a1-831-0-4000-v4-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Version A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung)“
Offen
Verwendungsfähigkeit A1-831/0-4000
5016. Ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgen sind unabhängig von der wehrmedizinischen
Begutachtung zu veranlassen. Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen erfolgt durch den
zuständigen Betriebsarzt bzw. die zuständige Betriebsärztin.
5017. Schwerbehinderte oder gleichgestellte Sdt sind durch die Vorgesetzten truppenärztlich
vorzustellen, wenn zu befürchten ist, dass sie durch die Teilnahme an einem Training oder bei
Ausbildungsdiensten überfordert werden können. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist
anzuhören, d. h. ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese Stellungnahme ist mit zu
berücksichtigen.
Der bzw. die zuständige TrArzt bewertet, ob der oder die schwerbehinderte Sdt an dem vorgesehenen
Training aufgrund seiner bzw. ihrer Behinderung teilnehmen kann, ob er bzw. sie von bestimmten
Teilen der Ausbildung befreit werden muss, welchen Dienst er bzw. sie, wenn notwendig, ersatzweise
!
st
leisten kann und welche sonstigen Erleichterungen ihm bzw. ihr einzuräumen sind. Die Dokumentation
n
ie
des truppenärztlichen Ergebnisses nebst evtl. notwendiger Einschränkungen und Auflagen ist auf dem
sd
ng
Formular Bw-3454 vorzunehmen.
ru
5018. de
Sdt können grundsätzlich an den Trainings teilnehmen, wenn nach allgemeiner medizinischer
Än
Erfahrung eine Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung nicht zu erwarten ist und eine ggf.
em
td
notwendige Befreiung von bestimmten Dienstarten sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen
ch
einer bestehenden Gesundheitsstörung auch unter den Bedingungen des Trainings möglich ist.
ni
gt
5019. Soweit erforderlich und falls die Gesundheitsgrundakte nicht gemäß AR „Wehrmedizinische
lie
r
te
Dokumentation und Gesundheitsberichte“ C1-800/0-4008 mitzuführen ist, sind maßgebliche
un
Gesundheitsunterlagen der bzw. dem Sdt in Kopie in einem verschlossenen und als Arztsache
ck
ru
gekennzeichneten Umschlag zur Weitergabe an die das Training betreuende SanEinr auszuhändigen.
sd
Au
5020. Den die Trainingsteilnehmenden betreuenden TrArzt obliegt eine besondere Verantwortung.
r
se
Sie haben ihr Augenmerk insbesondere auf die Möglichkeit zu richten, dass
ie
D
• Trainingsteilnehmende von einer Krankmeldung absehen mit Rücksicht auf die besondere
Bedeutung des Trainings für ihr weiteres Fortkommen,
• wiederholte Krankmeldungen eines Trainingsteilnehmernden als Folge nicht ausreichender
körperlicher Belastbarkeit, aber auch Ausdruck einer intellektuellen Überforderung (Flucht in die
Krankheit) sein können, sowie
• gehäufte Krankmeldungen verschiedener Trainingsteilnehmenden vermuten lassen, dass
möglicherweise in diesem Training zu hohe Anforderungen gestellt werden oder das „Betriebsklima“
gestört ist.
Dem Kontakt des bzw. der betreuenden TrArzt mit den Trainingsteilnehmenden einerseits, dem
Lehrpersonal andererseits, kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu.
Seite 73
Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Verwendungsfähigkeit
5.4 Nachrichtendienste
5.4.1 Grundlagen und Rahmenbedingungen
5021. Der Dienst im Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und im Amt für
Militärkunde (AMK) stellt besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit sowie die
psychische Belastbarkeit des in BAMAD-/AMK-fachlichen Verwendungen eingesetzten Personals.
5022. Durch die ärztliche Begutachtung wird festgestellt, ob
• die sich für Verwendungen in den Nachrichtendiensten bewerbende Personen den physischen und
psychischen Anforderungen im BAMAD/AMK gewachsen sind (Erstuntersuchung im
Auswahlverfahren) oder
• das aktive Personal in den Nachrichtendiensten weiterhin verwendungsfähig ist (Begutachtung aus
!
n st
besonderem Anlass oder Zeitverwender vor Übernahme als BS).
ie
sd
ng
5.4.2 Beauftragung
ru
de
Än
5023. Nach der Entscheidung über die Teilnahme am Auswahlverfahren (BAMAD) bzw.
em
Informationsgespräch (AMK) für militärisches Personal ist für das sich bewerbende Personal eine
td
militärärztliche Begutachtung auf Verwendungsfähigkeit in den Nachrichtendiensten vorzunehmen.
ch
ni
5024. Die bzw. der zuständige DiszVorges ordnet nach Aufforderung durch die PersBSt die
gt
lie
Begutachtung auf „Verwendungsfähigkeit in den Nachrichtendiensten“ für das militärischem Personal
r
te
un
auf dem Formular Bw-3454 an.
ck
5025. Für Beschäftigte anderer Statusgruppen erfolgt die Begutachtung, nach Beauftragung durch
ru
sd
die PersBSt, durch die Ärzte und Ärztinnen des PVDBw 75.
rAu
5026. Die bzw. der TrArzt übersendet die 1. Ausfertigung des Formulars Bw-3454 an die bzw. den
se
ie
DiszVorges der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Weiterleitung an den BAMAD Personalwerbetrupp
D
bzw. für AMK-Bewerber an die zuständige Stelle im BAPersBw VI ND. Das BAMAD leitet die 1.
Ausfertigung als Anlage zur Mitteilung über die Eignung/Nichteignung an die zuständige Stelle im
BAPersBw VI ND weiter.
Weitere Kopien des Bw-3454 sind gemäß vorgegebenem Verteiler den Adressaten zuzuleiten.
75
Siehe auch A-1334/6, Nrn. 401 bis 407.
Seite 74
Stand: März 2024
Offen
Verwendungsfähigkeit A1-831/0-4000
5.4.3 Vorgaben zur Durchführung
5.4.3.1 Erstuntersuchung von militärischem Personal
5027. Die Begutachtung des sich für eine Verwendung bei den Nachrichtendiensten bewerbenden
militärischen Personals führen die zuständigen Sanitätseinrichtungen durch und dokumentieren sie in
der Gesundheitsgrundakte im Feld „Besondere Untersuchungen“.
5028. Die Erstuntersuchung wird durch die bzw. den TrArzt als Verwendungsfähigkeitsbegutachtung
im Umfang einer Grunduntersuchung gemäß dieser AR durchgeführt. Dabei werden die
Gesundheitsunterlagen von der bzw. dem TrArzt auf gesundheitliche Ausschlusskriterien für den Dienst
im BAMAD bzw. AMK gemäß Nr. 5030 überprüft. Gegebenenfalls veranlasst sie bzw. er erforderliche
gebietsfachärztliche Ergänzungsuntersuchungen zur Klärung. Die Erstuntersuchung kann ggf. auch die
Feststellung der gesundheitlichen Eignung für andere Verwendungen beinhalten.
!
nst
ie
5029. Für die truppenzahnärztliche Begutachtung gilt das NATO 76 Standardization Agreement 77
sd
ng
2466 (STANAG 2466) – Dental Fitness Classification System (DFC). Die Verwendungsfähigkeit
ru
erfordert eine gültige DFC 1 oder DFC 2.
de
Än
5030. Ausschlusskriterien gemäß ARD-831/0-4000c für Verwendungen beim BAMAD/AMK:
em
td
„BAMAD-Verwendungsfähigkeit II 61
ch
für fachliche Verwendungen“
ni
BAMAD-Fachpersonal wie z. B.
gt
lie
III1, III 2 (2), III 13, III 15, III 18, III 20, III 21, III 22, III 24 (1),
• Ermittler bzw. Ermittlerinnen,
r
te
III 24 (2), III 25, III 27, III 28, III 29, III 36, III 39, III 46, III 73,
un
• Operativ-Bearbeiter bzw.
