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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3- Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. | GGO). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der NKR wird seine formelle Stellungnahme nachreichen. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzesentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben werden, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. | Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2,IA6,1B2,IA5, ITA1,11B4,11C2,VIAl und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen II. Entwurf Kopf: M . April 2022 Az.: 111 B 3 - V 9905/22/10001 :004
-5- Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat BMWK aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktion vom 23. März die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzesentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten. Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf in rechtsförmlicher und rechtssystematischer Hinsicht geprüft (Rechtsprüfung nach $ 46 Absatz | GGO). Erforderliche Anpassungen des Gesetzentwurfs wurden berücksichtigt. Der Nationale Normenkontrollrat wurde beteiligt und wird seine formelle Stellungnahme nachreichen. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf bedarf. nicht der Zustimmung des Bundesrates.
II B 3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0411475, Anlage 1 Anlage 1 Beschlussvorschlag Die Bundesregierung beschließt den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für,einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf.
Billigung RS und Absendung ALin III Obermair, 4.4.2022 Dr. Obermair, 4.4.2022
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Donnerstag, 21. April 2022 14:21 An: II B 3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Il B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Ebner, Klaus (Ill B 3); Szammetat, Melanie (Ill C 5) Betreff: WG: Rückfrage bzgl. Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts Anlagen: 20220420105658838.pdf II B3- V 9905/22/10001 :004 2022/0429635 1. Vermerk: Weitere Klärung erfolgt durch M 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: 111 B 3 - V 9905/22/10001 :003 + III B 3 - V 9905/22/10001 :004 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs Hier: Rückmeldung von Bürso StS: BMAS hält Leitungsvorbehalt aufrecht. a Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.Vg. Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat Ill B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) f"Sesendet: Donnerstag, 21. April 2022 14:06 An: Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat Ill B3 <VerteilerReferatll!B3@bmf.bund.de>; Kuhn Dr., Anja (Ill B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIB@bmf.bund.de> Betreff: WG: Rückfrage bzgl. Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts 2.K. St G hat gestern mit St’in Tschan (BMAS) zu den Zahlungen nach AsylbLG gesprochen und keine Einigung erzielt. Diese Zahlungen bzw. die Ablehnung seitens BMF sind der Grund, warum BMAS Leitungsvorbehalt gegen unser Vorhaben aufrecht erhält. Der komplette Vorgang ist jetzt deswegen auf Ministerebene gehoben worden. Wir müssen hoffen, dass die Minister ein Paket schnüren, das unsere Formulierungshilfe enthält. VG CH Dr. Christian Hufen RLINB3
2022/0429635 *Ww A
wg Vzill-0131
2022/0366195
13. April 2022
III B 3 - V 9905/22/10001 :004
RD Dr. Hufen 2751 Eingang im Büro
RD Dr. Obermair 1510 ABSO
RDin Weihs 2812
RA Herzog 1469 14, APR. 2022
\ Stin Prof. Dr. Luise Hölscher
Eingang im Büro
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auf dem Dienstweg UALin III A i.V. ALin IIl elektr. gebilligt 13/04
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TO-Punkt 2 /XXX
Vermerk für die Kabinettsitzung am 27. April 2022;
Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe
Datenblatt-Nr. 20/08032
I. _Votum
1. Zeitnahe Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMAS auf politischer Ebene
|| zur Aufhebung des Leitungsvorbehalts (s. IV. und V.)
2. Zustimmung zur Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier:
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die
Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die
gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche
Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung
des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und
Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren.
III. Sachverhalt
1._Inhalt
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
Erdgas Flüssiggas
CNG/LNG LPG
13,90 EUR/ | 363,94 EUR / 1.000
MWh kg
9,36 EUR / 125,00 EUR / 1.000
MWh kg
65,45 ct /
Liter
47,04 ct /
Liter
derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
33,00 et/
Liter
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der
Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS
wurde unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle
Kraftstoffe fachseitig ausgeräumt. Die ‚politische Leitung beharrt jedoch ohne
weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt - vrs. aus (sachfremden)
politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 24.3. sieht auch einen
Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des
Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach.
dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ hatte BMAS eine entsprechende
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Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa Fraktionen zum BMAS-GE zu
Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines
Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene
Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-
Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung
jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten
sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine solche Regelung eingesetzt. Auch in den
vorangegangenen Gesetzen mit einmaligem Kinderbonus gab es keine solche Regelung.
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11 C 2 hat mit Vorlage an St G auch darum gebeten der Aufnahme der Zahlungen zu
widersprechen, da sie über den Koa Beschluss vom 23. März hinausgehen. Eine offizielle
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Rückmeldung seitens BMF gegenüber BMAS ist noch nicht erfolgt.
BMF hatte bei Gesetzesvorhaben des BMAS in den letzten Wochen wiederholt
Leitungsvorbehalte eingelegt. Um diese aufzuheben, waren jeweils „Paketlösungen“
verhandelt worden.
V, Klärungsprozess
Ein zeitnahes Klärungsgespräch mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des / /
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unter IV. dargestellten Leitungsvorbehalts ist dringend erforderlich. fr
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Weihs / 2022/0436827 / Weihs III B 3 - V 9905/22/10001 :004 . September 2022 RD Dr. Hufen 2751 RDin Weiıhs 2812 RA Herzog 1469 Fax: 882812 EILT SEHR! l. SiS OStG über Stin LH auf dem Dienstweg Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe (Datenblatt-Nr.: 20/08032); Vorbereitung Kabinettsitzung am 27. April 2022; Bitte um Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMWK auf politischer Ebene 1. Votum Zeitnahe Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMWK auf politischer Ebene (ggf. im Rahmen der St-Runde am 25. April) zur Aufhebung des Leitungsvorbehalts (s. 111.2 und IV.) und Einholung der Rückmeldung des BMAS zur Rücknahme des Leitungsvorbehalts II. Sachverhalt 1. Inhalt Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
-3- Der Gesetzentwurf wurde den Ressorts am 8. April 2022 übersandt. Im Rahmen der Ressortabstimmung wurden die vorgetragenen inhaltlichen Bedenken gegen die Regelungen einvernehmlich ausgeräumt. Ressortvorbehalt BMAS besteht weiterhin. Am 25. April 2022 legte BMWK ohne Begründung Leitungsvorbehalt gegen die Kabinettvorlage vom 13. April 2022 ein. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1 GGO). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. IH. __Konfliktlinien mit den Ressorts 1. BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS wurde unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle Kraftstoffe fachseitig ausgeräumt. Die politische Leitung beharrt jedoch ohne weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt — vrs. aus (sachfremden) politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 24.3. sieht auch einen Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ hatte BMAS eine entsprechende Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa Fraktionen zum BMAS-GE zu Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine