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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
An: POSTSTELLE (INFO), Z-ID-Post <info@bmwk.bund.de>; poststelle@bmdv.bund.de; BUERO-IVCA <BUERO- IVC4@bmwk.bund.de>; ref-G10@bmdv.bund.de Cc: ref432@bk.bund.de; Rene.Kalow@bk.bund.de; Mey, Agnetha, IVCA <Agnetha.Mey@bmwk.bund.de>; Bree, Axel, Dr., IVCA <Axel.Bree@bmwk.bund.de>; Iris. Reimold@bmdv.bund.de; Doerte.Becker@bmdv.bund.de; Christian.Hufen@bmf.bund.de; Andre.Herzog@bmf.bund.de Betreff: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Priorität: Hoch Bundesministerium der Finanzen Berlin, 26. April 2022 II B3 - V 9905/20/10001:004 Liebe Kolleginnen und Kollegen, anliegende Kabinettvorlage zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe übersende ich erneut mit der Bitte um Mitzeichnung bis Kr kneute, 26. April 2022 11.00 Uhr (Verschweigensfrist).****++rr+r +++ * pr ursprüngliche Vorlage wurde um den Passus ergänzt, dass dieses Gesetz gleichzeitig mit dem vergünstigten ’PNV-Ticket „9für90“ gelten solle, also für die Monate Juni bis August 2022. Dies ist das Ergebnis der Einigung der St-Runde des gestrigen Abends. Inhaltlich ergeben sich für das EnergieStSenkG keine Änderungen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Viele Grüße Sy Anja Weihs Bundesministerium der Finanzen Referat III B3 - Energie- und Stromsteuer PN Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Festnetz: +43 3018 6582 2812 E-Mail: Anja.Weihs@bmf.bund.de Internet: www.bundesfinanzministerium.de
Ewert, Udo (ZA 7) ESS Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 15:50 An: III B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (Ill C 2); Szammetat, Melanie (Ill C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: WG: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Il B 3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0445875 1. Vermerk: !. 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: II1B 3 - V 9905/22/10001 :004 er) Betreff: wie Betreff des Vorgangs } Hier: von BMWK: Aufnahme im Anschreiben ist nur politische Absichtserklärung. LV wir im Moment nicht aufgehoben. d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.Vg. Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat III B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: Axel.Bree@bmwk.bund.de <Axel.Bree@bmwk.bund.de> Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 15:29 An: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; BUERO-IVCA@bmwk.bund.de Cc: ref432@bk.bund.de; Rene.Kalow@bk.bund.de; Agnetha.Mey@bmwk.bund.de; Iris. Reimold@bmdv.bund.de; Doerte.Becker@bmdv.bund.de; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Elke.Redemann- Paul@bmwk.bund.de; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; ref-G10@bmdv.bund.de; Schürle, Carola (11 B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Szammetat, Melanie (1I} C 5) <Melanie.Szammetat@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (Ill C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>; Anne.Jacobs-Schleithoff@bmwk.bund.de Betreff: Aw: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Lieber Herr Hufen, Mit dem Anschreiben wird lediglich die politische Absicht des gleichzeitigen Inkrafttretens zum Ausdruck gebracht. Damit ist jedoch noch nicht gewährleistet, dass im parlamentarischen Verfahren das „9für90“ Ticket verabschiedet wird. Daher ist für uns eine rechtlich verbindliche Verknüpfung der beiden Gesetzesvorhaben entscheidend.
