a1-831-0-4000-v4-1

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Offen
                                         Verwendungsfähigkeit                          A1-831/0-4000


5016.   Ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgen sind unabhängig von der wehrmedizinischen
Begutachtung zu veranlassen. Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen erfolgt durch den
zuständigen Betriebsarzt bzw. die zuständige Betriebsärztin.

5017.   Schwerbehinderte oder gleichgestellte Sdt sind durch die Vorgesetzten truppenärztlich
vorzustellen, wenn zu befürchten ist, dass sie durch die Teilnahme an einem Training oder bei
Ausbildungsdiensten überfordert werden können. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist
anzuhören, d. h. ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese Stellungnahme ist mit zu
berücksichtigen.

Der bzw. die zuständige TrArzt bewertet, ob der oder die schwerbehinderte Sdt an dem vorgesehenen
Training aufgrund seiner bzw. ihrer Behinderung teilnehmen kann, ob er bzw. sie von bestimmten
Teilen der Ausbildung befreit werden muss, welchen Dienst er bzw. sie, wenn notwendig, ersatzweise




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leisten kann und welche sonstigen Erleichterungen ihm bzw. ihr einzuräumen sind. Die Dokumentation




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des truppenärztlichen Ergebnisses nebst evtl. notwendiger Einschränkungen und Auflagen ist auf dem




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Formular Bw-3454 vorzunehmen.


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5018.                                                      de
        Sdt können grundsätzlich an den Trainings teilnehmen, wenn nach allgemeiner medizinischer
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Erfahrung eine Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung nicht zu erwarten ist und eine ggf.
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                                                  td




notwendige Befreiung von bestimmten Dienstarten sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen
                                                ch




einer bestehenden Gesundheitsstörung auch unter den Bedingungen des Trainings möglich ist.
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                                           gt




5019.   Soweit erforderlich und falls die Gesundheitsgrundakte nicht gemäß AR „Wehrmedizinische
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Dokumentation und Gesundheitsberichte“ C1-800/0-4008 mitzuführen ist, sind maßgebliche
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Gesundheitsunterlagen der bzw. dem Sdt in Kopie in einem verschlossenen und als Arztsache
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gekennzeichneten Umschlag zur Weitergabe an die das Training betreuende SanEinr auszuhändigen.
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5020.   Den die Trainingsteilnehmenden betreuenden TrArzt obliegt eine besondere Verantwortung.
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Sie haben ihr Augenmerk insbesondere auf die Möglichkeit zu richten, dass
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• Trainingsteilnehmende von einer Krankmeldung absehen mit Rücksicht auf die besondere
  Bedeutung des Trainings für ihr weiteres Fortkommen,
• wiederholte Krankmeldungen eines Trainingsteilnehmernden als Folge nicht ausreichender
  körperlicher Belastbarkeit, aber auch Ausdruck einer intellektuellen Überforderung (Flucht in die
  Krankheit) sein können, sowie
• gehäufte Krankmeldungen verschiedener Trainingsteilnehmenden              vermuten   lassen, dass
  möglicherweise in diesem Training zu hohe Anforderungen gestellt werden oder das „Betriebsklima“
  gestört ist.

Dem Kontakt des bzw. der betreuenden TrArzt mit den Trainingsteilnehmenden einerseits, dem
Lehrpersonal andererseits, kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu.



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A1-831/0-4000                                 Verwendungsfähigkeit


5.4        Nachrichtendienste

5.4.1      Grundlagen und Rahmenbedingungen

5021.      Der Dienst im Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und im Amt für
Militärkunde (AMK) stellt besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit sowie die
psychische Belastbarkeit des in BAMAD-/AMK-fachlichen Verwendungen eingesetzten Personals.

5022.      Durch die ärztliche Begutachtung wird festgestellt, ob

• die sich für Verwendungen in den Nachrichtendiensten bewerbende Personen den physischen und
     psychischen     Anforderungen     im     BAMAD/AMK      gewachsen    sind    (Erstuntersuchung   im
     Auswahlverfahren) oder
• das aktive Personal in den Nachrichtendiensten weiterhin verwendungsfähig ist (Begutachtung aus




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     besonderem Anlass oder Zeitverwender vor Übernahme als BS).




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5.4.2      Beauftragung

                                                                     ru
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5023.      Nach der Entscheidung über die Teilnahme am Auswahlverfahren (BAMAD) bzw.
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Informationsgespräch (AMK) für militärisches Personal ist für das sich bewerbende Personal eine
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militärärztliche Begutachtung auf Verwendungsfähigkeit in den Nachrichtendiensten vorzunehmen.
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5024.      Die bzw. der zuständige DiszVorges ordnet nach Aufforderung durch die PersBSt die
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Begutachtung auf „Verwendungsfähigkeit in den Nachrichtendiensten“ für das militärischem Personal
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auf dem Formular Bw-3454 an.
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5025.      Für Beschäftigte anderer Statusgruppen erfolgt die Begutachtung, nach Beauftragung durch
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die PersBSt, durch die Ärzte und Ärztinnen des PVDBw 75.
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5026.      Die bzw. der TrArzt übersendet die 1. Ausfertigung des Formulars Bw-3454 an die bzw. den
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DiszVorges der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Weiterleitung an den BAMAD Personalwerbetrupp
                        D




bzw. für AMK-Bewerber an die zuständige Stelle im BAPersBw VI ND. Das BAMAD leitet die 1.
Ausfertigung als Anlage zur Mitteilung über die Eignung/Nichteignung an die zuständige Stelle im
BAPersBw VI ND weiter.

Weitere Kopien des Bw-3454 sind gemäß vorgegebenem Verteiler den Adressaten zuzuleiten.




75
     Siehe auch A-1334/6, Nrn. 401 bis 407.

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                                                  Verwendungsfähigkeit                                   A1-831/0-4000


5.4.3      Vorgaben zur Durchführung

5.4.3.1 Erstuntersuchung von militärischem Personal

5027.      Die Begutachtung des sich für eine Verwendung bei den Nachrichtendiensten bewerbenden
militärischen Personals führen die zuständigen Sanitätseinrichtungen durch und dokumentieren sie in
der Gesundheitsgrundakte im Feld „Besondere Untersuchungen“.

5028.      Die Erstuntersuchung wird durch die bzw. den TrArzt als Verwendungsfähigkeitsbegutachtung
im Umfang einer Grunduntersuchung gemäß dieser AR durchgeführt. Dabei werden die
Gesundheitsunterlagen von der bzw. dem TrArzt auf gesundheitliche Ausschlusskriterien für den Dienst
im BAMAD bzw. AMK gemäß Nr. 5030 überprüft. Gegebenenfalls veranlasst sie bzw. er erforderliche
gebietsfachärztliche Ergänzungsuntersuchungen zur Klärung. Die Erstuntersuchung kann ggf. auch die
Feststellung der gesundheitlichen Eignung für andere Verwendungen beinhalten.




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5029.      Für die truppenzahnärztliche Begutachtung gilt das NATO 76 Standardization Agreement 77




                                                                                sd
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2466 (STANAG 2466) – Dental Fitness Classification System (DFC). Die Verwendungsfähigkeit


                                                                          ru
erfordert eine gültige DFC 1 oder DFC 2.
                                                                      de
                                                                   Än
5030.      Ausschlusskriterien gemäß ARD-831/0-4000c für Verwendungen beim BAMAD/AMK:
                                                              em
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 „BAMAD-Verwendungsfähigkeit              II 61
                                                        ch




 für fachliche Verwendungen“
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 BAMAD-Fachpersonal wie z. B.
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                                          III1, III 2 (2), III 13, III 15, III 18, III 20, III 21, III 22, III 24 (1),
 •     Ermittler bzw. Ermittlerinnen,
                                               r
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                                          III 24 (2), III 25, III 27, III 28, III 29, III 36, III 39, III 46, III 73,
                                         un




 •     Operativ-Bearbeiter bzw.
                                      ck




       Operativ-Bearbeiterinnen,          III 77, III 78, III 61
                                   ru




