ordner-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“ wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich allen Unternehmen offensteht. Damit könnte sie als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des EU-Beihilfenrechts zu unterfallen. Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU- Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 — sog. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM, klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe 1.S.d. Art. 107 Abs. AEUV handelt. 3. Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann.
IITB 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0338890, Anlage 2
BMF
-LA3-
Entwurf eines Zeitplans
Stand: 25.03.22
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
und
Entlastungspaket Il
Kabinettbeschluss
Zuleitung Bundesrat
Fraktionsbeschluss
Beratung im BR-
Finanzausschuss
1. Beratung BR
_—-
16.03.22
16.03.22
24.03.22 |
—
| 80422 (Fv) |
Kabinettbeschluss über
Gegenäußerung
Bundestag, 1. Lesung
|
|
13.04.22
27.04.22 T
GEL |
04.04.2
BK-Amt nötig!
05.04.22
(Einheitlicher Gesetzentwurf mit beiden
Entlastungspaketen)
08.04.22
(Umlaufverfahren
— Unterstützung
_
|
|
BT-FA 1. Dg.
_—-
Anhörung im BT-
_
06.04.22 (Vorratsbeschluss)
-
BT-Finanzausschuss
Bundestag, 2./3. Lesung
H
[Finanzausschuss — 25.04.22
Beratung im BT- 27.04.22
Finanzausschuss Bu
Abschließende Beratung im 11.05.22
13.05.22
2 Beratung Bundesrat (*Fv)
20.05.22
*Fv: Fristverkürzung
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Weihs, Anja (Ill B 3) Gesendet: Montag, 28. März 2022 15:45 An: II B3 - BSB cc: Schürle, Carola (Il! B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2): Szammetat, Melanie (Il C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3) Betreff: WG: M-Vorlage zur Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe Anlagen: 2022_0331585.cwf; 2022_0331585(1).docx; Anlage 1.docx Priorität: Hoch II B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0341670 1. Vermerk: ./. 2. Registratur (BSB): a Importieren nach: Ill B3-V9905/22/10001 :001 ) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: UAL IIIB i.V.; Billigung und Weiterleitung an Alin IN d) Bezug: Automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.Vg. Besten Dank und Gruß AW Von: Kuhn Dr., Anja (Ill B2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de> Gesendet: Montag, 28. März 2022 15:36 An: Abteilungsleiterin Ill <il@bmf.bund.de> Cc: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (11 B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; g&ersten, Madeleine (Ill B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de> setreff: WG: M-Vorlage zur Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe Priorität: Hoch Alin Il Liebe Tanja, anliegende Vorlage i.V. UAL III B gebilligt und mdBu Billigung und Weiterleitung an St’in LH. Vielen Dank und Grüße Anja Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de> Gesendet: Montag, 28. März 2022 14:31 An: Kuhn Dr., Anja (Ill B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>; Mildenberger, Tanja (Ill) <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de>; Abteilungsleiterin Ill <IIl@bmf.bund.de> Cc: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Vorzimmer ALII <VorzimmerALIli@bmf.bund.de> 1
II B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0341670, Anlage 1 IITB 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStin H StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zustimmung zu I. 2. Entlastungspaket; Energiesteuergesetz; 2751 3927 2812 3944/ M-Vorlage zur Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe 1 Anlage ]. Votum Weihs / 2022/0331585 / Weihs . Oktober 2022 Fax: 882812 © Lagezentrum, AL IV 1. Billigung der unter II. 2 aufgeführten Eckpunkte zur Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe und
