a1-831-0-4000-v4-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Version A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung)“
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A1-831/0-4000 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung
Dienstpostens bei den KarrCBw der zugehörigen Wehrersatzbehörde zu stellen. Diese Unterlagen
werden durch die Wehrersatzbehörde mit den entscheidungserheblichen Gesundheitsunterlagen, einer
ärztlichen Stellungnahme der Leitung des zuständigen MedA, einer Einverständniserklärung der
Reservistin oder des Reservisten zur Durchführung des Verfahrens und einer Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht bei BAPersBw vorgelegt. Auch bei Verwendungsausschlüssen kann bei
dienstfähigen Reservistinnen bzw. Reservisten eine Einzelfallentscheidung/ärztliche
Ausnahmegenehmigung, wie oben beschrieben, beantragt werden.
2129. In Ausnahmefällen kann die Einleitung einer Einzelfallprüfung, mit Einwilligung der betroffenen
Person auch durch die PersGOrgBw oder die PersBSt von Amts wegen initiiert werden.
2.6.3 Zuständigkeiten
!
st
2.6.3.1 (Militär-)ärztliche Empfehlung im Rahmen der Einzelfallprüfung
n
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sd
2130. Für alle Sdt 50 in der Personalbearbeitung des BAPersBw (Grunduntersuchungen,
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Statusänderung, Laufbahnwechsel)
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Än
• BerArzt BAPersBw
em
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2131. Für alle Reservisten und Reservistinnen/RDL und im Rahmen der Personalgewinnung für
ch
Bewerbende inklusive SpiSpo sowie MilMus
ni
gt
• BAPersBw Abt. II, Referat II ZA 3.3
lie
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+ Gradation IV und VI bei SaZ/BS Bewerbenden und Reservisten und Reservistinnen für ein
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Reservewehrdienstverhältnis
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ru
+ Gradation VI bei Reservisten bzw. Reservistinnen oder Teilnehmenden an DVag/Info DVAg 51
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der Streitkräfte
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+ Alle Gradationen bei FWDL Bewerbenden (nur für SpiSpo und MilMus)
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D
• Leiter bzw. Leiterin MedA der PersGOrgBw
+ Gradation II und III bei SaZ Bewerbenden
+ Gradation IV bei Reservisten bzw. Reservistinnen
2132. Fachliche Verwendungen in den Nachrichtendiensten
• BerArzt Arzt BAPersBw über Sanitätstrupp Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
(BAMAD)
50
Gilt auch für Reservisten im aktiven Dienst
51
Sowohl für Info DVag als auch DVag (Dienstliche Veranstaltung)
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Stand: März 2024
Offen
Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung A1-831/0-4000
2133. Auslandsdienstverwendungfähigkeit für Verwendungen auf Auslandsdienstposten (z. B.
NATO, EU oder VN 52 Stäbe; siehe ARD „Begutachtungsrichtlinien Auslandsdienstverwendungs-
fähigkeit“ ARD-831/0-4000a)
• BerArzt BAPersBw bzw. BMVg
2134. Auslandseinsatz im Soldatenstatus für Reservisten und Reservistinnen bzw. Zivilbeschäftigte
der Bundeswehr (nur bzgl. der Dienst- und Verwendungsfähigkeit)
• BAPersBw II ZA 3.3 (bei Gradation VI)
• Leiter bzw. Leiterin MedA der PersGOrgBw (für Gradationen II, III und IV)
2135. Lehrgangsverwendung
• Begutachtender TrArzt in Absprache mit zuständigem TrArzt des Lehrgangs
!
