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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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111 B3- V 9905/22/10001 :001
2022/0368134, Anlage 3

 

1 Formatvorlagendefinition: Titel

 

FAQ „Anstehende Senkung der Energiesteuer für
Kraftstoffe im Straßenverkehr“

l. Einleitung

Um Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts stark gestiegener Energiekosten
zu entlasten, hat der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen, die
Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate zu senken. In unserer FAQ-
Liste finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Änderung der
Energiesteuersätze.

Stand: <Veröffentlichungsdatum>

ll. Fragen und Antworten

1. Für welche Kraftstoffe werden die Energiesteuersätze gesenkt?

Es ist geplant, die Energiesteuersätze auf alle Kraftstoffe zu senken, die an
Tankstellen im Allgemeinen erworben werden können. Hierzu zählen neben Benzin
und Diesel auch Flüssiggas (LPG) und Erdgas (CNG/LNG).

2. Wie hoch ist die Steuersenkung für die betreffenden Kraftstoffe?

Es ist beabsichtigt, die Energiesteuersätze befristet für drei Monate für die folgenden
Kraftstoffe so weit zu senken, wie es nach Europarecht erlaubt ist:

e Benzin um 29,55 ct/Liter

«e Diesel um 14,04 ct/Liter

e Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 ct/kg
e Flüssiggas (LPG) um 12,66 ct/Liter

3. Ab wann werden die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe gesenkt?

Die Energiesteuersätze sollen so schnell wie möglich gesenkt werden. Das dazu
notwendige Gesetz wird gerade vorbereitet.

4. Wann werden Kraftstoffe an der Zapfsäule billiger?
344

II B3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0368134, Anlage 3
Die Zusammensetzung der Kraftstoffpreise können Sie in folgendem Artikel

nachlesen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Ste

uern/2022-03-14-zusammensetzung-der-spritpreise.htm!
345

Rathgeber Dr., Viola (V B 5)

Von: Herzog, Andre (Ill B 3)

Gesendet: | Montag, 4. April 2022 11:05

An: 111 B 3 - BSB

cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3) Obermair Dr., Stefan (Ill C 2);
\ Ebner, Klaus (Ill B 3)

Betreff: von VI A 1: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG

Anlagen: 2022_0353181_Haus_VI A 1.docx

Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung

Kennzeichnungsstatus: Erledigt

Kategorien: Margy

111 B 3 -V 9905/22/10001 :001

2022/0368137
N Vermerk: Entspricht ZA3-Mz. und wird übernommen.
2. Registratur (BSB):
a) Importieren nach: 111B3-V 9905/22/10001:001
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: von VI A 1: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergiestSenkungG
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f) sonstiges: J.
3, z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.Ve. -
Vielen Dank
Im Auftrag

Andre Herzog
(MReferat 11 B3
Telefon: 030 18 682-1469

Von: Hufen Dr, Christian (N B 3)
Gesendet: Montag, 4. April 2022 09:57

An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>

Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatllIB3@bmf.bund.de>

Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG

z.w.V.; entspricht ZA 3-Mitzeichnung.
vo |

CH |

Dr. Christian Hufen

RLINIB 3
Durchwahl: 2751
346

.

< Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei:
Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf
Absenkung EnergieSt.pdf >>

1 B 3 -V 9905/22/10001:001

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Entlastungspaket Il enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der
anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst

Anlagen bis

RR Jontag, 4. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist)*** +++ *,

Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen.

Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit
kurzer Frist.

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung.
Viele Grüße |

Christian Hufen

Dr. Christian Hufen

RLIIB3
Durchwahl: 2751
347

II B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0368137, Anlage 1

. IB 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen
RDin Schürle
RDin Weihs
“RA Ebner/ RA Herzog

1469

1.
M

über

PStinH

StS

Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Billigung zu I.

- Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen -

2751
3927
2812

3944/

Weihs / 2022/0353181 / Weihs
. Oktober 2022-AprH 2022

Fax: 882812

Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer

für Kraftstoffe;

Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung

4 Anlagen

(Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
348

-3-
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1. Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:

—_ IF EEE
CNG/LNG (LPG)_
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct/ 47,04 ct / 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter kg

Energiesteuergesetz

          

   
    
   

   

   

   

 

  

 
    
  
     

       

    
 

        
 
    

2,60 EUR / je
GJ

Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen

35,90 ct/
Liter

33,00 ct /
Liter

125,00 EUR / 1.000
kg

   

  

Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die gewonnene
Kaufkraft dürfte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis nicht belastet werden. Weitere
Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der
Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist
damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der
Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden.
Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem
Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft zuwiderlaufen. .

b) Umgang mit Entlastungsnormen

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

e) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils
Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen

Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen
nicht möglich.
349

-5-
Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
\ Anpassung in im Frergiesie dürfte in die vorgenannte Kategorie © einer »r nichtselekti

  
   

ui um Bestätigung bitten, ‚dass
AEUV handelt)

Ser Schr varklich

 

3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen

Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und

Abwicklung s sowie etwaige Formulare > rechtzeitig angepasst werden. Die srforderlichen

  
 

Haushaltsmitte STW irtschaftet,

Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und
einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum. \ \

4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft

Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den
wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der
Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem
Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.

Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2, IA6,1IA5,1B2, II AL, B4, III C2, VIA
und E A 8 haben mitgezeichnet.

Dr. Hufen

 

 

AW,

 

 

 

Referate Auswahl
1.4.2022
AW,
I1B3 Auswahl
1.4.2022
AW,
4. Billigung UALIIIB Auswahl

1.4.2022
350

Ewert, Udo (ZA 7)

EEE

Von: Herzog, Andre (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 4. April 2022 11:05

An: II B3- BSB

Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2);
Ebner, Klaus (Ill B 3)

Betreff: von E A 8: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG

Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung

Kennzeichnungsstatus: Erledigt

Kategorien: Margy

11 B3-V 9905/22/10001:001

2022/0368139
ri Vermerk: J.
. Registratur (BSB):
a) Importieren nach: 111 B 3- V 9905/22/10001:001
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: von EA 8: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f) sonstiges: f.
3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.V8.
Vielen Dank
Im Auftrag

Andre Herzog

Referat II! B3
Telefon: 030 18 682-1469
PN

 

Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3)

Gesendet: Montag, 4. April 2022 10:04

An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>

Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatillB3@bmf.bund.de>

Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG

2.w.V.w.b.

VG

CH

Dr. Christian Hufen

RLINB3
351

Betreff: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG
Priorität: Hoch

< Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei:
Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf
Absenkung EnergieSt.pdf >>

Ill B 3 - V 9905/22/10001:001

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Entlastungspaket II enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der
anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst
Anlagen bis

KrHrFRRFFFRERR EN ontag, A. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist)*** +++,

pr’ kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen.

Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit
kurzer Frist.

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung.
Viele Grüße

Christian Hufen

Dr. Christian Hufen

RLIIB3
Durchwahl: 2751

N
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III B 3 - V 9905/22/10001 :001
2022/0368139, Anlage 1

III B 3 - V 9905/22/10001 :001

RD Dr. Hufen

RDin Schürle

RDin Weihs

RA Ebner/ RA Herzog

1469

1.
M

über

PStinH

StS

Stin LH

auf dem Dienstweg

mit der Bitte um Billigung zu I.

- Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen -

Weihs / 2022/0353181 / Weihs

2751
3927
2812 Fax: 882812

3944/

Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer

für Kraftstoffe;

Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung

4 Anlagen

(Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
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