a1-831-0-4000-v4-1

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    A1-831/0-4000                Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung


    Liegt ein einschränkendes oder ablehnendes Begutachtungsergebnis vor, obliegt es der PersBSt, über
    deren Beratenden Arzt bzw. Ärztin, zusätzliche Stellungnahmen einzuholen. Die Überlassung von
    Gesundheitsdaten der begutachtenden Ärzte und Ärztinnen an die Beratenden Ärzte und Ärztinnen
    kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 29b Abs. 2 Satz 3 SG bzw. eine Entbindung von der
    ärztlichen Schweigepflicht vorliegen.

    2026.      Das in Teil B niedergelegte Begutachtungsergebnis gilt bis zum Ablauf einer darin enthaltenen
    oder allgemein festgesetzten Gültigkeitsdauer oder bis es durch ein neues Begutachtungsergebnis
    ersetzt wird.

    2.2.5      Verwendungsausweis bzw. Ergebnis wehrmedizinischer Begutachtung

    2027.      Das Formular „Verwendungsausweis“ Bw-3338 (SanDstBw: ein Original und zwei Kopien)




                                                                                      !
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    bzw. das „Ergebnis wehrmedizinischer Begutachtung“ 28 (PersGOrgBw: ein Original und eine Kopie)




                                                                                   n
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    wird sowohl bei jeder Grunduntersuchung als auch bei Laufbahnwechsel (nur SanDstBw) erstellt. Mit




                                                                              sd
                                                                           ng
    dem jeweiligen Dokument werden die individuell möglichen Verwendungen der Bewerbenden bzw. Sdt


                                                                         ru
                                                                      de
    auf Basis der vergebenen GZrn dokumentiert.                    Än
    2028.      Die Erstellung des Formulars erfolgt ausschließlich DV unterstützt mit Abschluss der
                                                               em



    entsprechenden Begutachtung im Begutachtungstool.
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    2.2.6      Statistische Auswertung
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    2029.      Jeweils zum 01.07. als auch zum 01.01. eines jeden Jahres legt das InstPrävMedBw eine
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B
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    Auswertung der „Ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte“ 29 bei KdoSanDstBw vor.
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                                         ru
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    2.3        Durchführung
                                  rAu




    2030.      Die Wehrmedizinische Begutachtung kann grundsätzlich mit oder ohne Erhebung von
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    Vorbefunden/Voruntersuchungen, anhand einer ärztlichen Untersuchung, reduziert auf eine alleinige
                            D




    ärztliche Befragung oder nach Aktenlage stattfinden.

    2.3.1      Ärztliche Befragung - Anamnese

    2031.      Die ärztliche Befragung ist eine nicht delegierbare ärztliche Aufgabe, die einen Arzt-Probanden
    Kontakt zwingend voraussetzt und deren Dokumentation vollständig sowie sorgfältig in den Formularen
    gemäß Tabelle 2 - Dokumentation von Grunduntersuchungen bzw. den in den jeweils zutreffenden
    Begutachtungsvorschriften festgelegten Dokumenten zu erfolgen hat. Das Formular Bw-2069 sollte in
    der Regel bei jeder Form der Begutachtung gemäß Nr. 2030 aktualisiert vorliegen.



    28
         Äquivalent der PersGOrgBw zum Verwendungsausweis.
    29
         Dies gilt neben den Standard Bw-3454 auch für die Äquivalenzformulare wie bspw. Bw-5409 oder Bw-5507.

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                                 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung                   A1-831/0-4000


2032.     Die inhaltliche Ausgestaltung der Dokumentationsformulare (bei DV-Unterstützung der
jeweiligen Masken und Eingabefelder) bestimmt lediglich den Mindestumfang der Fragen, die im
Rahmen der Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte zu stellen sind.

2033.     Eine sorgfältig durchgeführte Anamnese ist neben der körperlichen Untersuchung der
Grundpfeiler für die Begutachtung. Strukturiertes Vorgehen trägt wesentlich zu der gutachterlichen
Durchführungsqualität bei.

2034.     Zur persönlichen Anamnese gehören sowohl die Beruf- und Sozialanamnese als auch eine
Befragung zu der gesundheitlichen, physischen und psychischen Vorgeschichte. Anlassbezogen sollte
eine Ergänzung um die Familienanamnese erfolgen.

2035.     Die Berufs- und Sozialanamnese, insbesondere der schulische und berufliche Werdegang
(z. B.    Schul-    und     Ausbildungsunterbrechungen,      Arbeitsunfähigkeitszeiten,       Lärmexposition,




                                                                                !
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gesundheitlich bedingter Arbeitsplatzwechsel), kann für die Beurteilung der Entstehung und des




                                                                           ie
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Verlaufes einer Gesundheitsstörung bzw. der daraus resultierenden Belastbarkeit und damit für die




                                                                     ng
geistige und körperliche Tauglichkeit bedeutsam sein.

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2036.     Die persönliche Anamnese soll alle wesentlichen Organsysteme abdecken mit einem
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speziellen    Augenmerk      auf   wehrmedizinisch   maßgebliche        Vorbefunde   (u. a.     Herz-Lungen-
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Kreislaufsystem, orthopädische Erkrankungen/Verletzungen, Infektionserkrankungen (insbesondere
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COVID      19/Long    COVID),      Stoffwechselsystem     (z. B.   Diabetes   mellitus),      Allergien-   und
                                               gt




Unverträglichkeiten, neurologische Auffälligkeiten (z. B. Epilepsie)).
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2037.     Einen besonderen Stellenwert haben psychische und psychosomatische Erkrankungen in der
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persönlichen Anamnese. Hierbei sind gehäuft auftretende potentiell psychosomatische Beschwerden
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(z. B. Kopfschmerzen, Herz- und Atembeschwerden, Verdauungsunregelmäßigkeiten) wie auch
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psychische Auffälligkeiten (z. B. Ängste und Zwänge, Stimmungsschwankungen, problematisches
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Essverhalten, Störungen der sozialen Anpassungsfähigkeit, maßgebliche anamnestische Traumata,
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Hinweise      auf    eine    Psychose,    pathologische      Paraphilie,    Suizidgedanken)        und     das
Abhängigkeitsspektrum (z. B. legale und illegale Drogen, Alkohol, Spielsucht, Internetkonsum) zu
berücksichtigen.

2038.     Wesentliche       laufende     und    stattgehabte       Behandlungen,      Operationen          und
Rehabilitationsmaßnahmen
(ärztlich/psychologisch/psychotherapeutisch/physiotherapeutisch/zahnärztlich/kieferorthopädisch)
sowie, sofern zutreffend deren Folgen, sind von den begutachtenden Ärzten zu dokumentieren mit
Datumsangabe (Monat und Jahr). Bei Bedarf ist eine Befundanforderung einzuleiten 30.



30
     Jede Übermittlung von ärztlichen Befunden zu Zwecken der Begutachtung bedarf der Entbindung von der
     ärztlichen Schweigepflicht durch die zu begutachtende Person. (Formular „Entbindung von der
     Schweigepflicht“ Bw-2254).

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A1-831/0-4000                 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung


2039.      Wenn der Zahnteil des Formulars „Gesundheitsgrundaktenumschlag“ Bw-3535 zur
Dokumentation verwendet wird (außerhalb der PersGOrgBw), ist hier mit dem Zusatz „Kfo-Beh: ja/nein“
festzuhalten, ob derzeit eine Behandlung mit einem (festsitzenden oder herausnehmbaren)
kieferorthopädischen Behandlungsgerät erfolgt oder die zu begutachtende Person sich nach Abschluss
der aktiven kieferorthopädischen Behandlung in der Retentionsphase befindet.

2040.      Darüber hinaus ist zu erfragen, ob ein gültiger, genehmigter Heil- und Kostenplan/
Behandlungsplan vorliegt oder derzeit eine systematische parodontologische, funktionstherapeutische,
zahnärztlich-prothetische, zahnärztlich-implantologische Behandlung bzw. kombiniert kieferortho-
pädisch-kieferchirurgische Dysgnathiebehandlung erfolgt.

2041.      Sofern in der Anamnese Auslandsaufenthalte – insbesondere Tropenaufenthalte – angegeben
werden,     ist   bei   gesundheitlichen   Problemen    in   diesem   Zusammenhang          nach   typischen




                                                                                  !
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Tropenerkrankungen zu fragen. Ggf. ist eine (Nach-)Untersuchung bzw. Bewertung in einer Einrichtung




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mit tropenmedizinischer Expertise zu veranlassen.




