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Gleichrangig muß das - nicht genannte - sich aus der Logik der Ergebnismitteilung (siehe 6.5) als
Alternative zwangsläufig ergebende Beweisproblem offen bleiben, ob die Staubanhaftungen an einem
anderen Ort als dem betreffenden Fensterbrett der 6. Etage der Wolfgangstraße 15 an die Sohlen der
Schuhe des Geschädigten gelangt sein können. Dazu liegen dem Sachverständigen keine
Anknüpfungstatsachen vor.
8. ZUSAMMENFASSUNG
Auf der Profiloberfläche der Sohlen der vorliegenden Schuhe (Vergleichsmaterial 1) sind ca. 100 mg
eines weißen Staubes großflächig verteilt festgestellt worden. Er ist zum überwiegenden Teil aus
Kalzit, Gips und Anhydrit zusammengesetzt ist. Derartige Substanzen werden u. a. zur Produktion
von Baustoffen im weitesten Sinne eingesetzt. In welchen Baumaterialien sie konkret vorkommen,
und ob solche Stoffe in der Wolfgangstraße 15 verwendet werden, und / oder es dort zur Heraus-
bildung eines entsprechenden Gemenges kommen konnte, kann ohne Vergleichsmaterial nicht be-
antwortet werden.
Der an den Schuhsohlen vorhandene Staub ist nicht materialgleich mit der vier Tage nach dem Er-
eignis vom Fensterbrett im 6. Stock des Hauses Wolfgangstraße 15 asservierten Staubprobe.
Diese Feststellung ist aus der Sicht des Sachverständigen nicht geeignet, das Beweisproblem zu
lösen, ob sich der Träger der Schuhe in dem Haus Wolfgangstraße 15 aufgehalten hat oder nicht
bzw. ob die Staubanhaftungen an einem anderen Ort als dem, an dem die Staubprobe (Spur 04)
asserviert worden war, an die Schuhsohlen gelangt sind.
Derartiger Mauerputz, wie ihn die als Spur 05 bezeichnete Probe repräsentiert, die unterhalb des
Treppenhausfensters im 6. Stock gesichert worden war, kann die Staubanhaftungen an den Schuh-
sohlen (VM 1) nicht verursacht haben.
Anlage: Spektrenduplikat der röntgendiffraktometrischen Analyse von VM 1
(die für diese Untersuchung verwendete Teilprobe wird im LKA asserviert)
1 Paar braune Rauhlederschuhe wurden bereits an die PD Dessau übergeben.
Die Spuren 04 / 05, der Reststaub von den Schuhsohlen sowie diverse Objektträger mit
mikroskopischen Präparaten werden nach Abschluß aller Untersuchungen zurückgegeben
Sachverständiger für
forensische Biologie