ck
Operativ-Bearbeiterinnen, III 77, III 78, III 61
ru
•
sd
Observanten bzw. IV 3, IV 5, IV 6, IV 7, IV 8, IV 9, IV 10, IV 11, IV 12, IV 13,
Au
Observantinnen,
IV 15, IV 16, IV 27, IV 28, IV 29, IV 30, IV 31, IV 39, IV 41,
r
se
• Techniker bzw. IV 42, IV 44, IV 45, IV 46, IV 47, IV 48, IV 50, IV 51, IV 55,
ie
Technikerinnen im Materiellen
D
Geheimschutz IV 59, IV 60, IV 61, IV 68, IV 69, IV 71, IV 73, IV 75, IV 76,
IV 77, IV 78, IV 79, IV 80, IV 84, IV 85, IV 86, IV 87, IV 89
Alle Gradationen V und VI
5031. Darüber hinaus dürfen für eine operative Verwendung in der Ermittlung/Observation keine
unveränderlichen, deutlich sichtbaren bzw. außergewöhnlichen körperlichen Kennzeichen bestehen
(z. B. Fehlen einer Ohrmuschel, auffällige Narben, die sich nicht durch Kleidung verdecken lassen). Im
Zweifelsfall ist durch die bzw. den begutachtenden TrArzt mit der zuständigen Personal bearbeitenden
Stelle (ZPersBSt) bei BAPersBw Rücksprache zu halten.
76
Die NATO = North Atlantic Treaty Organization „Organisation des Nordatlantikvertrags“ bzw. Nordatlantikpakt-
Organisation.
77
Standardisierungsübereinkommen.
Seite 75
Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Verwendungsfähigkeit
5032. Erkrankungen, die durch Hilfsmittel mit digitalen Anteilen (z. B. Hörgeräte, kontinuierliche
Blutzuckermessung) überwacht, therapiert oder ausgeglichen werden können oder müssen, führen bei
Bewerberbenden regelmäßig zum Begutachtungsergebnis „nicht verwendungsfähig für Verwendungen
in den Nachrichtendiensten“. Im begründeten Einzelfall kann durch die Personalbearbeitung im BAMAD
eine gesonderte Risikobewertung bei der zuständigen Stelle im BAMAD eingeleitet werden.
5033. Die Feststellung des notwendigen psychologischen Leistungsprofils obliegt dem BAMAD-
Psychologen bzw. der BAMAD-Psychologin (gilt nur für den BAMAD).
5034. Das Ergebnis der Erstuntersuchung dokumentiert die bzw. der TrArzt auf dem vorliegenden
Formular Bw-3454. Lautet das ärztliche Urteil auf „nicht verwendungsfähig für Verwendungen in den
Nachrichtendiensten“ ist wie in Abschnitt 5.4.3.4 „Einzelfallentscheidung“ zu verfahren.
5035. Soweit schwerbehinderte Sdt von den Entscheidungen betroffen sind, finden die Vorgaben der
!
st
n
Abschnitte 5 und 12 der A-1473/3 in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
ie
sd
ng
5.4.3.2 Begutachtung aus besonderem Anlass (Nachuntersuchung)
ru
5036. de
Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verwendungsfähigkeit einer bzw.
Än
em
eines BAMAD-/AMK-Angehörigen im Soldatenstatus erheblich verändert hat, veranlasst die bzw. der
td
DiszVorges oder die bzw. der zuständige Vorgesetzte mit dem Formular Bw-3454 eine Begutachtung
ch
bei der bzw. dem zuständigen TrArzt.
ni
gt
lie
5037. Das Ergebnis der Begutachtung dokumentiert die bzw. der zuständige TrArzt auf dem
r
te
Formular Bw-3454 und verteilt die Ausfertigung analog der Erstuntersuchung.
un
ck
5038. Anlass für eine Nachuntersuchung kann u. a. sein:
ru
sd
• Vor Übernahme eines Zeitverwenders in das Dienstverhältnis eines bzw. einer BS
rAu
se
Verdacht auf oder Kenntnis von
ie
D
• chronischen Erkrankungen, die die Leistungsfähigkeit in der Fachverwendung erheblich mindern
sowie
• Erkrankungen des Abhängigkeitsspektrums (z. B. Drogen-, Alkoholmissbrauch, Spielsucht).
