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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung
Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne

des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen
Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit
nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108
Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV).

Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht
den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“
wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und
Verbrauchern grundsätzlich allen Unternehmen offensteht. Damit könnte sie als „allgemeine
Maßnahme“ nicht dem Regime des EU-Beihilfenrechts zu unterfallen.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU-
Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem
„Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der
Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission
C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM,
klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über

gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe 1.S.d. Art. 107 Abs.
AEUV handelt.

3. Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung
und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab
welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten
umgesetzt werden kann.
257

IITB 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0338890, Anlage 2

BMF
-LA3-

Entwurf eines Zeitplans

Stand: 25.03.22

Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
und
Entlastungspaket Il

  
  
    

Kabinettbeschluss

Zuleitung Bundesrat

  
    

Fraktionsbeschluss

 

  

Beratung im BR-
Finanzausschuss

1. Beratung BR

 
     

_—-

16.03.22

 

 

16.03.22

 

24.03.22 |

—

| 80422 (Fv) |

 

  
 
 

Kabinettbeschluss über
Gegenäußerung

Bundestag, 1. Lesung

|
|

13.04.22

27.04.22 T

GEL |
04.04.2

BK-Amt nötig!

     
   
   

05.04.22

(Einheitlicher Gesetzentwurf mit beiden

Entlastungspaketen)

08.04.22

(Umlaufverfahren
— Unterstützung

 
   

_

|
|

 

BT-FA 1. Dg.

  

_—-

 

 

 

Anhörung im BT-

_

06.04.22 (Vorratsbeschluss)

-

 

 

 

 

 

BT-Finanzausschuss

 

 

Bundestag, 2./3. Lesung

H

 

[Finanzausschuss — 25.04.22
Beratung im BT- 27.04.22
Finanzausschuss Bu

Abschließende Beratung im 11.05.22

 

13.05.22

 

2 Beratung Bundesrat (*Fv)

 

 

20.05.22

 

 

 

*Fv: Fristverkürzung
258

Ewert, Udo (ZA 7)

Von: Weihs, Anja (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 28. März 2022 15:45

An: II B3 - BSB

cc: Schürle, Carola (Il! B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2): Szammetat, Melanie
(Il C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3)

Betreff: WG: M-Vorlage zur Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

Anlagen: 2022_0331585.cwf; 2022_0331585(1).docx; Anlage 1.docx

Priorität: Hoch

II B 3 - V 9905/22/10001 :001

2022/0341670
1. Vermerk: ./.
2. Registratur (BSB):
a Importieren nach: Ill B3-V9905/22/10001 :001
) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: UAL IIIB i.V.; Billigung und Weiterleitung an Alin IN
d) Bezug: Automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f) sonstiges: J.
3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.Vg.

Besten Dank und Gruß
AW

Von: Kuhn Dr., Anja (Ill B2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>

Gesendet: Montag, 28. März 2022 15:36

An: Abteilungsleiterin Ill <il@bmf.bund.de>

Cc: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (11 B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>;
g&ersten, Madeleine (Ill B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de>

setreff: WG: M-Vorlage zur Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

Priorität: Hoch

Alin Il
Liebe Tanja,

anliegende Vorlage i.V. UAL III B gebilligt und mdBu Billigung und Weiterleitung an St’in LH.

Vielen Dank und Grüße
Anja

Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>

Gesendet: Montag, 28. März 2022 14:31

An: Kuhn Dr., Anja (Ill B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>;
Mildenberger, Tanja (Ill) <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de>; Abteilungsleiterin Ill <IIl@bmf.bund.de>
Cc: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Vorzimmer ALII <VorzimmerALIli@bmf.bund.de>

1
259

II B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0341670, Anlage 1

IITB 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen

RDin Schürle

RDin Weihs

RA Ebner/ RA Herzog

1469

1.
M

über
PStin H
StS
Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Zustimmung zu I.

2. Entlastungspaket; Energiesteuergesetz;

2751
3927
2812

3944/

M-Vorlage zur Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

1 Anlage

]. Votum

Weihs / 2022/0331585 / Weihs

. Oktober 2022

Fax: 882812

© Lagezentrum, AL IV

1. Billigung der unter II. 2 aufgeführten Eckpunkte zur Absenkung der Energiesteuer für

Kraftstoffe und
260

-3-

Maßnahmen ergänzte — erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste
spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden.

Damit würden alle Maßnahmen bereits vor der 1. Lesung zum Bestandteil des
Gesetzgebungsverfahrens (Signalwirkung) und automatisch zum Gegenstand der Anhörung.
Die gesetzliche Umsetzung könnte damit bereits im Mai abgeschlossen werden.

