ard-831-0-4000c-v1-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ARD-831/0-4000c“
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.69 GNr 69 – Venen
II III IV V VI
Krampfadern bis mittleren Grad, auch mit leichter Behandlungsbedürftige Krampfadern, soweit eine Krampfadern stärkeren Grades und chronisch
Schwellneigung, bzw. operierte Krampfadern Behandlung eingeleitet wurde oder beabsichtigt venöse Insuffizienz ab Grad II.2
geringen Ausmaßes oder Chronisch-venöse ist bzw. Zustand nach Krampfader-Operation bis
Insuffizienz Grad I. 6 Monate nach dem Eingriff.
Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach
dem Eingriff.
. Bis zu zw eimal rezidivierte, auch folgenlos Mehr als zweimal rezidivierte oberflächliche
Venenthrombosen bzw. Zustand nach
st
abgeheilte oberflächliche Venenthrombosen.
oberflächlicher Venenthrombose mit bleibenden,
en
die Funktion beeinträchtigenden Veränderungen.2
di
Folgenlos abgeheilte, mehr als 6 Monate Noch nicht 6 Monate zurückliegende Thrombose Zustand nach tiefer Venenthrombose mit
gs
zurückliegende Thrombose einer tiefen Vene einer tiefen Vene ohne erhöhtes erhöhtem Thromboserisiko 1 und/oder mit
n
1
ohne erhöhtes Thromboserisiko. Thromboserisiko. bleibenden Schäden (u. a. postthrombotisches
ru
Syndrom, chronisches Ulcus cruris).
de
Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach
Behandlungsende.
Än
Abgeheiltes Ulcus cruris.
em
Anmerkungen zu GNr 69:
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In Zweifelsfällen ab Gradation III fachärztliche Befundbericht mit Duplexsonografie erforderlich 5.
ch
ni
1
Gemäß § 19 Gendiagnostikgesetz darf ein Arbeitgeber weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses genetische Analysen verlangen noch dürfen die Ergebnisse bereits durchgeführter
gt
Analysen ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen verwendet werden. Auch darf das Vorhandensein von genetischen Varianten mit theoretisch erhöhtem Thromboserisiko (z. B. APC-Resistenz) nicht
lie
verwendet werden, und führt somit nicht zu der Vergabe einer GNr. Ist es jedoch zu thromboembolischen Ereignissen gekommen, z. B. bei symptomatischer APC-Resistenz, so sind diese gemäß GNr. 69 zu
bewerten.
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2
un
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendu ngsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
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als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
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Seite 84
Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.70 GNr 70 – Derzeit nicht belegt
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Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.71 GNr 71 – Fußformveränderung
II III IV V VI
Formveränderung des Fußes, auch mit Einlagen Stärkere Formveränderungen des Fußes (z. B. Akute Reizzustände bei Fußdeformierung mit Schwere Formveränderungen des Fußes, auch
versorgt, wie Senk-, Spreiz-, Knickfuß starker Hohlfuß, Sichelfuß). Aussicht auf Abheilung mit einer Fersensporn, die trotz einer Versorgung mit
(haltungsschwacher Fuß). Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt. Behandlungsdauer von mehr als 4 Wochen. orthopädischem Schuhwerk zu maßgeblichen
Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein. Einschränkungen im militärischen Dienst führen. 1
Fersensporn.
Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt.
Haglundferse.
st
en
Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt.
di
Schiefstellung der großen Zehe im Grundgelenk Hallux rigidus.
gs
(Hallux valgus). Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt.
n
Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein.
ru
de
Anmerkungen zu GNr 71:
Än
1
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
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als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.72 GNr 72 – Derzeit nicht belegt
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Seite 87
Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.73 GNr 73 – Zehen
II III IV V VI
Zehenverlust, -teilverlust oder Einsteifung einer Verlust, Teilverlust oder Einsteifung mehrerer Akute Amputationsverletzungen von Zehen bis 12 Verlust, Teilverlust oder Einsteifung mehrerer
Zehe (außer Großzehe). Zehen bzw. einer oder beider Großzehen. Monate nach der Verletzung, soweit nach Zehen bzw. einer oder beider Großzehen.
Abheilung der Wunde eine Einstufung Die Gehfähigkeit, das Tragen v on
Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein. Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt. mindestens nach Gradation IV zu erwarten ist. militärischem Schuhw erk und das Ausüben
Nachuntersuchung frühestens 12 Monate v on maßgeblichen militärischen Tätigkeiten
nach Verletzung. ist erheblich beeinträchtigt1.
Verwachsungen von Zehen. Zehenfehlbildungen Zehenfehlbildungen (z. B. Hammerzehen, Funktionsstörende Zehenfehlbildungen und/oder Funktionsstörende Zehenfehlbildungen und/oder
(z. B. Hammerzehen, übereinanderliegende übereinanderliegende Zehen) und/oder Überzahl Überzahl von Zehen, wenn eine Besserung der Überzahl von Zehen, wenn eine Besserung der
st
Zehen) und/oder Überzahl von Zehen an einem von Zehen an einem Fuß oder an beiden Füßen. Gebrauchsfähigkeit des Fußes durch eine Gebrauchsfähigkeit des Fußes durch eine
en
Fuß oder an beiden Füßen. Operation zu erwarten ist. Operation nicht zu erwarten ist
di
Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt.
Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach Jeder militärische Dienst ist unmöglich.
gs
Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein.
Operation.
n
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Operationsbedürftiger eingewachsener
de
Großzehennagel und oder noch nicht länger als 3
Än
Monate zurückliegende Operation.
Nachuntersuchung frühestens 3 Monate nach
em
Operation.
td
Anmerkungen zu GNr 73:
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Zur Abschätzung der Gehfähigkeit ab Gradation III muss im Zweifelsfall ein gebietsärztlicher Befund eingeholt werden 5.
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1
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
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möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
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als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.74 GNr 74 – Derzeit nicht belegt
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Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.75 GNr 75 – Infektionskrankheiten (auch Tropenkrankheiten und Parasitosen)
II III IV V VI
Restzustände oder Folgeerscheinungen Restzustände oder Folgeerscheinungen Restzustände oder Folgeerscheinungen Akute oder noch nicht ausgeheilte, Schwerwiegende Restzustände oder
nach Infektionskrankheiten, ohne nach Infektionskrankheiten, die einer nach Infektionskrankheiten, mit schwerwiegende Infektionskrankheiten. Folgeerscheinungen nach
maßgebliche körperliche dauerhaften Behandlung bedürfen, ohne maßgeblicher körperlicher Z.B. Infektionskrankheiten. Z.B.
Beeinträchtigung. körperliche Beeinträchtigung. Z.B. Beeinträchtigung.
HIV Infektion mit einer Viruslast HIV-Infektion im Rahmen der HIV-Infektion mit dem Vollbild des AIDS
unterhalb der Nachweisgrenze (unter 50 Erstdiagnostik bis ein Jahr nach bzw. dessen Komplikationen sowie
Kopien/ml) unter Dauertherapie, Therapieeinleitung. therapiebedürftige HIV-Infizierte, die eine
frühestens 12 Monate nach Nachuntersuchung frühestens nach Behandlung ablehnen oder die nur
st
Therapiebeginn. 12 Monaten. unzuverlässig die Arzneimittel
en
einnehmen oder HIV Infektion mit einer
di
Viruslast oberhalb der Nachweisgrenze
gs
trotz adäquater Dauertherapie.
n
Schwere chronische
ru
Infektionskrankheiten ohne Aussicht auf
de
Ausheilung.
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Anmerkungen zu GNr 75:
td
Infektionskrankheiten (inklusive Long-COVID) werden nur dann nach GNr 75 beurteilt, wenn sie nicht in anderen GNrn ausdrücklich aufgelistet sind (u. a. Tuberkulose, Hepat itis).
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ni
Als Maßstab für eine ausreichende Immunkompetenz wird als Orientierungswert eine CD4 -Zellzahl von 350 / µl Blut seitens der zuständigen Konsiliargruppe empfohlen.
gt
Residuen von Infektionskrankheiten sind zusätzlich nach der GNr des jeweils betroffenen Organsystems zu bewerten.
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.76 GNr 76 – Fremdkörper
II III IV V VI
(1) Reaktionslos eingeheilte Fremdkörper auch Nicht reaktionslos eingeheilte und/oder erheblich Erheblich störende Fremdkörper, soweit sie nicht
größeren Umfanges mit geringgradig störender störende, entfernbare Fremdkörper. operabel sind und das Tragen der militärischen
Größe/Lokalisation. Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach Bekleidung und Ausrüstung nicht mehr zulassen.
Das Tragen der Dienstbekleidung und der Entfernung.
persönlichen Ausrüstung muss
uneingeschränkt möglich sein.
1
(2) Reiz- und reaktionslos eingeheilte Körperformende Implantate ohne Komplikation, Zustand nach Implantatoperation , noch nicht 6 Körperformende Implantate, die das Tragen der
die das Tragen der Dienstkleidung und der militärischen Bekleidung und Ausrüstung nicht
st
körperformende Implantate. Monate zurückliegend.
persönlichen Ausrüstung einschränken, eine
en
Das Tragen der Dienstbekleidung und der Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach mehr zulassen.
Verwendung in bestimmten militärischen
persönlichen Ausrüstung muss Implantation.
di
Funktionen jedoch noch zulassen.
uneingeschränkt möglich sein.
ngs
Körperformende Implantate mit Körperformende Implantate mit
ru
therapiebedürftiger Komplikation. therapiebedürftiger Komplikation (z. B. Zustand
de
nach Folge-OP), soweit eine Operation abgelehnt
Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach
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wird.
operativ er Sanierung.