 •
                                sd




       Observanten bzw.                   IV 3, IV 5, IV 6, IV 7, IV 8, IV 9, IV 10, IV 11, IV 12, IV 13,
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       Observantinnen,
                                          IV 15, IV 16, IV 27, IV 28, IV 29, IV 30, IV 31, IV 39, IV 41,
                            r
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 •     Techniker bzw.                     IV 42, IV 44, IV 45, IV 46, IV 47, IV 48, IV 50, IV 51, IV 55,
                       ie




       Technikerinnen im Materiellen
                      D




       Geheimschutz                       IV 59, IV 60, IV 61, IV 68, IV 69, IV 71, IV 73, IV 75, IV 76,
                                          IV 77, IV 78, IV 79, IV 80, IV 84, IV 85, IV 86, IV 87, IV 89

                                          Alle Gradationen V und VI

5031.      Darüber hinaus dürfen für eine operative Verwendung in der Ermittlung/Observation keine
unveränderlichen, deutlich sichtbaren bzw. außergewöhnlichen körperlichen Kennzeichen bestehen
(z. B. Fehlen einer Ohrmuschel, auffällige Narben, die sich nicht durch Kleidung verdecken lassen). Im
Zweifelsfall ist durch die bzw. den begutachtenden TrArzt mit der zuständigen Personal bearbeitenden
Stelle (ZPersBSt) bei BAPersBw Rücksprache zu halten.


76
     Die NATO = North Atlantic Treaty Organization „Organisation des Nordatlantikvertrags“ bzw. Nordatlantikpakt-
     Organisation.
77
     Standardisierungsübereinkommen.

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A1-831/0-4000                              Verwendungsfähigkeit


5032.      Erkrankungen, die durch Hilfsmittel mit digitalen Anteilen (z. B. Hörgeräte, kontinuierliche
Blutzuckermessung) überwacht, therapiert oder ausgeglichen werden können oder müssen, führen bei
Bewerberbenden regelmäßig zum Begutachtungsergebnis „nicht verwendungsfähig für Verwendungen
in den Nachrichtendiensten“. Im begründeten Einzelfall kann durch die Personalbearbeitung im BAMAD
eine gesonderte Risikobewertung bei der zuständigen Stelle im BAMAD eingeleitet werden.

5033.      Die Feststellung des notwendigen psychologischen Leistungsprofils obliegt dem BAMAD-
Psychologen bzw. der BAMAD-Psychologin (gilt nur für den BAMAD).

5034.      Das Ergebnis der Erstuntersuchung dokumentiert die bzw. der TrArzt auf dem vorliegenden
Formular Bw-3454. Lautet das ärztliche Urteil auf „nicht verwendungsfähig für Verwendungen in den
Nachrichtendiensten“ ist wie in Abschnitt 5.4.3.4 „Einzelfallentscheidung“ zu verfahren.

5035.      Soweit schwerbehinderte Sdt von den Entscheidungen betroffen sind, finden die Vorgaben der




                                                                               !
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Abschnitte 5 und 12 der A-1473/3 in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.




                                                                          ie
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5.4.3.2 Begutachtung aus besonderem Anlass (Nachuntersuchung)


                                                                   ru
5036.                                                             de
           Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verwendungsfähigkeit einer bzw.
                                                               Än
                                                          em


eines BAMAD-/AMK-Angehörigen im Soldatenstatus erheblich verändert hat, veranlasst die bzw. der
                                                       td




DiszVorges oder die bzw. der zuständige Vorgesetzte mit dem Formular Bw-3454 eine Begutachtung
                                                     ch




bei der bzw. dem zuständigen TrArzt.
                                                   ni
                                                 gt
                                               lie




5037.      Das Ergebnis der Begutachtung dokumentiert die bzw. der zuständige TrArzt auf dem
                                               r
                                            te




Formular Bw-3454 und verteilt die Ausfertigung analog der Erstuntersuchung.
                                           un
                                          ck




5038.      Anlass für eine Nachuntersuchung kann u. a. sein:
                                      ru
                                  sd




• Vor Übernahme eines Zeitverwenders in das Dienstverhältnis eines bzw. einer BS
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Verdacht auf oder Kenntnis von
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                        D




• chronischen Erkrankungen, die die Leistungsfähigkeit in der Fachverwendung erheblich mindern
  sowie
• Erkrankungen des Abhängigkeitsspektrums (z. B. Drogen-, Alkoholmissbrauch, Spielsucht).

