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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
<Bettina.Lang@bmf.bund.de>; Keisinger, Winfried (111 C 2) <Winfried.Keisinger@bmf.bund.de>; Hadrisch, Thomas (VI A 1) <Thomas.Hadrisch@bmf.bund.de>; Germelmann Dr., Peter Philipp (E A 8) <Philipp.Germelmann@bmf.bund.de>; Hufen Dr., Christian (Ill B3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (N! B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (Ill C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Szammetat, Melanie (Ill C 5) <Melanie.Szammetat@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (il B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de> Betreff: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Priorität: Hoch < Datei: 2022_0353181_Haus.docx >> < Datei: Referentenentwurf_01042022_1700.docx >> < Datei: Synopse_EnergieStEntlastungG.docx >> < Datei: FAQ_IIIB3 final.docx >> < Datei: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf >> 111 B3 - V 9905/22/10001:001 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Entlastungspaket Il enthält zur Abfederung der Belastung der gestiegenen Energiepreise auch die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß. Ich bitte um Mitzeichnung der pran\iegenden M-Vorlage zur Billigung des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energiesteuergesetzes nebst ınlagen bis rk lontag, 4. April 2022, 10 Uhr (Verschweigensfrist)**** + * Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Die Vorlage muss M noch vor dem Urlaub erreichen. Im Anschluss an die M-Vorlage folgen die Abstimmung der Kabinettvorlage und dem Kabinettvermerk ebenfalls mit kurzer Frist. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Weihs (-2812) und Herr Herzog (-1469) gerne zur Verfügung. Viele Grüße Christian Hufen N Christian Hufen RLII B 3 Durchwahl: 2751
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Weihs, Anja (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 09:21 An: II B3 - BSB cc: Verteiler Referat Ill B 3 Betreff: Einleitung Hausabstimmung der M-Vorlage Priorität: Hoch Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Gekennzeichnet Kategorien: Margy Dok. 0368432 r% Vermerk: Registratur (BSB): a) Importierennach: IN1B3-V 9905/22/10001 :001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: Einleitung Hausabstimmung der M-Vorlage d) Bezug: Automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.V8. Besten Dank und Gruß AW Von: Referat IIIB3 Gesendet: Freitag, 1. April 2022 17:52 n: Referat LA3 <LA3@bmf.bund.de>; Referat ZA3 <ZA3@bmf.bund.de>; Referat IA2 <lA2@bmf.bund.de>; Referat 6 <IA6b@bmf.bund.de>; Referat IIAS <lIA5@bmf.bund.de>; Referat IB2 <!B2@bmf.bund.de>; Referat IIIA1 <IIIA1@bmf.bund.de>; Referat IIIBA <11IBA@bmf.bund.de>; Referat IIIC2 <IIIC2@bmf.bund.de>; Referat VIA1 <VIA1@bmf.bund.de>; Referat EA8 <EA8@bmf.bund.de> Cc: Strack Dr., Astrid (LA 3) <Astrid.Strack@bmf.bund.de>; Rennmann, Denise (L B 2) <Denise.Rennmann@bmf.bund.de>; Hausmann, Jens (ZA 3) <Jens.Hausmann@bmf.bund.de>; Erbe Dr., Katharina (I A 2) <Katharina.Erbe@bmf.bund.de>; Essen van Dr., Ulrich (1 A 6) <Ulrich.Essen@bmf.bund.de>; Höppner Dr., Florian (Il A 5) <Florian.Hoeppner@bmf.bund.de>; Poniatowski-Perse, Sabine (I B 2) <Sabine.Poniatowski- Perse@bmf.bund.de>; Scholz Dr., Stephan (Ill A 1) <Stephan.Scholz@bmf.bund.de>; Lang Dr., Bettina (II B4) <Bettina.Lang@bmf.bund.de>; Keisinger, Winfried (Ill C 2) <Winfried.Keisinger@bmf.bund.de>; Hadrisch, Thomas (VI A 1) <Thomas.Hadrisch@bmf.bund.de>; Germelmann Dr., Peter Philipp (E A 8) <Philipp.Germelmann@bmf.bund.de>; Christian Hufen (Christian. Hufen@bmf.bund.de) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Carola Schürle (Carola.Schuerle@bmf.bund.de) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (Ill C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>; Andre Herzog (Andre.Herzog@bmf.bund.de) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Szammetat, Melanie (III C 5) <Melanie.Sszammetat@bmf.bund.de>; Klaus Ebner (Klaus.Ebner@bmf.bund.de) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de> Betreff: Eilt! Frist: 4. April 10 Uhr; Bitte MZ M-Vorlage zur Billigung Entwurf EnergieStSenkungG Priorität: Hoch
2022/0368432, Anlage 1 II B 3 - V 9905/22/10001 :001 RD Dr. Hufen RDin Schürle RDin Weihs RA Ebner/ RA Herzog 1469 1. M über PStinH StS Stin LH auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung zu I. - Bund-Länder-Verhältnis nicht betroffen - Weihs / 2022/0353181 / Weihs . Oktober 2022 2751 3927 2812 Fax: 882812 3944) Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Diskussionsentwurf und Bitte um Frühkoordinierung 4 Anlagen (Diskussionsentwurf des EnergieStSenkungG, Zeitplan, Synopse, FAQs)
-3- Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. Ib und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2 Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt festgesetzt: derzeitige Steuersätze | 65,45 ct / 47,04 ct/ im deutschen Liter Liter Energiesteuergesetz Steuersätze NEU 35,90 ct / 33,00 ct/ 2,60 EUR /je | 125,00 EUR / 1.000 entsprechend den Liter Liter GJ kg EU- Mindeststeuersätzen Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca. 3,15 Mrd. Euro. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die gewonnene Kaufkraft dürfte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis nicht belastet werden. Weitere Steuermindereinnahmen könnten sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt nicht mit dem Verkauf an der Tankstelle, sondern zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager (Tanklager) und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden weit vorgelagert. Der wirtschaftliche Vorteil der Steuersenkung kann daher erst mit Verzögerung an die Endkunden weitergegeben werden. Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen. b) Umgang mit Entlastungsnormen Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. c) Sicherstellung der Weitergabe des steuerlichen Vorteils Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist auch in Verbrauchsteuergesetzen nicht möglich.