HR
Dr. Christian Hufen
Bundesministerium der Finanzen
Referatsleiter HI B 3 (Strom- und Energiesteuer; Treibhausgasquote)
Telefon: 030 — 18682 2751
E-Mail: christian.hufen@bmf.bund.de
Internet: www.bundesfinanzministerium.de
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Von: Agnetha.Mey@bmwk.bund.de <Agnetha.Mey@bmwk.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 12:19
An: Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; info@bmwk.bund.de; poststelle@bmdv.bund.de; BUERO-
IVCA@bmwk.bund.de; ref-G10@bmdv.bund.de
Cc: ref432@bk.bund.de; Rene.Kalow@bk.bund.de; Axel.Bree@bmwk.bund.de; Iris.Reimold@bmdv.bund.de;
Doerte.Becker@bmdv.bund.de; Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3)
ndre.Herzog@bmf.bund.de>; Elke.Redemann-Paul@bmwk.bund.de
Betreff: AW: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Liebe Anja, liebe Kolleginnen und Kollegen,
BMWEK ist bereit, den am Montag eingelegten Leitungsvorbehalt unter der Bedingung aufzuheben, dass im Entwurf
der Formulierungshilfe eine Anpassung des Inkrafttretenszeitpunkts erfolgt. Das Inkrafttreten ist so zu regeln, dass
es unmittelbar nach dem Inkrafttreten des 7. Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes erfolgt. So soll
gewährleistet werden, dass die Energiesteuersenkung zeitgleich mit dem vergünstigten ÖPNV-Ticket ("9-€-Ticket")
wirksam ist und somit die Entlastungsinstrumente entsprechend den Beschlüssen des Koalitionsausschusses als
Gesamtpaket umgesetzt werden.
Viele Grüße
Agnetha
Jon: Anja.Weihs@bmf.bund.de <Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 10:39
An: POSTSTELLE (INFO), Z-ID-Post <info@bmwk.bund.de>; poststelle@bmdv.bund.de; BUERO-IVC4 <BUERO-
IVC4@bmwk.bund.de>; ref-G10@bmdv.bund.de
Cc: ref432@bk.bund.de; Rene.Kalow@bk.bund.de; Mey, Agnetha, IVC4 <Agnetha.Mey@bmwk.bund.de>; Bree,
Axel, Dr., IVC4 <Axel.Bree@bmwk.bund.de>; iris.Reimold@bmdv.bund.de; Doerte.Becker@bmdv.bund.de;
Christian.Hufen@bmf.bund.de; Andre.Herzog@bmf.bund.de
Betreff: Eilt! Frist: heute, 26. April, 11 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Priorität: Hoch
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 26. April 2022
IN B3- V 9905/20/10001:004
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anliegende Kabinettvorlage zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären
Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe übersende ich erneut mit der Bitte um Mitzeichnung bis
Von: Herzog, Andre (III B 3)
An: ULB3-BSB
Ce: Weihs, Anja (HI B 3); Schürle, Carola (III B 3); Obermair Dr,, Stefan (III C.2); S tat, Melanie (III C
a Ebner, Klaus (III B 3)
Betreff: WG: WG: RegG; Formulierungshilfe (Kabinettbefassung 27.04.2022)
Datum: Ders, 2 26. April 2 2022 17: 05: 07
Anlagen: R
IB 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0445895 |
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1. Vermerk: !.
2. Registratur (BSB):
a) Importierennach: III B3- V 9905/22/10001 :004
b) Betreff: . wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: von St S: Bitte um Umsetzung der Einigung zwischen BMWK und BMF
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f} sonstiges: !.
3... 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.Vg.