5.4.3.3 Begutachtungsergebnis

5039.      Das ärztliche Urteil lautet:

• „verwendungsfähig für fachliche Verwendungen“ oder
• „nicht verwendungsfähig für fachliche Verwendungen“.




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                                            Stand: März 2024
76

Offen
                                            Verwendungsfähigkeit                          A1-831/0-4000


5.4.3.4 Einzelfallentscheidung

5040.     Liegt ein ärztliches Urteil „nicht verwendungsfähig für fachliche Verwendungen“ vor, prüft das
BAMAD nach Eingang des Formulars Bw-3454 die fachliche Qualifikation des militärischen MAD-
Bewerbers für besondere Bedarfe (z. B. technische Ausbildung). Sollte der militärische MAD-Bewerber
über eine entsprechende Qualifikation verfügen und innerhalb des BAMAD ein entsprechender Bedarf
bestehen, so wird das zuständige Sanitätsversorgungszentrum durch BAMAD zur Vorlage der
Gesundheitsgrundakte beim Sanitätstrupp BAMAD aufgefordert.

5041.     Die bzw. der TrArzt überstellt nach Anforderung durch BAMAD Personalwerbetrupp die
Gesundheitsgrundakte – einschließlich einer durch die bzw. den Sdt unterzeichneten Erklärung zur
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht – unverzüglich an den Sanitätstrupp des BAMAD/das
AMK zwecks Prüfung einer Sachentscheidung zur ärztlichen Ausnahmeempfehlung. Das BAMAD/AMK




                                                                              !
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beantragt gegebenenfalls, nach eigenem Ermessen, eine Sachentscheidung zur ärztlichen




                                                                            n
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Ausnahmeempfehlung bei der zuständigen Stelle im BAPersBw VI ND. Die Beratende Ärztin bzw. der




                                                                    ng
Beratende Arzt BAPersBw prüft auf der Grundlage der dienstposten-/verwendungsbezogenen


                                                                 ru
                                                               de
Anforderungen die fachliche Vertretbarkeit einer revisionssicheren Sachentscheidung.
                                                             Än

5042.     Die Beratende Ärztin bzw. der Beratende Arzt BAPersBw 78 legt bis 31.12. jeden Jahres eine
                                                        em
                                                     td




Liste der Sachentscheidungen bei Erstuntersuchungen und Untersuchungen aus besonderem Anlass                 B
                                                   ch




sowie ggf. Änderungsvorschläge für das Anforderungsprofil bei KdoSanDstBw A II vor.
                                                 ni
                                                gt
                                            lie




5043.     Verfügt der militärische MAD-Bewerber über keine Qualifikationen, für die innerhalb des MAD
                                            r
                                         te




ein entsprechender Bedarf besteht, so wird seitens BAMAD bei der zuständigen Stelle im BAPersBw
                                       un




die Einstellung des MAD-spezifischen Auswahlverfahrens beantragt.
                                    ck
                                 ru
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5.5       Geoinformationsdienst der Bundeswehr
                            Au
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                      ie




5.5.1     Grundlagen und Rahmenbedingungen
                     D




5044.     Personal des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (GeoInfoDBw), welches für eine
Tätigkeit in der Wetterbeobachtung für den Flugbetrieb der Bundeswehr (WxBeobPers) vorgesehen ist,
ist vor Aufnahme der Tätigkeit einer gezielten wehrmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Der
Einsatz als WxBeobPers stellt besondere Anforderungen an die geistige und körperliche
Leistungsfähigkeit 79.   Angehörige    dieses    Personenkreises,    welche    in   eigenverantwortlicher
flugsicherungsrelevanter Tätigkeit eingesetzt sind, tragen ein hohes Maß an Mitverantwortung für die
Sicherheit aller Luftraumnutzenden.




78
     Derzeit noch delegiert an die Beratende Ärztin bzw. den Beratenden Arzt des BMVg.
79
     WxBeobPers, welches für den Einsatz an Bord von seegehenden Einheiten der deutschen Marine vorgesehen
     ist, muss über eine gültige BDV gemäß A1-831/0-4002 verfügen.

