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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-5- klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEUV handelt. Kommentiert [WA2]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich erforderlich? 3, Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAOs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden. Die Referate LA3,LB 2,ZA3,1A2,IA6,1 A5,1B2, II A 1,mMB4,MC2,VIAI und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen Vig- Bi kun; Pkt Anweisung emerkung Verfügung / | Bemerkung Name, Erledigungs- Name, | (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
M.33 -V aa05] 12] A00M 004 WOILIOICHA3N | Anlage ı Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehir-angespannte Lage auf den Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un- abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf- grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin- nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-_unvorhersehbaren Belas- tung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. ©. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Aquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
-3- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. IS. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBi. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach $ 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzeiner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) $ 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1 000 I 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi- nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach 82 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh- alt von höchstens 10 mg/kg nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach & 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
-5- „$ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den dort genannten Steuersätzen bemisst. (2) & 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- zes 0,00 EUR, 2. 1000| Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset- zes 29,00 EUR, 3. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach & 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft- stoff nach & 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (5) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen- der Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. 8 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
Begründung A. Allgemeiner Teil l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehin-angespannte Lage auf den Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un- abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf- grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin- nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-unvorhersehbaren Belas- tung geworden. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen- deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein- schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom) reduziert. IR Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. Mm. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt. Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
-9- detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Le- diglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt wer- den. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste- matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe. Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie- rung (Aktualisierung 2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der glo- balen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei: - SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steu- erliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, gewährleistet wird. Durch die Befristung der Steu- ersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei der kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. - Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergie- verbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indika- tor 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo- räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 je- doch nicht gefährdet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzelplan 08. — Kapitel Titel in T Euro Titel 427 09 (Tarifbeschäf- tigte) einmalig für 4 AK ver- 151 gleichbar gD — Titel 511 01 (Sachausga- 10 ben) Titel 532 01 (Dienstleis- tungsaufträge im Bereich 27 IT) [Summe Epl. 08 / HH-Jahr 188 I —- — anteiliger Umstellungsauf- 188 | wand Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
-11- Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostensätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf- wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geän- derten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. Vi. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 868 Durch Absatz 1 und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und de- ren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt. 8 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlas- tung in Höhe von 14,04 ct/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o.g. Drei-Monats-Zeitraum ausge- setzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist. Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
-13-- Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des $ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbe- träge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
111 B3- V 9905/22/10001 :001 2022/0368134, Anlage 3 1 Formatvorlagendefinition: Titel FAQ „Anstehende Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr“ l. Einleitung Um Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts stark gestiegener Energiekosten zu entlasten, hat der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen, die Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate zu senken. In unserer FAQ- Liste finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Änderung der Energiesteuersätze. Stand: <Veröffentlichungsdatum> ll. Fragen und Antworten 1. Für welche Kraftstoffe werden die Energiesteuersätze gesenkt? Es ist geplant, die Energiesteuersätze auf alle Kraftstoffe zu senken, die an Tankstellen im Allgemeinen erworben werden können. Hierzu zählen neben Benzin und Diesel auch Flüssiggas (LPG) und Erdgas (CNG/LNG). 2. Wie hoch ist die Steuersenkung für die betreffenden Kraftstoffe? Es ist beabsichtigt, die Energiesteuersätze befristet für drei Monate für die folgenden Kraftstoffe so weit zu senken, wie es nach Europarecht erlaubt ist: e Benzin um 29,55 ct/Liter «e Diesel um 14,04 ct/Liter e Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 ct/kg e Flüssiggas (LPG) um 12,66 ct/Liter 3. Ab wann werden die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe gesenkt? Die Energiesteuersätze sollen so schnell wie möglich gesenkt werden. Das dazu notwendige Gesetz wird gerade vorbereitet. 4. Wann werden Kraftstoffe an der Zapfsäule billiger?
II B3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0368134, Anlage 3 Die Zusammensetzung der Kraftstoffpreise können Sie in folgendem Artikel nachlesen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Ste uern/2022-03-14-zusammensetzung-der-spritpreise.htm!