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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Weihs, Anja (Ill B 3) Gesendet: Montag, 28. März 2022 13:26 An: 1 B3 - BSB cc Schürle, Carola (II B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Szammetat, Melanie (IN C 5); Ebner, Klaus (IN B 3); Herzog, Andre (Ill B 3) Betreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket Anlagen: 2022_0331585(1).docx; Anlage 1.docx II B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0338801 1. Vermerk: 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: IB 3-V 9905/22/10001 :001 a Betreff: wie Betreff des Vorgangs y Hier: an IV A 2, Fristverlängerung Zur MZ M-Vorlage d) Bezug: Automatisch vergeben e) Stichwörter: ]. f) sonstiges: J. 3. 1.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.V8. Besten Dank und Gruß AW Von: Hufen Dr., Christian (IN B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de> Gesendet: Montag, 28. März 2022 13:23 An: Hörster, Ralf (VA 2) <Ralf.Hoerster@bmf.bund.de>; Gerrard Dr., Katrin (VA 2) <Katrin.Gerrard@bmf.bund.de>; Karthaus, Volker (IV A 2) <Volker.Karthaus@bmf.bund.de>; Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de> Cc: Referat IVAl <IVA1@bmf.bund.de>; Diekmann Dr., Arno (IVA 1) <Arno.Diekmann@bmf.bund.de>; Kemke, Julia ae) <Julia.Kemke@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de> getreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket Lieber Herr Hörster, liebe Kolleginnen und Kollegen, telefonisch habe ich Sie gerade nicht erreicht, wahrscheinlich ist es bei Ihnen ähnlich hektisch wie bei uns. Wir bitten um kurzfristige Mitzeichnung der beigefügten Vorlage. Auch nach Auskunft von LA 3 wäre eine Einbeziehung unserer Regelungen, ggf. im Wege der Formulierungshilfe, der einzig erfolgversprechende Weg der gesetzlichen Umsetzung. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Rückmeldung bis 14.00 Uhr, ob Sie mitzeichnen können oder wir ggf. den Vermerk in „IV A2 ist beteiligt“ umändern. Vielen Dank und freundliche Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen
Es ist beabsichtigt die Änderungen des Energiesteuergesetzes gemeinsam mit dem Entlastungsregelungen der Abt. IV mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in das parlamentarische Verfahren einzuführen. < Datei: 2022_0331585(1).docx >> < Datei: Anlage 1.docx >> Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Viele Grüße Anja Weihs Referat III B 3 Durchwahl: 2812
TIL B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0338801, Anlage 1 In B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zustimmung zu I. 2. Entlastungspaket; Energiesteuergeseiz; Weihs / 2022/0331585 / Weihs . Oktober 2022 2751 3927 2812 Fax: 882812 3944/ ® Lagezentrum, AL IV M-Vorlage zur Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe 1 Anlage 1. Votum Kraftstoffe. 1. Billigung der unter Il. 2 aufgeführten Eckpunkte zur Absenkung der Energiesteuer für
-3- Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022 aufzunehmen. Die vorgesehenen Maßnahmen könnten unmittelbar in den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen aufgenommen werden. Über diesen soll am 5. April 2022 ein Fraktionsbeschluss herbeigeführt werden. Hierzu würde BMF eine - um die vorgesehenen Maßnahmen ergänzte - erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Damit würden alle Maßnahmen bereits vor der 1. Lesung zum Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens (Signalwirkung) und automatisch zum Gegenstand der Anhörung. Die gesetzliche Umsetzung könnte damit bereits im Mai abgeschlossen werden. Das Zeitfenster für diese Variante ist allerdings sehr ambitioniert und erfordert ein sehr zügiges und gut abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten: e Die Formulierungshilfe müsste spätestens am 30. März 2022 auf den Dienstweg gegeben werden. e Nach der Billigung durch M müsste am 31. März 2022 eine Ressortabstimmung (maximal eintägige Reaktionsfrist) durchgeführt werden, e damit spätestens am 1. April 2022 die Kabinettvorlage auf den Dienstweg gebracht werden kann. e Zeitgleich müsste parallel die Abstimmung mit BK und die Unterrichtung/Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen (außerhalb einer Sitzungswoche!) erfolgen. Ein modifizierter Zeitplan für das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist als Anlage 1 beigefügt. b) Umdruck der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz 2022 Alternativ könnten die Maßnahme auch als Umdruck der Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren das laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingespeist werden. Dadurch würde für die Ressortabstimmung etwas Zeit gewonnen. Daneben würde die Variante zu keinem Zeitgewinn führen. Termin für die 2.3. Lesung im Bundesrat wäre auch hier der 20. Mai 2022. c) 3. Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren könnte kurzfristig zum 1. Juni 2022 nicht abgeschlossen werden, selbst unter Berücksichtigung der Verkürzung von parlamentarischen Fristen sowie Verzicht der Opposition auf die Anhörung. Diese Option scheidet daher aus.