5.4.3.3 Begutachtungsergebnis
5039. Das ärztliche Urteil lautet:
• „verwendungsfähig für fachliche Verwendungen“ oder
• „nicht verwendungsfähig für fachliche Verwendungen“.
Seite 76
Stand: März 2024
Offen
Verwendungsfähigkeit A1-831/0-4000
5.4.3.4 Einzelfallentscheidung
5040. Liegt ein ärztliches Urteil „nicht verwendungsfähig für fachliche Verwendungen“ vor, prüft das
BAMAD nach Eingang des Formulars Bw-3454 die fachliche Qualifikation des militärischen MAD-
Bewerbers für besondere Bedarfe (z. B. technische Ausbildung). Sollte der militärische MAD-Bewerber
über eine entsprechende Qualifikation verfügen und innerhalb des BAMAD ein entsprechender Bedarf
bestehen, so wird das zuständige Sanitätsversorgungszentrum durch BAMAD zur Vorlage der
Gesundheitsgrundakte beim Sanitätstrupp BAMAD aufgefordert.
5041. Die bzw. der TrArzt überstellt nach Anforderung durch BAMAD Personalwerbetrupp die
Gesundheitsgrundakte – einschließlich einer durch die bzw. den Sdt unterzeichneten Erklärung zur
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht – unverzüglich an den Sanitätstrupp des BAMAD/das
AMK zwecks Prüfung einer Sachentscheidung zur ärztlichen Ausnahmeempfehlung. Das BAMAD/AMK
!
st
beantragt gegebenenfalls, nach eigenem Ermessen, eine Sachentscheidung zur ärztlichen
n
ie
sd
Ausnahmeempfehlung bei der zuständigen Stelle im BAPersBw VI ND. Die Beratende Ärztin bzw. der
ng
Beratende Arzt BAPersBw prüft auf der Grundlage der dienstposten-/verwendungsbezogenen
ru
de
Anforderungen die fachliche Vertretbarkeit einer revisionssicheren Sachentscheidung.
Än
5042. Die Beratende Ärztin bzw. der Beratende Arzt BAPersBw 78 legt bis 31.12. jeden Jahres eine
em
td
Liste der Sachentscheidungen bei Erstuntersuchungen und Untersuchungen aus besonderem Anlass B
ch
sowie ggf. Änderungsvorschläge für das Anforderungsprofil bei KdoSanDstBw A II vor.
ni
gt
lie
5043. Verfügt der militärische MAD-Bewerber über keine Qualifikationen, für die innerhalb des MAD
r
te
ein entsprechender Bedarf besteht, so wird seitens BAMAD bei der zuständigen Stelle im BAPersBw
un
die Einstellung des MAD-spezifischen Auswahlverfahrens beantragt.
ck
ru
sd
5.5 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
Au
r
se
ie
5.5.1 Grundlagen und Rahmenbedingungen
D
5044. Personal des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (GeoInfoDBw), welches für eine
Tätigkeit in der Wetterbeobachtung für den Flugbetrieb der Bundeswehr (WxBeobPers) vorgesehen ist,
ist vor Aufnahme der Tätigkeit einer gezielten wehrmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Der
Einsatz als WxBeobPers stellt besondere Anforderungen an die geistige und körperliche
Leistungsfähigkeit 79. Angehörige dieses Personenkreises, welche in eigenverantwortlicher
flugsicherungsrelevanter Tätigkeit eingesetzt sind, tragen ein hohes Maß an Mitverantwortung für die
Sicherheit aller Luftraumnutzenden.
78
Derzeit noch delegiert an die Beratende Ärztin bzw. den Beratenden Arzt des BMVg.
