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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

/ 498
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d) Erforderlichkeit der beihilferechtlichen Genehmigung

Ob die geplante temporäre Absenkung der Verbrauchsteuern eine staatliche Beihilfe im Sinne
des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und damit vor ihrer Durchführung der Europäischen
Kommission angezeigt und durch sie genehmigt werden müsste, ist in der Kürze der Zeit
nicht abschließend zu klären (für Beihilfen gelten das Durchführungsverbot nach Art. 108
Abs. 3 Satz 3 AEUV sowie die Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV).

Es ließe sich jedoch argumentieren, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme nicht
den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, da sie möglicherweise nicht „selektiv“
wirkt und nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern neben Verbraucherinnen und
Verbrauchern grundsätzlich allen Unternehmen offensteht. Damit könnte sie als „allgemeine
Maßnahme“ nicht dem Regime des EU-Beihilfenrechts zu unterfallen.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU-
Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen: In dem
„Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der
Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission
C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM,
klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form all gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über
gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte unter die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1
AEBUV handelt.

3, Einbeziehung der GZD sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wird in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Auch muss die GZD sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung
und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits erfolgt, um zu erfragen, ab

welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten
umgesetzt werden kann.
266

TIL B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0341670, Anlage 2

BMF
-LAS3-

Stand: 25.03.22

Entwurf eines Zeitplans

Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
und
Entlastungspaket Il

. (Umlaufverfahren
Kabinettbeschluss — Unterstützung

 

 
 

  
  

 

    
   
   
 
     

 

05.04.22
Fraktionsbeschluss (Einheitlicher Gesetzentwurf mit beiden
Entlastungspaketen
Beratung im BR-
Finanzausschuss
1. Beratung BR 08.04.22 (*Fv)
an über 13.04.22
egenäußerung
Bundestag, 1. Lesung 27.04.22 08.04.22

 

06.04.22 (Vorratsbeschluss)

 

  

Anhörung im BT-

 

 
   
 
 

 

Finanzausschuss 25.04.22
Beratung im BT-

Finanzausschuss 27.04.22
Abschließende Beratung im 11.05.22

BT-Finanzausschuss

Bundestag, 2./3. Lesung 13.05.22

2. Beratung Bundesrat (*Fv) 20.05.22

 

 

*Fv: Fristverkürzung
267

II B 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen

RDin Schürle

RDin Weihs

RA Ebner/ RA Herzog

1469

1.
M

über

PStinH

StS

Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Billigung zu I.

- Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen -

Weihs / 2022/0353181 / Weihs

. Oktober 2022
2751
3927
2812 Fax: 882812
3944/

Eilt!

Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes Zur temporären Absenkung der Energiesteuer

für Kraftstoffe;

Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung

4 Anlagen

(Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
268

-3-
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt

(CNG/LNG) (LPG)

47,04 ct / 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
Liter kg
2,60 EUR /je | 125,00 EUR / 1.000
GJ

kg
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.

festgesetzt:

    
  
   
  

   
 

   
  
 
   
   

 
  
   
   

  
 
 
 

65,45 ct /
Liter

derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energiesteuergesetz

 
 
 

  
 

   
     
   

  
 
  

Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-

Mindeststeuersätzen

35,90 ct /
Liter

33,00 ct /
Liter

 
    
      

3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die
möglicherweise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in
anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis
voraussichtlich nicht belastet werden. Weitere Steuermindereinnahmen könnten sich durch
Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die
Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der
Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden
weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit
Verzögerung an den Endkunden weitergeben werden. Eine Gegenfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der

Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.

b) Umgang mit Entlastungsnormen

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils

Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen
Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen
nicht möglich.
269

-5-
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über

gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven

Steuerermäßigung fallen.

Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die KOM die geplanten Maßnahmen
anders bewerten könnte. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, könnte
die BReg zusätzlich mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1
AEUV handelt. Ob die KOM jedoch rechtzeitig eine eindeutige Aussage zur
Energiesteuersenkung abgeben würden, ist ebenfalls ungewiss. Insofern wird auch das Votum
des für EU-Beihilfefragen in der Bundesregierung federführenden BMWK in der
Ressortabstimmung von Bedeutung sein.

3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und
Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Die dafür erforderlichen
Ausgaben werden durch die Zollverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel erwirtschaftet.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und

einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum.

4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft

Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den
wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der
Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem
Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.
270

II B 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen

RDin Schürle

RDin Weihs

RA Ebner/ RA Herzog

M

über

PStinH

StS

Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Billigung zu I.

2751
3927
2812
3944/1469

- Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen -

2022/0353181
4. April 2022

 

Eilt!

Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer

für Kraftstoffe;

Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung

4 Anlagen

(Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)

I. Votum

e BMF wird anliegenden Diskussionsentwurf zur Frühkoordinierung an BKAmt geben,
271

Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. 1a und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt

Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)

3,86 EUR /GJ 363,94 EUR / 1.000
kg

2,60 EUR / je 125,00 EUR / 1.000

GJ kg

Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.

festgesetzt:

  
 

  
 
 
 

  
  
 
    

 
  
  
 
   

65,45 ct /
Liter

47,04 ct/
Liter

derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energiesteuergesetz

 
        
   

 
  

   
 

   

  
     
   

  
 
  

Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-

Mindeststeuersätzen

35,90 ct /
Liter

33,00 ct /
Liter

 
  
     

3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die
möglicherweise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in
anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis
voraussichtlich nicht belastet werden. Weitere Steuermindereinnahmen könnten sich durch
Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die
Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der
Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden
weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit
Verzögerung an den Endkunden weitergeben werden. Eine Gegenfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der
Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.

b) Umgang mit Entlastungsnormen

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
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Auf die Möglichkeit, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem EU-
Beihilfenrecht unterliegen, hat die KOM die Mitgliedstaaten jüngst explizit verwiesen. In dem
„Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der
Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission
C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - s0g. Temporary Crisis Framework) stellt die KOM,
klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über

gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen.

Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die KOM die geplanten Maßnahmen
anders bewerten könnte. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, könnte
die BReg zusätzlich mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.
AEUV handelt. Ob die KOM jedoch rechtzeitig eine eindeutige Aussage zur
Energiesteuersenkung abgeben würden, ist ebenfalls ungewiss. Insofern wird auch das Votum
des für EU-Beihilfefragen in der Bundesregierung federführenden BMWK in der
Ressortabstimmung von Bedeutung sein.

3, Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und
Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Die dafür erforderlichen
Ausgaben werden durch die Zollverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel erwirtschaftet.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und

einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum.
273

Ewert, Udo (ZA 7)

Von: Szammetat, Melanie (Ill C 5)

Gesendet: Mittwoch, 30. März 2022 17:03

An: 111 B3 - BSB

Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3); Ebner,
Klaus (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (Ill C 2)

Betreff: WG: Zeitplanentwurf Absenkung Energiesteuer

Anlagen: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf; aktuelles Muster

Vordruck_Datenblatt_.docx

111 B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0355114

Von: Szammetat, Melanie (Ill C 5)
Gesendet: Mittwoch, 30. März 2022 11:59
An: III B3 -BSB <IIIB3-BSB@bmf.bund.de>
X: Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (Ill B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>;
\erzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Obermair
Dr., Stefan (III C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>
Betreff: WG: Zeitplanentwurf Absenkung Energiesteuer

1. Vermerk:

2. Registratur (BSB):

a) Importieren nach: IB 3-V9905/22/10001 :001

b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs

c) Hier: LA3: Zeitplanentwurf zum GE und Anforderung Datenblatt
d) Bezug: Automatisch vergeben

e) Stichwörter: J.

f) sonstiges: J.

3. 1.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt

4. 2.VB.

Mit freundlichen Grüßen
Y elanie Szammetat

Referat IIIC5
Telefon Durchwahl: 2923

Von: Ahlers, Bernhard (LA 3)

Gesendet: Dienstag, 29. März 2022 14:13

An: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>;
Referat IIIB3 <IlIB3@bmf.bund.de>

Cc: Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH) <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>; Reymann, Carsten (LA)

<Carsten.Reymann@bmf.bund.de>; Rathgeber Dr., Viola (PStin H) <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>; Referat LA3
<LA3@bmf.bund.de>

Betreff: Zeitplanentwurf Absenkung Energiesteuer

Lieber Christian,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
274

2022/0355114, Anlage A

BMF
-LAS3-

Entwurf eines Zeitplans

GE Absenkung Energiesteuer

Koalitionsinitiative

Stand: 29.03.22

 

   

Kabinettbeschluss

27.04.22

 

_

 

 

 

 

 

 

 

|(Fristverkürzung)

Hinweis: Üblicherweise wird eine zusätzliche Beratung im Finanzausschuss anberaumt.

 

Fraktionsbeschluss | 10.05.22
Bundestag, 1. Lesung 13.05.22
BT-FA 1. Dg. (Vorratsbeschluss) I 11.05.22
47

Anhörung im BT-Finanzausschuss | 16.05.22
Abschließende Beratung im BT-Finanzausschuss 18.05.22
[Bundestag, 2.13. Lesung 19.05.22
(Fristverzicht erforderlich oder 2/3-Mehrheit der Anwesenden) Da

Beschlussfassung Bundesrat 20.05.22

Dieser Termin müsste hier entfallen. Ggfs. ist begleitende politische Kommunikation

sinnvoll.
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