-3- Maßnahmen ergänzte — erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Damit würden alle Maßnahmen bereits vor der 1. Lesung zum Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens (Signalwirkung) und automatisch zum Gegenstand der Anhörung. Die gesetzliche Umsetzung könnte damit bereits im Mai abgeschlossen werden. Das Zeitfenster für diese Variante ist allerdings sehr ambitioniert und erfordert ein sehr zügiges und gut abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten: e Die Formulierungshilfe müsste spätestens am 30. März 2022 auf den Dienstweg gegeben werden. e Nach der Billigung durch M müsste am 31. März 2022 eine Ressortabstimmung (maximal eintägige Reaktionsfrist) durchgeführt werden, e damit spätestens am 1. April 2022 die Kabinettvorlage auf den Dienstweg gebracht werden kann. e Zeitgleich müsste parallel die Abstimmung mit BK und die Unterrichtung/Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen (außerhalb einer Sitzungswoche!) erfolgen. Ein modifizierte Zeitplan für das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist als Anlage 1 beigefügt. b) Aufnahme in das Steuerentlastungsgesetz 2022 während des parlamentarischen Verfahrens (Umdruck der Koalitionsfraktionen) Alternativ könnten die Maßnahme auch als Umdruck der Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren das laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingespeist werden. Dadurch würde für die Ressortabstimmung etwas Zeit gewonnen. Daneben würde die Variante zu keinem Zeitgewinn führen. Termin für die 2./3. Lesung im Bundesrat wäre auch hier der 20. Mai 2022. Diese Verfahrensvariante dürfte im erheblichen Maß zu Nachfragen aus der Presse, der Fachöffentlichkeit und dem parlamentarischen Raum führen, da aufgrund der Beschlüsse des Koalitionsausschusses eine Erwartungshaltung bestehen dürfte, dass die BReg eine Regelung zur Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vorlegt. Fehlt diese Regelung im Maßnahmenpaket, dürfte BMF unter signifikanten Erklärungs- und Rechtfertigungsdruck geraten. Ein „Nachreichen“ der Regelung im parlamentarischen Verfahren könnte insbesondere von der Opposition als reaktives Agieren statt als aktive Handlung dargestellt werden. c) Eigenständiges Gesetzgebungsverfahren (z.B. „3. Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes“
-5- Der Zeitpunkt der Versteuerung der Kraftstoffe (Entnahme aus dem Steuerlager) ist zum Verbrauch vorgelagert; die Versteuerung erfolgt also gerade nicht erst mit dem Verkauf an der Tankstelle. Je nach Liefervertrag und Lage der Tankstelle (städtisch, ländlicher Raum) kann zwischen Versteuerung und Verkauf ein Zeitraum von einem Tag bis zu mehreren Wochen liegen. Soweit die Versteuerung bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, scheint eine rückwirkende Versteuerung zu einem niedrigeren Steuersatz technisch nicht möglich. Darüber hinaus kann den Steuerpflichtigen eine Abgabe der Ware zum niedrigeren Steuersatz vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch aufgrund von Compliance-Regeln nicht abverlangt werden. Dies hätte insgesamt zur Folge, dass die Weitergabe des steuerlichen Vorteils an der Tankstelle erst mit Verzögerung ankäme und der Drei-Monats-Zeitraum verkürzt würde. Zudem wäre die Preisbildung noch intransparenter als ohnehin. Aus diesen Gründen wäre von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung aus fachlicher Sicht abzuraten. b) Umgang mit Entlastungsnormen Die Entlastungsnormen bestehen grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme ist die Entlastungsnorm für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch. Dort sind die Entlastungsnormen für den abgesenkten Zeitraum nicht anzuwenden, da anderenfalls die Mindeststeuersätze unterschritten würden. c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucher ist mit verbrauchsteuerrechtlichen Mitteln nicht möglich. Andererseits besteht die Gefahr, dass Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Ende der Maßnahme sprunghaft steigen werden. Verbrauchsteuern sind zwar als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Preisgestaltung obliegt dennoch vollständig dem Steuerpflichtigen. Staatliche Regulierung wäre nur über Maßnahmen der Kartellbehörden möglich. Für die hier beabsichtigte Steuersenkung und die Weitergabe deren Entlastung scheinen flankierende Gespräche der Politik mit den Mineralölwirtschaftsunternehmen geboten. d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“ wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und
-T- Zu rm . z Mitzeich LA3,1B2,IVALIVA Mitzeichnung itzeichnu , , x . c , n8 AW,28.03. | mit Änderungen elektronisch AW, 28.03. mit Frist 2,EA8 JErgä | | tgänzungen | Schlusszeichnun g 11B3 AW, 28.03. Auswahl 4 u + Billigung UALINBiV. AW, 28.03. Auswahl I mi — Billigung ALin IH AW, 28.03. Auswahl + r — nn Auswahl Auswähl