Das Zeitfenster für diese Variante ist allerdings sehr ambitioniert und erfordert ein sehr

zügiges und gut abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten:

e Die Formulierungshilfe müsste spätestens am 30. März 2022 auf den Dienstweg
gegeben werden.

e Nach der Billigung durch M müsste am 31. März 2022 eine Ressortabstimmung
(maximal eintägige Reaktionsfrist) durchgeführt werden,

e damit spätestens am 1. April 2022 die Kabinettvorlage auf den Dienstweg gebracht
werden kann.

e Zeitgleich müsste parallel die Abstimmung mit BK und die
Unterrichtung/Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen (außerhalb einer
Sitzungswoche!) erfolgen.

Ein modifizierte Zeitplan für das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist als Anlage 1 beigefügt.

b) Aufnahme in das Steuerentlastungsgesetz 2022 während des parlamentarischen Verfahrens
(Umdruck der Koalitionsfraktionen)

Alternativ könnten die Maßnahme auch als Umdruck der Koalitionsfraktionen im
parlamentarischen Verfahren das laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines
Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingespeist werden. Dadurch würde für die
Ressortabstimmung etwas Zeit gewonnen. Daneben würde die Variante zu keinem
Zeitgewinn führen. Termin für die 2./3. Lesung im Bundesrat wäre auch hier der 20. Mai
2022.

Diese Verfahrensvariante dürfte im erheblichen Maß zu Nachfragen aus der Presse, der
Fachöffentlichkeit und dem parlamentarischen Raum führen, da aufgrund der Beschlüsse des
Koalitionsausschusses eine Erwartungshaltung bestehen dürfte, dass die BReg eine Regelung
zur Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vorlegt. Fehlt diese Regelung im
Maßnahmenpaket, dürfte BMF unter signifikanten Erklärungs- und Rechtfertigungsdruck
geraten. Ein „Nachreichen“ der Regelung im parlamentarischen Verfahren könnte
insbesondere von der Opposition als reaktives Agieren statt als aktive Handlung dargestellt
werden.

c) Eigenständiges Gesetzgebungsverfahren (z.B. „3. Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes“
261

-5-

Der Zeitpunkt der Versteuerung der Kraftstoffe (Entnahme aus dem Steuerlager) ist zum
Verbrauch vorgelagert; die Versteuerung erfolgt also gerade nicht erst mit dem Verkauf an
der Tankstelle. Je nach Liefervertrag und Lage der Tankstelle (städtisch, ländlicher Raum)
kann zwischen Versteuerung und Verkauf ein Zeitraum von einem Tag bis zu mehreren
Wochen liegen. Soweit die Versteuerung bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung
erfolgt ist, scheint eine rückwirkende Versteuerung zu einem niedrigeren Steuersatz technisch
nicht möglich. Darüber hinaus kann den Steuerpflichtigen eine Abgabe der Ware zum
niedrigeren Steuersatz vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch aufgrund von
Compliance-Regeln nicht abverlangt werden. Dies hätte insgesamt zur Folge, dass die
Weitergabe des steuerlichen Vorteils an der Tankstelle erst mit Verzögerung ankäme und der
Drei-Monats-Zeitraum verkürzt würde. Zudem wäre die Preisbildung noch intransparenter als
ohnehin. Aus diesen Gründen wäre von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung aus
fachlicher Sicht abzuraten.

b) Umgang mit Entlastungsnormen

Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die
Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch. Dort
sind die Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum nicht anzuwenden, da anderenfalls
die Mindeststeuersätze unterschritten würden.

c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils

Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Endverbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Andererseits
besteht die Gefahr, dass Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem
Ende der Maßnahme sprunghaft steigen werden.

Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom
Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung
obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über
Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und die
Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den
Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten.

d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung

Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne
des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen
Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit
nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108
Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV).

Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht
den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“

wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und
262

-T-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu rm . z
Mitzeich LA3,1B2,IVALIVA Mitzeichnung
itzeichnu , , x .
c , n8 AW,28.03. | mit Änderungen elektronisch AW, 28.03.
mit Frist 2,EA8 JErgä
| | tgänzungen |
Schlusszeichnun
g 11B3 AW, 28.03. Auswahl
4 u +
Billigung UALINBiV. AW, 28.03. Auswahl
I mi —
Billigung ALin IH AW, 28.03. Auswahl
+ r — nn
Auswahl Auswähl
263

II. Sachverhalt
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den
Energiemärkten drastisch verschärft. Die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel,

 

Heizung und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer großen Belastung

geworden.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe hat der Koalitionsausschuss am 24. März 2022 beschlossen die Energiesteuer auf
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Dabei soll
sichergestellt werden, dass die Absenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher

weitergegeben wird.

