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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3- Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren - Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufzunehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Für BMF ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des EnergieStSenkG. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1 GGO). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. "Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände ‚nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3,. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. \ Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2IA6,1B2, HA 5, IIT A 1,1IB4, 11 C2,VIA1l und E A 8 haben mitgezeichnet.
-5- (Energiesteuersenkungsgeseitz - EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Be ründung sowie den anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel für (Anlage 2) übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes herbeizuführen. Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. "Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem J ahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten. Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den Staatssekretärinnen und Staatssekretären vom Bundesministerium der Finanzen (BMF), Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro-Tickets aufnehmen. Die
-7- Die Anforderungen des $ 44 GGO sind erfüllt. 4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt. z.U. M
Anlage 2 Sprechzettel für Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte - Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) beschlossen. Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der - Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Bemerkung (einschl. Empfänger) | RLIIB3 | -Obermait, 4.4.2022 Referate LA3,LB2,Z A31IA2,IA6,ITAS5,I Dr. B23,MA1IIBA4IIIC | Obermair, 2,VIAlundEA8 4.4.2022 sowie Ressorts Schlusszeichnun Dr. RLIIB3 Obermair, u 4.4.2022 Dr. Billigung UALIIB Obermair, , ' 4.4.2022 - Mitzeichnung- mit Frist
2022/0362602 II B 3 - V 9905/22/10001 :004 26. April 2022 RD Dr. Hufen 2751 RD Dr. Obermair 1510 Termin am: 19. April 2022 12 Uhr RDin Weihs 2812 RA Herzog 1469 M Kabinettsache Datenblatt-Nr.: 20/08032 über PStin H StS Stin LH Referat L A 3 auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zeichnung der beigefügten Kabinettvorlage zu Il. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Kabinettvorlage Anlagen: - Beschlussvorschlag - Sprechzettel fü - Gesetzentwurf einschl. Vorblatt und Begründung I. Sachverhalt und Stellungnahme Hiermit lege ich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vor; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf.
BMWK hat am 25. April 2022 einen Leitungsvorbehalt gegen die Maßnahme der Absenkung der Energiesteuer eingelegt. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufzunehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Für BMF ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des EnergieStSenkG. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1:GGO). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.
III B 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0411436, Anlage 1
Anlage 2
Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen.
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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-6- Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der Energiesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für . Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant “sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. Die Anforderungen des $ 44 GGO sind erfüllt. _ 4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt. z.U. M
3 Anlagen Anliegende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Begründung sowie den anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel fü (Anlage 2) übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes herbeizuführen. Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von "Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu ?