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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1

 

AEUV handelt. - 1 Kommentiert [WA1]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich
erforderlich?

 

3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen
Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng

eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und
Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und
einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum.

4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft

Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den
wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der
Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem
Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.

Die Referate LA3,LB2,ZA3, JA2 IA6,UA5,IB2, HA1,MB4MC2,VIAI
und E A 8 haben mitgezeichnet.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Hufen
Vig- Verfü; B: N Erledigungs- Name, |
g- eı gung / \ ernerkung ame, rledigungs Bemerkung ame,
Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
2 Mitzeichnung Referate AW, . , | \ |
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331

Ewert, Udo (ZA 7)

Von: Herzog, Andre (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 4. April 2022 11:04

An: IN B3 - BSB

Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2);
Ebner, Klaus (Ill B 3)

Betreff: von I A 2: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG

Anlagen: 1A2_2022_0353181_Haus (002).docx; 1A2_Referentenentwurf_01042022_

1700 (002).docx; IA2_FAQ_IIIB3 final (002).docx

Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung
Kennzeichnungsstatus: Erledigt
Kategorien: Margy

11 B3 - V 9905/22/10001 :001
„368134

1. Vermerk: Änderungen im RefE werden übernommen. Änderungen in den FAQ werden nicht
übernommen. Änderungen in der M-Vorlage werden nur z.T. und angepasst übernommen. Abstimmung erfolgte
telefonisch zwischen Frau Dr. Erbe und AW

2. Registratur (BSB):
a) Importieren nach: II B3- V 9905/22/10001:001
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: von IA 2: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f) sonstiges: J.
3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.VB.
Vielen Dank
Im Auftrag
N

Indr& Herzog
Referat III B3
Telefon: 030 18 682-1469

Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 4. April 2022 09:53

An: Weihs, Anja (Ill B3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>;
Obermair Dr., Stefan (Ill C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>

Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatilIB3@bmf.bund.de>

Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG

2.w.V. Bei Bedarf gerne R.
VG

CH
332

< Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei:
Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf
Absenkung EnergieSt.pdf >>

II B 3 - V 9905/22/10001:001

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Entlastungspaket Il enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre

Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der
anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst
Anlagen bis

ek ontag, 4. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist) rk,

Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen.

Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit
kurzer Frist.

Nr Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung.
Viele Grüße

Christian Hufen

Dr. Christian Hufen

RLIIB3
Durchwahl: 2751
PN
333

III B3- V 9905/22/10001 :001

2022/0368134, Anlage 1

II B3- V 9905/22/10001 :001

 

 

 

 

 

 

 

RD Dr. Hufen 2751
RDin Schürle 3927
RBir Sehürl 3927
RDin Weihs 2812
RDin-Weihs- 2812
RA Ebner/ RA Herzos
3944/
1469
R Y Ebner RK r Herzoe
3944
4469
1.
M
über
PStinH
StS
Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Billigung zu I.

- Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen -

Weihs / 2022/0353181 / Weihs

Fax: 882812

Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer

für Kraftstoffe;

Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung

4 Anlagen

(Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
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a) Wesentlicher Inhalt des EnergieStSenkungG
Für drei Monate werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr

verwendeten Kraftstoffe auf das europäische Mindestrmaß abgesenkt.

Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieS$tG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:

   
 

  
   

   
 
 
 
 

(CNG/LNG} (LPG)
65,45 c1/ |47,04ct/ | 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
Liter Liter kg

  
  
 
 

derzeitige Steuersätze
im deutschen
Energjesteuergesetz

 

         
    
   

      
    

  
  
 

   
     

 

Steuersätze NEU 35,90 ct / 33,00 ct / 2,60 EUR /je | 125,00 EUR / 1.000
entsprechend den Liter Liter GJ kg
EU-

 

Mindeststeuersätzen

Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigie Verbraucher, soweit die

en wird. Die gewennene

Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeb

fkraft-dürfte-+edoen

      

S 5 Shie af Weitere
Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der
Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist
damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der
Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden.
Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem
Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft zuwiderlaufen.

b) Umgang mit Entlastungsnormen

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die 0.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils

       
   
   
   
   
   

 

Kommentiert [EK1]: Gibt es dazu empirische Evidenz?
Erscheint mir sehr unsicher. Von der Energiesteuersenkung
profitieren eher Personen mit niedrigen Konsurnquoten, so dass eine
Erhöhung der Kaufkraft nicht unbedingt zu höherem Konsum führt.
Falls keine valide Studie dafür vorliegt, bitte diesen Satz streichen.
335

-5-

klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über
gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1

AEUV handelt. Kommentiert [WA2]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich
erforderlich?

3, Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen
Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng

eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und
Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und
einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum.

4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft

Mittels anliegender FAOs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den
wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der
Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem
Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.

Die Referate LA3,LB 2,ZA3,1A2,IA6,1 A5,1B2, II A 1,mMB4,MC2,VIAI
und E A 8 haben mitgezeichnet.

Dr. Hufen

Vig-
Bi kun;
Pkt Anweisung emerkung

Verfügung / | Bemerkung Name, Erledigungs- Name,
| (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
336

M.33 -V aa05] 12] A00M 004
WOILIOICHA3N | Anlage ı

Referentenentwurf

des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG)

A. Problem und Ziel

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehir-angespannte Lage auf den
Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un-
abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf-
grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin-
nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-_unvorhersehbaren Belas-
tung geworden.

B. Lösung

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

©. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Aquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung

Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
337

-3- Formatiert: Schriftart: 9 Pt.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. IS. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBi. I S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach $ 67 folgende Angabe eingefügt:
„8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzeiner Gesetzesvorschriften“.

2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt:

„8 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) $ 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für 1 000 I

1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach 82
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,

2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR

beträgt.

(2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für

1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

2. 1000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
& 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
338

-5-
„$ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in $
68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den
dort genannten Steuersätzen bemisst.

(2) & 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse
nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

1. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,

2. 1000| Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,

3. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse
nach & 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch
ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft-
stoff nach & 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(5) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse
nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen-
der Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

8 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes öl
nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300
Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von

Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
339

Begründung

A. Allgemeiner Teil

l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehin-angespannte Lage auf den
Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un-
abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf-
grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin-
nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-unvorhersehbaren Belas-
tung geworden.

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen-
deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie
(Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-
schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.

IR Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der
Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel-
tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe
sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe
an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird.
Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden
Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re-
gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Mm. Alternativen
Keine.

Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa-
chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien
nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt
gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden.
Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.

Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich
der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei-
tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.

Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
340

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