                                                                       ng
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2042.      Wehrmedizinisch maßgebliche Angaben in der Anamnese sind, sofern nicht bereits aktuelle
Facharztbefunde vorliegen, abzuklären.                             de
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2.3.2      Ärztliche Untersuchung - Befunderhebung
                                                         td
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2043.      Die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde sind vollständig und sorgfältig in den
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dafür vorgesehenen Formularen (gemäß Tabelle 2 - Dokumentation von Grunduntersuchungen bzw.
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der in den entsprechenden Regelungen abweichenden Formatvorlagen) zu dokumentieren.
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2.3.2.1 Körpermaße
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                                Au




2044.      Die Körperlänge ist die Strecke zwischen dem Scheitel und den Fußsohlen. Zu Untersuchende
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stehen beim Messvorgang ohne Schuhe aufrecht und mit geschlossenen Fersen. Der Messwert ist auf
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volle Zentimeter gerundet 31 zu dokumentieren.
                         D




2045.      Das ermittelte Körpergewicht ist auf volle Kilogramm gerundet zu dokumentieren. Zu
Untersuchende sollen nur in Unterwäsche gewogen werden.

2046.      Die Waist-to-Height-Ratio 32 ist gemäß dem ARD-831/0-4000c zu ermitteln.

2.3.2.2 Haut

2047.      Hauterkrankungen sind insbesondere hinsichtlich ihres Einflusses auf das Leben in der
militärischen Gemeinschaft und auf das Tragen militärischer Bekleidung und Ausrüstung zu beurteilen.




31
     Rundungsregeln gemäß DIN 1333 (1,2,3,4 sind abzurunden; 5,6,7,8,9 sind aufzurunden).
32
     Taillenumfang-zu-Größe-Verhältnis.

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                               Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung                 A1-831/0-4000


2048.     Die Erkennung übertragbarer Krankheiten ist wegen des grundsätzlichen Lebens in enger
Gemeinschaft von großer Bedeutung. Stamm und Extremitäten insbesondere sind z. B. auf Skabies
und andere Epizoonosen sowie auf Lymphknotenschwellungen, Exantheme oder Effloreszenzen als
Hinweis auf Infektionskrankheiten zu inspizieren.

2049.     Im Zusammenhang mit der Untersuchung von Haut und Schleimhäuten ist auf Symptome
venerischer Erkrankungen und dermatologischen Manifestationen von Infektionserkrankungen (z. B.
rezividierender Soor, Viruspapillome) zu achten.

2050.     Bei unklaren und/oder wehrmedizinisch maßgeblichen Hautbefunden (z. B. auffällige Naevi,
Ekzeme) ist eine dermatologische Untersuchung erforderlich.

2.3.2.3 Skelett




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2051.     Hände und Füße sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit hin zu beurteilen. Auf Formfehler der




                                                                            n
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unbelasteten und der (bei dieser Untersuchung parallel und handbreit auseinander stehenden)




                                                                    ng
belasteten Füße ist ebenso zu achten wie auf Umfangs- und Längendifferenzen der Extremitäten. Die


                                                                  ru
                                                               de
Beinachse ist in Vorder- und Rückansicht zu betrachten. Das Gangbild und der Gesamt-
                                                             Än
bewegungsablauf des Stütz- und Bewegungsapparates sind zu beurteilen. Auf Sensibilitätsstörungen
                                                        em



und Kraftminderungen ist zu achten.
                                                      td
                                                   ch




2052.     Die Gelenke einschließlich des Bandapparates sind inspektorisch und funktionell zu
                                                 ni
                                               gt




untersuchen.
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                                          te




2053.     Die Wirbelsäule ist in allen Abschnitten inspektorisch und funktionell zu untersuchen sowie im
                                       un




Hinblick auf Gesamtverlauf (u. a. Kyphose, Skoliose), Muskelstatus und Beweglichkeit zu beurteilen.
                                    ck
                                  ru
                              sd




2054.     Der Schädel ist auf wehrmedizinisch maßgebliche Auffälligkeiten, die z. B. für das Tragen
                            Au




militärischer Ausrüstung (u. a. Gefechtshelm) bedeutsam sind, zu untersuchen.
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                        se
                      ie




2055.     Bei Knochenauswüchsen und Narben ist zu prüfen, ob sie die körperliche Beweglichkeit oder
                     D




das Tragen der Dienstbekleidung und persönlichen Ausrüstung einschränken.