79
WxBeobPers, welches für den Einsatz an Bord von seegehenden Einheiten der deutschen Marine vorgesehen
ist, muss über eine gültige BDV gemäß A1-831/0-4002 verfügen.
Seite 77
Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Verwendungsfähigkeit
5045. Begutachtungen ziviler Statusgruppen erfolgen gemäß AR A-1334/6 „Personal-/
Vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung“.
5046. Nachuntersuchungen der Verwendungsfähigkeit sind ausschließlich anlassbezogen
durchzuführen.
5047. Ggf. notwendige arbeitsmedizinische Untersuchungen sind gesondert zu beauftragen.
5.5.2 Beauftragung
5048. Vor Beginn der Ausbildung oder der Aufnahme der Tätigkeit ist durch die DiszVorges, die
begutachtungsanordnenden Vorgesetzten bzw. die anforderungsberechtigte Dienststellenleitung
mittels Formular Bw-3454 eine ärztliche Begutachtung der „Verwendungsfähigkeit für Tätigkeiten im
GeoInfoDBw“ sowie ggf. „Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefährdung“ anzuordnen.
!
nst
ie
5.5.3 Vorgaben zur Durchführung
sd
ng
5049. Die wehrmedizinische Begutachtung zur Verwendungsfähigkeit von WxBeobPers findet auf
ru
der Grundlage der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung, de vorliegender Befunde aus der
Än
Gesundheitsakte und des aktuell erhobenen Gesundheitsstatus statt, und entspricht dem Umfang einer
em
td
Grunduntersuchung sowie der hier im Abschnitt hinterlegten Untersuchungen. Danach stellen die
ch
begutachtenden Ärzte das Vorliegen der Verwendungsfähigkeit für Tätigkeiten im GeoInfoDBw fest.
ni
gt
Hierbei sind immer die Formulare Bw-2069 und Bw-2070 auszufüllen.
lie
r
te
5050. Bei ggf. gleichzeitig vorliegendem Begutachtungsauftrag „Tätigkeiten mit erhöhter
un
Absturzgefährdung“ ist Abschnitt 6.3 zu beachten. Die Formulare Bw-2069 und Bw-2070 sind nur in
ck
ru
einfacher Ausfertigung anzulegen.
sd
Au
5051. Liegt die letzte Grund- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchung weniger als 36 Monate
r
se
zurück, sind eine Durchsicht der Gesundheitsunterlagen auf ausschließende Veränderungen des
ie
D
Gesundheitszustandes, eine ärztliche Befragung (Formular Bw-2069), ein Hörtest sowie die
Untersuchung der Augenfunktion (Sehschärfebestimmung, Prüfung des Stereosehens, des
Farbsehens, des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit) entsprechend den folgenden
Vorgaben ausreichend.
5052. Die Begutachtung des optischen Organs erfordert
• eine Sehschärfeprüfung nach DIN 58220 – Teil 5,
• Farbsehtest,
• eine Prüfung des Stereosehens (Titmus-, Random-dot- oder Randottest),
• eine Prüfung des Gesichtsfeldes mit einem geeigneten automatischen oder manuellen Perimeter
(ggf. als separate Auftragsleistung durch befähigte Stelle) sowie
• eine Prüfung von Dämmerungssehen/Blendempfindlichkeit (zulässig mit Optovist EU).
Seite 78
Stand: März 2024
Offen
Verwendungsfähigkeit A1-831/0-4000
5053. Die Begutachtung des akustischen Organs erfordert
• Prüfung der Flüstersprache (Distanz 5m) oder Audiometrie.
5054. Wenn die Anforderungen an den Seh- oder Hörtest nicht erfüllt werden oder abklärungs-
bedürftige Erkrankungen der Augen oder im HNO-Bereich festgestellt werden sowie bei unklaren bzw.
Grenzbefunden, ist eine entsprechende Untersuchung durch Fachärzte des entsprechenden Gebietes
zu veranlassen.
