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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Von: Mildenberger, Tanja (Ill) Gesendet: Freitag, 25. März 2022 12:46 An: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de> Cc: Bremer, Dirk (Ill C) <Dirk.Bremer@bmf.bund.de>; Scholz Dr., Stephan (Ill A 1) <Stephan.Scholz@bmf.bund.de> Betreff: WG: AW: WG: VERTRAULICH: Ergebnis / Text Lieber Herr Hufen, Stin LH soll im Kollegium am Montag kurz über die geplante Umsetzung der ihren Bereich betreffenen Maßnahmen berichten. Würden Sie daher bitte kurz unser gestern besprochenes inhaltliches Vorgehen zur Umsetzung, aber auch das begleitende Verfahren, also parallele Erarbeitung und Veröffentlichung auf BMF-Homepage Q&A zu Umstellungsfragen für die Wirtschaft und kurze Aussage zu aus unserer Sicht vorzugswürdigem Gesetzgebungsverfahren da Einspruchsgesetz erstellen? Montag 11h im Büro StinLH dürfte ausreichen. Herr Suhr hat den gesamten Beschlusstext in die hier beigefügte Tabelle übertragen. Ob es sich anbietet, die Punkte dort einzutragen oder doch eher ein separater Onepager, stelle ich anheim. Danke! Schöne Grüße Tanja Mildenberger Mit SecurePIM gesendet Von: "Suhr, Wolfgang (V)" <Wolfgang.Suhr@bmf.bund.de> Gesendet: 25. März 2022 11:09 An: "Hölscher Prof. Dr., Luise (Stin LH)" <Luise.Hoelscher@bmf.bund.de> Ce: "Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH)" <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>, "Möhlenbrock Dr., Rolf (IV)" <Rolf.Moehlenbrock@bmf.bund.de>, "Mildenberger, Tanja (Ill)" <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de> Betreff: WG: AW: WG: VERTRAULICH: Ergebnis / Text Liebe Frau Prof. Hölscher, wir haben den Umsetzung- bzw. Mitwirkungsbedarf für die im 2. Entlastungspaket enthaltenen Maßnahmen „mit Bordmitteln" geprüft. = Die aus unserer Sicht bestehenden Zuständigkeiten haben wir in der Übersicht (Anlage) festgehalten. Weite Teile des Gesamtpakets sind federführend von anderen Ressorts umzusetzen. Dabei bestehenden etwaigen Mitwirkungsbedarf im BMF haben wir in Klammern hinzugefügt. Unmittelbar betroffen wäre Abt. V nach unserer derzeitigen Einschätzung nicht. Zweitrundeneffekte (Kompensationsforderungen der Länder/Kommunen) haben wir dabei momentan erstmal ausgeklammert. Viele Grüße W. Suhr Von: Hölscher Prof. Dr., Luise (Stin LH) <Luise.Hoelscher@bmf.bund.de> Gesendet: Donnerstag, 24. März 2022 16:23 An: Suhr, Wolfgang (V) <Wolfgang.Suhr@bmf.bund.de>; Möhlenbrock Dr., Rolf (IV) <Rolf.Moehlenbrock@bmf.bund.de>; Mildenberger, Tanja (Ill) <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de> Cc: Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH) <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>
IIı B3- V 9905/22/10001 :001 2022/0338754, Anlage 1 Eckpunkte der Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß 1. Verfahren und Inhalt Die Integration der Änderungsvorschriften in das parlamentarische Verfahren des Steuerentlastungsgesetz 2022 wäre die vorzugswürdige Variante. Aus fachlicher und administrativer Sicht wäre der 1. Juni 2022 als Zeitpunkt des Inkrafttretens realistisch und auch für die Mineralölunternehmen umsetzbar. a) Die Steuersätze der hauptsächlich verwendeten Kraftstoffe werden auf das europäische Mindestmaß vom 1. Juni bis 31. August 2022 abgesenkt. Diese reduzieren sich für - Benzin um 29,55 ct/Liter auf 35,9 ct/Liter, - Diesel um 14,04 ct/Liter auf 33,0 ct/Liter, - Erdgas (CNG/LNG) um 1,26 EUR/G]J (entspricht 4,54 Euro/MWh) auf 2,6 €/GJ (entspricht 9,36 €/MWh) und - Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 Liter (entspricht 126,64 EUR/1.000 Liter) auf 125 €/1000 kg (entspricht 66,25 €/1000 Liter). b) Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch. Dort muss die Anwendung der Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum ausgesetzt werden, da anderenfalls die Mindeststeuersätze unterschritten würden. c) Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft auf Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucher ist nicht möglich. Verbrauchsteuern sind als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen auf die Verbraucher übergewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und der Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten. d) Nach erster summarischer Prüfung wäre die Änderung der Steuersätze beihilferechtlich nicht anzuzeigen. 2. Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. 3. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Erfolgt über die Homepage des BMF, z. B. mittels FAQ und die sozialen Medien.