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Offen
A1-831/0-4000                                    Verwendungsfähigkeit


5045.      Begutachtungen        ziviler      Statusgruppen   erfolgen   gemäß       AR   A-1334/6     „Personal-/
Vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung“.

5046.      Nachuntersuchungen           der     Verwendungsfähigkeit     sind   ausschließlich      anlassbezogen
durchzuführen.

5047.      Ggf. notwendige arbeitsmedizinische Untersuchungen sind gesondert zu beauftragen.

5.5.2      Beauftragung

5048.      Vor Beginn der Ausbildung oder der Aufnahme der Tätigkeit ist durch die DiszVorges, die
begutachtungsanordnenden Vorgesetzten bzw. die anforderungsberechtigte Dienststellenleitung
mittels Formular Bw-3454 eine ärztliche Begutachtung der „Verwendungsfähigkeit für Tätigkeiten im
GeoInfoDBw“ sowie ggf. „Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefährdung“ anzuordnen.




                                                                                        !
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5.5.3      Vorgaben zur Durchführung




                                                                                sd
                                                                                ng
5049.      Die wehrmedizinische Begutachtung zur Verwendungsfähigkeit von WxBeobPers findet auf

                                                                           ru
der     Grundlage       der   vorliegenden       Gefährdungsbeurteilung, de vorliegender    Befunde        aus   der
                                                                    Än

Gesundheitsakte und des aktuell erhobenen Gesundheitsstatus statt, und entspricht dem Umfang einer
                                                                  em
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Grunduntersuchung sowie der hier im Abschnitt hinterlegten Untersuchungen. Danach stellen die
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begutachtenden Ärzte das Vorliegen der Verwendungsfähigkeit für Tätigkeiten im GeoInfoDBw fest.
                                                           ni
                                                       gt




Hierbei sind immer die Formulare Bw-2069 und Bw-2070 auszufüllen.
                                                     lie
                                                      r
                                                   te




5050.      Bei   ggf.    gleichzeitig      vorliegendem    Begutachtungsauftrag      „Tätigkeiten    mit   erhöhter
                                                un




Absturzgefährdung“ ist Abschnitt 6.3 zu beachten. Die Formulare Bw-2069 und Bw-2070 sind nur in
                                              ck
                                           ru




einfacher Ausfertigung anzulegen.
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                                   Au




5051.      Liegt die letzte Grund- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchung weniger als 36 Monate
                                 r
                              se




zurück, sind eine Durchsicht der Gesundheitsunterlagen auf ausschließende Veränderungen des
                              ie
                          D




Gesundheitszustandes, eine ärztliche Befragung (Formular Bw-2069), ein Hörtest sowie die
Untersuchung der Augenfunktion (Sehschärfebestimmung, Prüfung des Stereosehens, des
Farbsehens, des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit) entsprechend den folgenden
Vorgaben ausreichend.

5052.      Die Begutachtung des optischen Organs erfordert

• eine Sehschärfeprüfung nach DIN 58220 – Teil 5,
• Farbsehtest,
• eine Prüfung des Stereosehens (Titmus-, Random-dot- oder Randottest),
• eine Prüfung des Gesichtsfeldes mit einem geeigneten automatischen oder manuellen Perimeter
  (ggf. als separate Auftragsleistung durch befähigte Stelle) sowie
• eine Prüfung von Dämmerungssehen/Blendempfindlichkeit (zulässig mit Optovist EU).

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78

Offen
                                          Verwendungsfähigkeit                           A1-831/0-4000


5053.   Die Begutachtung des akustischen Organs erfordert

• Prüfung der Flüstersprache (Distanz 5m) oder Audiometrie.

5054.   Wenn die Anforderungen an den Seh- oder Hörtest nicht erfüllt werden oder abklärungs-
bedürftige Erkrankungen der Augen oder im HNO-Bereich festgestellt werden sowie bei unklaren bzw.
Grenzbefunden, ist eine entsprechende Untersuchung durch Fachärzte des entsprechenden Gebietes
zu veranlassen.

5.5.4    Beurteilung der Verwendungsfähigkeit

5055.   Die besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß diesem Abschnitt
müssen für die Verwendungsfähigkeit erfüllt sein.

