ard-831-0-4000c-v1-1
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.80 GNr 80 – Impfungen
II III IV V VI
Hepatitis B-Low-Responder (1) Hepatitis B-Non-Responder ohne Hepatitis B-Non-Responder (nach Fehlender oder niedriger
bisherige Impfungen mit einem Hep B-3.- mindestens drei Impfungen mit einem Antikörperspiegel (anti-HBs) 4-8 Wochen
Generations-Impfstoff. Hep B-3.-Generations-Impfstoff) nach Abschluss der Hepatitis-B-
Grundimmunisierung bzw. nach letzter
Auffrischung.
Nachuntersuchung frühestens
4 Wochen nach erneuter
Auffrischung.
st
3
en
(2) Fehlende Immunität gegen Masern.
di
ngs
ru
de
Dauerhafte Impfkontraindikationen 1,2
Än
Schwere Impfstoffallergie2, bei
• eindeutiger Anamnese und mit
em
klinischer Relevanz
•
td
mit oder ohne positivem IgE-
Laborbefund bzw.
ch
Antikörpernachweis im RAST oder
ni
CAP
gt
mit oder ohne positiven Scratch-Test
lie
Anmerkungen zu GNr 80:
r
te
1
Eine Hyperimmunisierung ist keine Kontraindikation im Sinne der GZr VI 80. Immunsuppression (therapie - oder krankheitsbedingt) kann bei Lebendimpfungen eine Kontraindikation darstellen, hier ist ggf. ein
un
Facharztgutachten anzufordern, sofern die Grunderkrankung an sich nicht schon zu Dienstuntauglichkeit führt.
k
uc
2
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
dr
als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
us
rA
3
Masernimmunität ist gegeben, wenn entweder ein entsprechender Titer laborchemisch nachgewiesen wurde oder mindestens eine Impfun g nach dem 2. Lebensjahr nachgewiesen werden kann.
se
Low -Responder: Die Gradation II wird vergeben, wenn nach wiederholten Hep B-Impfungen (ggf. unter Verwendung von Hep B-3.-Generations-Impfstoffen) der anti-HBs-Titer 4-8 Wochen nach der letzten Impfung
ie
auf einen Wert von über 10 IU/ l nicht jedoch auf mindestens 100 IU/ l zu steigern ist. Der Geimpfte gilt auf der Basis dieses Surrogatmarkers vorläufig als gegen Hep B geschützt. Da der anti -HBs-Titer jedoch
D
schnell wieder abfallen kann, besteht u.U. nach bereits kurzem Intervall kein Impfschutz mehr gegen Hep B. 1 -2 jährliche Bestimmung von anti-HBs ggf. mit Auffrischung des Impfschutzes und neuer Titerkontrolle
4-8 Wochen nach Impfung empfohlen.
Non-Responder: Die Gradation III bzw. IV wird vergeben, wenn sich auch nach vielfachen Hep B -Impfungen (ggf. unter Verwendung von Hep B-3.-Generations-Impfstoffen) 4-8 Wochen nach der letzten Impfung
kein anti-HBs-Titer über 10 IU/ l ergibt, da hier nicht einmal ein vorläufig schützender Antikörperspiegel aufbaubar ist. Der Soldat ist na ch Maßgabe der Arbeitsmedizin nur in Tätigkeitsbereichen einsetzbar, die kein
Risiko einer Hepatitis B-Infektion bedingen. Damit entfällt die Einsetzbarkeit z. B. als SAN-Personal, Laborpersonal, Ersthelfer im Kampfeinsatz. Ein Einsatz im Ausland ist nur möglich, wenn die Möglichkeit einer
postexpositionellen Hepatitis B-Simultanprophylaxe mit Hep B-Aktivimpfstoff und humanem Hepatitis B-Hyperimmunglobulin sichergestellt ist.
Die Gradation VI kann nur bei vorliegender fachallergologischer Stellungnahme vergeben werden.
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Seite 96
Stand März 2024
Offen
Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
Fortsetzung Anmerkungen zu GNr 80
Personen mit der Gradation IV 80 könnten z. B. mit militärärztlicher Ausnahmegenehmigung u.U. trotzdem als SAN-Personal eingesetzt werden, sofern stets und zeitgerecht die Möglichkeit einer postexpositionellen
Hepatitis B-Simultanprophylaxe mit Hep B-Aktivimpfstoff UND humanem Hepatitis B-Hyperimmunglobulin sichergestellt ist.