5.5.4 Beurteilung der Verwendungsfähigkeit
5055. Die besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß diesem Abschnitt
müssen für die Verwendungsfähigkeit erfüllt sein.
5056. Wird die geforderte Sehleistung nur mit Sehhilfe erreicht, ist dies im Ergebnisteil des Formulars
!
st
n
Bw-3454 als Auflage zu dokumentieren.
ie
sd
ng
5057. Folgende besondere Anforderungen an das Sehvermögen und die Hörleistung müssen erfüllt
ru
sein:
de
Än
• Sehschärfe Ferne: 0,7/0,5 (mit/ohne Korrektur; bei Nachuntersuchung auch 0,2 auf dem
em
schlechteren Auge zulässig);
td
ch
• Sehschärfe Nähe: 0,8/0,8 (mit/ohne Korrektur; bei Nachuntersuchung auch 0,4/0,2 zulässig nach
ni
gt
arbeitsplatzbezogener Beurteilung);
lie
• ausreichendes räumliches Sehen vorhanden (≤ 400°);
r
te
un
• ausreichender Farbsinn (keine Protanomalie mit AQ unter 0,5);
ck
• Gesichtsfeld ausreichend, ohne größere Ausfälle;
ru
sd
• Dämmerungssehen/Blendungsempfindlichkeit ohne Auffälligkeiten;
Au
• Flüstersprache 5 m muss problemlos verstanden werden (zulässige maximale Hörminderung der
r
se
ie
Gradation III der GNr. 28)
D
5.5.5 Begutachtungsergebnis
5058. Das Begutachtungsergebnis kann lauten:
• „verwendungsfähig“,
• „verwendungsfähig mit Einschränkungen (Auflagen)“,
• „vorübergehend nicht verwendungsfähig (bis)“ oder
• „nicht verwendungsfähig“.
5.5.6 Einzelfallentscheidungen
5059. Das Ergebnis der begutachtenden Ärztin bzw. des begutachtenden Arztes ist abschließend.
Es ist keine ärztliche Einzelfallentscheidung vorgesehen.
Seite 79
Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Weitere Begutachtungsrichtlinien
6 Weitere Begutachtungsrichtlinien
6.1 Vollzugstauglichkeit
6001. Die beabsichtigte Unterbringung im Vollzug stellt für die betroffene bzw. den betroffenen Sdt
eine besondere Situation dar, die prinzipiell keine erhöhte gesundheitliche Gefährdung darstellt.
Dennoch ist die bzw. der Sdt vor dem Vollzug nach den Vorgaben der AR „Vollzug von
Freiheitsentziehungen“ A-2155/1 durch die nächsten DiszVorges zu befragen, ob sie bzw. er Bedenken
gegen eine Vollzugstauglichkeit vorbringt. Werden Bedenken erhoben oder bestehen sonstige
Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand den Vollzug nicht zulässt, wird eine
ärztliche Untersuchung auf Vollzugstauglichkeit veranlasst. Die bzw. der zuständige TrArzt prüft im
Rahmen der Untersuchung, ob Gesundheitsstörungen vorliegen, die einer Unterbringung im Vollzug
!
st
entgegenstehen. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die psychosoziale Komponente zu legen.
n
ie
sd
6002. Grundsätzlich ist bei dienstfähigen Sdt auch von einer vollen Vollzugstauglichkeit auszugehen.
ng
ru
6003. Eine bestehende Schwangerschaft bei einer Soldatin stellt kein grundsätzliches
de
Än
Vollzugshindernis dar, vielmehr ist der Vollzug nur dann ausgeschlossen, wenn im Falle einer
em
Schwangerschaft Begleiterkrankungen oder Rahmenbedingungen vorliegen, die ein Vollzugshindernis
td
darstellen.
ch
ni
6004. In jedem Fall ist eine vollständige Untersuchung unmittelbar nach Ende des Vollzugs
gt
lie
durchzuführen; nach Geltendmachung einer WDB ist zu fragen. Ggf. erforderliche zusätzliche
r
te
un
Facharztbefunde sind zeitnah einzuholen.
