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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-5- Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende \ Anpassung in im Frergiesie dürfte in die vorgenannte Kategorie © einer »r nichtselekti ui um Bestätigung bitten, ‚dass AEUV handelt) Ser Schr varklich 3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung s sowie etwaige Formulare > rechtzeitig angepasst werden. Die srforderlichen Haushaltsmitte STW irtschaftet, Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. \ \ 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden. Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2, IA6,1IA5,1B2, II AL, B4, III C2, VIA und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen AW, Referate Auswahl 1.4.2022 AW, I1B3 Auswahl 1.4.2022 AW, 4. Billigung UALIIIB Auswahl 1.4.2022
Ewert, Udo (ZA 7) EEE Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 11:05 An: II B3- BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: von E A 8: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Erledigt Kategorien: Margy 11 B3-V 9905/22/10001:001 2022/0368139 ri Vermerk: J. . Registratur (BSB): a) Importieren nach: 111 B 3- V 9905/22/10001:001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von EA 8: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: f. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.V8. Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat II! B3 Telefon: 030 18 682-1469 PN Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 10:04 An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat Ill B 3 <VerteilerReferatillB3@bmf.bund.de> Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG 2.w.V.w.b. VG CH Dr. Christian Hufen RLINB3
Betreff: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Priorität: Hoch < Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei: Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf >> Ill B 3 - V 9905/22/10001:001 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Entlastungspaket II enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der anliegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst Anlagen bis KrHrFRRFFFRERR EN ontag, A. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist)*** +++, pr’ kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen. Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit kurzer Frist. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung. Viele Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751 N
III B 3 - V 9905/22/10001 :001 2022/0368139, Anlage 1 III B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - Weihs / 2022/0353181 / Weihs 2751 3927 2812 Fax: 882812 3944/ Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
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Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. 1a und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
Te TE |
(CNG/LNG) (LPG)
47,04 ct/ 3,86 EUR /GJ | 363,94 EUR / 1.000
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct /
im deutschen Liter Liter
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
125,00 EUR / 1.000
kg
33,00 ct / 2,60 EUR / je
Liter GJ
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die gewonnene
Kaufkraft dürfte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis nicht belastet werden. Weitere
Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der
Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist
damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der
Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden.
Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem
Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft zuwiderlaufen.
b) Umgang mit Entlastungsnormen
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils
Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen
Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen
nicht möglich.
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Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende
Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichiselektiven
Steuerermäßigung fallen.
Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die KOM die geplanten Maßnahmen
anders bewerten könnte. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste
könnte die BReg jedeeh-zusätzlich mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an
KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe 1.S.d.
Art. 107 Abs.1 AEUV handelt. Ob die KOM jedoch rechtzeitig eine eindeutige Aussage zur
Energiesteuersenkung abgeben würden ist ebenfalls ungewiss. Insofern wird auch das Votum
des für EU-Beihilfefrasen in der Bundesresierung federführenden BMWK in der
Hausabstimmung von Bedeutung sein.
3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der
Mineralölwirtschaftsunternehmen
Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng
eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und
Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden.
Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu
erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der
Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten,
zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und
einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares
Datum.
4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft
Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den
wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der
Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem
Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden.
Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2 IA6,I A5,IB2, TA1,MB4,1C2,VIAI
und E A 8 haben mitgezeichnet.
Dr. Hufen
| |
Vig.- Verfügung / \ Bemerkung Name, Erledigungs- Bemerkung Name, |
Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum |
- }
Mitzi i W, h {
| 2. itzeichnung | Referate AW, Bann | |
mit Frist | 1.4.2022
Kommentiert [WA1]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich
erforderlich?
Kommentiert [GP2R1]: Dies ist letztendlich eine
Risikoabwägung. Aus unserer Sicht sprechen gute Gründe für eine
Beihilfeneutralität der Maßnahme, weshalb eine Vorstellung bei der
KOM wohl nicht erforderliche sein dürfte - zumal nicht gesichert
wäre, ob KOM überhaupt eine belastbare Aussage in der kurzen Frist
abgeben würde. Wir würden vorschlagen, diesen Punkt direkt mit
dem BMWK aufzunehmen und (möglichst noch vor der
Hausabstimmung) unsere Rechtsauffassung sowie die Frage der
Einschaltung der KOM dort vorzulegen.
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 11:06 An: IIı B 3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2); Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: von | B 2: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Anlagen: 2022_0353181_Haus.docx; Referentenentwurf_01042022_1700.docx; Synopse_EnergieStEntlastungG.docx; FAQ_IIIB3 final.docx; 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf Priorität: Hoch Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Erledigt Kategorien: Margy N Ill B3- V 9905/22/10001:001 2022/0368140 1. Vermerk: |. 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: IIB3-V 9905/22/10001:001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von | B 2: Mz. der M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: fl. f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.Vg. Vielen Dank mx Auftrag Andre Herzog Referat Il B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 10:30 An: Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat III B3 <VerteilerReferatillB3@bmf.bund.de> Betreff: WG: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Priorität: Hoch 7.w.V. Betrifft das BMWK-Gesetz, sieht nicht so schlimm aus. VG CH
Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen. Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit kurzer Frist. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung. Viele Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen RLINB3 Durchwahl: 2751
2022/0368140, Anlage 1 II B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetze: für Kraftstoffe; Weihs / 2022/0353181 / Weihs 2751 3927 2812 Fax: 882812 3944 s zur temporären Absenkung der Energiesteuer Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
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Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz ?
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
(CNG/LNG (LPG)
derzeitige Steuersätze | 65,45 cı/ 47,04 ct/ 363,94 EUR / 1.000
kg
3,86 EUR /G)J
im deutschen Liter Liter
Energiesteuergesetz
33,00 ct/ | 2,60 EUR / je
Liter GJ
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
125,00 EUR / 1.000
kg
3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei
Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die gewonnene
Kaufkraft dürfte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis nicht belastet werden. Weitere
Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der
Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist
damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der
Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden.
Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem
Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft zuwiderlaufen.
b) Umgang mit Entlastungsnormen
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die 0.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils
Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen
Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen
nicht möglich.