ard-831-0-4000c-v1-1

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ARD-831/0-4000c                                                                                  Gesundheitsziffern

3.2.23 GNr 23 – Dämmerungssehen
  II                               III                                                  IV                                                    V                                                    VI
            (1) Störung des Kontrast- / Dämmerungssehens                                                                                                                   Nachtblindheit1
            (Kontrast ohne und/oder mit Blendung von 1:2.7
            nicht erkannt.
            (2) Störung des Kontrast-/ Dämmerungssehens
            (Kontrast ohne und/ oder mit Blendung von 1:5
            nicht erkannt).

Anmerkungen zu GNr 23:




                                                                                                                                                  st
       Dämmerungssehen: Anpassung (Adaptation) der Lichtempfindlichkeit des Auges an abnehmende Außenhelligkeit. Ausreichendes Dämmerungssehen bei Ko ntrasten von 1: 1 bis 1: 2,7.




                                                                                                                                            en
       Blendempfindlichkeit: Herabgesetztes Kontrastsehen bei Blendung.




                                                                                                                                         di
                                                                                                                                      gs
       Nachtblindheit (Nyktalopie): Unfähigkeit, bei nachts herabgesetzter Außenleuchtdichte zu sehen. Das Tagessehen ist zumeist normal.




                                                                                                                                    n
                                                                                                                                 ru
       1
        Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL




                                                                                                                              de
       möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfäh ig
       als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).




                                                                                                                          Än
                                                                                                                     em
                                                                                                                 td
                                                                                                             ch
                                                                                                           ni
                                                                                                        gt
                                                                                                    rlie
                                                                                                 te
                                                                                             un
                                                                                         k
                                                                                       uc
                                                                                     dr
                                                                                 us
                                                                             rA
                                                                          se
                                                                       ie
                                                                     D




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                                                                                                Stand März 2024
38

Offen
                                                                                             Gesundheitsziffern                                                                                ARD-831/0-4000c

3.2.24 GNr 24 – Farbsinn
                    II                                         III                                         IV                                          V                                           VI
(1) Protanomalie                           (1) Protanomalie                                                                                                                     Monochromasie oder Achromatopsie
mit AQ 0,5 bis < 0,65.                     mit AQ < 0,5                                                                                                                         (totale Farbenblindheit)1.
                                           Protanopie
(2) Deuteranomalie.                        (2) Deuteranopie.



Anmerkungen zu GNr 24:




                                                                                                                                            st
                                                                                                                                        en
    Der AQ (Anomalquotient) des Farbsehtüchtigen beträgt 0,65 bis 1,3.




                                                                                                                                      di
    Bei fehlerhafter Ablesung der pseudoisochromatischen Tafeln (Ishihara) ist das Farbsehvermögen an einem Sehtestgerät mittels Farbtestscheibe zu prüfen.




                                                                                                                                 n gs
    Wird an einem Sehtestgerät mit Hilfe der Farbtestscheibe eine Protanomalie festgestellt, ist eine AQ -Bestimmung am Anomaloskop erforderlich.




                                                                                                                              ru
                                                                                                                          de
    Anomalquotient (AQ): Maßzahl, mit der das Ausmaß von Prot- oder Deuteranomalien am Anomaloskop (Spektralfotometer) bestimmt werden kann. Die Schwankungsbreite des noch Normalen liegt z wischen 0,65
    und 1,3. Werte unter 0,65 bedeuten einwandfrei Rotschwäche, Werte über 1,3 einwandfrei Grünschwäche .




                                                                                                                       Än
    1
     Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL




                                                                                                                 em
    möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
    als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).




