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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-5- Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEUV handelt. - 1 Kommentiert [WA1]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich erforderlich? 3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden. Die Referate LA3,LB2,ZA3, JA2 IA6,UA5,IB2, HA1,MB4MC2,VIAI und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen Vig- Verfü; B: N Erledigungs- Name, | g- eı gung / \ ernerkung ame, rledigungs Bemerkung ame, Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum 2 Mitzeichnung Referate AW, . , | \ | “© mitFrist 1.4.2022 ” | j — i a 3:0 Bill | 11 B3 ’ | uns | 1.4.2022 | | | AW, 4 | Billigung | UAL IIIB warhı i | \ | 1.4.2022 | |
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 11:04 An: IN B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: von I A 2: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Anlagen: 1A2_2022_0353181_Haus (002).docx; 1A2_Referentenentwurf_01042022_ 1700 (002).docx; IA2_FAQ_IIIB3 final (002).docx Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Erledigt Kategorien: Margy 11 B3 - V 9905/22/10001 :001 „368134 1. Vermerk: Änderungen im RefE werden übernommen. Änderungen in den FAQ werden nicht übernommen. Änderungen in der M-Vorlage werden nur z.T. und angepasst übernommen. Abstimmung erfolgte telefonisch zwischen Frau Dr. Erbe und AW 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: II B3- V 9905/22/10001:001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von IA 2: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.VB. Vielen Dank Im Auftrag N Indr& Herzog Referat III B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 09:53 An: Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (Ill C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatilIB3@bmf.bund.de> Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG 2.w.V. Bei Bedarf gerne R. VG CH
< Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei: Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf >> II B 3 - V 9905/22/10001:001 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Entlastungspaket Il enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst Anlagen bis ek ontag, 4. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist) rk, Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen. Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit kurzer Frist. Nr Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung. Viele Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751 PN
III B3- V 9905/22/10001 :001 2022/0368134, Anlage 1 II B3- V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen 2751 RDin Schürle 3927 RBir Sehürl 3927 RDin Weihs 2812 RDin-Weihs- 2812 RA Ebner/ RA Herzos 3944/ 1469 R Y Ebner RK r Herzoe 3944 4469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - Weihs / 2022/0353181 / Weihs Fax: 882812 Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
-3-
a) Wesentlicher Inhalt des EnergieStSenkungG
Für drei Monate werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr
verwendeten Kraftstoffe auf das europäische Mindestrmaß abgesenkt.
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieS$tG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
(CNG/LNG} (LPG)
65,45 c1/ |47,04ct/ | 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
Liter Liter kg
derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energjesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 ct / 33,00 ct / 2,60 EUR /je | 125,00 EUR / 1.000
entsprechend den Liter Liter GJ kg
EU-
Mindeststeuersätzen
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigie Verbraucher, soweit die
en wird. Die gewennene
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeb
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Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der
Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist
damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der
Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden.
Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem
Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft zuwiderlaufen.
b) Umgang mit Entlastungsnormen
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die 0.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils
Kommentiert [EK1]: Gibt es dazu empirische Evidenz?
Erscheint mir sehr unsicher. Von der Energiesteuersenkung
profitieren eher Personen mit niedrigen Konsurnquoten, so dass eine
Erhöhung der Kaufkraft nicht unbedingt zu höherem Konsum führt.
Falls keine valide Studie dafür vorliegt, bitte diesen Satz streichen.
-5- klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEUV handelt. Kommentiert [WA2]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich erforderlich? 3, Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAOs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden. Die Referate LA3,LB 2,ZA3,1A2,IA6,1 A5,1B2, II A 1,mMB4,MC2,VIAI und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen Vig- Bi kun; Pkt Anweisung emerkung Verfügung / | Bemerkung Name, Erledigungs- Name, | (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
M.33 -V aa05] 12] A00M 004 WOILIOICHA3N | Anlage ı Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehir-angespannte Lage auf den Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un- abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf- grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin- nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-_unvorhersehbaren Belas- tung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. ©. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Aquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
-3- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. IS. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBi. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach $ 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzeiner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) $ 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1 000 I 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi- nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach 82 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh- alt von höchstens 10 mg/kg nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach & 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
-5- „$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den dort genannten Steuersätzen bemisst. (2) & 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- zes 0,00 EUR, 2. 1000| Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset- zes 29,00 EUR, 3. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach & 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft- stoff nach & 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (5) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen- der Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. 8 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
Begründung A. Allgemeiner Teil l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehin-angespannte Lage auf den Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un- abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf- grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin- nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-unvorhersehbaren Belas- tung geworden. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen- deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein- schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom) reduziert. IR Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. Mm. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt. Formatiert: Schriftart: 9 Pt.