5056.   Wird die geforderte Sehleistung nur mit Sehhilfe erreicht, ist dies im Ergebnisteil des Formulars




                                                                            !
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Bw-3454 als Auflage zu dokumentieren.




                                                                       ie
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                                                                  ng
5057.   Folgende besondere Anforderungen an das Sehvermögen und die Hörleistung müssen erfüllt


                                                                ru
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• Sehschärfe Ferne: 0,7/0,5 (mit/ohne Korrektur; bei Nachuntersuchung auch 0,2 auf dem
                                                      em



   schlechteren Auge zulässig);
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                                                  ch




• Sehschärfe Nähe: 0,8/0,8 (mit/ohne Korrektur; bei Nachuntersuchung auch 0,4/0,2 zulässig nach
                                                ni
                                            gt




   arbeitsplatzbezogener Beurteilung);
                                          lie




• ausreichendes räumliches Sehen vorhanden (≤ 400°);
                                            r
                                         te
                                    un




• ausreichender Farbsinn (keine Protanomalie mit AQ unter 0,5);
                                  ck




• Gesichtsfeld ausreichend, ohne größere Ausfälle;
                                ru
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• Dämmerungssehen/Blendungsempfindlichkeit ohne Auffälligkeiten;
                          Au




• Flüstersprache 5 m muss problemlos verstanden werden (zulässige maximale Hörminderung der
                         r
                      se
                    ie




   Gradation III der GNr. 28)
                  D




5.5.5   Begutachtungsergebnis

5058.   Das Begutachtungsergebnis kann lauten:

• „verwendungsfähig“,
• „verwendungsfähig mit Einschränkungen (Auflagen)“,
• „vorübergehend nicht verwendungsfähig (bis)“ oder
• „nicht verwendungsfähig“.

5.5.6   Einzelfallentscheidungen

5059.   Das Ergebnis der begutachtenden Ärztin bzw. des begutachtenden Arztes ist abschließend.
Es ist keine ärztliche Einzelfallentscheidung vorgesehen.

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A1-831/0-4000                         Weitere Begutachtungsrichtlinien



6          Weitere Begutachtungsrichtlinien

6.1        Vollzugstauglichkeit
6001.      Die beabsichtigte Unterbringung im Vollzug stellt für die betroffene bzw. den betroffenen Sdt
eine besondere Situation dar, die prinzipiell keine erhöhte gesundheitliche Gefährdung darstellt.
Dennoch ist die bzw. der Sdt vor dem Vollzug nach den Vorgaben der AR „Vollzug von
Freiheitsentziehungen“ A-2155/1 durch die nächsten DiszVorges zu befragen, ob sie bzw. er Bedenken
gegen eine Vollzugstauglichkeit vorbringt. Werden Bedenken erhoben oder bestehen sonstige
Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand den Vollzug nicht zulässt, wird eine
ärztliche Untersuchung auf Vollzugstauglichkeit veranlasst. Die bzw. der zuständige TrArzt prüft im
Rahmen der Untersuchung, ob Gesundheitsstörungen vorliegen, die einer Unterbringung im Vollzug




                                                                                     !
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entgegenstehen. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die psychosoziale Komponente zu legen.




                                                                                   n
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6002.      Grundsätzlich ist bei dienstfähigen Sdt auch von einer vollen Vollzugstauglichkeit auszugehen.




                                                                          ng
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6003.      Eine   bestehende      Schwangerschaft      bei   einer   Soldatin   stellt   kein    grundsätzliches
                                                                     de
                                                                     Än
Vollzugshindernis dar, vielmehr ist der Vollzug nur dann ausgeschlossen, wenn im Falle einer
                                                              em


Schwangerschaft Begleiterkrankungen oder Rahmenbedingungen vorliegen, die ein Vollzugshindernis
                                                             td




darstellen.
                                                         ch
                                                       ni




6004.      In jedem Fall ist eine vollständige Untersuchung unmittelbar nach Ende des Vollzugs
                                                  gt
                                                 lie




durchzuführen; nach Geltendmachung einer WDB ist zu fragen. Ggf. erforderliche zusätzliche
                                                r
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Facharztbefunde sind zeitnah einzuholen.
                                        ck




6005.      Die Dokumentation erfolgt auf den Formularen Bw-2069 und Bw-2070 und wird unter dem
                                     ru
                                    sd




Aspekt einer allgemeinen wehrmedizinischen Begutachtung, in dem nur der Begutachtungsanlass
                                  Au




vermerkt sein darf, zur Gesundheitsgrundakte genommen. Weitere Angaben, die auf den Grund des
                              r
                           se
                         ie




Vollzugs hinweisen, sind nicht zulässig. Die Mitteilung über die Vollzugstauglichkeit erfolgt nicht auf
                         D




dem Bw-3454, sondern auf der Bescheinigung in einfacher Ausfertigung gemäß der A-2155/1 (Anlage
Vollzugstauglichkeit).


6.2        Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten

6.2.1      Grundlagen und Rahmenbedingungen

6006.      DiszVorges/Dienststellenleiter    bzw.      Dienststellenleiterinnen      stellen,     neben    dem
Begutachtungsauftrag 80      Bw-3454,     auch   die     Gefährdungsbeurteilung          sowie    Dienstposten-/
Tätigkeitsbeschreibung den begutachtenden Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung.



80
     Verantwortung der PersBSt.

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                                    Weitere Begutachtungsrichtlinien                   A1-831/0-4000


6007.   Der Rückgriff auf die arbeitsmedizinische Expertise des betriebsärztlichen Dienstes der
Bundeswehr sollte immer dann genutzt werden, wenn eine klare Einordnung oder Bewertung der
individuellen Untersuchungsergebnisse nicht zweifelsfrei getroffen werden kann.

6008. Die Begutachtung hat auf die zu Begutachtenden individuell zugeschnitten zu erfolgen. Die
Verwendung von GZrn ist nicht vorgesehen.

6.2.2   Beauftragung

6009.   Die DiszVorges erteilen für Sdt den Auftrag zur Begutachtung auf „Fahr-, Steuer-,
Überwachungstätigkeit“ mittels Bw-3454 vor Anforderung eines Trainings oder der Aufnahme der
Tätigkeit. Die vorgesehene Tätigkeit ist auf dem Begutachtungsauftrag anzugeben.

6010.   Für Beschäftigte anderer Statusgruppen erfolgt gemäß der A-1334/6 die Begutachtung, nach




                                                                          !
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Beauftragung durch die PersBSt, durch die Ärzte und Ärztinnen des PVDBw vor Aufnahme einer




                                                                          n
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Tätigkeit bzw. vor Teilnahme an Trainings, die eine solche Begutachtung voraussetzen.




                                                                 ng
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6011. Nachuntersuchungen sind im Regelfall nicht vorgesehen, sind jedoch bei hinreichend
begründetem Anlass anzuordnen.                               de
                                                          Än
                                                     em



6.2.3   Vorgaben zur Durchführung
                                                  td
                                                ch
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6012.   Die   wehrmedizinische Begutachtung       zur     Verwendungsfähigkeit für   Fahr-,   Steuer-,
                                           gt




Überwachungstätigkeiten findet auf der Grundlage der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung,
                                         lie
                                         r
                                      te




vorliegender Befunde aus der Gesundheitsakte und des aktuell erhobenen Gesundheitsstatus statt
                                    un




unter Nutzung der Formulare Bw-2069 und Bw-2070.
                                 ck
                               ru




6013. Von besonderer Relevanz bei der Anamnese, Untersuchung und Beurteilung sind, neben Seh-
                           sd
                         Au




und Hörvermögen, Herz-Kreislaufstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten sowie
                         r
                      se




schlafbezogene Atmungsstörungen.
                    ie
                  D




6014. Falls innerhalb einer Frist von weniger als zwölf Monaten bereits eine Begutachtung auf KFV
(Stufe C, D, G oder F gemäß der A1-831/0-4001) mit Feststellung der Verwendungsfähigkeit
durchgeführt wurde und sich im Rahmen der ärztlichen Befragung keine gesundheitlichen Änderungen
ergeben, kann grundsätzlich die Verwendungsfähigkeit von Fahr-, Steuer- Überwachungstätigkeiten
als gegeben angesehen werden, soweit keine höheren, oder außerhalb der KVF liegenden
gesundheitlichen Mindestanforderungen definiert sind.

6015. Liegt die letzte Grund- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchung weniger als 36 Monate
zurück, sind eine Durchsicht der Gesundheitsakte auf ausschließende Gesundheitsstörungen, eine
ärztliche Befragung (Bw-2069) und die Durchführung der unter Nr. 6016 aufgeführten Testverfahren
ausreichend. Soweit augenärztliche Befunde vorliegen, darf die Untersuchung nicht älter als zwei Jahre
sein (Vgl. A1-831/0-4001).


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A1-831/0-4000                        Weitere Begutachtungsrichtlinien


6016. Die folgenden Tests müssen durchgeführt und sicher beurteilt werden können:

• Sehschärfeprüfung nach DIN 58220 – Teil 6 (normierte Testung mittels Landoltringe) 81;
• Prüfung des Farbensehens (z. B. Ishihara, Velhagen-Broschmann Farbtafeln (digital wählbar in
     Optovist);
• Prüfung des Stereosehens mit einem geeigneten Verfahren (z. B. Titmustest, Random-Dot-Test
     usw.)
• Prüfung des Gesichtsfeldes mit einem geeigneten automatischen 82 oder manuellen Perimeter (kann
     auch gesondert durch eine sachgerecht ausgestattete Ärztin bzw. einen sachgerecht ausgestatteten
     Arzt durchgeführt werden);
• Prüfung von Dämmerungssehen/Blendempfindlichkeit gemäß DIN 58220 Teil 7 83;
• Flüstersprache 5 m muss problemlos verstanden werden (in Audiometrie maximal zulässige




                                                                                  !
                                                                                st
     Hörminderung gemäß Anlage 7.3 GZr III 28 entsprechend).




                                                                               n
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6017.        Bei Nichtvorliegen der entsprechenden medizintechnischen Grundausstattung ist eine




                                                                        ng
zielgerichtete Durchführung der Einzeluntersuchungen durch Fachärzte der Bundeswehr oder zivile

                                                                    ru
Fachärzte durchzuführen.                                            de
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                                                           em



6.2.4        Beurteilung der Verwendungsfähigkeit von Fahr-, Steuer-,
                                                        td
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             Überwachungstätigkeiten
                                                    ni
                                                  gt




6018.        Die Mindestanforderungen an das Seh- und Hörvermögen müssen tätigkeitsabhängig gemäß
                                               r lie
                                            te




Abschnitt 6.2.4.1 erfüllt sein. Wird die geforderte Sehleistung nur mit Sehhilfe erreicht, ist dies im
                                           un




Ergebnisteil des Formular Bw-3454 als Auflage zu dokumentieren.
                                       ck
                                     ru
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6019.        Wenn die Anforderungen an den Seh- oder Hörtest nicht erfüllt werden oder
                                Au




abklärungsbedürftige Erkrankungen der Augen oder im HNO-Bereich festgestellt werden sowie bei
                               r
                            se




unklaren bzw. Grenzbefunden, ist eine entsprechende Untersuchung durch eine Fachärztin bzw. einen
                          ie
                        D




Facharzt des entsprechenden Gebietes zu veranlassen.

6020.        Bei Neueinstellung oder vorübergehende Einnahme von Arzneimitteln 84, die das zentrale
Nervensystem beeinflussen (können) und somit Einschränkungen für das sichere Bedienen von
Maschinen/Anlagen        oder     Führen   von    Kraftfahrzeugen   bedingen,    sind    vorübergehende
Einschränkungen festzulegen. Diese sind auf dem Krankenmeldeschein zu dokumentieren.




81
     Standardisierte Durchführung mittels Optovist (EU): Einstellungen beachten.
82
     Orientierendes Gesichtsfeld möglich bei Optovist EU (nicht zugelassen für Begutachtungen, die den
     Maßgaben der FeV entsprechen müssen).
83
     Durchführung möglich mit Optovist (EU).
84
     Sowohl ärztlich verordnet als auch Eigenmedikation: u.a. Schlafmittel, Antihypertonika, Neuroleptika,
     Muskelrelaxantien, Psychopharmaka, Antiepileptika, Anticholinerga, Antidepressiva

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