                                                                                                                td
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                                                                                                        ni
                                                                                                    gt
                                                                                                rlie
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                                                                                          un
                                                                                      k
                                                                                    uc
                                                                                 dr
                                                                              us
                                                                          rA
                                                                      se
                                                                     ie
                                                                     D




                                                                                                                                                                                                              Seite 39
                                                                                             Stand März 2024
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Offen
ARD-831/0-4000c                                                                              Gesundheitsziffern

3.2.25 GNr 25 – Gesichtsfeld
                      II                                                  III                                      IV                                  V                                           VI
Gesichtsfelddefekte ohne Ausfälle im              Gesichtsfelddefekte mit Einschränkungen des                                                                                   Fortschreitende Gesichtsfeldausfälle
beidäugigen Gesichtsfeld.                         beidäugigen Gesichtsfeldes.                                                                                                   sowie Ausfälle ausgeprägter als bei
                                                                                                                                                                                Graduierung III.1
•   Die Gesamtausdehnung muss horizontal          •   Die Gesamtausdehnung muss horizontal
     mindestens140° betragen.                          mindestens 120° betragen.
•   Das zentrale Gesichtsfeld muss bis            •   Das zentrale Gesichtsfeld muss bis
     mindestens 30° normal und frei von                mindestens 20° normal und frei von
     maßgeblichen Ausfällen sein.                      maßgeblichen Ausfällen sein.




                                                                                                                                            st
Anmerkungen zu GNr 25:




                                                                                                                                        en
    Gesichtsfeld: Prüfung mit geeignetem (Computer)Perimeter sog. automatische statische Weiß-Weiß-Perimetrie (Sonderfälle Rot-Perimetrie, Blau-Gelb-Perimetrie, Gutachtengeeignet).




                                                                                                                                      di
                                                                                                                                   gs
    1
     Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL




                                                                                                                                 n
    möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig




                                                                                                                              ru
    als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).




                                                                                                                          de
                                                                                                                        Än
                                                                                                                 em
                                                                                                              td
                                                                                                          ch
                                                                                                        ni
                                                                                                    gt
                                                                                                rlie
                                                                                             te
                                                                                          un
                                                                                      k
                                                                                    uc
                                                                                 dr
                                                                              us
                                                                          rA
                                                                       se
                                                                    ie
                                                                  D




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                                                                                             Stand März 2024
40

Offen
                                                                                             Gesundheitsziffern                                                                                ARD-831/0-4000c

3.2.26 GNr 26 – Tiefere Augenabschnitte (Sklera, Iris, Glaskörper, Netz - und/oder Aderhaut, Sehnerv)
                   II                                         III                                          IV                                        V                                             VI
(1) Okuläre Hypertension.                  (1) Pathologische Veränderungen der                                                     Akute Erkrankungen der tieferen              Chronisch-rezidivierende intraokulare
                                           tieferen Augenabschnitte, soweit die                                                    Augenabschnitte.                             Erkrankungen.
                                           Funktion nur mäßig beeinträchtigt ist.
(2) Gut eingestelltes Glaukom ohne         (2) Glaukom mit geringer                                                                Glaukomchirurgie, noch nicht 6 Monate        Glaukom mit maßgeblicher
Funktionsbeeinträchtigung (mit             Funktionsbeeinträchtigung                                                               zurückliegend.                               Funktionsbeeinträchtigung oder nicht
Notwendigkeit der Lokaltherapie bei        (ausreichende Therapierbarkeit im                                                       Nachuntersuchung frühestens 6                ausreichender Therapierbarkeit.
beginnender Sehnervenschädigung ohne       Zieldruckbereich mit ausreichendem                                                      Monate nach erfolgtem Eingriff.
Gesichtsfeldausfälle).                     Gesichtsfeld gemäß GZr III 25).




                                                                                                                                            st
                                                                                                                                        en
(3) Laserbehandlung bei Glaukom                                                                                                    Netzhautchirurgie, noch nicht 6 Monate       Schwerwiegende pathologische
und/oder Netzhaut mindestens 6 Monate                                                                                              zurückliegend.                               Veränderungen der tieferen




                                                                                                                                      di
zurückliegend.                                                                                                                                                                  Augenabschnitte, soweit die Sehschärfe




                                                                                                                                   gs
                                                                                                                                   Nachuntersuchung frühestens 6
                                                                                                                                   Monate nach erfolgtem Eingriff.              auch mit Korrektur auf dem besseren




                                                                                                                                 n
                                                                                                                                                                                Auge weniger als 0,5 und/oder auf dem




                                                                                                                              ru
                                                                                                                                                                                schlechteren Auge weniger als 0,1 ist.