II. Sachverhalt Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer großen Belastung geworden. Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe hat der Koalitionsausschuss am 24. März 2022 beschlossen die Energiesteuer auf Kraftstoffe befristet für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Absenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. III. Stellungnahme 1. Verfahren Nach Aussage der Koalitionsparteien soll das Entlastungspaket so schnell wie möglich wirken. Eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, wie Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) auf das europäisch zulässige Maß sollte daher spätestens ab dem 1. Juni 2022 in Kraft treten. Aus fachlicher und administrativer Sicht wäre der 1. Juni 2022 realistisch und auch für die Mineralölunternehmen umsetzbar. Um ein fristgemäßes Inkrafttreten zu gewährleisten, wäre die Umsetzung der entsprechenden Regelungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 aus fachlicher Sicht zu bevorzugen. a) Aufnahme in den Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zum Steuerentlastungsgesetz 2022 (vor Kabinettbefassung und Fraktionsbeschluss) Die verfahrensmäßig schnellste Alternative wäre es, die Regelungen zur Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022 aufzunehmen. Der Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen. Änderungen des Energiesteuergesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Gleichwohl ist es verfahrensrechtlich unproblematisch, dass Änderungen des Energiesteuergesetzes Teil eines Zustimmungsgesetzes sind. Aufgrund des Sachzusammenhangs der beabsichtigten Regelungen als Teil des Entlastungspakets II wäre es auch sachgerecht, die Regelungen zur Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe in das Steuerentlastungsgesetz 2022 aufzunehmen. Die vorgesehenen Maßnahmen könnten unmittelbar in den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen aufgenommen werden. Über diesen soll am 5. April 2022 ein Fraktionsbeschluss herbeigeführt werden. Hierzu würde BMF eine — um die vorgesehenen Maßnahmen ergänzte — erweiterte Formulierungshilfe erstellen. Der Kabinettbeschluss müsste spätestens bis 4. April 2022 (im Umlaufverfahren) herbeigeführt werden.
c) Eigenständiges Gesetzgebungsverfahren (z.B. „3. Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes“
Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren mit Abschluss im Bundesrat am 20. Mai wäre
mit den gleichen Zeitplandaten wie die Koalitionsinitiative zum Steuerentlastungsgesetz 2022
(s. Anlage 1) denkbar. Ein eigenes Gesetzgebungsverfahren könnte sich zwar anbieten, falls
die Länder Bedenken gegen die Inhalte hätten. Da dies jedoch nicht ersichtlich ist und bei
getrennten Gesetzgebungsvorhaben stets die Gefahr des zeitlichen Auseinanderlaufens
inhaltlich zusammengehöriger Vorhaben besteht, dürfte ein ei genständiges
Gesetzgebungsverfahren hier keine wesentlichen Vorteile bieten.
2. Eckpunkte der Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr auf
das europäische Mindestmaß
Die Energiesteuern gehören zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der
Richtlinie der Europäischen Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom - RL 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie). Diese legt für alle definierten
Energieerzeugnisse und Strom Mindeststeuersätze fest.
a) Inhalt der gesetzlichen Regelung
Für drei Monate werden die Steuersätze der hauptsächlich verwendeten Kraftstoffe im
Straßenverkehr auf das europäische Mindestmaß abgesenkt.
Dafür werden die Steuertarife des $2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b sowie Absatz 2 Nr. la und
Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 in einer extra
einzufügenden Norm wie folgt festgesetzt:
(CNG/LNG) (LPG)
3,86 EUR / GJ
363,94 EUR / 1.000
kg
65,45 ct /
Liter
47,04 ct /
Liter
derzeitige Steuersätze
im
Energiesteuergesetz
(entspricht
13,90
EUR/MWh)
(entspricht
192,89 EUR / 1.000
Liter)
125,00 EUR / 1.000
kg
Steuersätze NEU
entsprechen
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
33,00 ct /
Liter
2,60 EUR / je
GJ
(entspricht
9,36
EUR/MWh)
(entspricht
66,25 EUR / 1.000
Liter)
d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“ wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich allen Unternehmen offensteht. Damit könnte sie als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des EU-Beihilfenrechts zu unterfallen. Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU- Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM, klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form all gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEBUV handelt. 3, Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann.