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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

/ 498
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Ewert, Udo (ZA 7)

Von: Weihs, Anja (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 28. März 2022 13:26

An: 1 B3 - BSB

cc Schürle, Carola (II B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Szammetat, Melanie
(IN C 5); Ebner, Klaus (IN B 3); Herzog, Andre (Ill B 3)

Betreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf
Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket

Anlagen: 2022_0331585(1).docx; Anlage 1.docx

II B 3 - V 9905/22/10001 :001

2022/0338801

1. Vermerk:

2. Registratur (BSB):

a) Importieren nach: IB 3-V 9905/22/10001 :001
a Betreff: wie Betreff des Vorgangs

y Hier: an IV A 2, Fristverlängerung Zur MZ M-Vorlage

d) Bezug: Automatisch vergeben

e) Stichwörter: ].

f) sonstiges: J.

3. 1.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt

4. 2.V8.

Besten Dank und Gruß
AW

Von: Hufen Dr., Christian (IN B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>

Gesendet: Montag, 28. März 2022 13:23

An: Hörster, Ralf (VA 2) <Ralf.Hoerster@bmf.bund.de>; Gerrard Dr., Katrin (VA 2) <Katrin.Gerrard@bmf.bund.de>;

Karthaus, Volker (IV A 2) <Volker.Karthaus@bmf.bund.de>; Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de>

Cc: Referat IVAl <IVA1@bmf.bund.de>; Diekmann Dr., Arno (IVA 1) <Arno.Diekmann@bmf.bund.de>; Kemke, Julia
ae) <Julia.Kemke@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>

getreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket

Lieber Herr Hörster, liebe Kolleginnen und Kollegen,

telefonisch habe ich Sie gerade nicht erreicht, wahrscheinlich ist es bei Ihnen ähnlich hektisch wie bei uns. Wir bitten
um kurzfristige Mitzeichnung der beigefügten Vorlage. Auch nach Auskunft von LA 3 wäre eine Einbeziehung
unserer Regelungen, ggf. im Wege der Formulierungshilfe, der einzig erfolgversprechende Weg der gesetzlichen

Umsetzung.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Rückmeldung bis 14.00 Uhr, ob Sie mitzeichnen können oder wir ggf. den
Vermerk in „IV A2 ist beteiligt“ umändern.

Vielen Dank und freundliche Grüße
Christian Hufen

Dr. Christian Hufen
233

Es ist beabsichtigt die Änderungen des Energiesteuergesetzes gemeinsam mit dem Entlastungsregelungen der Abt.
IV mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in das parlamentarische Verfahren einzuführen.

< Datei: 2022_0331585(1).docx >> < Datei: Anlage 1.docx >>
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Anja Weihs
Referat III B 3
Durchwahl: 2812
234

TIL B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0338801, Anlage 1

In B 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen

RDin Schürle

RDin Weihs

RA Ebner/ RA Herzog

1469

1.
M

über
PStinH
StS
Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Zustimmung zu I.

2. Entlastungspaket; Energiesteuergeseiz;

Weihs / 2022/0331585 / Weihs

. Oktober 2022
2751
3927
2812 Fax: 882812
3944/
® Lagezentrum, AL IV

M-Vorlage zur Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

1 Anlage

1. Votum

Kraftstoffe.

1. Billigung der unter Il. 2 aufgeführten Eckpunkte zur Absenkung der Energiesteuer für
235

-3-
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022
aufzunehmen.

Die vorgesehenen Maßnahmen könnten unmittelbar in den Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen aufgenommen werden. Über diesen soll am 5. April 2022 ein
Fraktionsbeschluss herbeigeführt werden. Hierzu würde BMF eine - um die vorgesehenen
Maßnahmen ergänzte - erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste
spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden.

Damit würden alle Maßnahmen bereits vor der 1. Lesung zum Bestandteil des
Gesetzgebungsverfahrens (Signalwirkung) und automatisch zum Gegenstand der Anhörung.
Die gesetzliche Umsetzung könnte damit bereits im Mai abgeschlossen werden.

Das Zeitfenster für diese Variante ist allerdings sehr ambitioniert und erfordert ein sehr
zügiges und gut abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten:

e Die Formulierungshilfe müsste spätestens am 30. März 2022 auf den Dienstweg
gegeben werden.

e Nach der Billigung durch M müsste am 31. März 2022 eine Ressortabstimmung
(maximal eintägige Reaktionsfrist) durchgeführt werden,

e damit spätestens am 1. April 2022 die Kabinettvorlage auf den Dienstweg gebracht
werden kann.

e Zeitgleich müsste parallel die Abstimmung mit BK und die
Unterrichtung/Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen (außerhalb einer
Sitzungswoche!) erfolgen.

Ein modifizierter Zeitplan für das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist als Anlage 1 beigefügt.

b) Umdruck der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz 2022

Alternativ könnten die Maßnahme auch als Umdruck der Koalitionsfraktionen im
parlamentarischen Verfahren das laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines
Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingespeist werden. Dadurch würde für die
Ressortabstimmung etwas Zeit gewonnen. Daneben würde die Variante zu keinem
Zeitgewinn führen. Termin für die 2.3. Lesung im Bundesrat wäre auch hier der 20. Mai
2022.

c) 3. Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren könnte kurzfristig zum 1. Juni 2022 nicht

abgeschlossen werden, selbst unter Berücksichtigung der Verkürzung von parlamentarischen
Fristen sowie Verzicht der Opposition auf die Anhörung. Diese Option scheidet daher aus.
236

-5-

niedrigeren Steuersatz vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch aufgrund von
Compliance-Regeln nicht abverlangt werden. Dies hätte insgesamt zur Folge, dass die
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an der Tankstelle erst mit Verzögerung ankäme und der
Drei-Monats-Zeitraum verkürzt würde. Zudem wäre die Preisbildung noch intransparenter als
ohnehin. Aus diesen Gründen wäre von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung aus
fachlicher Sicht abzuraten.

b) Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die
Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Ei genverbrauch. Dort
sind die Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum nicht anzuwenden, da anderenfalls
die Mindesisteuersätze unterschritten würden.

c) Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an
die Endverbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Andererseits
besteht die Gefahr, dass Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem
Ende der Maßnahme sprunghaft steigen werden.

Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom
Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung
obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über
Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und die
Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den
Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten.

 

d) Nach erster summarischer Prüfung wäre die Änderung der Steuersätze beihilferechtlich ( Kommentiert [WA2]: @ EA8 bitte prüfen
nicht anzuzeigen.

3. Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung
und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab

welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten
umgesetzt werden kann.

4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft
Erfolgt über die Homepage des BMF, z. B. mittels FAQ und die sozialen Medien.
Die Referate LA 3,IB2,IVA 1 und EA 8 haben mitgezeichnet.

D. Hufen
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Ewert, Udo (ZA 7)

Von: Weihs, Anja (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 28. März 2022 14:22

An: I B3 - BSB

Cc: Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (Ill C 2); Szammetat, Melanie
(Ill C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3)

Betreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf

Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket

Priorität: Hoch

I B 3 - V 9905/22/10001 :001

2022/0338820
1. Vermerk:
2. Registratur (BSB):
a Importierennach: I11B3-V 9905/22/10001 :001
} Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: von EA 8, MZ und Ergänzung zu beihilferechtlicher Bewertung
d) Bezug: Automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f) sonstiges: J.
3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.V8.

Besten Dank und Gruß
AW

0 ————
Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Gesendet: Montag, 28. März 2022 13:44
An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>
x Verteiler Referat III B3 <VerteilerReferatliliB3@bmf.bund.de>
\etreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket
Priorität: Hoch

w.b.

VG

CH

Dr. Christian Hufen

RLIIB3
Durchwahl: 2751

Von: Germelmann Dr., Peter Philipp (E A 8)
238

Betreff: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket
Priorität: Hoch

IN B 3 - V 9905/22/10001:001

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Koalitionsausschuss hat am 24. März 2022 zur Abfederung der Belastungen durch hohe Energiepreise für
Bürgerinnen und Bürger sowie die Transportwirtschaft die Energiesteuern auf das europäische Mindestmaß
abzusenken.

