02-eckpunktepapier-bmf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Von: Mildenberger, Tanja (Ill)

Gesendet: Freitag, 25. März 2022 12:46

An: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>

Cc: Bremer, Dirk (Ill C) <Dirk.Bremer@bmf.bund.de>; Scholz Dr., Stephan (Ill A 1) <Stephan.Scholz@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: WG: VERTRAULICH: Ergebnis / Text

Lieber Herr Hufen,

Stin LH soll im Kollegium am Montag kurz über die geplante Umsetzung der ihren Bereich betreffenen Maßnahmen
berichten.

Würden Sie daher bitte kurz unser gestern besprochenes inhaltliches Vorgehen zur Umsetzung, aber auch das
begleitende Verfahren, also parallele Erarbeitung und Veröffentlichung auf BMF-Homepage Q&A zu
Umstellungsfragen für die Wirtschaft und kurze Aussage zu aus unserer Sicht vorzugswürdigem
Gesetzgebungsverfahren da Einspruchsgesetz erstellen?

Montag 11h im Büro StinLH dürfte ausreichen.

Herr Suhr hat den gesamten Beschlusstext in die hier beigefügte Tabelle übertragen. Ob es sich anbietet, die Punkte dort
einzutragen oder doch eher ein separater Onepager, stelle ich anheim.
Danke!

Schöne Grüße
Tanja Mildenberger
Mit SecurePIM gesendet

Von: "Suhr, Wolfgang (V)" <Wolfgang.Suhr@bmf.bund.de>

Gesendet: 25. März 2022 11:09

An: "Hölscher Prof. Dr., Luise (Stin LH)" <Luise.Hoelscher@bmf.bund.de>

Ce: "Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH)" <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>, "Möhlenbrock Dr., Rolf (IV)"
<Rolf.Moehlenbrock@bmf.bund.de>, "Mildenberger, Tanja (Ill)" <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: WG: VERTRAULICH: Ergebnis / Text

Liebe Frau Prof. Hölscher,

wir haben den Umsetzung- bzw. Mitwirkungsbedarf für die im 2. Entlastungspaket enthaltenen Maßnahmen „mit
Bordmitteln" geprüft. =
Die aus unserer Sicht bestehenden Zuständigkeiten haben wir in der Übersicht (Anlage) festgehalten. Weite Teile

des Gesamtpakets sind federführend von anderen Ressorts umzusetzen. Dabei bestehenden etwaigen
Mitwirkungsbedarf im BMF haben wir in Klammern hinzugefügt.

Unmittelbar betroffen wäre Abt. V nach unserer derzeitigen Einschätzung nicht.
Zweitrundeneffekte (Kompensationsforderungen der Länder/Kommunen) haben wir dabei momentan erstmal
ausgeklammert.

Viele Grüße
W. Suhr

Von: Hölscher Prof. Dr., Luise (Stin LH) <Luise.Hoelscher@bmf.bund.de>

Gesendet: Donnerstag, 24. März 2022 16:23

An: Suhr, Wolfgang (V) <Wolfgang.Suhr@bmf.bund.de>; Möhlenbrock Dr., Rolf (IV)
<Rolf.Moehlenbrock@bmf.bund.de>; Mildenberger, Tanja (Ill) <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de>
Cc: Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH) <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>
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IIı B3- V 9905/22/10001 :001
2022/0338754, Anlage 1

Eckpunkte der Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß
1. Verfahren und Inhalt

Die Integration der Änderungsvorschriften in das parlamentarische Verfahren des
Steuerentlastungsgesetz 2022 wäre die vorzugswürdige Variante. Aus fachlicher und
administrativer Sicht wäre der 1. Juni 2022 als Zeitpunkt des Inkrafttretens realistisch und
auch für die Mineralölunternehmen umsetzbar.

a) Die Steuersätze der hauptsächlich verwendeten Kraftstoffe werden auf das europäische
Mindestmaß vom 1. Juni bis 31. August 2022 abgesenkt. Diese reduzieren sich für

- Benzin um 29,55 ct/Liter auf 35,9 ct/Liter,

 

- Diesel um 14,04 ct/Liter auf 33,0 ct/Liter,

- Erdgas (CNG/LNG) um 1,26 EUR/G]J (entspricht 4,54 Euro/MWh) auf 2,6 €/GJ (entspricht
9,36 €/MWh) und

 

 

- Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 Liter (entspricht 126,64 EUR/1.000 Liter) auf 125
€/1000 kg (entspricht 66,25 €/1000 Liter).

 

b) Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die
Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch. Dort
muss die Anwendung der Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum ausgesetzt
werden, da anderenfalls die Mindeststeuersätze unterschritten würden.

c) Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft auf Weitergabe des steuerlichen Vorteils an
die Endverbraucher ist nicht möglich. Verbrauchsteuern sind als indirekte Steuern darauf
angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen auf die Verbraucher übergewälzt werden. Die
Preisgestaltung obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung
wäre nur über Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte
Steuersenkung und der Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der
Politik mit den Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten.

d) Nach erster summarischer Prüfung wäre die Änderung der Steuersätze beihilferechtlich
nicht anzuzeigen.

2. Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung
und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab
welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten
umgesetzt werden kann.

 

3. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft

Erfolgt über die Homepage des BMF, z. B. mittels FAQ und die sozialen Medien.
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