ordner-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“ wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich allen Unternehmen offensteht. Damit könnte sie als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des EU-Beihilfenrechts zu unterfallen. Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU- Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM, klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form all gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEBUV handelt. 3, Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann.
TIL B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0341670, Anlage 2
BMF
-LAS3-
Stand: 25.03.22
Entwurf eines Zeitplans
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
und
Entlastungspaket Il
. (Umlaufverfahren
Kabinettbeschluss — Unterstützung
05.04.22
Fraktionsbeschluss (Einheitlicher Gesetzentwurf mit beiden
Entlastungspaketen
Beratung im BR-
Finanzausschuss
1. Beratung BR 08.04.22 (*Fv)
an über 13.04.22
egenäußerung
Bundestag, 1. Lesung 27.04.22 08.04.22
06.04.22 (Vorratsbeschluss)
Anhörung im BT-
Finanzausschuss 25.04.22
Beratung im BT-
Finanzausschuss 27.04.22
Abschließende Beratung im 11.05.22
BT-Finanzausschuss
Bundestag, 2./3. Lesung 13.05.22
2. Beratung Bundesrat (*Fv) 20.05.22
*Fv: Fristverkürzung
II B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - Weihs / 2022/0353181 / Weihs . Oktober 2022 2751 3927 2812 Fax: 882812 3944/ Eilt! Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes Zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
-3-
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
(CNG/LNG) (LPG)
47,04 ct / 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
Liter kg
2,60 EUR /je | 125,00 EUR / 1.000
GJ
kg
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
festgesetzt:
65,45 ct /
Liter
derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
33,00 ct /
Liter
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die
möglicherweise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in
anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis
voraussichtlich nicht belastet werden. Weitere Steuermindereinnahmen könnten sich durch
Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die
Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der
Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden
weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit
Verzögerung an den Endkunden weitergeben werden. Eine Gegenfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der
Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.
b) Umgang mit Entlastungsnormen
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils
Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen
Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen
nicht möglich.
-5- Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die KOM die geplanten Maßnahmen anders bewerten könnte. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, könnte die BReg zusätzlich mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEUV handelt. Ob die KOM jedoch rechtzeitig eine eindeutige Aussage zur Energiesteuersenkung abgeben würden, ist ebenfalls ungewiss. Insofern wird auch das Votum des für EU-Beihilfefragen in der Bundesregierung federführenden BMWK in der Ressortabstimmung von Bedeutung sein. 3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Die dafür erforderlichen Ausgaben werden durch die Zollverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erwirtschaftet. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.
II B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. 2751 3927 2812 3944/1469 - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - 2022/0353181 4. April 2022 Eilt! Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs) I. Votum e BMF wird anliegenden Diskussionsentwurf zur Frühkoordinierung an BKAmt geben,
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. 1a und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
3,86 EUR /GJ 363,94 EUR / 1.000
kg
2,60 EUR / je 125,00 EUR / 1.000
GJ kg
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
festgesetzt:
65,45 ct /
Liter
47,04 ct/
Liter
derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
33,00 ct /
Liter
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die
möglicherweise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in
anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis
voraussichtlich nicht belastet werden. Weitere Steuermindereinnahmen könnten sich durch
Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die
Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der
Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden
weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit
Verzögerung an den Endkunden weitergeben werden. Eine Gegenfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der
Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.
b) Umgang mit Entlastungsnormen
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Auf die Möglichkeit, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU- Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen. In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - s0g. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM, klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die KOM die geplanten Maßnahmen anders bewerten könnte. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, könnte die BReg zusätzlich mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. AEUV handelt. Ob die KOM jedoch rechtzeitig eine eindeutige Aussage zur Energiesteuersenkung abgeben würden, ist ebenfalls ungewiss. Insofern wird auch das Votum des für EU-Beihilfefragen in der Bundesregierung federführenden BMWK in der Ressortabstimmung von Bedeutung sein. 3, Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Die dafür erforderlichen Ausgaben werden durch die Zollverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erwirtschaftet. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum.
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Szammetat, Melanie (Ill C 5) Gesendet: Mittwoch, 30. März 2022 17:03 An: 111 B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3); Ebner, Klaus (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (Ill C 2) Betreff: WG: Zeitplanentwurf Absenkung Energiesteuer Anlagen: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf; aktuelles Muster Vordruck_Datenblatt_.docx 111 B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0355114 Von: Szammetat, Melanie (Ill C 5) Gesendet: Mittwoch, 30. März 2022 11:59 An: III B3 -BSB <IIIB3-BSB@bmf.bund.de> X: Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (Ill B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; \erzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (III C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de> Betreff: WG: Zeitplanentwurf Absenkung Energiesteuer 1. Vermerk: 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: IB 3-V9905/22/10001 :001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: LA3: Zeitplanentwurf zum GE und Anforderung Datenblatt d) Bezug: Automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. 1.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.VB. Mit freundlichen Grüßen Y elanie Szammetat Referat IIIC5 Telefon Durchwahl: 2923 Von: Ahlers, Bernhard (LA 3) Gesendet: Dienstag, 29. März 2022 14:13 An: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Referat IIIB3 <IlIB3@bmf.bund.de> Cc: Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH) <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>; Reymann, Carsten (LA) <Carsten.Reymann@bmf.bund.de>; Rathgeber Dr., Viola (PStin H) <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>; Referat LA3 <LA3@bmf.bund.de> Betreff: Zeitplanentwurf Absenkung Energiesteuer Lieber Christian, liebe Kolleginnen und Kollegen,
2022/0355114, Anlage A BMF -LAS3- Entwurf eines Zeitplans GE Absenkung Energiesteuer Koalitionsinitiative Stand: 29.03.22 Kabinettbeschluss 27.04.22 _ |(Fristverkürzung) Hinweis: Üblicherweise wird eine zusätzliche Beratung im Finanzausschuss anberaumt. Fraktionsbeschluss | 10.05.22 Bundestag, 1. Lesung 13.05.22 BT-FA 1. Dg. (Vorratsbeschluss) I 11.05.22 47 Anhörung im BT-Finanzausschuss | 16.05.22 Abschließende Beratung im BT-Finanzausschuss 18.05.22 [Bundestag, 2.13. Lesung 19.05.22 (Fristverzicht erforderlich oder 2/3-Mehrheit der Anwesenden) Da Beschlussfassung Bundesrat 20.05.22 Dieser Termin müsste hier entfallen. Ggfs. ist begleitende politische Kommunikation sinnvoll.