st
• Sonderfall Einzelkämpferlehrgang: Kommandoarzt Ausbildungskommando 53
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2.6.3.2 Militärärztliche Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Einzelfallprüfung
ru
2136. de
BDV: Schifffahrtmedizinische Sondergenehmigung ((smSG); siehe A1-831/0-4002)
Än
• SchiffMedInstM
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2137. TUKV: Tauchmedizinische Sondergenehmigung ((tmSG); siehe A1-831/0-4003)
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• SchiffMedInstM
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2138. WFV: (siehe A1-831/0-4008)
un
• ZentrLuRMedLw
ck
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2139. FFSV und FSSV; siehe Abschnitt 6.4 als auch A1-831/0-4008
Au
• DivArzt Division Schnelle Kräfte (DSK)
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2.6.3.3 Militärärztliche Beratung im Rahmen der Einzelfallprüfung
2140. Auslandsdienstverwendungsfähigkeit (siehe ARD-831/0-4000a)
• zuständige militärärztliche Berater (z. B. BrigArzt; DivArzt; LSO KdoBer SKA; KdoRegSanUstg) der
Kommandobereiche
2141. Kraftfahrverwendungsfähigkeit (siehe AR „Kraftfahrverwendungsfähigkeit“ A1-831/0-4001)
• Beratung der Zentralen Militärkraftfahrtstelle (ZMK) durch die begutachtenden Ärzte
52
Vereinte Nationen
53
Siehe AR „Eignungsfeststellung Kommandosoldatin, Kommandosoldat“ C1-1335/1320 VS-NfD, Anlage 3
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Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung
2.6.4 Qualitätssicherung
2142. Im Rahmen der Qualitätssicherung erfolgt jährlich zum Ende des Kalenderjahres eine
anonymisierte Berichterstattung der Personalentwicklung und der Personalgewinnung über die jeweils
erteilten und empfohlenen Sachentscheidungen an das Fachreferat KdoSanDstBw (Aufschlüsselung
nach GZrn einschließlich Nennung der konkreten Gesundheitsstörung, vorgesehene Verwendung bzw.
Begutachtungsanlass, Begründung bei Ablehnung oder Abweichung vom Facharztbefund). Zur
Harmonisierung der Sachentscheidungen findet regelmäßig ein Informations- und Erfahrungs-
austausch zwischen dem zuständigen Fachreferat KdoSanDstBw, BAPersBw und den zuständigen
beratenden Ärzten statt.
2.7 Schwangerschaft
!
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n
2.7.1 Grundlagen und Rahmenbedingungen
ie
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2143. Gesetzliche Grundlagen sind in der Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
ru
de
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV), der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Än
(MuSchEltZV) und der AR „Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst“ A-2645/6 festgelegt.
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2144. Die physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft können zu temporären
ch
Veränderungen der Leistungsfähigkeit und Abweichungen der Standardwerte in der Begutachtung
ni
gt
führen und erschweren die Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Erforderliche Untersuchungen
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sind ggf. aus Gründen des Schutzes der Mutter und des ungeborenen Lebens nicht durchzuführen
te
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(Strahlenbelastung, körperliche Maximalbelastung) und rechtfertigen somit in der Gesamtschau aus
ck
Gründen der Objektivität und Fürsorge eine Rückstellung von der Begutachtung. Hierbei ist ein
ru
sd
Gleichgewicht sicherzustellen zwischen dem Schutz der Mutter und dem ungeborenen Leben einerseits
Au
und dem Prinzip des Benachteiligungsverbotes durch besondere, schwangerschafts- und
r
se
ie
mutterschaftsbedingte Auswirkungen andererseits.
D
2145. Eine Begutachtung auf gesundheitliche Eignung und Verwendungsfähigkeit (z. B. für eine
Statusänderung, einen Laufbahnwechsel) mit entsprechenden Untersuchungen ist grundsätzlich erst
nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist möglich. Ausnahmen hiervon sind in Abschnitt 2.7.3
dargelegt.
2146. Sollte sich die Bewerberin oder Soldatin dann noch in der Stillzeit befinden, kann die
Begutachtung (§3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) i. V. m. § 5 Absatz 3 MuSchSoldV) ggf. auf einen
Zeitpunkt nach dem Abstillen verschoben werden.
2147. Für den Bereich des fliegerischen Dienstes werden die im Folgenden genannten
truppenärztlichen Aufgaben durch die Fliegerärzte bzw. -ärztinnen wahrgenommen. Entsprechendes
gilt für den Bereich der seegehenden Einheiten der Marine für die Schiffs- bzw. Geschwaderärzte bzw.
-ärztinnen.
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Stand: März 2024
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Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung A1-831/0-4000
2.7.2 Feststellung der Schwangerschaft im aktiven Dienst
2148. Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den
voraussichtlichen Tag der Entbindung der bzw. dem nächsten DiszVorges oder der bzw. dem TrArzt
mitteilen. Maßnahmen des Schutzes können erst mit der Mitteilung der Schwangerschaft erfolgen.