2.3.2.4 Augen

2056.     Bei der Inspektion der Augen ist u. a. auf die Stellung der Augen zu achten. Die Funktion der
Augenmuskeln und der Pupille wird geprüft.

2057.     Die Sehschärfeprüfung ist gemäß Normvorschriften 33 zu prüfen und in Dezimalzahlen
anzugeben. Der Sehtest wird monokular und binokular durchgeführt, bei Hyperopie zuerst mit, dann


33
     Internationale Norm DIN EN ISO 8596:2018 und nationale Norm DIN (Deutsche Industrienorm) 58220 Teil 5
     (allgemeiner Sehtest), Teil 6 (Führerscheinsehtest).
     Abweichend hiervon kann im Rahmen des Vertrages zwischen der BRD und dem Zentralverband der
     Augenoptiker und Optometristen (BIV) über die Lieferung von Sehhilfen an militärisches Personal des GB
     BMVg vom 28. Juni 2023 bei Bewerbenden eine Refraktionsbestimmung durch Augenoptiker erfolgen.

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Offen
A1-831/0-4000                 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung


ohne Korrekturhilfe; bei Myopie in umgekehrter Reihenfolge. Die Sehschärfe für die Ferne ist allein
unter Verwendung der Landoltringe zu prüfen.

2058.      Der Farbsinn wird mittels eines geeigneten Farbsehtests 34 überprüft. Sollte keine eindeutige
Beurteilung möglich sein, ist eine Anomaloskop-Untersuchung zu veranlassen.

2059.      Die Untersuchung der Stereopsis mit einem geeigneten Verfahren34 ist obligatorisch.

2.3.2.5 Ohren, Nase, Nebenhöhlen

2060.      Bei der Untersuchung der Ohren ist auf Veränderungen der Ohrmuschel, des Trommelfells,
prä- und retroaurikuläre Narben und die Weite des Gehörganges zu achten. Gehörgang und
Trommelfell sind mit dem Ohrenspiegel/Otoskop zu untersuchen.

2061.      Die Hörprüfung der Luftleitung ist nach DIN EN ISO 35 8253 mit dem Audiometer in ruhiger,




                                                                                   !
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                                                                                 n
schallgedämpfter Umgebung durchzuführen. Geprüft werden mindestens die Frequenzen 500, 1 000,




                                                                              ie
                                                                           sd
2 000, 3 000, 4 000 und 6 000 Hertz (Hz). Bei Hörgeräteträgern sind Hörprüfungen stets ohne




                                                                        ng
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Hörgerät durchzuführen.
                                                                    de
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2062.      Störungen des Geschmacks- und Geruchssinnes sind ebenso wie eine Behinderung der
                                                             em


Nasenatmung zu erfragen.
                                                          td
                                                       ch




2.3.2.6 Mundhöhle, Gebiss, Kiefer, Rachen
                                                     ni
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                                                lie




2063.      Mundhöhle und Rachen sind insbesondere auf Veränderungen mit möglichem Krankheitswert
                                                r
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(z. B. Narben, Präkanzerosen, Tumore) der Lippen, der Zunge, der Mund- und Rachenschleimhaut,
                                           un




der Tonsillen und der Speicheldrüsen zu inspizieren. Im gegebenen Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit
                                       ck
                                     ru




diese Veränderungen an Mund oder Rachen Stimmbildung, Sprache oder Nahrungsaufnahme
                                  sd
                                Au




beeinflussen.
                               r
                            se




2064.      Orientierend sind bei der Dienstfähigkeitsuntersuchung auch Gebiss und Kiefer auf
                          ie
                        D




ausgedehnte Zahnlücken, zerstörte Zähne und erkennbare Fehlstellungen zu inspizieren. Asymmetrien
der Kiefer, knöcherne Veränderungen sowie Schmerzen und Funktionseinschränkungen bei
Mundöffnung und beim Zubeißen können eine Einschränkung in der Dienstfähigkeit bedeuten und z. B.
die Nahrungsaufnahme beeinträchtigen.

