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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3- Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1 GGÖ). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände ‚nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3, Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. : Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA23,IA6,IB2,IIAS, III A 1,1 B4,11C2,VIAl und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen I. _ Entwurf
-5- Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes herbeizuführen. 'Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die: Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem J ahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der | Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten. Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins . vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufzunehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
z.U.
Anlage 2 Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) beschlossen. | Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Ill B 3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0441008 2022/0366195 III B 3 - V 9905/22/10001 :004 26. April 2022 RD Dr. Hufen 2751 RD Dr. Obermair 1510 RDin Weihs 2812 RA Herzog 1469 M über PStinH StS Stin LH Referat LA 3 auf dem Dienstweg TO-Punkt 2/XXX Vermerk für die Kabinettsitzung am 27. April 2022; Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Datenblatt-Nr. 20/08032 I. Votum Zustimmung zur Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf.
III B 3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0441008- 3 - Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren. III. Sachverhalt 1. Inhalt Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2 Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt festgesetzt: —— IT (CNG/LNG) (LPG) derzeitige Steuersätze | 65,45 ct / 47,04 ct / 13,90 EUR / 363,94 EUR / 1.000 im deutschen Liter Liter MWh kg Energiesteuergesetz Steuersätze NEU 35,90 ct / 33,00 ct/ 9,36 EUR / 125,00 EUR / 1.000 entsprechend den Liter Liter MWh kg EU- Mindeststeuersätzen Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
III B 3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0441008-5 - BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS wurde unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle Kraftstoffe fachseitig ausgeräumt. Die politische Leitung beharrt jedoch ohne weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt - vrs. aus (sachfremden) politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 23. März 2022 sieht auch einen Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ] hatte BMAS eine entsprechende Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa Fraktionen zum BMAS-GE zu Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine solche Regelung eingesetzt. Auch in den vorangegangenen Gesetzen mit einmaligem Kinderbonus gab es keine solche Regelung. IIC 2 hat mit Vorlage an St G auch darum gebeten der Aufnahme der Zahlungen zu widersprechen, da sie über den Koa Beschluss vom 23. März 2022 hinausgehen. BMEF hatte bei Gesetzesvorhaben des BMAS in den letzten Wochen wiederholt Leitungsvorbehalte eingelegt. Um diese aufzuheben, waren jeweils „Paketlösungen“ verhandelt worden. BMAS hat seinen Leitungsvorbehalt in der Besprechung der Staatssekretäre am 25. April zurückgezogen. BMWK hat am 25. April 2022 ohne offizielle Begründung einen Leitun gsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Dem Vernehmen nach ist seitens BMWK auch ein Vorbehalt gegenüber dem BMDV zu der Maßnahme der Einführung eines 9-Euro Tickets für 3 Monate für den ÖPNV (,„9für90“) eingelegt worden. Hintergrund ist wohl die ablehnende Haltung des BMF die Mittel in Höhe von 3,7 Mrd. Euro zur Finanzierung der Maßnahme durch die Länder (Regionalisierungsmittel sowie Mittel für „9für90“) weiter zu erhöhen. BMF hat gegenüber BMDV dem Gesetzesentwurf zur Einführung des 9-Euro Tickets zugestimmt. Dieses ist ebenfalls für die Kabinettsitzung am 27. April 2022 terminiert. Zwischen den St von BMF, BMDV, BMF und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDWV einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Weihs, Anja (Ill B 3) Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 10:45 An: II B3 - BSB Cc: Verteiler Referat III B 3 Betreff: WG: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Anlagen: 2022-0362602-R.docx Priorität: Hoch Ill B3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0442988 1. Vermerk: Leitungsvorbehalt BMWK unter Bedingung aufgehoben, dass Kabinettanschreiben des BMDV zum xeionalisierungsgesetz ein politischer Passus zur zeitlichen Verknüpfung Energiesteuerentlastung und 9€-Ticket 1fgenommen werde. Seitens BMF soll dies auch in die Kabinettvorlage aufgenommen werden. Inhaltlich ergeben sich für unser Gesetz keine Änderungen. Zur Sicherheit soll mit BMWK und BMDV eine kurze MZ der KabVorlage erfolgen. 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: I11B3-V 9905/22/10001 :004 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: an BMWK und BMDV: Bitte MZ ergänzte KabVorlage d} Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.V8. Besten Dank und Gruß AW N Von: Weihs, Anja (Ill B3) <> Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 10:39 An: 'poststelle@bmwk.bund.de' <poststelle@bmwk.bund.de>; 'poststelle@bmdv.bund.de' <poststelle@bmdv.bund.de>; BUERO-IVC4@bmwi.bund.de; 'ref-G10@bmdv.bund.de' <ref-G10@bmdv.bund.de> Cc: 'ref432@bk.bund.de' <ref432@bk.bund.de>; 'Kalow, Rene’ <Rene.Kalow@bk.bund.de>: 'Agnetha.Mey@bmwek.bund.de' <Agnetha.Mey@bmwk.bund.de>; 'axel.bree@bmwk.bund.de' <axel.bree@bmwk.bund.de>; 'Iris.Reimold@bmdv.bund.de' <Iris.Reimold@bmdv.bund.de>; 'Doerte.Becker@bmodv.bund.de' <Doerte.Becker@bmdv.bund.de>; Christian Hufen (Christian.Hufen@bmf.bund.de) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Andre Herzog (Andre.Herzog@bmf.bund.de) <Andre.Herzog@bmf.bund.de> Betreff: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Priorität: Hoch Bundesministerium der Finanzen Berlin, 26. April 2022 III B3 - V 9905/20/10001:004
2022/0442988, Anlage 1 2022/0362602 II B 3 - V 9905/22/10001 :004 26. April 2022 RD Dr. Hufen | 2751 RD Dr. Obermair 1510 Termin am: 26. April 2022 12 Uhr RDin Weihs 2812 RA Herzog 1469 M Kabinettsache Datenblatt-Nr.: 20/08032 über PStinH StS Stin LH Referat LA 3 auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zeichnung der beigefügten Kabinettvorlage zu Il. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; - Kabinettvorlage Anlagen: - Beschlussvorschlag - Sprechzettel fü - Gesetzentwurf einschl. Vorblatt und Begründung I. Sachverhalt und Stellungnahme Hiermit lege ich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vor; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf.
-3- Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam.werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Für BMF ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des EnergieStSenkG. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1 GGO). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3, Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Referate LA3,LB2,ZA3, IA2,IA6,IB 2, IA5, IT A1,1B4,11C2,VIAI und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen II. Entwurf