-5- Die vorliegende Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung im EnergieStG dürfte in die vorgenannte Kategorie einer nichtselektiven Steuerermäßigung fallen. Um ein höheres Maß an rechtlicher Sicherheit zu erlangen, müsste die BReg jedoch mit der geplanten Maßnahme (vor ihrer Umsetzung) an KOM herantreten und um Bestätigung bitten, dass es sich hierbei nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEUV handelt. . Kommentiert [WA1]: @E A 8: wäre dieser Schritt wirklich erforderlich? 3. Einbeziehung der Generalzolldirektion (GZD) sowie der Mineralölwirtschaftsunternehmen Die Zollverwaltung wurde in die Gestaltung der Rechtsnorm zur Qualitätssicherung eng eingebunden. Die GZD wird sicherstellen, dass die IT-Verfahren zur Steueranmeldung und Abwicklung sowie etwaige Formulare rechtzeitig angepasst werden. Eine frühzeitige Einbindung der Mineralölwirtschaft ist bereits informell erfolgt, um zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt die Umstellung der Steuersätze in den Abläufen der Lieferketten umgesetzt werden kann. Die Mineralölwirtschaft hat im Ergebnis darum gebeten, zur Administration der Umsetzung der Steuersenkung ein Inkrafttreten für die Zukunft und einen Monatsanfang vorzusehen. Der 1. Juni 2022 wäre für die Wirtschaft ein realisierbares Datum. 4. Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft Mittels anliegender FAQs sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF und in den sozialen Medien zu den wichtigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Absenkung der Steuersätze informiert werden. Die FAQs sollen möglichst zeitnah, noch vor dem Kabinettsbeschluss, veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert werden. Die Referate LA3,LB2,ZA3,IA2, IA6,1AS5,IB2, II A 1,1B4,11C2,VIAI und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen r 7 Vig- Verfügung / Bemerkung Name, Erledigungs- Bemerku Name, Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk n8 Datum | == \ itzei \ AW, i 2... Mi eichnung i Referate W id | | ; mit Frist ! 1.4.2022 } | 3. Billi, | B3 AW, 0 un | 14.2022 I — 4 | Billi; UAL IIIB AW, | \ I ol en 14.2022 En | I sim | Alin II AW, u ] oo uns | 1.4.2022 |
Bearbeitungsstand: 01.04.2022 17:02 II B3- V 9905/22/10001:001 2022/0368432, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgeseiz — EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un- abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf- grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin- nen und Bürger sowie die Wirtschaft zu einer großen Belastung geworden. B. Lösung Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbeson- dere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise wer- den die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraft- stoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen.
-3- Bearbeitungsstand: 01.04.2022 17:02 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. | S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. | S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Inder Inhaltsübersicht wird nach $ 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) 8 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1 000 | 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi- nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh- alt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1.000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach 8 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
-5- Bearbeitungsstand: 01.04.2022 17:02 „g 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den dort genannten Steuersätzen bemisst. (2) & 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach & 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) & 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 1.000 | Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- zes 0,00 EUR, 2. 1000| Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset- zes 29,00 EUR, 3. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach & 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach & 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft- stoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (5) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391 ‚00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen- der Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. S 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach 8 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
-7- Bearbeitungsstand: 01.04.2022 17:02 Begründung A. Allgemeiner Teil l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich un- abhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die auf- grund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerin- nen und Bürger sowie die Wirtschaft zu einer großen Belastung geworden. Zur Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. ll. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. m. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.
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detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Le-
diglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt wer-
den.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste-
matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals,
SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und
gleichberechtigten Teilhabe.
Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie-
rung (Aktualisierung 2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im
Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der glo-
balen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
- SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im
Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steu-
erliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen
und Bürger, aber auch der Unternehmen, gewährleistet wird.
- Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion
der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergie-
verbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indika-
tor 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung
der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt.
Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 je-
doch nicht gefährdet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH
2022 im Einzelplan 08.
Titel 427 09 (Tarifbeschäf-
tigte) einmalig für 4 AK ver-
gleichbar gD
Titel 511 01 (Sachausga-
ben)
Titel 532 01 (Dienstleis-
tungsaufträge im Bereich
Summe Epl. 08 / HH-Jahr
anteiliger Umstellungsauf-
wand
anteiliger laufender Auf-
wand