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Magnetimplantate unabhängig von Größe und Magnetimplantate unabhängig von Größe und
Lokalisation, wenn eine Entfernung geplant ist. Lokalisation soweit eine Entfernung abgelehnt
td
Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach wird.
ch
operativ er Entfernung
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Anmerkungen zu GNr 76:
gt
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Tattoos, Piercings und therapeutisch eingebrachte Materialien (Gelenkimplantate, Spirale…) fallen nicht unter die oben gemeinten Fremdkörper, sondern sind ggf. unter der dazugehörigen GNr zu bewerten.
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Des Weiteren sind Implantate nur dann zu bewerten, wenn sie nicht durch den Träger entfernt werden können. Hierzu gehören auch subkutan eingebrachte Fremdkörper, die der Anbringung von Körperschmuck
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dienen.
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Die Mammaaugmentation mittels Implantate findet sich unter der GNr 84. k
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Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.77 GNr 77 – Zerebrale Anfälle
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(1) Einmaliger nachgewiesener zerebraler Anfall, Einmaliger nachgewiesener zerebraler Anfall Verdacht auf zerebrales Anfallsleiden oder Gesichertes zerebrales Anfallsleiden
mehr als 12 Monate zurückliegend, ohne mehr als 6 Monate, aber weniger als 12 Monate einmaliger zerebraler Anfall, soweit er noch nicht
zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen EEG zurückliegend, ohne zerebrale Krampfbereitschaft nach Gradation IV eingestuft werden kann.
und ohne Auffälligkeiten im typischen MRT 1. im aktuellen EEG.
Nachuntersuchung nach Vorliegen
Aktuelles EEG und Bildgebung nicht älter als fachärztlichem Gutachten.
Aktuelles EEG und/oder MRT nicht älter als 6
6 Monate.
Monate.
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(2) Gesichertes zerebrales Anfallsleiden nach Anfallskranke ohne psychopathologische
gs
operativ er Behandlung und abgeschlossener Auffälligkeiten, die noch der medikamentösen
n
antikonvulsiver Therapie, soweit folgende Behandlung bedürfen um anfallsfrei zu bleiben,
ru
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: und dabei nur selten Anfälle haben (< 1 Anfall
de
seit mindestens 24 Monaten ohne Notwendigkeit innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren)2.
Än
einer medikamentösen Therapie,
in diesem Zeitraum ohne erneuten zerebralen
em
Anfall,
keine zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen
td
EEG
ch
und ohne Auffälligkeiten im typischen MRT.
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Aktuelles EEG und MRT nicht älter als 6
gt
Monate.
lie
(3) Zerebrale Anfälle bis in das Jugendalter, auch Durch EEG nachgewiesene zerebrale Zerebrale Anfälle bis in das Jugendalter, soweit
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ausbehandelte kindliche Anfallsleiden, soweit Krampfbereitschaft (Zufallsbefund) ohne sie noch nicht nach Gradation IV eingestuft
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folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Anfallssymptomatik und ohne weitere werden können.
seit mindestens 60 Monaten ohne Notwendigkeit neurologische Krankheitsbilder Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach
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einer medikamentösen Therapie, dem letzten Anfallsgeschehen.
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in diesem Zeitraum ohne erneuten zerebralen
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Anfall,
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keine zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen
EEG1.
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Aktuelles EEG und Bildgebung nicht älter als
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6 Monate.
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Narkolepsie
Anmerkungen zu GNr 77:
Die Verdachtsdiagnose „zerebrales Anfallsleiden“ sollte sich auf folgende Fakten stützen: 1. nicht belegtes „fragliches“ klinisches Ereignis (z. B. unklare Synkope) mit verdächtigem EEG, 2. neurologische
Bescheinigung nach fraglichem klinischem Ereignis oder 3. belegte Ereignisse, die auf ein zerebrales Anfallsleiden hindeuten können – selbst bei aktuell unauffälligem EEG.
Fortsetzung auf nächster Seite
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
Fortsetzung Anmerkungen zu GNr 77
Im Zweifelsfall neurologischer Befundbericht erforderlich.
Jugendalter: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Begriff des Gelegenheitsanfalls ist verlassen worden. Man unterscheidet nur noch provozierte von unprovozierten Anfällen. Von einem Anfallsleiden (= Epilepsie) spricht man, wenn unprovozierte Anfälle
vorliegen. Etwa ein Drittel aller Patienten mit einem unprovozierten Anfall erleiden einen zweiten unprovozierten Anfall inne rhalb von 48 Monaten.
Der Fieberkrampf im Kindesalter hat keine wehrmedizinische Bedeutung.
1
Wenn seit zehn Jahren (120 Monaten) kein Krampfanfall mehr aufgetreten ist und die Einnahme antikonvulsiver Medikation seit m indestens fünf Jahren (60 Monaten) nicht mehr erfolgt, wird keine GZr vergeben.
2
Sie sind nur für Dienstposten geeignet, in denen ein möglicher epileptischer Anfall weder zu einer Gefährdung des Soldaten no ch Dritter führen kann.
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