Die Gradation V wird vergeben, wenn die Beurteilung des fehlenden oder niedrigen anti-HBs-Titers aktuell noch nicht absehbar ist, es sich in den nachfolgenden Monaten aber erweist, ob der Betreffende, auf
weitere Hep B-Impfungen hin, ausreichend hohe Titer aufbauen wird oder nicht. Ist nach wiederholten Hep B -Impfungen (ggf. unter Verwendung von Hep B-3.-Generations-Impfstoffen) der Titer steigerungsfähig in
einen Bereich von mindestens 100 IU/ l, entfällt die Gradation V 80 ersatzlos.
Bei Verwendung konventioneller Hepatitis B-Impfstoffe liegt die Rate an Hep B-Non-Respondern nach fachlich korrekter Grundimmunisierung und 3 erfolglosen Auffrischungen in der Normalbevölkerung bei 5%.
Von diesen Non-Respondern sind 95% durch (ggf. mehrfache) Anwendung eines Hep B-Drittgenerations-Impfstoffs schließlich doch noch erfolgreich immunisierbar. Der Anteil der mit allen genannten Optionen
geimpften Personen, bei denen dennoch kein ausreichender anti-HBs-Spiegel nachweisbar ist, wird insgesamt als sehr gering eingeschätzt. Er beträgt voraussichtlich etwa 0,25% aller Hep B -Geimpften. Z. B.
werden unter 10.000 Hep B-Geimpften nach Anwendung aller genannten Impfmaßnahmen etwa 25 Impflinge mit dauerhaft unzureichender Immunantwort erwartet.
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Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.81 GNr 81 – Derzeitig nicht belegt
II III IV V VI
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.82 GNr 82 – Endokrine Drüsen
II III IV V VI
Operiertes Hypophysenadenom bei normaler Operiertes Hypophysenadenom mit Operiertes Hypophysenadenom bis zwölf Monate Akromegalie 1
endokriner Funktion der Resthypophyse, wenn behandlungsbedürftiger endokriner nach der Operation.
die Operation mindestens 12 Monate zurückliegt. Funktionsstörung, wenn die Operation Nachuntersuchung frühestens 12 Monate
mindestens 12 Monate zurückliegt. nach dem Eingriff.
Diabetes insipidus.
Morbus Cushing. 1
Conn-Syndrom 1.
st
en
Phäochromozytom.
di
gs
Hypoparathyreoidismus. 1
n
Hyperparathyreoidismus mit permanenter
ru
Therapiebedürftigkeit.
de
Hochgradige Fehlentwicklung endogener Art
Än
(Zwergwuchs, universeller Infantilismus,
Kretinismus u. Ä.).
em
Prolaktinom nach erfolgreicher medikamentöser Prolaktinom unter medikamentöser Therapie.
td
Therapie, 1 Jahr rezidivfrei.
ch
Anmerkungen zu GNr 82:
ni
Überweisung an Ärzte mit entsprechender Gebietsbezeichnung oder Befundanforderung erforderlich 5.
gt
lie
1
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
r
möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
te
als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
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Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.83 GNr 83 – Unberücksichtigte Auffälligkeiten
II III IV V VI
Nicht eingruppierbare Nicht eingruppierbare Nicht eingruppierbare Nicht eingruppierbare Nicht eingruppierbare
Gesundheitsstörungen. Gesundheitsstörungen. Gesundheitsstörungen. Gesundheitsstörungen. Gesundheitsstörungen.
Maligne Hyperthermie. 1,2
Anmerkungen zu GNr 83:
Eine die geplante Verwendung beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die nicht einer der Gesundheitsnummern 1 -82, 84-89 zugeordnet werden kann, muss nach der GNr 83 beurteilt werden. Hierfür ist zwingend
eine entsprechende (bundeswehr-)fachärztliche Empfehlung erforderlich (Einzelfallbetrachtung).
st
1
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Die nstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL
en
möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig
di
als Reservistin bzw. Reservistin Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
gs
2
Gemäß § 19 Gendiagnostikgesetz darf ein Arbeitgeber weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses genetische Ana lysen verlangen noch dürfen die Ergebnisse bereits durchgeführter
n
Analysen verwendet werden. Das reine Vorliegen einer genetischen Disposition ohne bisher stattgehabten Narkosezwischenfall ist nicht mit einer GZr. zu belegen.