2149. Eine (vorzeitige) Beendigung der Schwangerschaft ist ebenfalls anzuzeigen.
2150. Die Bescheinigung der Schwangerschaft, des errechneten Geburtstermins und der
Mutterschutzfristen 54 sowie eventuell, über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum 55, vorhandene
Einschränkungen (bis zu individuell bedingten Beschäftigungsverboten) erfolgt über den
Krankenmeldeschein durch den oder die zuständige TrArzt auf der Grundlage des Mutterpasses bzw.
eines anderen geeigneten Nachweises auf Bitten der Schwangeren. Eine Begutachtung anlässlich
einer Schwangerschaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
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2151. Die zuständigen DiszVorges erstellen zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, unter
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ng
Mitwirkung der zuständigen Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes mit der Soldatin die
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Gefährdungsbeurteilung für ihren Arbeitsplatz und setzen eventuell davon abzuleitende Maßnahmen
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um. Die individuelle Gefährdungsbeurteilung ist der jeweiligen Dienststellenleitung vorzulegen.
em
Tätigkeitsbezogene Beschäftigungsverbote, die aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren, werden,
td
auf der betriebsmedizinischen Beratung basierend, durch die zuständigen DiszVorges/
ch
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Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen ausgesprochen.
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2152. Ärztliche Beschäftigungsverbote, die aus den individuellen Umständen der jeweiligen
r
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Schwangerschaft bedingt sind und mit einer Gefährdung der mütterlichen oder fetalen Gesundheit
ck
einhergehen, werden durch die zuständigen TrÄrzte ausgesprochen. Die Kommunkation dieser
ru
sd
Beschäftigungsverbote gegenüber den DiszVorges bzw. Dienststellenleiter und Dienststellen-
Au
leiterinnen erfolgt über den Krankenmeldeschein.
r
se
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D
2.7.3 Begutachtung in der Schwangerschaft
2.7.3.1 Bewerberinnen
2153. Wird eine Schwangerschaft vor der Eignungsfeststellung bekannt, erfolgt die Terminierung
zur Eignungsfeststellung frühestens nach Abschluss der gesetzlichen Schutzfristen nach Entbindung
(§ 3 Abs 2 MuSchG). Eine Ausnahme von dieser Regelung ist bei unkompliziertem
Schwangerschaftsverlauf (im ersten Trimenon) möglich, sofern die Bewerberin ihr Einverständnis
schriftlich erklärt.
54
Mutterschutzfrist vor der Entbindung: sechs Wochen (ausgehend vom errechneten Geburtstermin), nach der
Entbindung: acht Wochen (ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstermin) bzw. zwölf Wochen bei Früh-
oder Mehrlingsgeburten bzw. festgestellter Behinderung des Neugeborenen.
55
Siehe MuSchSoldV § 2-3a i. V. m. der jeweils gültigen Fassung des MuSchG.
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A1-831/0-4000 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung
2154. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Rahmen des Assessments ist
unzulässig 56. Bezüglich der im Rahmen der Erhebung der allgemeinen und der gynäkologischen
Anamnese gestellten Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft besteht seitens der Bewerberin
keine Wahrheitspflicht, die gemachten Angaben unterliegen ausnahmslos der ärztlichen
Schweigepflicht.
2155. Alle Bewerberinnen sind im Rahmen der Begrüßung in den Einrichtungen der PersGOrgBw
aktenkundig – möglichst gesondert – auf die bei bestehender Schwangerschaft möglichen
fruchtschädigenden Einflüsse und Folgen bei Fortführen des Assessments, der Grundausbildung oder
der jeweils geplanten Verwendung zu belehren.
2156. Wird eine Schwangerschaft erst während des Assessments bekannt, ist, nach ärztlicher
Beratung und Aufklärung, dieses grundsätzlich abzubrechen. Hierbei ist die ärztliche Schweigepflicht
!
st
zu wahren. Besteht die Bewerberin dennoch nachweislich auf der weiteren Teilnahme oder dem
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Absolvieren von Tests trotz einer ausdrücklichen Belehrung über die möglichen fruchtschädigenden
ng
Wirkungen und des Hinweises, dass bei Fortführung des Assessments schwangerschaftsbedingte
ru
de
Leistungsschwankungen (z. B. im Bereich von Konzentration, Ausdauer und Reaktion) nicht
Än
berücksichtigt werden können, ist mit dem Assessment fortzufahren.
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2157. Bei Abbruch oder Absage des Assessments wegen einer Schwangerschaft ist die Bewerberin
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darauf hinzuweisen, dass sie sich nach Beendigung der Schwangerschaft nach Ablauf der
ni
gt
Schutzfristen erneut bewerben kann. Nachteile in der Eignungsreihung dürfen ihr hierdurch jedoch nicht
rlie
entstehen. Bei einer späteren Bewerbung ist die Bewerberin im Assessment mindestens so zu stellen,
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wie sie bei der ersten Bewerbung (vor Abbruch des Assessments) stand.
ck
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2158. Werden infolge eines Verschweigens oder der Nichtkenntnis der Schwangerschaft alle
sd
Au
erforderlichen Untersuchungen absolviert und eine gesundheitliche Eignung festgestellt, ist dies
r
se
ärztlicherseits zu bestätigen. Es kann dann ein Termin für die Einstellung in die Streitkräfte festgelegt
ie
werden.
D
2159. Werden nicht alle Untersuchungen durchgeführt oder ergeben sich auffällige Werte, erfolgt die
abschließende Begutachtung bei Fortbestehen der Bewerbung nach Ablauf der gesetzlichen
Schutzfristen. Die Bewerberin ist dann einer Nachuntersuchung mit abschließender Beurteilung der
gesundheitlichen Eignung zuzuführen. Mit Einverständnis der Bewerberin ist die Dienststellenleitung in
den Einrichtungen der PersGOrgBw über den möglichen erneuten Termin zu unterrichten. In diesem
Falle behalten die erreichten Untersuchungsergebnisse in den Akten des MedA ihre Gültigkeit und
werden für die Gesamtbegutachtung um die noch ausstehenden Untersuchungen bzw. Werte erweitert.
56
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urteil vom 08.11.1990, Az.: C-177/88)
und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.10.1992 (2 AZR 227/92).
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Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung A1-831/0-4000
2.7.3.2 Einstellung, Ernennung und während der Eignungsübung
2160. Der Schutz der werdenden Mutter verbietet es grundsätzlich, allein in der Schwangerschaft
der Bewerberin oder Soldatin einen sachlichen Grund zu sehen, der es rechtfertigt, die Berufung in das
Dienstverhältnis bis zur Geburt oder bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes für
Schwangere (siehe A-2645/6) zurückzustellen.
2161. Eine nach dem Assessment bekanntwerdende Schwangerschaft stellt keinen Grund dar, die
Bewerberin nicht zum Dienstantritt aufzufordern oder nicht zu einer Eignungsübung einzuberufen.
Durch die jeweiligen nächsten DiszVorges sind in Abstimmung mit der zuständigen PersBSt mit der
Betroffenen ggf. schwangerschaftsbedingte Einzelfallregelungen zu treffen. Die Bestimmungen des
Arbeitsschutzes müssen eingehalten werden.
2162. Bis zum Dienstantritt ist die PersGOrgBw für Absprachen oder Einzelfallregelungen mit der
!
st
n
Bewerberin zuständig.
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sd
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2163. Sollte sich nach Beendigung der Schwangerschaft eine Verwendungseinschränkung auf
ru
Dauer bzw. Anhaltspunkte für eine DU ergeben, ist ggf. ein DU-Verfahren einzuleiten (siehe AR
de
Än
„Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit“ A-1350/67).
em
td
2.7.3.3 Status- und Laufbahnwechsel oder andere Begutachtungsanlässe
ch
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2164. Strebt eine schwangere Soldatin einen Statuswechsel an, kann eine Begutachtung nach
gt
lie
Aktenlage unter Einbeziehung der Untersuchungsergebnisse aus innerhalb der letzten 36 Monaten
r
te
durchgeführten Begutachtungen zur gesundheitlichen Eignung oder Verwendungsfähigkeit in
un
Verbindung mit einer aktuellen Zwischenanamnese (Bw-2069) durchgeführt und abgeschlossen
ck
ru
werden.
sd
Au
2165. Von einer Begutachtung nach Aktenlage 57 muss abgesehen werden, wenn aktuelle
r
se
Gesundheitsrisiken (insbesondere z.B. Gestationshypertonie, –diabetes) vorliegen, deren Verlauf und
ie
D
Langzeitauswirkungen erst nach der Beendigung der Schwangerschaft zuverlässig beurteilt werden
können. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft ohne tatsächliche gesundheitliche
Einschränkungen, stellt keinen Rückstellungsgrund dar.
2166. Ergeben sich andere Begutachtungsanlässe, so sind diese als ärztliche Befragung
durchzuführen. Hierbei ist explizit auf verwendungsspezische Ausschlüsse (siehe u. a.
Folgeabschnitte) während einer Schwangerschaft zu achten. Ist eine ärztliche Befragung für den
Begutachtungsanlass nicht hinreichend, muss die Begutachtung gemäß den Vorgaben in Abschnitt
2.7.1 verschoben werden.
57
Mit Ausnahme einer Begutachtung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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A1-831/0-4000 Vorgaben zur Dokumentation und Durchführung
2.7.3.4 Spezielle Verwendungsfähigkeiten (Dienst unter erschwerten Bedingungen,
u. a. Auslandsdienst- oder Borddienstverwendungsfähigkeit, fliegerischer
Dienst)
2167. Bei Vorliegen einer Schwangerschaft ist zum Schutz der werdenden Mutter und des
Ungeborenen eine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben.
2168. Bei sonstigen Verwendungen und dienstlichen Tätigkeiten im Ausland (bspw.
Übungsvorhaben, Verwendung in Auslandsdienststellen der Bundeswehr, Dienstreisen, Einsätzen
usw.) sind Einzelfallentscheidungen der bzw. des DiszVorges in Abhängigkeit von Ort und Dauer
und/oder Verwendung sowie der dortigen gynäkologischen Versorgungsmöglichkeiten möglich. Zu
beachten ist auch, dass nicht alle erforderlichen Impfungen (z. B. Lebendimpfungen) oder
Malariaprophylaxe durchgeführt werden dürfen.
!
nst
ie
2169. Bei eintretender Schwangerschaft während einer Auslandsdienstverwendung sind sowohl die
sd
dienstlichen Anforderungen (z. B. Notwendigkeit der weltweiten Einsatzbereitschaft) als auch die
ng
ru
medizinische Versorgung vor Ort zu prüfen.
de
Än
2170. Die Vorgaben für die Borddienstverwendungsfähigkeit in der Schwangerschaft sind in der
em
A1-831/0-4002 enthalten.
td
ch
2171. Für den Zeitraum der Schwangerschaft bis drei Monate nach der Geburt ist die TUKV
ni
gt
aufgehoben. Eine Begutachtung auf TUKV gemäß der A1-831/0-4003 kann während des Vorliegens
lie
r
einer Schwangerschaft nicht erfolgen.
te
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2172. Mit Bekanntwerden einer Schwangerschaft ist die Teilnahme am Flugdienst gemäß der
ck
ru
A1-831/0-4008 ausgeschlossen.
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Au
2.7.3.5 Lehrgangsplanung
r
se
ie
2173. Sind für den Zeitraum der Schwangerschaft Trainings oder Ausbildungsabschnitte geplant
D
oder meldet die Soldatin eine Schwangerschaft während eines Trainings, ist über die Teilnahme einer
schwangeren Soldatin an Trainings oder Ausbildungsabschnitten immer eine ärztliche Einzelfall-
entscheidung den DiszVorges unter Beteiligung der PersBSt vorzuschlagen.
2.7.3.6 Entlassung
2174. Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die
Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem
für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war
(§6b MuSchSoldV, mit den Ausnahmen der in Abs 2 und 3 aufgeführten Ausführungen). Dies gilt nicht
für eine reguläre Beendigung des Dienstverhältnisses bei SaZ nach §54 SG.
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Stand: März 2024
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Dienst- und Verwendungseignung A1-831/0-4000
2175. Entlassungsuntersuchungen bei FWDL und SaZ gemäß §54 SG, die in die Zeit der
Schwangerschaft bzw. der gesetzlichen Mutterschutzzeiten fallen, können aufgrund einer ärztlichen
Befragung oder nach Aktenlage im letzten Dienstmonat durchgeführt werden. Hierbei soll ein aktueller
Sachstand mittels Bw-2069 eingeholt werden, sowie eine aktenkundige Dokumentation erfolgen, ob
eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) geltend gemacht wird. Das Ergebnis der Begutachtung richtet
sich nach dem aktuellen Gesundheitszustand. Bei einer komplikationslosen Schwangerschaft sind
keine GZr diesbezüglich zu vergeben.
2.7.3.7 Dienstunfähigkeitsverfahren
2176. Die Begutachtung einer schwangeren Soldatin auf die Verwendungsfähigkeit auf dem DP/der
VerwR oder im Rahmen eines DU-Verfahrens ist grundsätzlich möglich.
!
2177. Untersuchungen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen
st
n
ie
Lebens darstellen, sind zu unterlassen. Bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, die von
sd
ng
der Norm abweichen, ist der Einfluss der Schwangerschaft und die mutmaßlich vorübergehende Natur
ru
der Abweichungen angemessen zu berücksichtigen.
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2178. Gesundheitliche Störungen, die unabhängig von der bestehenden Schwangerschaft zu
em
wesentlichen Einschränkungen der Dienst- oder Verwendungsfähigkeit vorliegen, sind abschließend
td
ch
bei der Begutachtung zu beurteilen. Eine schwangerschaftsbedingte Rückstellung von der
ni
Begutachtung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
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3 Dienst- und Verwendungseignung
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3.1 Grunduntersuchung
sd
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3001. Grunduntersuchungen sind ärztliche Begutachtungen, die nach Maßgabe dieser AR mit dem
r
se
ie
Ziel durchgeführt werden, Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen (Wehr-)Dienstfähigkeit und
D
Verwendungseignung zu treffen.
3002. Grundsätzlich hat das Ergebnis der Grunduntersuchung eine Gültigkeit von 36 Monaten, wobei
eine gegenseitige Anerkennung der Untersuchungsergebnisse zwischen der PersGOrgBw und dem
SanDstBw besteht.
3003. Grundlage einer durchzuführenden Grunduntersuchung sind die zum Zeitpunkt des
Begutachtungsabschluss geltenden Vorschriften. Das Vorgehen im Hinblick auf eine zahnärztliche
Begutachtung ist in der C1-869/0-4018 gesondert festgelegt.
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Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Dienst- und Verwendungseignung
3004. Grunduntersuchungen sind ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen zu folgenden
Anlässen:
Eintrag in der
Begutachtungsanlass
Gesundheitsgrundakte
Dienstfähigkeitsuntersuchung (vormals Annahmeuntersuchung) „D“
Dienstfähigkeitsuntersuchung (Reservisten bzw. Reservistinnen) „U“
Einstellung „E“
Entlassung „X“
Tabelle 7 - Begutachtungsanlässe für GU
3005. Die nachstehenden Vorgaben zur Grunduntersuchung beziehen sich deshalb ausschließlich
auf die Durchführung folgender Begutachtungen:
!
st
MedA der PersOrgBw:
n
ie
sd
• Dienstfähigkeitsuntersuchung zur Gewinnung von Personal für den freiwilligen Dienst in den
ng
Streitkräften (FWDL, SaZ und BS),
ru
• Dienstfähigkeitsuntersuchung von Reservistinnen bzw.de Reservisten und ungedienten
Än
Dienstleistungswilligen,
em
• Dienstfähigkeitsuntersuchung von vorgesehenen Teilnehmenden an Dienstlichen Veranstaltungen
td
ch
(DVag) bzw. InfoDVaG der Streitkräfte,
ni
• vor der Wiedereinstellung ehemaliger SaZ, FWDL und Grundwehrdienst Leistender (GWDL),
gt
lie
• vor Wiederverwendung ehemaliger BS (gemäß Abschnitt Nr. 3.3.2) sowie
r
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• Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen gemäß § 16 WPflG 58.
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SanEinr der Bw:
ru
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• Zahnärztliche Begutachtung bei Dienstantritt,
Au
• Einstellungsuntersuchung zum Dienstantritt sowie
r
se
• Entlassungsuntersuchung von Sdt (FWDL, SaZ, BS und RDL).
ie
D
3006. Die Grunduntersuchung ist grundsätzlich gemäß Abschnitt 2 inklusive der dort dargelegten
diagnostischen Untersuchungsschritte durchzuführen, sofern nicht in dieser AR abweichende
Verfahrensweisen vorgegeben sind. Struktur und Umfang der zur Dokumentation verwendeten
Formulare (Tabelle 2 - Dokumentation von Grunduntersuchungen) geben den Rahmenumfang vor.
3007. Wird eine Grunduntersuchung als ärztliche Befragung oder nach Aktenlage durchgeführt,
bspw. bei Vorliegen von umfangsähnlichen Untersuchungsergebnissen innerhalb der letzten 36
Monate, und ergibt sich eine maßgebliche Änderung bestehender GZr. bzw. der Bedarf neue GZrn zu
vergeben, ist eine umfangsbegrenzte Ergänzungsuntersuchung(en) und, sofern notwendig, weitere
Abklärungen inklusive fachärztlicher Zusatzbefundung(en) bzw. ggf. eine vollständige Grundunter-
suchung durchzuführen.
58
Derzeitig weiterhin ausgesetzt gemäß §2 WPflG.
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Stand: März 2024
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Dienst- und Verwendungseignung A1-831/0-4000
3008. Die bei einer Grunduntersuchung erhobenen Befunde sind anhand der in der ARD-831/0-
4000c hinterlegten GZrn bezüglich ihrer wehrmedizinischen Relevanz einzuordnen und zu vergeben.
3009. Für das abschließende Begutachtungsergebnis – einschließlich der notwendigen Festlegung
von GZrn – sind die zuständigen (Truppen-) Ärzte und Ärztinnen der Bundeswehr verantwortlich. Das
Ergebnis der zahnärztlichen Begutachtung ist dabei zu berücksichtigen/integrieren. Die Fachaufsicht
bleibt davon unberührt.
3.2 Dienstfähigkeitsuntersuchung von Ungedienten
(Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr)
3.2.1 Grundlagen und Rahmenbedingungen
!
st
3010. Bewerbende, die als FWDL, SaZ, BS oder Dienstleistungswillige (bspw.
n
ie
Reserveoffizieranwärter) im Sinne des § 71 Satz 1 SG eingestellt werden wollen, müssen die
sd
ng
charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Sdt
ru
de
erforderlich ist. Sie haben sich vor der Einstellung einer Begutachtung zu unterziehen, bei der die
Än
gesundheitliche Eignung hinsichtlich der (Wehr-)Dienstfähigkeit (§ 37 Abs. 1 Nr. 3, § 58b Abs. 2 SG)
em
festgestellt wird 59.
td
ch
3011. Diese Begutachtung ist unverzichtbarer Teil des militärischen Assessmentverfahrens in der
ni
gt
PersGOrgBw. Sie berücksichtigt – entsprechend den spezifischen gesundheitlichen Anforderungs-
lie
r
profilen in der angestrebten Verwendung – die Vorgaben dieser AR. Die Feststellungen zur
te
un
gesundheitlichen (Wehr-)Dienst- und Verwendungsfähigkeit geben nicht nur dem Personalführer oder
ck
der Personalführerin unverzichtbare Informationen zur Personalplanung, sondern dienen auch dem
ru
sd
Schutz der Bewerbenden vor absehbaren gesundheitlichen Überforderungen während des späteren
Au
aktiven (Wehr-)Dienstes.
r
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ie
D
3.2.2 Vorgaben zur Durchführung
3012. Die Begutachtung im MedA der PersGOrgBw entspricht einer Grunduntersuchung gemäß
Abschnitt 3.1 dieser AR.
3013. Fachärztliche Zusatzuntersuchungen, Befundanforderungen oder kurzfristige,
vorübergehende Gesundheitsstörungen können den schnellen Abschluss der Untersuchung
verzögern. Unter diesen Umständen werden die ärztlichen Unterlagen offengelassen. Ein vorläufiges
Ergebnis der wehrmedizinischen Begutachtung wird der Einplanung bis zum Abschluss der
Begutachtung zur Verfügung gestellt.
59
Siehe AR „Personalauswahl für ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis“ A-1333/16, Abschnitt 4.3.3.
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Stand: März 2024