Bei zweifelhaften oder ausgedehnten Befunden ist vor Dienstantritt eine zahnärztliche Entscheidung
durch den zuständigen regionalen Begutachtenden Zahnarzt (reg BGZ) einzuholen.




34
     Geeignete Testverfahren: Farbensehen (z. B. Ishihara Tafeln, Velhagen-Broschmann Farbtafeln (beide
     Verfahren digital reproduziert wählbar in Optovist) und Stereosehen (Random dot-, Randot-, Titmus Test).
35
     International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung).

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Offen
                              Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung            A1-831/0-4000


2.3.2.7 Hals

2065.    Die Untersuchung des Halses umfasst u. a. die Inspektion auf Fisteln und Narben sowie die
Beurteilung der regionalen Lymphknoten und der Schilddrüse (Palpation während des Schluckens).

2.3.2.8 Herz-Kreislauf-System

2066.    Zur Beurteilung von Herz und Kreislauf ist die gezielte Eigen- und anlassbezogene
Familienanamnese zu berücksichtigen. Die Bewertung von organbezogenen Beschwerden und der
körperlichen Belastbarkeit ist erforderlich.

2067.    Neben der allgemeinen Inspektion auf kardiovaskuläre Erkrankungen (z. B. Stauung der
Halsvenen, Beinödeme) sollte immer eine Untersuchung des Pulsstatus erfolgen. Die peripheren Pulse
sollen bei anamnestischem und klinischem Verdacht vergleichend an allen Extremitäten beurteilt




                                                                         !
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werden. Pulsdifferenzen sind zu dokumentieren. Die Carotiden sollen auskultatorisch auf




                                                                       n
                                                                    ie
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Strömungsgeräusche untersucht werden.




                                                                  ng
                                                              ru
2068.    Bei der Auskultation des Herzens ist auf die Herzfrequenz, -töne, –rhythmus und ggf.
                                                             de
bestehende Herzgeräusche zu achten. Herzgeräusche, die systolisch oder diastolisch 2/6
                                                             Än
                                                       em


überschreiten, sind fachärztlich abzuklären bzw. etwaig vorhandene Vorbefunde einzuholen.
                                                     td




2069.    Zur grob orientierenden Beurteilung der Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems sowie zum
                                                   ch
                                                 ni




Erkennen einer vegetativ bedingten Blutdruckerhöhung ist mit 20 zügigen und tiefen Kniebeugen zu
                                                gt
                                               lie




belasten.
                                            r
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Bei der zu begutachtenden Person sind Blutdruck und Puls zu messen:
                                   ck




• vor der Belastung (in Ruhe),
                                 ru
                             sd




• unmittelbar nach Ende der Belastung sowie
                           Au




• danach in einminütigen Intervallen bis zum annähernden Erreichen des Ruhepulses, längstens
                          r
                       se
                     ie




   jedoch bis zum Ende der dritten Minute.
                    D




Bei der Bewertung ist die evtl. bestehende Einnahme einer Medikation zu berücksichtigen.

2070.    Eine weiterführende Diagnostik (z. B. Ergometrie) oder gebietsärztliche Abklärung ist u. a.
durchzuführen bei

• reproduzierbarer Erhöhung des Ruheblutdrucks mit systolischen Werten über 160 mmHg und/oder
   diastolischen Werten über 95 mmHg,
• systolischen Werten unter 100 mmHg,
• pathologischen Druckdifferenzen an den Extremitäten oder
• auffälligen Werten nach Belastung.
• Alter >40 und mehr als einem zusätzlichen kardio-vaskulärem Risikofaktor (CVRF).



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29

Offen
A1-831/0-4000                Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung


2.3.2.9      Lunge

2071.      Die Untersuchung der Atmungsorgane beinhaltet die Inspektion des Thorax (Form,
Symmetrie, Narben) sowie die Auskultation. Die forcierte Expiration ist bei anamnestisch vorliegenden
obstruktiven Beschwerden mit in den Untersuchungsgang einzubeziehen. Bei anamnestischen oder
klinischen Auffälligkeiten ist ein Facharztbefund einzuholen.

2.3.2.10     Bauchwand, Bauchorgane

2072.      Das Abdomen ist inspektorisch im Stehen (z. B. Narben, Bauchwand-, Leistenbrüche),
palpatorisch (z. B. Größenbeurteilung von Leber und Milz, Resistenzen der Bauchorgane, Festigkeit
der Bauchdecke) und auskultatorisch (z. B. Strömungsgeräusche der Gefäße, Darmgeräusch) an der
zu begutachtenden, liegenden Person zu untersuchen.




                                                                                  !
                                                                                st
2073.      Bei anamnestischen Hinweisen auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit ist differenzial-




                                                                               n
                                                                            ie
                                                                          sd
diagnostisch eine Nahrungsmittelallergie abzuklären (allergologischer Befundbericht).




                                                                       ng
                                                                     ru
2.3.2.11     Urogenitaltrakt
                                                                  de
                                                                Än

2.3.2.11.1 Nieren und Urinanalyse
                                                            em
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2074.      Die Nierenlager sind auf Klopfschmerzhaftigkeit zu untersuchen.
                                                     ni
                                                   gt




2075.      Der Urin ist grundsätzlich mittels handelsüblicher Schnelltests (mindestens aber: pH,
                                               lie
                                                r




Leukozyten, Nitrit, Protein, Glucose, Keton, Urobilinogen, Bilirubin, Erythrozyten) zu untersuchen.
                                             te
                                          un




2076.      Bei pathologischer Testreaktion ist zunächst der Urintest zu wiederholen und erst bei erneutem
                                       ck
                                     ru




auffälligem Befund eine Labordiagnostik oder eine fachärztliche Untersuchung zu veranlassen.
                                 sd
                               Au




2077.      Ein   Drogenscreening ist     mittels   standardisiertem Testverfahren     (mindestens    aber:
                              r
                           se




Amphetamin, Metamphetamin, Benzodiazepine, Kokain, Tetrahydrocannabinol, Opiate) im Rahmen
                         ie
                        D




einer Dienstfähigkeitsuntersuchung in der PersGOrgBw grundsätzlich bei allen Bewerbenden
durchzuführen. Bei allen anderen Formen der Begutachtung ist ein Drogenscreening 36 nur bei
entsprechender medizinischer Indikation (z. B. nach abgeschlossener Entwöhnungsbehandlung)
zulässig. Eine Zustimmung der Betroffenen ist regelhaft erforderlich.

2.3.2.11.2 Genitalorgane

2078.      Genitalorgane sind vorwiegend inspektorisch, Mammae und Hoden auch palpatorisch zu
untersuchen. Die regionalen Lymphknoten sind in die Untersuchung miteinzubeziehen.




36
     Abweichende gesetzliche Bestimmungen festgelegt für die WFV, siehe AR „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit
     und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal“ A1-831/0-4008.

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Offen
                                  Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung            A1-831/0-4000


2079.     Bei den Hoden ist auf

• Ein Fehlen, Verlagerung und Veränderung der Hoden sowie Veränderungen an Nebenhoden und
     Samensträngen (z. B. Geschwülste, Varikozelen, Atrophie),
• Anzeichen für venerische Erkrankungen oder Parasitenbefall sowie
• Hinweise auf endokrine Störungen (z. B. Hypogenitalismus) zu achten.

2080.     Bei weiblichen Personen 37 kann auf die klinische Untersuchung vollumfänglich verzichtet
werden, wenn ein gynäkologischen Vorsorgebefund vorliegt, der nicht älter als zwölf Monate sein sollte.
Die gynäkologische Anamnese ist orientierend (z. B. Zyklusstörungen, -unregelmäßigkeiten,
Hormonsubstitution/Empfängnisverhütung) zu erheben.

2081.     Bei Auffälligkeiten in oder Ablehnung der Untersuchung, auch nach angebotener
Durchführung durch einen gleichgeschlechtlichen Arzt bzw. gleichgeschlechtlicher Ärztin sollte eine




                                                                              !
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Untersuchung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Urologie/Gynäkologie veranlasst werden.




                                                                        ie
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                                                                   ng
2082.     Für   die   klinische     Untersuchung   und    Bewertung   der   Untersuchungsergebnisse 38


                                                                 ru
transgeschlechtlicher oder diverser Personen sind neben Geno- und Phänotyp auch mögliche
                                                              de
                                                             Än
Auswirkungen einer hormonellen Therapie zu berücksichtigen. Die wehrmedizinisch maßgeblichen
                                                         em


Veränderungen sind geschlechtsunabhängig den jeweiligen GNr zuzuordnen.
                                                     td
                                                     ch




2.3.2.12        Analregion
                                                   ni
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                                             lie




2083.     Die Untersuchung der Analregion umfasst die Inspektion u. a. auf Narben, Hämorrhoiden,
                                             r
                                          te




Fisteln, Fissuren, Papeln und Geschwüre.
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                                     ck




2084.     Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Rektums ergibt sich die Notwendigkeit einer
                                   ru
                              sd




weitergehenden Untersuchung.
                           rAu
                        se




2.3.2.13        Nervensystem
                      ie
                      D




2085.     Bereits die Beobachtung von Haltung, Gangbild, Mimik, Gestik und Gesprächsverhalten gibt
Hinweise auf die Funktion und den Leistungszustand des Nervensystems.

2086.     Neben Bizepssehnen-, Achillessehen- und Patellarsehnenrelflex sind indikationsbezogen
weitere Muskeleigenreflexe hinsichtlich Auslösbarkeit und Stärke im Seitenvergleich zu prüfen, ebenso
die Auslösbarkeit pathologischer Reflexe. Die Hirnnerven sind grob orientierend zu prüfen.

2087.     Auf Koordinationsstörungen, Sensibilitätsstörungen und Muskelatrophien ist ebenso zu achten
wie auf Zeichen vegetativer Übererregbarkeit als möglicher Ausdruck einer organischen Erkrankung
oder einer psychischen Störung.

37
     Im Zuge der Dienstfähigkeitsuntersuchungen kann bei Bewerberinnen unterhalb des 30. Lebensjahres
     grundsätzlich bei unauffälliger gynäkologischer Anamnese auf einen Facharztbefund verzichtet werden.
38
     Bei der Einordnung der Laborergebnisse muss neben dem Genotyp auch die Auswirkungen der hormonellen
     Therapie mit einbezogen werden.

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Offen
A1-831/0-4000                  Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung


2088.      Der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei

• Verdacht auf ein zerebrales Anfallsleiden,
• erhöhter zerebraler Krampfbereitschaft sowie
• zerebralen Anfällen jeglicher Art und unabhängig vom Zeitpunkt ihres erst- bzw. letztmaligen
     Auftretens

muss in jedem Einzelfall das Ergebnis einer neurologischen Untersuchung zugrunde liegen.

2.3.2.14          Intelligenz und Psyche

2089.      Die im Rahmen der Grunduntersuchung durchgeführte ärztliche Untersuchung auf psychische
und psychosomatische Erkrankungen dient dem Zweck der Einschätzung der Anpassungs-,
Ausbildungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit sowohl im militärischen Alltag als auch in




                                                                                      !
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Situationen mit besonderer Anforderung.




                                                                                    n
                                                                                 ie
                                                                              sd
2090.      Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung und Einstufung in die entsprechenden GNrn




                                                                           ng
                                                                         ru
(12, 13, 15, 16, ggf. 89) ist die Differenzierung von den jeweils spezifischen psychiatrischen Störungen
                                                                      de
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nicht vorrangig.
                                                               em


2091.      Eine korrekt durchgeführte Anamnese und deren Beurteilung durch die begutachtenden Ärzte
                                                            td




hat Schlüsselfunktion. Hierbei kann auf Leitfragen 39 mit besonders hoher Sensitivität zurückgegriffen
                                                         ch
                                                       ni




werden.
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                                                  lie




2092.      In Zusammenhang mit dem jeweiligen Begutachtungsvorgang sollte die, je nach
                                                  r
                                               te
                                            un




Begutachtungsanlass ggf. vorhandene Eigenmotivation (Aggravation, Dissimilation/Verschweigen) mit
                                         ck




in die Beurteilung eingebracht werden.
                                       ru
                                   sd




2093.      Sexuelle Störungen als auch Störungen der Identität sind in Bezug auf deren Auswirkungen
                                rAu




auf das Individuum verbunden mit der psychosozialen Integretationsfähigkeit in die militärische
                             se
                           ie




Gemeinschaft zu beurteilen.
                         D




2094.      Fallbezogen ist eine wehrpsychiatrische/-psychologische und ggf. weitere gebietsärztliche (bei
somatischen Störungen) Begutachtung einzuleiten.