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.84 GNr 84 - Mammae
II III IV V VI
Morphologische und/oder funktionelle Morphologische und/oder funktionelle Akute Erkrankungen oder Verletzungen Erkrankungen oder Verletzungen der
Veränderungen der Mammae ohne Veränderungen der Mammae mit der Mammae, deren Heilungsverlauf Mammae die jeden militärischen
maßgebliche körperliche maßgeblicher körperlicher noch nicht sicher beurteilt w erden Dienst unmöglich machen, z. B.:
Beeinträchtigung, z. B.: Beeinträchtigung, die das Tragen der kann, z. B.:
persönlichen Ausrüstung noch
erlauben, z. B.:
Gutartige Mammatumore und Mastopathie III. Grades, histologisch
Mastopathie II. Grades mit gesichert. 1
st
Epithelproliferationen und ohne Atypien,
en
histologisch gesichert.
di
Z. n. größeren operativen Eingriffen wie Z. n. größeren Operationen oder
gs
z. B. Mammareduktionsplastik Erkrankungen der Mammae mit
n
stärkeren Restbeschwerden und/oder,
ru
Nachuntersuchung frühestens 3 ungünstiger Prognose. 2
de
Monate nach dem Eingriff.
Än
Z. n. maligne Neoplasie mit günstiger Z. n. maligner Neoplasie mit günstiger Maligne Neoplasien mit ungünstiger
Prognose, 60 Monate rezidiv frei. Prognose, w eniger als 60 Monate Prognose.
em
rezidiv frei.
td
Reiz- und reaktionslos eingeheilte Mammaimplantate ohne Komplikation, Zustand nach Mammaimplantate, die das Tragen der
Mammaimplantate. die das Tragen der Dienstkleidung und Mammaimplantatoperation, noch nicht 6 militärischen Bekleidung und Ausrüstung
ch
der persönlichen Ausrüstung Monate zurückliegend. nicht mehr zulassen.
ni
Das Tragen der Dienstbekleidung und einschränken, eine Verwendung in
gt
der persönlichen Ausrüstung muss bestimmten militärischen Funktionen Nachuntersuchung frühestens
lie
uneingeschränkt möglich sein. jedoch noch zulassen. 6 Monate nach Implantation.
r
te
un
Anmerkungen zu GNr 84:
In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Gynäkologie durchzuführen 5.
k
uc
Die Einteilung in der GNr Mammae erfolgt geschlechtsunabhängig.
dr
1
us
Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als
Reservistendienst Leistende möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Wil len zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X
rA
vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).
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2
Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer GZr-Vergabe erfolgt anlassbezogen nach gebietsärztlicher Untersuchung.
ie
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Stand März 2024
Offen
ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.85 GNr 85 – Adnexe
II III IV V VI
Morphologische und/oder funktionelle Morphologische und/oder funktionelle Akute Erkrankungen oder Verletzungen Erkrankungen oder Verletzungen an
Veränderungen an Adnexen ohne Veränderungen an Adnexen mit an Adnexen, deren Heilungsverlauf Adnexen, die j eden militärischen
maßgebliche körperliche maßgeblicher körperlicher noch nicht sicher beurteilt w erden Dienst unmöglich machen, z. B.:
Beeinträchtigung, z. B.: Beeinträchtigung, die das Tragen der kann, z. B.:
persönlichen Ausrüstung noch
erlauben, z. B.:
(1) Z. n. ein- oder beidseitiger Abgelaufene Adnexitiden mit Z. n. ein- oder beidseitiger Adnexektomie
Adnexektomie bei gutartiger Erkrankung maßgeblichen Restbeschwerden (z. B. bei gutartiger Erkrankung mit oder ohne
st
mit oder ohne hormonelle Therapie, Adhäsionen). hormonelle Therapie, noch nicht 6
en
mind. 6 Monate zurückliegend. Monate zurückliegend.1
di
Nachuntersuchung frühestens
gs
6 Monate nach dem Eingriff.
n
(2) Rezidivierende symptomatische Akute Erkrankungen der Adnexe, soweit
ru
Ovarialzysten. die Ursachenabklärung/
de
Behandlungsdauer voraussichtlich mehr
Än
als 4 Wochen in Anspruch nehmen wird,
bis zur endgültigen Einstufung.
