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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren

-  Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der

Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufzunehmen. Die Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den
Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Für BMF ergeben sich keine inhaltlichen
Änderungen hinsichtlich des EnergieStSenkG.

Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und
rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1 GGO).

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines
gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.

"Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.

Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände

‚nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den
betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der
Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme
durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.

3,. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts

Keine.

4. Weitere Informationen

 

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022

erfolgen. \

Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2IA6,1B2, HA 5, IIT A 1,1IB4, 11 C2,VIA1l
und E A 8 haben mitgezeichnet.
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(Energiesteuersenkungsgeseitz - EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Be ründung sowie den

  

anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel für

 

(Anlage 2) übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der
Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes
herbeizuführen.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

"Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen vom 23. März
2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg
gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird
auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber
ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem J ahr
2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen
erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von
Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von
Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum
Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der
Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in
Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten.

Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den
Staatssekretärinnen und Staatssekretären vom Bundesministerium der Finanzen (BMF),
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins
vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur
zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro-Tickets aufnehmen. Die
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Die Anforderungen des $ 44 GGO sind erfüllt.

4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt.
z.U.

M
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Anlage 2

 

Sprechzettel für

Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte

- Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz —
EnergieStSenkG) beschlossen.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der

- Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit

Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Bemerkung
(einschl. Empfänger) |

RLIIB3 | -Obermait,
4.4.2022
Referate LA3,LB2,Z
A31IA2,IA6,ITAS5,I Dr.
B23,MA1IIBA4IIIC | Obermair,
2,VIAlundEA8 4.4.2022
sowie Ressorts

Schlusszeichnun Dr.
RLIIB3 Obermair,
u 4.4.2022
Dr.
Billigung UALIIB Obermair, ,
' 4.4.2022

- Mitzeichnung-
mit Frist
15

2022/0362602

II B 3 - V 9905/22/10001 :004 26. April 2022
RD Dr. Hufen 2751
RD Dr. Obermair 1510 Termin am: 19. April 2022 12 Uhr
RDin Weihs 2812
RA Herzog 1469
M Kabinettsache
Datenblatt-Nr.: 20/08032
über
PStin H
StS
Stin LH
Referat L A 3

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Zeichnung der beigefügten Kabinettvorlage zu Il.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe;
Kabinettvorlage

Anlagen: - Beschlussvorschlag

 

- Sprechzettel fü
- Gesetzentwurf einschl. Vorblatt und Begründung

I. Sachverhalt und Stellungnahme

Hiermit lege ich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vor; hier: Formulierungshilfe für die
Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf.
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BMWK hat am 25. April 2022 einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung
der Energiesteuer eingelegt. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der
Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren
Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufzunehmen. Die Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den
Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Für BMF ergeben sich keine inhaltlichen
Änderungen hinsichtlich des EnergieStSenkG.

Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und
rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1:GGO).

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines
gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.

Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände
nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den
betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der
Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme
durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.

3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts

Keine.

4. Weitere Informationen

 

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022
erfolgen.

Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.
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III B 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0411436, Anlage 1
Anlage 2

 

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    
  
 
  
 
     

    
 
  

rmerk: ‚Datu,

Dr.
. Billigung RLIIIB3 Obermair, Auswahl
' 4.4.2022

Referate LA3,LB2,Z
a A31AZIA6,IIAS5,I Dr.
Mitzeichnung -
un: B2ITALIIB4,TIC Obermair, Auswahl
mit Frist
2,VIAlundEA8 4.4.2022
sowie Ressorts
Schlusszeichnun Dr.
. RLIIB3 Obermair, Auswahl
. 4.4.2022
Dr.
Billigung UALIIIB Obermair, Auswahl
4.4.2022 \
Dr.
Billigung ALin Ill Obermair, Auswahl
4.4.2022 .
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Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den
vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der
Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die
Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro.
Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der
Energiesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger
Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für .
Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand
entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen
die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant
“sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt
stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.

Die Anforderungen des $ 44 GGO sind erfüllt. _
4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt.
z.U.

M
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3 Anlagen

Anliegende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Begründung sowie den

 

anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel fü
(Anlage 2) übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der

 

 

Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes
herbeizuführen.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
"Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen
vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf
den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim
Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und
des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der
Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den
bereits seit dem Jahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den
verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die
Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der
Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen
Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu

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