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klar, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen
Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen
können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über
gesenkte Netzkosten gewährt werden.

Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven
Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten
und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1

AEUV handelt. Kommentiert [WA2]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich
erforderlich?

3, Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen
Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng

eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und
Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und
einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum.

4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft

Mittels anliegender FAOs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den
wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der
Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem
Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.

Die Referate LA3,LB 2,ZA3,1A2,IA6,1 A5,1B2, II A 1,mMB4,MC2,VIAI
und E A 8 haben mitgezeichnet.

Dr. Hufen

Vig-
Bi kun;
Pkt Anweisung emerkung

Verfügung / | Bemerkung Name, Erledigungs- Name,
| (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
336

M.33 -V aa05] 12] A00M 004
WOILIOICHA3N | Anlage ı

Referentenentwurf

des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG)

A. Problem und Ziel

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehir-angespannte Lage auf den
Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un-
abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf-
grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin-
nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-_unvorhersehbaren Belas-
tung geworden.

B. Lösung

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

©. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Aquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung

Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
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-3- Formatiert: Schriftart: 9 Pt.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

(Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. IS. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBi. I S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach $ 67 folgende Angabe eingefügt:
„8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzeiner Gesetzesvorschriften“.

2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt:

„8 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) $ 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für 1 000 I

1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach 82
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,

2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR

beträgt.

(2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für

1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

2. 1000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
& 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
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„$ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in $
68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den
dort genannten Steuersätzen bemisst.

(2) & 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse
nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

1. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,

2. 1000| Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,

3. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse
nach & 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch
ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft-
stoff nach & 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(5) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse
nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen-
der Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

8 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes öl
nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300
Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von

Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
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Begründung

A. Allgemeiner Teil

l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ehrehin-angespannte Lage auf den
Energiemärkten drastiseh-verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un-
abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf-
grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin-
nen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer greßer-unvorhersehbaren Belas-
tung geworden.

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen-
deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie
(Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-
schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.

IR Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der
Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel-
tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe
sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe
an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird.
Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden
Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re-
gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Mm. Alternativen
Keine.

Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa-
chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien
nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt
gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden.
Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.

Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich
der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei-
tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.

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340

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detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Le-
diglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt wer-
den.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste-
matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals,
SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und
gleichberechtigten Teilhabe.

Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie-
rung (Aktualisierung 2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im
Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der glo-
balen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:

- SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im
Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steu-
erliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen
und Bürger, aber auch der Unternehmen, gewährleistet wird. Durch die Befristung der Steu-
ersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei der
kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert.

- Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion
der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergie-
verbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indika-
tor 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung
der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt.
Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 je-
doch nicht gefährdet.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH
2022 im Einzelplan 08.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Kapitel Titel in T Euro
Titel 427 09 (Tarifbeschäf-
tigte) einmalig für 4 AK ver- 151
gleichbar gD
—
Titel 511 01 (Sachausga- 10
ben)
Titel 532 01 (Dienstleis-
tungsaufträge im Bereich 27
IT)
[Summe Epl. 08 / HH-Jahr 188
I —- —
anteiliger Umstellungsauf-
188
| wand

 

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Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit-
und Lohnkostensätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf-
wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen.

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand
in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geän-
derten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und
Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert
werden.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

Vi. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht

Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit
erforderlich angepasst.

Zu Nummer 2
868

Durch Absatz 1 und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr
verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und de-
ren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der
Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt.

8 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlas-
tung in Höhe von 14,04 ct/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit
einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer
Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig.
Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o.g. Drei-Monats-Zeitraum ausge-
setzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert
bestehen, da dieser Diesel nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist.

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Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach
seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht.

Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in
Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im
Umkehrschluss aus den Vorgaben des $ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbe-
träge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des
Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder
ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Formatiert: Schriftart: 9 Pt.
343

111 B3- V 9905/22/10001 :001
2022/0368134, Anlage 3

 

1 Formatvorlagendefinition: Titel

 

FAQ „Anstehende Senkung der Energiesteuer für
Kraftstoffe im Straßenverkehr“

l. Einleitung

Um Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts stark gestiegener Energiekosten
zu entlasten, hat der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen, die
Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate zu senken. In unserer FAQ-
Liste finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Änderung der
Energiesteuersätze.

Stand: <Veröffentlichungsdatum>

ll. Fragen und Antworten

1. Für welche Kraftstoffe werden die Energiesteuersätze gesenkt?

Es ist geplant, die Energiesteuersätze auf alle Kraftstoffe zu senken, die an
Tankstellen im Allgemeinen erworben werden können. Hierzu zählen neben Benzin
und Diesel auch Flüssiggas (LPG) und Erdgas (CNG/LNG).

2. Wie hoch ist die Steuersenkung für die betreffenden Kraftstoffe?

Es ist beabsichtigt, die Energiesteuersätze befristet für drei Monate für die folgenden
Kraftstoffe so weit zu senken, wie es nach Europarecht erlaubt ist:

e Benzin um 29,55 ct/Liter

«e Diesel um 14,04 ct/Liter

e Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 ct/kg
e Flüssiggas (LPG) um 12,66 ct/Liter

3. Ab wann werden die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe gesenkt?

Die Energiesteuersätze sollen so schnell wie möglich gesenkt werden. Das dazu
notwendige Gesetz wird gerade vorbereitet.

4. Wann werden Kraftstoffe an der Zapfsäule billiger?
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II B3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0368134, Anlage 3
Die Zusammensetzung der Kraftstoffpreise können Sie in folgendem Artikel

nachlesen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Ste

uern/2022-03-14-zusammensetzung-der-spritpreise.htm!
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