Zur Umsetzung dieser Maßnahme bitte ich um Mitzeichnung der anliegenden M-Vorlage bis

44444+++++heute, 28. März um 13:15 Uhr (Verschweigen)+++++++++ttt.

Es ist beabsichtigt die Änderungen des Energiesteuergesetzes gemeinsam mit dem Entlastungsregelungen der Abt.
IV mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in das parlamentarische Verfahren einzuführen.

BA uralG Laer u TORRENT 57 mas EN 12

  

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Viele Grüße

Anja Weihs
Referat Il! B3
Durchwahl: 2812
239

III B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0338820, Anlage 1

II B 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen

RDin Schürle

RDin Weihs

RA Ebner/ RA Herzog

1469

1.
M

über
PStinH
SS
Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Zustimmung zul.

2. Entlastungspaket; Energiesteuergesetz;

2751
3927
2812

3944/

M-Vorlage zur Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

1 Anlage

I. Votum

Weihs / 2022/0331585 / Weihs

Fax: 882812

& Lagezentrum, AL IV

1. Billigung der unter II. 2 aufgeführten Eckpunkte zur Absenkung der Energiesteuer für

Kraftstoffe.
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-3-
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022
aufzunehmen.

Die vorgesehenen Maßnahmen könnten unmittelbar in den Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen aufgenommen werden. Über diesen soll am 5. April 2022 ein
Fraktionsbeschluss herbeigeführt werden. Hierzu würde BMF eine - um die vorgesehenen
Maßnahmen ergänzte — erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste
spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden.

Damit würden alle Maßnahmen bereits vor der 1. Lesung zum Bestandteil des
Gesetzgebungsverfahrens (Signalwirkung) und automatisch zum Gegenstand der Anhörung.
Die gesetzliche Umsetzung könnte damit bereits im Mai abgeschlossen werden.

Das Zeitfenster für diese Variante ist allerdings sehr ambitioniert und erfordert ein sehr
zügiges und gut abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten:

e Die Formulierungshilfe müsste spätestens am 30. März 2022 auf den Dienstweg
gegeben werden.

e Nach der Billigung durch M müsste am 31. März 2022 eine Ressortabstimmung
(maximal eintägige Reaktionsfrist) durchgeführt werden,

e damit spätestens am 1. April 2022 die Kabinettvorlage auf den Dienstweg gebracht
werden kann.

« Zeitgleich müsste parallel die Abstimmung mit BK und die
Unterrichtung/Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen (außerhalb einer
Sitzungswoche!) erfolgen.

Ein modifizierter Zeitplan für das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist als Anlage 1 beigefügt.

b) Umdruck der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz 2022

Alternativ könnten die Maßnahme auch als Umdruck der Koalitionsfraktionen im
parlamentarischen Verfahren das laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines
Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingespeist werden. Dadurch würde für die
Ressortabstimmung etwas Zeit gewonnen. Daneben würde die Variante zu keinem
Zeitgewinn führen. Termin für die 2./3. Lesung im Bundesrat wäre auch hier der 20. Mai
2022.

c) 3. Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren könnte kurzfristig zum 1. Juni 2022 nicht

abgeschlossen werden, selbst unter Berücksichtigung der Verkürzung von parlamentarischen
Fristen sowie Verzicht der Opposition auf die Anhörung. Diese Option scheidet daher aus.
241

-5-

niedrigeren Steuersatz vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch aufgrund von
Compliance-Regeln nicht abverlangt werden. Dies hätte insgesamt zur Folge, dass die
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an der Tankstelle erst mit Verzögerung ankäme und der
Drei-Monats-Zeitraum verkürzt würde. Zudem wäre die Preisbildung noch intransparenter als
ohnehin. Aus diesen Gründen wäre von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung aus
fachlicher Sicht abzuraten.

b) Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die
Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch. Dort
sind die Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum nicht anzuwenden, da anderenfalls
die Mindeststeuersätze unterschritten würden.

c) Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an
die Endverbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Andererseits
besteht die Gefahr, dass Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem
Ende der Maßnahme sprunghaft steigen werden.

Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom
Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung
obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über
Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und die
Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den
Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten.

d)

 

- { Kommentiert [WA2]: @ EAß bitte prüfen
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