em
(3) Z. n. malignen Neoplasien mit Z. n. maligner Neoplasie mit günstiger Maligne Neoplasien mit ungünstiger
günstiger Prognose, 60 Monate Prognose, weniger als 60 Monate Prognose.
td
rezidiv frei. rezidivfrei.
ch
Nachuntersuchung erforderlich nach
ni
zytologischer /histopathologischer
gebietsärztlicher Befundung und
gt
Empfehlung bzw . frühestens 6 Monate
lie
nach erfolgreicher
r
te
Operation.
un
k
uc
Anmerkungen zu GNr 85:
dr
5
In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Gynäkologie durchzuführen .
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1
Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer GZr-Vergabe erfolgt nach gebietsärztlicher Untersuchung.
se
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Seite 102
Stand März 2024
Offen
Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
3.2.86 GNr 86 – Uterus/Vagina
II III IV V VI
Morphologische und/oder funktionelle Morphologische und/oder funktionelle Akute Erkrankungen oder Verletzungen Erkrankungen oder Verletzungen an
Veränderungen an Uterus oder Vagina Veränderungen an Uterus oder Vagina an Uterus oder Vagina, deren Uterus oder Vagina, die j eden
ohne maßgebliche körperliche mit maßgeblicher körperlicher Heilungsv erlauf noch nicht sicher militärischen Dienst unmöglich
Beeinträchtigung, z. B.: Beeinträchtigung, die das Tragen der beurteilt w erden kann, z. B.: machen, z. B.:
persönlichen Ausrüstung noch
erlauben.
(1) Histologisch gesicherte Endometriose Histologisch gesicherte Endometriose
nach erfolgreicher diagnostischer nach diagnostischer und/oder operativer
st
und/oder operativer Laparoskopie/ -tomie Laparoskopie/-tomie und
en
und suffizienter medikamentöser medikamentöser Therapie mit
Suppression und Beschwerdefreiheit. 2
di
persistierenden oder rezidivierenden
gs
Beschwerden.
n
(2) Rezidivierende Kolpitis oder
ru
rezidivierende Vulvitis, soweit erfolgreich
de
therapierbar.
Än
(3) Z. n. maligner Neoplasie mit Z. n. maligne Neoplasie mit günstiger Maligne Neoplasien mit ungünstiger
günstiger Prognose, 60 Monate Prognose, < 60 Monate rezidiv frei Prognose.
em
rezidivfrei (nicht Carcinom in situ der Cervix uteri3).
(nicht Carcinoma in situ der Cervix
td
uteri 3).
ch
Hysterektomie bei gutartigen Z. n. Hysterektomie mit stärkeren
ni
Erkrankungen z. B. Uterus myomatosus. Restbeschwerden und/oder mit
1
gt
ungünstiger Prognose.
lie
Nachuntersuchung frühestens
r
6 Monate nach dem Eingriff.
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Auffälliger zytologischer Befund des
un
Cervixabstriches (Gruppe III und höher)
k bis zur definitiven Abklärung oder
uc
Carcinoma in situ der Cervix nach
dr
erfolgreicher Operation noch nicht 6
us
Monate zurückliegend.
rA
Blasen-Scheiden-Fistel und/oder
Rektum-Scheiden-Fistel, wenn diese
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inoperabel ist/sind.
ie
D
Anmerkungen zu GNr 86:
5
In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Gynäkologie durchzuführen .
1
Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer GZr-Vergabe erfolgt anlassbezogen nach gebietsärztlicher Untersuchung.
2
Bei einem operativ-histologischen Zufallsbefund einer Endometriose und einer präoperativ beschwerdefreien Soldatin ist keine GZr zu vergeben.
3
Ein Carcinoma in situ der Cervix ist ab 6 Monate nach erfolgreicher Operation nicht mehr mit einer GNr zu bewerten.
Eine Risikoschwangerschaft ist im Rahmen einer Entlassungsuntersuchung mit der GZr V 86 zu bewerten.
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Stand März 2024
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ARD-831/0-4000c Gesundheitsziffern
3.2.87 GNr 87 – Sonstige gynäkologische Erkrankungen/Besonderheiten
II III IV V VI
Sonstige gynäkologische Störungen, die Sonstige gynäkologische Störungen, die Sonstige gynäkologische Störungen, die Sonstige gynäkologische Störungen, bei
keine maßgeblichen Beeinträchtigungen mit maßgeblichen Beeinträchtigungen mit wesentlichen Beeinträchtigungen denen auf Dauer von einer wesentlichen
zur Folge haben. Z.B.: einhergehen. Z.B.: einhergehen, mit oder ohne Therapie Beeinträchtigung der militärischen
jedoch von vorübergehender Dauer sind. Grundfähigkeiten auszugehen ist. Z.B.:
Z.B.:
Diagnostisch abgeklärte manifeste Gebietsärztlich gesichertes PCO-
Hormonstörung mit guter therapeutischer Syndrom mit Hyperinsulinämie und/oder
Ansprechbarkeit. manifester Hormonstörung mit
st
unzureichender therapeutischer
en
Ansprechbarkeit.
di
Belastungsinkontinenz Grad 1 sowie Belastungsinkontinenz Grad 2 und 3 Belastungsinkontinenz ab Grad 2 sowie
gs
erfolgreich therapierte Urgeinkontinenz nach konservativer/operativer Therapie Urgeinkontinenz nicht erfolgreich
n
oder operativ/konservativ erfolgreich oder konservative/operative Therapie therapierbar oder nicht behebbarer
ru
behandelte höhergradige eines Descensus vaginae/uteri noch Defekt des Beckenbodens.
de
Belastungsinkontinenz oder erfolgreiche nicht 6 Monate zurückliegend.
konservative/operative Therapie eines
Än
Nachuntersuchung frühestens 6
Descensus vaginae/uteri mehr als 6 Monate nach dem Eingriff/Abschluss
em
Monate zurückliegend. der konserv ativen Therapie.
Starke Dysmenorrhoe und/oder Dysmenorrhoe und/oder
td
Blutungsanomalien nach Ausschluss Blutungsanomalien (z. B. im Rahmen
ch
organischer Ursachen und eines Uterus myomatosus), die durch
ni
unzureichender therapeutischer operative/medikamentöse Therapie
1
voraussichtlich zu bessern sind.
gt
Ansprechbarkeit.
lie
Nachuntersuchung nach/bei
erfolgreicher medikamentöser
r
te
Therapie frühestens 3 Monate nach
un
Therapiebeginn.
k Klimakterisches Syndrom mit stärkeren Therapieresistente Beschwerden im
uc
Beschwerden auch unter hormoneller Rahmen eines klimakterischen
dr
Behandlung; (Depressive Beschwerden Syndroms.
us
s.a. GNr 13).
Z.n. Sectio caesarea mehr als 3 Monate Sectio caesarea noch nicht mehr als 3
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zurückliegend mit maßgeblicher Monate zurückliegend.
se
körperlicher Beeinträchtigung. 2 Nachuntersuchung frühestens 3
ie
Monate nach dem Eingriff.
D
Anmerkungen zu GNr 87:
5
In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Gynäkologie durchzuführen .
Die Schwangerschaft einer Bewerberin oder einer Soldatin ist kein krankheitswertiges Geschehen. Dennoch ist der Eigenart des militärischen Dienst es Rechnung zu tragen. Aus ärztlicher Sicht notwendige
Verwendungseinschränkungen (siehe auch A-2645/6, Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) während der Schwangerschaft sind auf dem Formular Bw-3454 zu dokumentieren.
Störungen der Geschlechtsdifferenzierung (z. B. AGS, Zwitter) oder -identität sind zusätzlich nach GNr 89 zu einzustufen.
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Stand März 2024
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Gesundheitsziffern ARD-831/0-4000c
Noch Anmerkungen zu GNr 87:
Schwangerschaftsbedingte Folgeerkrankungen werden nach den jeweils betroffenen Organen/Organsystemen beurteilt, z. B.
Schwangerschafts- und Wochenbettpsychosen: ausschließlich nervenärztlich/psychiatrisch nach GNr 13
Schwangerschaftsdiabetes nach GNr. 10
Schwangerschaftshochdruck nach GNr. 46
1
Für Dysmenorrhoe und andere Menstruationsstörungen ohne Krankheitswert, auch irreguläre Blutungen im Sinne einer Oligo - und Hypomenorrhoe, wird keine GZr vergeben.
2
Für eine Sectio caesarea ist ab 3 Monate nach Operation bei beschwerdefreier Soldatin keine GNr zu vergeben.
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Stand März 2024