf den vorge-
nannten Internetseiten 63,49 bzw. 61 von 100 möglichen Punkten erzielen, basierend auf 46
bzw. 64 Bewertungen.
Nach Ansicht des Gremiums sind insgesamt jedoch keine Aspekte zu erkennen, welche „Dead
to Rights – Retribution“ zu einem Kunstwerk von nennenswertem Rang erheben könnten. Das
Spiel erschöpft sich letztendlich in einer Aneinanderreihung von Kämpfen mit menschlichen
Gegnern. Aufgrund der Schleichsequenzen, in denen der Spieler der Hund Shadow bewegt,
unterscheidet sich das Spiel zwar von anderen gängigen Actionspielen, diese Szenen enthalten
jedoch wiederum ebenfalls zahlreiche drastische Gewalthandlungen. Insgesamt sehen die
Mitglieder des Dreiergremiums aufgrund der in großer Anzahl vorhandenen Gewalt- und Tö-
tungshandlungen gegen Menschen, die das mediale Geschehen insgesamt prägen, die Belange
des Jugendschutzes als vorrangig an.
Die Jugendgefährdung ist auch offensichtlich.
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Das OVG Münster hat in einer Entscheidung (Urteil vom 24.10.1996, Az.: 20 A 3106/96)
noch einmal betont, „dass der Zweck des § 15a GjS (vereinfachtes Verfahren, nunmehr § 23
Abs. 1 JuSchG) die Vereinfachung und die Beschleunigung des Verfahrens sowie Entlastung
des 12er-Gremiums ist (...). Das 12er-Gremium soll von der routinehaften Anwendung seiner
Bewertungsmaßstäbe sowie von solchen Entscheidungen freigestellt werden, die auf der
Grundlage seiner bisherigen Praxis zweifelsfrei nicht anders als im Sinne des Indizierungsan-
trages ausfallen können. Danach spricht alles dafür, eine Jugendgefährdung als „offenbar ge-
geben“ im Sinne des § 15a Abs. 1 GjS (§ 23 Abs. 1 JuSchG) anzusehen, wenn sie sich aus
denjenigen abstrakt-generellen Kriterien und Bewertungsgrundlagen ergibt, die im Plenum
der Bundesprüfstelle Anerkennung gefunden haben und als feststehend gehandhabt werden
(...).“ Dies ist vorliegend zu bejahen, da das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle Spiele,
deren Spielzweck einzig oder zum ganz überwiegenden Teil in der Tötung von menschlichen
Gegnern besteht und in denen diese Tötungshandlungen in großem Stil und in epischer Breite
dargestellt werden, stets als jugendgefährdend indiziert hat.
Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG liegt nicht vor. Die Richtung der
Entscheidung nach dieser Vorschrift ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenauf-
nahme eines jugendgefährdenden Mediums dem Gesetz näher steht als das Absehen von der
Aufnahme: Der Sinn der Ermessensermächtigung des § 18 Abs. 4 JuSchG besteht darin, der
Bundesprüfstelle zu ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Geset-
zes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Um-
stände im Einzelfall – ausnahmsweise – angemessen erscheint (OVG NRW, Urteil vom
23.05.1996, Az. 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht
vor.
Über die Veröffentlichung von „Dead to Rights – Retribution“ wurde auf zahlreichen genre-
spezifischen Internetseiten berichtet, etwa von Magazinen, die sich mit Computerspielen be-
fassen. Durch Tests des Spiels in verschiedenen auflagenstarken Spielemagazinen wird erfah-
rungsgemäß die Aufmerksamkeit – gerade auch jugendlicher Spieler – auf den entsprechen-
den Titel gelenkt. Darüber hinaus stuft das Gremium der Bundesprüfstelle aufgrund der oben
geschilderten Gewaltdarstellungen den Grad der vom Spiel ausgehenden Jugendgefährdung
als nicht nur gering, sondern vielmehr als erheblich ein.
Der Inhalt des Spiels ist, wie bereits ausgeführt, jugendgefährdend, verletzt jedoch nach Auf-
fassung des Dreiergremiums keine der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafrechtsvor-
schriften, so dass es gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in Teil A der Liste der jugendgefähr-
denden Medien aufzunehmen war.

Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
       Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
       1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
          gänglich gemacht werden,
       2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
          sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
          macht werden,
       3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
          kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
          werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
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          überlassen werden,
       4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
          des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
          nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
          Person angeboten oder überlassen werden,
       5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
       6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
          nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
          außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
          kündigt oder angepriesen werden,
       7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
          oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
          oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
       die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
       dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
       inhaltsgleich sind.
Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
       zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
       te anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
       del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
       sen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer-
hebung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung
des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen.
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsge-
richt Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4
JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
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