ordner-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Ewert, Udo (ZA 7) EEE Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 11:06 An: IN B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Itl B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Szammetat, Melanie (III C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3); Verteiler Referat III B 3 Betreff: WG: EILT: Bitte um Billigung Kabinettvorlage EnergieStSenkG Anlagen: 2022-0362602-R.docx; Referentenentwurf_KabFas.docx; 2022-0362602- R.cwf Priorität: Hoch II B3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0443379 1. Vermerk: J r Registratur (BSB): Importieren nach: I!lB3 - V 9905/22/10001 :004 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: an UAlin III 8 (i.V.) und ALin III m.d.B.u.Billigung: Kabinettvorlage d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.V8. Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat III B3 Telefon: 030 18 682-1469 N Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de> Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 11:04 An: Mildenberger, Tanja (Ill) <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de>; Abteilungsleiterin Il <lII@bmf.bund.de>; Kuhn Dr., Anja (Ill B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de> Cc: Vorzimmer AL Ill <VorzimmerALIlI@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de> Betreff: EILT: Bitte um Billigung Kabinettvorlage EnergieStSenkG Priorität: Hoch Liebe Frau Mildenberger, liebe Frau Kuhn, beigefügte Kabinettvorlage m.d.B. um Billigung. Büro St S hatte übermittelt, dass wir auch den Zusatz des BMDV zur zeitlichen Parallelität von Energiesteuersenkung und ÖPNV aufnehmen sollen, was wir umgesetzt haben. Vielen Dank und beste Grüße Christian Hufen
Ill B 3 - V 9905/22/10001 :004 . 2022/0443379, Anlage 1 2022/0362602 II B 3 - V 9905/22/10001 :004 26. April 2022 RD Dr. Hufen 2751 RD Dr. Obermait 1510 Termin am: 26. April 2022 12 Uhr RDin Weihs 2812 RA Herzog 1469 M Kabinettsache Datenblatt-Nr.: 20/08032 über PStinH StS Stin LH Referat L A 3 auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zeichnung der beigefügten Kabinettvorlage zu II. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Kabinettvorlage ° . Anlagen: - Beschlussvorschla - Sprechzettel für z - Gesetzentwurf einschl. Vorblatt und Begründung . Sachverhalt und Stellungnahme Hiermit lege ich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur. " temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vor; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf.
-3- Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufnehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen. Für BMF ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des EnergieStSenkG. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach $ 46 Abs. 1 GGO). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände ‚nach $ 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Referate LA 3,LB2,ZA3,IA2,IA6,IB2,TA 5, INA 1,11B4, I C2, VIA und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen
-5- anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel für (Anlage 2) übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes herbeizuführen. Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze.der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der . Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in "Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten. Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den St von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur Vorbereitung des Kabinetttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Kabinettvorlagen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung und des 9-Euro Tickets aufzunehmen. Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
. -7- 4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt. z.U. M
Anlage 2 Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — . EnergieStSenkG) beschlossen. Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Bearbeitungsstand: 13.04.2022 16:05 II B3- V 9905/22/10001 :004 2022/0443379, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem- porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Aquivalente hat
-3- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 16:05 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. | S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu $ 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach $ 67 wird folgender 8 68 eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) 82 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1 000 | 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi- nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 271020 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh- alt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) 82 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach $ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach $ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
-5- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 16:05 „8 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in 8 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (2) 8 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach 8 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 10001 Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- zes 0,00 EUR, 2. 1.0001 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset- zes 29,00 EUR, 3. 10001 Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen- den, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt, 2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen- den, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des 8 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach 8 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,
-7- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 16:05 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen- deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein- schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom) reduziert. N. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. Il. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.