ck
6005. Die Dokumentation erfolgt auf den Formularen Bw-2069 und Bw-2070 und wird unter dem
ru
sd
Aspekt einer allgemeinen wehrmedizinischen Begutachtung, in dem nur der Begutachtungsanlass
Au
vermerkt sein darf, zur Gesundheitsgrundakte genommen. Weitere Angaben, die auf den Grund des
r
se
ie
Vollzugs hinweisen, sind nicht zulässig. Die Mitteilung über die Vollzugstauglichkeit erfolgt nicht auf
D
dem Bw-3454, sondern auf der Bescheinigung in einfacher Ausfertigung gemäß der A-2155/1 (Anlage
Vollzugstauglichkeit).
6.2 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten
6.2.1 Grundlagen und Rahmenbedingungen
6006. DiszVorges/Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen stellen, neben dem
Begutachtungsauftrag 80 Bw-3454, auch die Gefährdungsbeurteilung sowie Dienstposten-/
Tätigkeitsbeschreibung den begutachtenden Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung.
80
Verantwortung der PersBSt.
Seite 80
Stand: März 2024
Offen
Weitere Begutachtungsrichtlinien A1-831/0-4000
6007. Der Rückgriff auf die arbeitsmedizinische Expertise des betriebsärztlichen Dienstes der
Bundeswehr sollte immer dann genutzt werden, wenn eine klare Einordnung oder Bewertung der
individuellen Untersuchungsergebnisse nicht zweifelsfrei getroffen werden kann.
6008. Die Begutachtung hat auf die zu Begutachtenden individuell zugeschnitten zu erfolgen. Die
Verwendung von GZrn ist nicht vorgesehen.
6.2.2 Beauftragung
6009. Die DiszVorges erteilen für Sdt den Auftrag zur Begutachtung auf „Fahr-, Steuer-,
Überwachungstätigkeit“ mittels Bw-3454 vor Anforderung eines Trainings oder der Aufnahme der
Tätigkeit. Die vorgesehene Tätigkeit ist auf dem Begutachtungsauftrag anzugeben.
6010. Für Beschäftigte anderer Statusgruppen erfolgt gemäß der A-1334/6 die Begutachtung, nach
!
st
Beauftragung durch die PersBSt, durch die Ärzte und Ärztinnen des PVDBw vor Aufnahme einer
n
ie
sd
Tätigkeit bzw. vor Teilnahme an Trainings, die eine solche Begutachtung voraussetzen.
ng
ru
6011. Nachuntersuchungen sind im Regelfall nicht vorgesehen, sind jedoch bei hinreichend
begründetem Anlass anzuordnen. de
Än
em
6.2.3 Vorgaben zur Durchführung
td
ch
ni
6012. Die wehrmedizinische Begutachtung zur Verwendungsfähigkeit für Fahr-, Steuer-,
gt
Überwachungstätigkeiten findet auf der Grundlage der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung,
lie
r
te
vorliegender Befunde aus der Gesundheitsakte und des aktuell erhobenen Gesundheitsstatus statt
un
unter Nutzung der Formulare Bw-2069 und Bw-2070.
ck
ru
6013. Von besonderer Relevanz bei der Anamnese, Untersuchung und Beurteilung sind, neben Seh-
sd
Au
und Hörvermögen, Herz-Kreislaufstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten sowie
r
se
schlafbezogene Atmungsstörungen.
ie
D
6014. Falls innerhalb einer Frist von weniger als zwölf Monaten bereits eine Begutachtung auf KFV
(Stufe C, D, G oder F gemäß der A1-831/0-4001) mit Feststellung der Verwendungsfähigkeit
durchgeführt wurde und sich im Rahmen der ärztlichen Befragung keine gesundheitlichen Änderungen
ergeben, kann grundsätzlich die Verwendungsfähigkeit von Fahr-, Steuer- Überwachungstätigkeiten
als gegeben angesehen werden, soweit keine höheren, oder außerhalb der KVF liegenden
gesundheitlichen Mindestanforderungen definiert sind.