III. Stellungnahme
1. Verfahren

Nach Aussage der Koalitionsparteien soll das Entlastungspaket so schnell wie möglich
wirken. Eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, wie Diesel, Benzin, CNG/LNG
(Erdgas) und LPG (Flüssiggas) auf das europäisch zulässige Maß sollte daher spätestens ab
dem 1. Juni 2022 in Kraft treten. Aus fachlicher und administrativer Sicht wäre der 1. Juni
2022 realistisch und auch für die Mineralölunternehmen umsetzbar. Um ein fristgemäßes
Inkrafttreten zu gewährleisten, wäre die Umsetzung der entsprechenden Regelungen durch
das Steuerentlastungsgesetz 2022 aus fachlicher Sicht zu bevorzugen.

a) Aufnahme in den Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz
2022 (vor Kabinettbefassung und Fraktionsbeschluss)

Die verfahrensmäßig schnellste Alternative wäre es, die Regelungen zur Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022 aufzunehmen. Der
Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen. Änderungen
des Energiesteuergesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Gleichwohl ist es
verfahrensrechtlich unproblematisch, dass Änderungen des Energiesteuergesetzes Teil eines
Zustimmungsgesetzes sind. Aufgrund des Sachzusammenhangs der beabsichtigten
Regelungen als Teil des Entlastungspakets II wäre es auch sachgerecht, die Regelungen zur
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022
aufzunehmen.

Die vorgesehenen Maßnahmen könnten unmittelbar in den Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen aufgenommen werden. Über diesen soll am 5. April 2022 ein
Fraktionsbeschluss herbeigeführt werden. Hierzu würde BMF eine — um die vorgesehenen
Maßnahmen ergänzte — erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste
spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden.
264

c) Eigenständiges Gesetzgebungsverfahren (z.B. „3. Gesetz zur Änderung des

Energiesteuergesetzes“

Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren mit Abschluss im Bundesrat am 20. Mai wäre
mit den gleichen Zeitplandaten wie die Koalitionsinitiative zum Steuerentlastungsgesetz 2022
(s. Anlage 1) denkbar. Ein eigenes Gesetzgebungsverfahren könnte sich zwar anbieten, falls
die Länder Bedenken gegen die Inhalte hätten. Da dies jedoch nicht ersichtlich ist und bei
getrennten Gesetzgebungsvorhaben stets die Gefahr des zeitlichen Auseinanderlaufens
inhaltlich zusammengehöriger Vorhaben besteht, dürfte ein ei genständiges
Gesetzgebungsverfahren hier keine wesentlichen Vorteile bieten.

2. Eckpunkte der Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr auf
das europäische Mindestmaß

Die Energiesteuern gehören zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der
Richtlinie der Europäischen Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom - RL 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie). Diese legt für alle definierten

Energieerzeugnisse und Strom Mindeststeuersätze fest.

a) Inhalt der gesetzlichen Regelung
Für drei Monate werden die Steuersätze der hauptsächlich verwendeten Kraftstoffe im

Straßenverkehr auf das europäische Mindestmaß abgesenkt.

Dafür werden die Steuertarife des $2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b sowie Absatz 2 Nr. la und
Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 in einer extra
einzufügenden Norm wie folgt festgesetzt:

  
  
  

   
   
 
 

(CNG/LNG) (LPG)
3,86 EUR / GJ

363,94 EUR / 1.000
kg

 
  
 
 

    

    
   
 
  
  

65,45 ct /
Liter

47,04 ct /
Liter

derzeitige Steuersätze
im
Energiesteuergesetz

   
 

 

 
   

  

(entspricht
13,90
EUR/MWh)

   
   
   
      

  
      
 
    
    

(entspricht
192,89 EUR / 1.000
Liter)
125,00 EUR / 1.000
kg

  
  
 
 

 

      
  

    
   

   
  

Steuersätze NEU
entsprechen
EU-

Mindeststeuersätzen

35,90 ct /
Liter

33,00 ct /
Liter

2,60 EUR / je
GJ

   

        
 
  
 
 

  
 

  
  
   
 

(entspricht
9,36
EUR/MWh)

(entspricht
66,25 EUR / 1.000
Liter)
265

d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung

Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne
des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen
Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit
nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108
Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV).

Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht
den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“
wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und
Verbrauchern grundsätzlich allen Unternehmen offensteht. Damit könnte sie als „allgemeine
Maßnahme“ nicht dem Regime des EU-Beihilfenrechts zu unterfallen.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU-
Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem
„Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der
Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission
C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM,
klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form all gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über
gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1
AEBUV handelt.

3, Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung
und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab

welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten
umgesetzt werden kann.
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