                                                                                                                          de
                                                                                                                                                                                Maligne Neoplasien.




                                                                                                                       Än
                                                                                                                                                                                Enukleation (Augenprothese). 1




                                                                                                                 em
                                                                                                                td
                                                                                                                                                                                Hereditäre Fundusdystrophien.




                                                                                                          ch
                                                                                                        ni
                                                                                                                                                                                Erbliche Optikopathien.




                                                                                                    gt
                                                                                                 lie
Anmerkungen zu GNr 26:




                                                                                                r
                                                                                             te
    Glaukom: Glaukom ist eine heterogene Gruppe von Augenerkrankungen, die zu einer progredienten Sehnervenschädigung mit Verlust visuelle r Funktionen, insbesondere zunehmende Gesichtsfelddefekte bis zur



                                                                                          un
    Erblindung (2,4 auf 100.000 Einwohner) führen kann. 50 % der Gla ukome sind sogenannte Normaldruckglaukome.

    GNrn 21, 22, 23 und 25 müssen Berücksichtigung finden.                            k
                                                                                    uc
                                                                                    dr

    Für GNr 26 ist grundsätzlich ein augenärztlicher Befundbericht anzufordern.
                                                                              us


    1
     Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
                                                                          rA




    möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
    als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
                                                                      se
                                                                    ie
                                                                  D




                                                                                                                                                                                                              Seite 41
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41

Offen
ARD-831/0-4000c                                                                                 Gesundheitsziffern

3.2.27 GNr 27 – Äußeres Ohr
  II                                III                                                IV                                                    V                                                   VI
                                                                 Erkrankungen der äußeren Gehörgänge oder der         Akute Erkrankung der Ohrmuscheln und der             Erkrankungen der äußeren Gehörgänge oder
                                                                 Ohrmuscheln, die das Tragen von                      äußeren Gehörgänge, soweit die Ausheilung oder       der Ohrmuscheln, die das Tragen von
                                                                 Gehörschutzstöpseln über einen längeren              Besserung länger als 4 Wochen dauern wird.           Gehörschutz jeglicher Art dauerhaft nicht
                                                                 Zeitraum (mehrere Stunden) nicht zulassen, das                                                            zulassen. 1
                                                                 Tragen von Kapselgehörschützern jedoch
                                                                 dauerhaft erlauben.
                                                                                                                                                                           Erhebliche Verunstaltung oder Fehlen beider
                                                                                                                                                                           Ohrmuscheln. 1




                                                                                                                                               st
                                                                                                                                                                           Maligne Neoplasien




                                                                                                                                           en
                                                                                                                                         di
                                                                                                                                      gs
Anmerkungen zu GNr 27:
       1




                                                                                                                                    n
        Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL




                                                                                                                                 ru
       möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig




                                                                                                                             de
       als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).




                                                                                                                          Än
                                                                                                                    em
                                                                                                                 td
                                                                                                             ch
                                                                                                           ni
                                                                                                       gt
                                                                                                   rlie
                                                                                                te
                                                                                             un
                                                                                         k
                                                                                       uc
                                                                                    dr
                                                                                 us
                                                                             rA
                                                                         se
                                                                       ie
                                                                     D




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                                                                                                Stand März 2024
42

Offen
                                                                                                   Gesundheitsziffern                                                                                ARD-831/0-4000c

3.2.28 GNr 28 – Gehör
                     II                                            III                                             IV                                         V                                           VI
                                                                                                                                                                                                                       1
1-2; 2-2                                       1-3; 2-3                                       1-4; 2-4; 3-3; 3-4                                                                      1-5; 2-5; 3-5; 4-4; 4 - 5; 5-5

Schema: Ermittlung des Hörvermögens bzw. Hörverlustes nach Tonaudiometrie.                                          Schema: Gradationsvergabe nach ermitteltem Hörvermögen bzw. Hörverlust.




                                                                                                                                                   st
                                                                                                                           Re. Ohr




                                                                                                                                              en
                                                                                                                                           di
                                                                                                                               1                       II         III      IV        VI




                                                                                                                                      n gs
                                                                                                                                   ru
                                                                                                                               2             II        II         III      IV        VI




                                                                                                                                de
                                                                                                                               3             III       III        IV       IV        VI




                                                                                                                            Än
                                                                                                                        em
                                                                                                                               4             IV        IV         IV       VI        VI




                                                                                                                    td
                                                                                                                               5             VI        VI         VI       VI        VI




                                                                                                                ch
                                                                                                              ni
                                                                                                                                              1         2         3        4         5          li. Ohr




                                                                                                          gt
                                                                                                      rlie
                                                                                                   te
                                                                                               un
Legende:                                                                                  k                         Legende:
                                                                                        uc
Für die Festlegung der arabischen Zahlen bei der Tonaudiometrie ist im linken Diagramm die Zahl unter               Die zu vergebende Gradation liegt im Schnittpunkt der für das rechte und linke Ohr ermittelten arabischen
                                                                                     dr

dem tiefsten geschnittenen Balken maßgebend (Beispiel: Senke 35 dB bei 3 000 Hz = 3). Die Vergabe der               Zahlen.
                                                                                  us


Gradation richtet sich nach dem rechten Schema.
                                                                              rA




Anmerkungen zu GNr 28:
                                                                          se




                                                                                         5
     In Zweifelsfällen ist ab Gradation III ein HNO-ärztlicher Befundbericht erforderlich .
                                                                         ie
                                                                     D




     Maßgeblich für die Vergabe der Gradation ist die Luftleitungsmessung im Bereich 500 bis 4 000 Hz. Bei Hörgeräteträgern ist die Audiometrie stets ohne Hörgeräte durchzuführen.
     Bei durch Befunde belegter Vorschädigung des Innenohres und addiertem Hörverlust (Knochenleitung, in Dezibel [dB]) der Freque nzen 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000 und 6 000 Hz von summarisch über 80 dB
     (einseitig) ist bei notwendiger stets die GZr Vergabe III 29 festzustellen; Hörverluste innerhalb der Frequenzen 500 bis 4 000 Hz (Luftleitung) sind dabei zusätzlich nach GNr 28 zu bewerten.
     1
      Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
     möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
     als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).




                                                                                                                                                                                                                           Seite 43
                                                                                                  Stand März 2024
43

Offen
ARD-831/0-4000c                                                                                Gesundheitsziffern

3.2.29 GNr 29 – Mittel- und Innenohr
                  II                                           III                                         IV                                           V                                         VI
Residuen (dünnhäutige Retraktionen)          (1) Residuen (dünnhäutige Retraktionen)     Trommelfellperforation (ein- oder           Akute Erkrankung des Ohres.                Trommelfellperforation mit
nach Radikaloperation und/oder               nach Radikaloperation und/oder              beidseitig)                                 (z. B. Cholesteatom des Ohres).            rezidivierenden Entzündungen.1
Tympanoplastik ohne Sekretion und            Tympanoplastik ohne Sekretion aber mit
ohne Einschränkungen beim                    Einschränkungen beim Druckausgleich.
Druckausgleich.
                                             (2) Z. n. Cholesteatomoperation ohne                                                    Noch nicht 3 Monate zurückliegender        Cholesteatome und Z. n.
                                             Komplikation.                                                                           Mittelohreingriff.                         Cholesteatomoperation mit
                                                                                                                                                                                Komplikationen.




                                                                                                                                             st
                                                                                                                                         en
                                             (3) Chronischer                                                                                                                    Rezidivierende otogene intrakranielle
                                             Tuben-Paukenhöhlenkatarrh.                                                                                                         Komplikationen.




                                                                                                                                       di
                                                                                                                                     gs
                                             (4) Schäden des Innenohres                                                                                                         Hereditäre oder rezidivierende
                                             (Knochenleitung) mit addiertem                                                                                                     Erkrankungen des Mittel - und/oder




                                                                                                                                   n
                                                                                                                                ru
                                             Hörverlust (in dB) der Frequenzen 500,                                                                                             Innenohres mit prognostisch




                                                                                                                             de
                                             1 000, 2 000, 3 000, 4 000 und 6 000 Hz                                                                                            ungünstigem Verlauf.
                                             von summarisch über 80 dB (einseitig).




                                                                                                                         Än
                                             (5) Z. n. Stapesoperation.²




                                                                                                                   em
                                                                                                                td
                                             (6) Mittelohrimplantat 2                                                                                                           Cochleaimplantat 1




                                                                                                            ch
                                                                                         Erkrankungen des Labyrinths oder des                                                   Erkrankungen des Labyrinths oder des




                                                                                                          ni
                                                                                         Nervus vestibularis (einschl. Z. n.                                                    Nervus vestibularis




                                                                                                      gt
                                                                                         Trauma oder Operation) mit                                                             (einschl. Z. n. Trauma oder Operation)




                                                                                                   lie
                                                                                         Kompensation oder nur gelegentlich                                                     mit nicht kompensiertem Schwindel.




                                                                                                  r
                                                                                         auftretendem Schwindel, soweit unter




                                                                                               te
                                                                                         adäquater Therapie die



                                                                                            un
                                                                                         Leistungsfähigkeit nur kurzfristig
                                                                                         beeinträchtigt ist.
                                                                                         k
                                                                                       uc
Anmerkungen zu GNr 29:
                                                                                    dr
                                                                               us


    Wird im Rahmen der Prüfung der Luftleitung bei den Frequenzen 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000 und 6 000 Hz ein Hörverlust von summarisch über 120 dB (einseitig) festgestellt, ist stets eine Messung der
    Knochenleitung durchzuführen.
                                                                              rA




    In Zweifelsfällen ist ab Gradation III ein HNO-ärztlicher Befundbericht mit prognostischer Verlaufseinschätzung erforderlich5.
                                                                         se
                                                                        ie




    Bei einem durch Befunde belegten Schaden des Innenohres mit addiertem Hörverlust über 80 dB ist zusätzlich zum Begutachtungsergebnis der Hinweis: „Ausschluss von Täti gkeiten bei Lärmeinwirkung mit einem
                                                                        D




    Beurteilungspegel über 85 dB(A)“ zu vermerken.
    2
        Die erzielte Hörleistung ist (zusätzlich) gemäß GNr. 28 zu bewerten

    Bei durch Befunde belegter Vorschädigung des Innenohres und addiertem Hörverlust (Knochenleitung, in Dezibel [dB]) der Freque nzen 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000 und 6 000 Hz von summarisch über 80 dB
    (einseitig) ist bei notwendiger stets die GZr Vergabe III 29 festzustellen; Hörverluste innerhalb der Frequenzen 500 bis 4 000 Hz (Luftleitung) sind dabei zusätzlich nach GNr 28 zu bewerten.

    GZr III 29 und GZr IV 29 stehen dem Schießen mit Handfeuerwaffen unter Verwendung von adäquatem Gehörschutz nicht entgegen.
    1
     Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
    möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
    als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).


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Offen
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3.2.30 GNr 30 – Innere und äußere Nase
  II                                III                                               IV                                                      V                                                   VI
                                                                 Verengung der Nasenhöhle mit maßgeblicher                                                                 Veränderungen des Knochen- und/oder
                                                                 Behinderung der Nasenatmung (ständige                                                                     Knorpelgerüstes, welche die Atemwege der Nase
                                                                 Mundatmung).                                                                                              verlegen, mit maßgeblicher körperlicher
                                                                                                                                                                           Beeinträchtigung.
                                                                 Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns.                                                            Verlust der Nase 1.
                                                                 Septumperforation mit Komplikationen.




                                                                                                                                                  st
Anmerkungen zu GNr 30:




                                                                                                                                            en
       Im Zweifelsfall HNO-ärztliche Untersuchung/ Begutachtung erforderlich 5.




                                                                                                                                          di
       1




                                                                                                                                      gs
        Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
       möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig




                                                                                                                                     n
                                                                                                                                  ru
       als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).




                                                                                                                              de
                                                                                                                          Än
                                                                                                                     em
                                                                                                                 td
                                                                                                              ch
                                                                                                            ni
                                                                                                        gt
                                                                                                    rlie
                                                                                                 te
                                                                                              un
                                                                                          k
                                                                                        uc
                                                                                     dr
                                                                                  us
                                                                             rA
                                                                          se
                                                                        ie
                                                                     D




                                                                                                                                                                                                                  Seite 45
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Offen
ARD-831/0-4000c                                                                                 Gesundheitsziffern

3.2.31 GNr 31 – Nase und Nasennebenhöhlen
  II                              III                                                   IV                                                  V                                                    VI
            Rezidivierende entzündliche antibiotikapflichtige   Chronische Erkrankungen der Nase und/oder der        Mund-Antrumfistel bis 6 Monate nach Operation.       Schwere, chronische, therapieresistente
            Erkrankungen der Nasennebenhöhlen ohne              Nasennebenhöhlen mit oder ohne Nasenpolypen                                                               Erkrankungen der Nase und/oder der
            dauerhafte maßgebliche körperliche                  mit dauerhafter körperlicher Beeinträchtigung.       Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach            Nasennebenhöhlen.
            Beeinträchtigung.                                                                                        erfolgtem Eingriff.
            Rezidivierendes Nasenbluten.
                                                                                                                                                                          Schwerwiegende pathologische Folgezustände
                                                                                                                                                                          nach Operationen der Nase oder der




                                                                                                                                               st
                                                                                                                                                                          Nasennebenhöhlen.




                                                                                                                                           en
                                                                                                                                         di
                                                                                                                                                                          Maligne Neoplasien.




                                                                                                                                    n gs
Anmerkungen zu GNr 31:




                                                                                                                                 ru
       Heuschnupfen ist nach GNr 45 zu beurteilen.




                                                                                                                             de
                                                                                                                         Än
       Eine Rhinosinusitis ist als rezidivierend zu bezeichnen, wenn sie bis zu 4 x pro Jahr auftritt und jeweils innerhalb von längstens 12 Wochen ohne Restsymptomatik ausheilt.




                                                                                                                    em
       Eine Rhinosinusitis ist als chronisch anzusehen, wenn sie häufiger als 4 x pro Jahr auftritt oder die Symptomatik mehr als 12 Wochen andauert und eine Restsymptomatik verbleibt.




                                                                                                                 td
                                                                                                             ch
                                                                                                           ni
                                                                                                       gt
                                                                                                   rlie
                                                                                                te
                                                                                             un
                                                                                         k
                                                                                       uc
                                                                                    dr
                                                                                 us
                                                                             rA
                                                                         se
                                                                       ie
                                                                     D




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Offen
                                                                                                    Gesundheitsziffern                                                                ARD-831/0-4000c

3.2.32 GNr 32 – Rachenring
  II                             III                                                       IV                                              V                                          VI
            Veränderungen an Gaumen und/oder Rachen,                                                                                                            Veränderungen an Gaumen und/oder Rachen,
            ohne maßgebliche Einschränkungen des                                                                                                                die das Schlucken dauerhaft erheblich
            Schluckens.                                                                                                                                         einschränken.
                                                                                                                     Erkrankungen des Rachens und/oder der
                                                                                                                     Mundhöhle, soweit die Ausheilungsdauer 4
                                                                                                                     Wochen überschreitet.
            Rezidivierende akute Tonsillitis.                       Rezidivierende akute Tonsillitis
            < 6 x pro Jahr.                                         ≥ 6 x pro Jahr bis zur operativen Sanierung.




                                                                                                                                               st
                                                                                                                                         en
                                                                                                                                                                Maligne Neoplasien.




                                                                                                                                       di
                                                                                                                                    gs
Anmerkungen zu GNr 32:




                                                                                                                                  n
                                                                                                                               ru
       Im Zweifelsfall ist ein gebiets-/ zahnärztlicher Befundbericht erforderlich 5.




                                                                                                                            de
                                                                                                                         Än
                                                                                                                     em
                                                                                                                   td
                                                                                                                ch
                                                                                                              ni
                                                                                                          gt
                                                                                                       lie
                                                                                                       r
                                                                                                    te
                                                                                                un
                                                                                            k
                                                                                          uc
                                                                                        dr
                                                                                        us
                                                                                  rA
                                                                              se
                                                                           ie
                                                                         D




                                                                                                                                                                                                 Seite 47
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