|
Vielen Dank
Im Auftrag
Andre Herzog |
Referat IB 3 —
Telefon:'030 18 682-1469 |
Von: Hufen Dr., Christian {Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 16:21
An: Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Schürle, Carola
(II 8 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>
Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatllIB3@bmf.bund.de>
Betreff: WG: WG: RegG; Formulierungshilfe (Kabinettbefassung 27.04.2022) \
2.w.V. Das bedeutet, dass wir die Aussage auch in die Formulierungshilfe mit aufnehmen |
müssen. Ist wie besprochen nicht schön, aber m.E. noch erträglich und jetzt so geeint. |
Vielen Dank und beste Grüße
CH
Dr. Christian Hufen
Stand: 263.04.2022, 1242 Uhr II B3- V 9905/22/10001 :004 2022/0445895, Anlage 1 Formulierungshilfe für die Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen und der FDP für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Jahr 2022 zum Ausgleich pandemiebedingter finanzieller Nachteile sowie zur Umsetzung des 9-Euro-Tickets A. Problem und Ziel Die COVID-19-Pandemie hat im Jahr 2020 zu erheblichen finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) geführt. Der Bund hat daher die Länder durch die einmaligen Erhöhungen der Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 um 2,5 Milliarden Euro (vgl. Artikel 5 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020, BGBl. IS. 1683) und im Jahr 2021 um 1 Milliarde Euro (vgl. Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 16. Juli 2021, BGBl. 18.3011) zusätzlich bei der Finanzierung des ÖPNV unterstützt. Aufgrund des Andauerns der COVID-19-Pandemie wird auch im Jahr 2022 mit einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen und entsprechend hohen Belastungen des Sektors gerechnet. Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer großen Belastung geworden. Manche der Kosten sind unmittelbar spürbar, andere werden sich durch höhere monatliche Vorauszahlungen oder Nachzahlungen erst verzögert bemerkbar machen. Um diese Belastungen kurzfristig abzuledern, hat die Regierungskoalition Ende März ein Entlastungspaket geschnürt, das u.a. eine dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindesimaß, eine Energiepreispauschale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket für drei Monate beinhaltet. Mit demeinem verbilligten ÖPNV- Ticket (‚9 für 90“-Ticket bzw. 9-Euro-Ticket) sollen die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar
Haushaltsausgaben des Bundes Für den Bund ergibt sich für das Jahr 2022 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von insgesamt 3,7 Milliarden Euro. Durch die Verschiebung der Schlussrechnung für den Ausgleich pandemiebedingter finanzieller Nachteile verschieben sich Steuermindereinnahmen von 500 Millionen Euro vom Jahr 2023 in das Jahr 2024. Beim Bund entsteht durch die Fortführung des Rettungsschirms im Jahr 2022 und der Verschiebung der Schlussrechnung in das Jahr 2024 ein Erfüllungsaufwand von ca. 11 000 Euro im Jahr 2024. Die durch das Gesetz entstehenden Mehrausgaben an Personal- und Sachmitteln werden im Einzelplan 12 ausgeglichen. Haushaltsausgaben der Länder Für die Länder ergibt sich für das Jahr 2022 eine Haushaltsentlastung durch Steuermehreinnahmen von insgesamt 3,7 Milliarden Euro. Bei den Ländern beläuft sich der Erfüllungsaufwand aufgrund der Fortführung des Rettungsschirms im Jahr 2022 und der Verschiebung der Schlussrechnung in das Jahr 2024 auf insgesamt ca. 21 000 Euro. Haushaltsausgaben der Kommunen Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Gesetz ergeben sich keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Ein Erfüllungsaufwand ergibt sich daher insoweit nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Gesetz ergeben sich keine Informationspflichten und daher kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch das Gesetz ergibt sich ein geringer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung bei der Nachweisung der Mittel.
-5- Formulierungshilfe für die Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen und der FDP für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel Das Regionalisierungsgesetz vom 97. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. IS. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In$ 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgenden Absätze 6 bis 13 ersetzt: „(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt. (7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro Bayern 254 000 000,00 Euro Berlin 108 500 000,00 Euro Brandenburg 26 300 000,00 Euro Bremen 16 200 000,00 Euro Hamburg 69 000 000,00 Euro Hessen 88 500 000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern 16 400 000,00 Euro Niedersachsen 96 000 000,00 Euro Nordrhein-Westfalen 224 700 000,00 Euro Rheinland-Pfalz 41 700 000,00 Euro Saarland 8 200 000,00 Euro Sachsen 34 400 000,00 Euro Sachsen-Anhalt 17 400 000,00 Euro Schleswig-Holstein 41 900 000,00 Euro Thüringen 15 900 000,00 Euro
-7- 3. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; 3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt; A. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.“ 2. Folgender $ 8 wird angefügt: „$ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket (1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der personengebunden für ein Entgelt von 9 Euro pro Monat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Abweichend von $ 39 Absatz 1 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz und $ 12 Absatz 3 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz bedarf die Maßnahme nach Satz 1 keiner Genehmigung. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz | genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 293 600 000,00 Euro
3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:
„Anlage 5
(zu $ 7 Absatz 12)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
nach $ 7 Absatz 1, 4 und 6
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag
Landes-
. haushalt Summe 2022 2021 2020
rn Bereich (Kapitel Verwendungszweck (inEUR) | (inEUR) | (in EUR) | (in EUR)
J Titel)
| | 1.1 Zuweisung nach 8 7 RegG
12 Minderung/Aufstockung aufgrund des
" Länderausgleichs
1.3 Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2) |
1 Verfügbare Mittel 7
1.4 Landesmittel
Weitere Mittel
16 verfügbare Mittel gesamt
" Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
2.1
22 aufgrund des Rückgangs von
| . Fahrgeldeinnahmen
Ausgleich von
2 finanziellen Nachteilen aufgrund des Rückgangs von
2.3 | im öffentlichen Ausgleichszahlungen aus allgemeinen
Personennahverkehr Vorschriften
aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen |
abzgl. ersparter Aufwendungen
| Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)
Differenz verfügbare
Mittel / Ausgaben (Differenz aus 1.6 und 2.5)
Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen
Nachrichtlich für Infektionsschutz (vollständig aus
| | Landesmitteln) |
-11- Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung Die COVID-19-Pandemie hat bei den Verkehrsunternehmen in den Jahren 2020 und 2021 zu erheblichen Einnahmenausfällen geführt, die sich im Jahr 2022 fortsetzen werden. Der ÖPNV ist systemrelevant und erfüllt unabdingbare Aufgaben der Daseinsvorsorge. Ein kostendeckender Vollbetrieb ist aufgrund sinkender Fahrgastzahlen und der verminderten Fahrgeldeinnahmen durch die COVID-19-Pandemie jedoch überwiegend nicht möglich. Prognosen der Branche zufolge ist mit Schäden in Höhe von bis zu 7 Milliarden Euro für die Jahre 2020 bis 2021 auszugehen. Für das Jahr 2022 ist mit Fahrgeldausfällen in Höhe von rd. 3,2 Milliarden Euro zu rechnen, so dass sich für die Jahre 2020, 2021 und 2022 insgesamt ein Schaden in Höhe von bis zu 10,2 Milliarden Euro ergeben kann. Über Artikel 5 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020 (BGBl. IS. 1683) und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. IS. 3011) hat der Bund den Ländern in den Jahren 2020 und 2021 bereits zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Der Bund wird die Länder im Jahr 2022 erneut bei der Finanzierung des ÖPNV unterstützen. Durch die zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel unterstützt der Bund die Länder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile abzufedern und dafür zu sorgen, dass das ÖPNV-Angebot in Umfang und Qualität aufrechterhalten werden kann. Die Regionalisierungsmittel im Jahr 9022 werden daher um 1,2 Milliarden Euro erhöht. Bei dieser Summe wurde die gleichzeitig erfolgende Erhöhung der Regionalisierungsmittel bereits berücksichtigt. Darüber hinaus ermöglicht der Bund über eine weitere Erhöhung der Regionalisierungsmittel die kurzfristige Umsetzung des 9-Euro-Tickets für die Monate Juni, Juli und August 2022. Hierdurch soll ein Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV und zur Energieeinsparung gesetzt werden. Die Regionalisierungsmittel sollen so erhöht werden, dass die Länder in die Lage