6015. Liegt die letzte Grund- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchung weniger als 36 Monate
zurück, sind eine Durchsicht der Gesundheitsakte auf ausschließende Gesundheitsstörungen, eine
ärztliche Befragung (Bw-2069) und die Durchführung der unter Nr. 6016 aufgeführten Testverfahren
ausreichend. Soweit augenärztliche Befunde vorliegen, darf die Untersuchung nicht älter als zwei Jahre
sein (Vgl. A1-831/0-4001).
Seite 81
Stand: März 2024
Offen
A1-831/0-4000 Weitere Begutachtungsrichtlinien
6016. Die folgenden Tests müssen durchgeführt und sicher beurteilt werden können:
• Sehschärfeprüfung nach DIN 58220 – Teil 6 (normierte Testung mittels Landoltringe) 81;
• Prüfung des Farbensehens (z. B. Ishihara, Velhagen-Broschmann Farbtafeln (digital wählbar in
Optovist);
• Prüfung des Stereosehens mit einem geeigneten Verfahren (z. B. Titmustest, Random-Dot-Test
usw.)
• Prüfung des Gesichtsfeldes mit einem geeigneten automatischen 82 oder manuellen Perimeter (kann
auch gesondert durch eine sachgerecht ausgestattete Ärztin bzw. einen sachgerecht ausgestatteten
Arzt durchgeführt werden);
• Prüfung von Dämmerungssehen/Blendempfindlichkeit gemäß DIN 58220 Teil 7 83;
• Flüstersprache 5 m muss problemlos verstanden werden (in Audiometrie maximal zulässige
!
st
Hörminderung gemäß Anlage 7.3 GZr III 28 entsprechend).
n
ie
sd
6017. Bei Nichtvorliegen der entsprechenden medizintechnischen Grundausstattung ist eine
ng
zielgerichtete Durchführung der Einzeluntersuchungen durch Fachärzte der Bundeswehr oder zivile
ru
Fachärzte durchzuführen. de
Än
em
6.2.4 Beurteilung der Verwendungsfähigkeit von Fahr-, Steuer-,
td
ch
Überwachungstätigkeiten
ni
gt
6018. Die Mindestanforderungen an das Seh- und Hörvermögen müssen tätigkeitsabhängig gemäß
r lie
te
Abschnitt 6.2.4.1 erfüllt sein. Wird die geforderte Sehleistung nur mit Sehhilfe erreicht, ist dies im
un
Ergebnisteil des Formular Bw-3454 als Auflage zu dokumentieren.
ck
ru
sd
6019. Wenn die Anforderungen an den Seh- oder Hörtest nicht erfüllt werden oder
Au
abklärungsbedürftige Erkrankungen der Augen oder im HNO-Bereich festgestellt werden sowie bei
r
se
unklaren bzw. Grenzbefunden, ist eine entsprechende Untersuchung durch eine Fachärztin bzw. einen
ie
D
Facharzt des entsprechenden Gebietes zu veranlassen.
6020. Bei Neueinstellung oder vorübergehende Einnahme von Arzneimitteln 84, die das zentrale
Nervensystem beeinflussen (können) und somit Einschränkungen für das sichere Bedienen von
Maschinen/Anlagen oder Führen von Kraftfahrzeugen bedingen, sind vorübergehende
Einschränkungen festzulegen. Diese sind auf dem Krankenmeldeschein zu dokumentieren.
81
Standardisierte Durchführung mittels Optovist (EU): Einstellungen beachten.
82
Orientierendes Gesichtsfeld möglich bei Optovist EU (nicht zugelassen für Begutachtungen, die den
Maßgaben der FeV entsprechen müssen).
83
Durchführung möglich mit Optovist (EU).
84
Sowohl ärztlich verordnet als auch Eigenmedikation: u.a. Schlafmittel, Antihypertonika, Neuroleptika,
Muskelrelaxantien, Psychopharmaka, Antiepileptika, Anticholinerga, Antidepressiva
Seite 82
Stand: März 2024