-5- niedrigeren Steuersatz vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch aufgrund von Compliance-Regeln nicht abverlangt werden. Dies hätte insgesamt zur Folge, dass die Weitergabe des steuerlichen Vorteils an der Tankstelle erst mit Verzögerung ankäme und der Drei-Monats-Zeitraum verkürzt würde. Zudem wäre die Preisbildung noch intransparenter als ohnehin. Aus diesen Gründen wäre von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung aus fachlicher Sicht abzuraten. b) Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Ei genverbrauch. Dort sind die Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum nicht anzuwenden, da anderenfalls die Mindesisteuersätze unterschritten würden. c) Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Andererseits besteht die Gefahr, dass Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Ende der Maßnahme sprunghaft steigen werden. Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und die Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten. d) Nach erster summarischer Prüfung wäre die Änderung der Steuersätze beihilferechtlich ( Kommentiert [WA2]: @ EA8 bitte prüfen nicht anzuzeigen. 3. Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Erfolgt über die Homepage des BMF, z. B. mittels FAQ und die sozialen Medien. Die Referate LA 3,IB2,IVA 1 und EA 8 haben mitgezeichnet. D. Hufen
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Weihs, Anja (Ill B 3) Gesendet: Montag, 28. März 2022 14:22 An: I B3 - BSB Cc: Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (Ill C 2); Szammetat, Melanie (Ill C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3) Betreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket Priorität: Hoch I B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0338820 1. Vermerk: 2. Registratur (BSB): a Importierennach: I11B3-V 9905/22/10001 :001 } Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von EA 8, MZ und Ergänzung zu beihilferechtlicher Bewertung d) Bezug: Automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.V8. Besten Dank und Gruß AW 0 ———— Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de> Gesendet: Montag, 28. März 2022 13:44 An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de> x Verteiler Referat III B3 <VerteilerReferatliliB3@bmf.bund.de> \etreff: WG: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket Priorität: Hoch w.b. VG CH Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751 Von: Germelmann Dr., Peter Philipp (E A 8)
Betreff: Frist: 28. März 13:15 Uhr; M-Vorlage Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, 2. Entlastungspaket Priorität: Hoch IN B 3 - V 9905/22/10001:001 Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Koalitionsausschuss hat am 24. März 2022 zur Abfederung der Belastungen durch hohe Energiepreise für Bürgerinnen und Bürger sowie die Transportwirtschaft die Energiesteuern auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Zur Umsetzung dieser Maßnahme bitte ich um Mitzeichnung der anliegenden M-Vorlage bis 44444+++++heute, 28. März um 13:15 Uhr (Verschweigen)+++++++++ttt. Es ist beabsichtigt die Änderungen des Energiesteuergesetzes gemeinsam mit dem Entlastungsregelungen der Abt. IV mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in das parlamentarische Verfahren einzuführen. BA uralG Laer u TORRENT 57 mas EN 12 Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Viele Grüße Anja Weihs Referat Il! B3 Durchwahl: 2812
III B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0338820, Anlage 1 II B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH SS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zustimmung zul. 2. Entlastungspaket; Energiesteuergesetz; 2751 3927 2812 3944/ M-Vorlage zur Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe 1 Anlage I. Votum Weihs / 2022/0331585 / Weihs Fax: 882812 & Lagezentrum, AL IV 1. Billigung der unter II. 2 aufgeführten Eckpunkte zur Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe.
-3- Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022 aufzunehmen. Die vorgesehenen Maßnahmen könnten unmittelbar in den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen aufgenommen werden. Über diesen soll am 5. April 2022 ein Fraktionsbeschluss herbeigeführt werden. Hierzu würde BMF eine - um die vorgesehenen Maßnahmen ergänzte — erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Damit würden alle Maßnahmen bereits vor der 1. Lesung zum Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens (Signalwirkung) und automatisch zum Gegenstand der Anhörung. Die gesetzliche Umsetzung könnte damit bereits im Mai abgeschlossen werden. Das Zeitfenster für diese Variante ist allerdings sehr ambitioniert und erfordert ein sehr zügiges und gut abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten: e Die Formulierungshilfe müsste spätestens am 30. März 2022 auf den Dienstweg gegeben werden. e Nach der Billigung durch M müsste am 31. März 2022 eine Ressortabstimmung (maximal eintägige Reaktionsfrist) durchgeführt werden, e damit spätestens am 1. April 2022 die Kabinettvorlage auf den Dienstweg gebracht werden kann. « Zeitgleich müsste parallel die Abstimmung mit BK und die Unterrichtung/Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen (außerhalb einer Sitzungswoche!) erfolgen. Ein modifizierter Zeitplan für das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist als Anlage 1 beigefügt. b) Umdruck der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz 2022 Alternativ könnten die Maßnahme auch als Umdruck der Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren das laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingespeist werden. Dadurch würde für die Ressortabstimmung etwas Zeit gewonnen. Daneben würde die Variante zu keinem Zeitgewinn führen. Termin für die 2./3. Lesung im Bundesrat wäre auch hier der 20. Mai 2022. c) 3. Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren könnte kurzfristig zum 1. Juni 2022 nicht abgeschlossen werden, selbst unter Berücksichtigung der Verkürzung von parlamentarischen Fristen sowie Verzicht der Opposition auf die Anhörung. Diese Option scheidet daher aus.
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niedrigeren Steuersatz vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch aufgrund von
Compliance-Regeln nicht abverlangt werden. Dies hätte insgesamt zur Folge, dass die
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an der Tankstelle erst mit Verzögerung ankäme und der
Drei-Monats-Zeitraum verkürzt würde. Zudem wäre die Preisbildung noch intransparenter als
ohnehin. Aus diesen Gründen wäre von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung aus
fachlicher Sicht abzuraten.
b) Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die
Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch. Dort
sind die Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum nicht anzuwenden, da anderenfalls
die Mindeststeuersätze unterschritten würden.
c) Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an
die Endverbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Andererseits
besteht die Gefahr, dass Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem
Ende der Maßnahme sprunghaft steigen werden.
Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom
Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung
obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über
Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und die
Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den
Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten.
d)
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