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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
111 B3- V 9905/22/10001 :001 2022/0368134, Anlage 3 1 Formatvorlagendefinition: Titel FAQ „Anstehende Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr“ l. Einleitung Um Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts stark gestiegener Energiekosten zu entlasten, hat der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen, die Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate zu senken. In unserer FAQ- Liste finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Änderung der Energiesteuersätze. Stand: <Veröffentlichungsdatum> ll. Fragen und Antworten 1. Für welche Kraftstoffe werden die Energiesteuersätze gesenkt? Es ist geplant, die Energiesteuersätze auf alle Kraftstoffe zu senken, die an Tankstellen im Allgemeinen erworben werden können. Hierzu zählen neben Benzin und Diesel auch Flüssiggas (LPG) und Erdgas (CNG/LNG). 2. Wie hoch ist die Steuersenkung für die betreffenden Kraftstoffe? Es ist beabsichtigt, die Energiesteuersätze befristet für drei Monate für die folgenden Kraftstoffe so weit zu senken, wie es nach Europarecht erlaubt ist: e Benzin um 29,55 ct/Liter «e Diesel um 14,04 ct/Liter e Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 ct/kg e Flüssiggas (LPG) um 12,66 ct/Liter 3. Ab wann werden die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe gesenkt? Die Energiesteuersätze sollen so schnell wie möglich gesenkt werden. Das dazu notwendige Gesetz wird gerade vorbereitet. 4. Wann werden Kraftstoffe an der Zapfsäule billiger?
II B3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0368134, Anlage 3 Die Zusammensetzung der Kraftstoffpreise können Sie in folgendem Artikel nachlesen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Ste uern/2022-03-14-zusammensetzung-der-spritpreise.htm!
Rathgeber Dr., Viola (V B 5) Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: | Montag, 4. April 2022 11:05 An: 111 B 3 - BSB cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3) Obermair Dr., Stefan (Ill C 2); \ Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: von VI A 1: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Anlagen: 2022_0353181_Haus_VI A 1.docx Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Erledigt Kategorien: Margy 111 B 3 -V 9905/22/10001 :001 2022/0368137 N Vermerk: Entspricht ZA3-Mz. und wird übernommen. 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: 111B3-V 9905/22/10001:001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von VI A 1: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergiestSenkungG d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3, z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.Ve. - Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog (MReferat 11 B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: Hufen Dr, Christian (N B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 09:57 An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatllIB3@bmf.bund.de> Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG z.w.V.; entspricht ZA 3-Mitzeichnung. vo | CH | Dr. Christian Hufen RLINIB 3 Durchwahl: 2751
. < Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei: Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf >> 1 B 3 -V 9905/22/10001:001 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Entlastungspaket Il enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst Anlagen bis RR Jontag, 4. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist)*** +++ *, Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen. Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit kurzer Frist. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung. Viele Grüße | Christian Hufen Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751
II B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0368137, Anlage 1 . IB 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs “RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - 2751 3927 2812 3944/ Weihs / 2022/0353181 / Weihs . Oktober 2022-AprH 2022 Fax: 882812 Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
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Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1. Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
—_ IF EEE
CNG/LNG (LPG)_
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct/ 47,04 ct / 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter kg
Energiesteuergesetz
2,60 EUR / je
GJ
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct/
Liter
33,00 ct /
Liter
125,00 EUR / 1.000
kg
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die gewonnene
Kaufkraft dürfte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis nicht belastet werden. Weitere
Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der
Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist
damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der
Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden.
Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem
Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft zuwiderlaufen. .
b) Umgang mit Entlastungsnormen
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
e) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils
Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen
Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen
nicht möglich.
-5- Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende \ Anpassung in im Frergiesie dürfte in die vorgenannte Kategorie © einer »r nichtselekti ui um Bestätigung bitten, ‚dass AEUV handelt) Ser Schr varklich 3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung s sowie etwaige Formulare > rechtzeitig angepasst werden. Die srforderlichen Haushaltsmitte STW irtschaftet, Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. \ \ 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden. Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2, IA6,1IA5,1B2, II AL, B4, III C2, VIA und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen AW, Referate Auswahl 1.4.2022 AW, I1B3 Auswahl 1.4.2022 AW, 4. Billigung UALIIIB Auswahl 1.4.2022
Ewert, Udo (ZA 7) EEE Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 11:05 An: II B3- BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: von E A 8: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Erledigt Kategorien: Margy 11 B3-V 9905/22/10001:001 2022/0368139 ri Vermerk: J. . Registratur (BSB): a) Importieren nach: 111 B 3- V 9905/22/10001:001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von EA 8: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: f. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.V8. Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat II! B3 Telefon: 030 18 682-1469 PN Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 10:04 An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatillB3@bmf.bund.de> Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG 2.w.V.w.b. VG CH Dr. Christian Hufen RLINB3
Betreff: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Priorität: Hoch < Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei: Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf >> Ill B 3 - V 9905/22/10001:001 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Entlastungspaket II enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst Anlagen bis KrHrFRRFFFRERR EN ontag, A. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist)*** +++, pr’ kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen. Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit kurzer Frist. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung. Viele Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751 N
III B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0368139, Anlage 1 III B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - Weihs / 2022/0353181 / Weihs 2751 3927 2812 Fax: 882812 3944/ Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)