39
     Für eine standardisierte Vorgehensweise kann orientierend auf validierte Formate, wie z. B. Mini-DIPS
     (Diagnostisches Kurz-Interview bei psychischen Störungen), Mini-ICF-APP (Internationale Klassifikation der
     Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) die Dimensionen Aktivität (A) und Partizipation (P) bei
     psychischen Störungen (P)), FPS (Freiburger Screening für Psychische Störungen) oder PHQ-D (Patient
     Health Questionnaire- Deutsch) zurückgegriffen werden.

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Offen
                                Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung              A1-831/0-4000


2.3.3      Zahnärztliche Untersuchung - Befunderhebung 40

2095.      Bei der zahnärztlichen Begutachtung wird ein vollständiger zahnärztlicher Befund erhoben und
unter Vergabe der GZr dokumentiert. Grundsätzlich erfolgt auch die Vergabe der Dental Fitness Class
(DFC) gemäß STANAG 2466. Die Bestimmungen der AR „Zahnärztliche Begutachtung“ C1-869/0-4018
zu beachten.

2096.      Die zahnärztliche Untersuchung umfasst die

• klinische Untersuchung des gesamten stomatognathen Systems mit Zähnen, Zahnhalteapparat,
     Schleimhäuten, Kiefergelenken und Kaumuskulatur,
• Diagnostik von Karies und Sekundärkaries, von parodontalen Erkrankungen, von pathologischen
     Veränderungen der Schleimhäute, von Dysgnathien, Zahnstellungsanomalien, und Dysfunktionen,
• Beurteilung der Funktionstüchtigkeit von Zähnen, Füllungen, Kronen, festsitzendem oder




                                                                                 !
                                                                              nst
                                                                           ie
     herausnehmbarem Zahnersatz, Aufbissbehelfen, kieferorthopädischer Geräte und Implantaten,




                                                                         sd
• Beurteilung der Kaufunktion durch Befundung der Okklusion und Artikulation sowie



                                                                      ng
                                                                    ru
• Beurteilung der Sprachlautbildung.
                                                                 de
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2097.      Bei der Untersuchung werden auch die angrenzenden Strukturen und Funktionen nach GNr.
                                                          em



34, 35 und 36 mitbetrachtet. Auffälligkeiten, die zu einer Einschränkung der Verwendungsfähigkeit
                                                       td
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führen können, sind in Absprache mit den begutachtenden Ärzten beziehungsweise Ärztinnen
                                                   ni




fachärztlich abklären zu lassen.
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2098.      Wird bei der Untersuchung ein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt, ist die zu
                                           te
                                        un




begutachtende Person aktenkundig auf die Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung
                                     ck




hinzuweisen.
                                   ru
                               sd
                             Au




2.3.4      Entscheidung nach Aktenlage
                            r
                         se
                       ie




2099.      Soweit nach Lage des Einzelfalles ärztlich vertretbar bzw. in den Einzelabschnitten dieser AR
                     D




oder anderweitigen, die Begutachtung betreffenden Regelungen ausdrücklich hinterlegt, kann in den
Dienststellen des SanDstBw und der PersGOrgBw eine Entscheidung nach Aktenlage vorgenommen
werden.

2100.      Bei Erstuntersuchungen durch das MedA PersGOrgBw ist eine Entscheidung nach Aktenlage
grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme ist das Vorliegen von Gesundheitsstörungen, die eine
eindeutige (Wehr-)Dienstunfähigkeit zur Folge haben. Bei Einlegung von Rechtsmitteln ist die
vollständige Grunduntersuchung nachzuholen.




40
     Gilt nur im Rahmen der zahnärztlichen Begutachtung in Sanitätseinrichtungen

                                                                                               Seite 33
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