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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
0368432 ‚Anlage 5 BMF -LA3- Entwurf eines Zeitplans GE Absenkung Energiesteuer Koalitionsinitiative Stand: 29.03.22 L | ‚Termin Kabinettbeschluss 27.04.22 Fraktionsbeschluss | 10.05.22 Bundestag, 1. Lesung 13.05.22 jun — BT-FA 1. Dog. (Vorratsbeschluss) 11.05.22 - Anhörung im BT-Finanzausschuss 16.05.22 Abschließende Beratung im BT-Finanzausschuss 18.05.22 Bundestag, 2./3. Lesung 19.05.22 (Fristverzicht erforderlich oder 2/3-Mehrheit der Anwesenden) Ba Beschlussfassung Bundesrat 20.05.22 (Fristverkürzung) Hinweis: Üblicherweise wird eine zusätzliche Beratung im Finanzausschuss anberaumt. Dieser Termin müsste hier entfallen. Ggfs. ist begleitende politische Kommunikation sinnvoll.
Ewert, Udo (ZA 7) Von: Weihs, Anja (Ill B 3) Gesendet: Montag, 4. April 2022 18:13 An: IIı B3 - BSB Cc: Verteiler Referat Ill B 3 Betreff: von Alin Ill: Billigung der M-Vorlage mit Ergänzungen im pdf Anlagen: 2022_0353181.cwf; 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf; FAQ_IIIB3 final.docx; Referentenentwurf_04042022_1100.docx; Synopse_EnergieStEntlastungG.docx; 2022_0353181_Billigung.pdf Priorität: Hoch Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus: Erledigt Kategorien: Margy PN 0k.: 2022/0374116 1. Vermerk: !. 2. Registratur (BSB): a) Importierennach: I11B3-V 9905/22/10001:001 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: von Alin Ill: Billigung der M-Vorlage mit Ergänzungen im pdf d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. 2.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.Vg. Besten Dank und Gruß AW pe": Vorzimmer AL Ill sesendet: Montag, 4. April 2022 14:06 An: Büro Stin Hölscher <BueroStinlH@bmf.bund.de> Cc: Mildenberger, Tanja (Ill) <Tanja.Mildenberger@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>; Hufen Dr., Christian (Ill B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (ll B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (11 B3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Reukauf, Nicole (Ill) <Nicole.Reukauf@bmf.bund.de>; Kersten, Madeleine (Ill B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de> Betreff: EILT SEHR!!!! M-Vorlage EnergieStSenkungG Priorität: Hoch Liebe Kolleginnen, beigefügt übersende ich die durch Alin Ill gebilligte M-Vorlage zum EnergieStSenkungG mit der Bitte um Billigung durch Stin LH und Weitergabe an St S. Die Übersendung erfolgt ausschließlich elektronisch. Termin bei LA1: heute, 17:00 Uhr.
Durchwahl: 2751
202210374116 ‚Anloge A
BMF Stand: 29.03.22
-LA3-
Entwurf eines Zeitplans
GE Absenkung Energiesteuer
Koalitionsinitiative
|
Kabinettbeschluss 27.04.22
Fraktionsbeschluss 10.05.22
Bundestag, 1. Lesung 13.05.22
BT-FA 1. Dg. (Vorratsbeschluss) | 11.05.22
Anhörung im BT-Finanzausschuss 16.05.22
Abschließende Beratung im BT-Finanzausschuss 18.05.22
Bundestag, 2./3. Lesung 19.05.22
(Fristverzicht erforderlich oder 2/3-Mehrheit der Anwesenden) Bu
Beschlussfassung Bundesrat 20.05.22
(Fristverkürzung)
Hinweis: Üblicherweise wird eine zusätzliche Beratung im Finanzausschuss anberaumt.
Dieser Termin müsste hier entfallen. Ggfs. ist begleitende politische Kommunikation
sinnvoll.
2022/0374116, Anlage 2 FAQ „Anstehende Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr“ l. Einleitung Um Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts stark gestiegener Energiekosten zu entlasten, hat der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen, die Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate zu senken. In unserer FAQ- Liste finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Änderung der Energiesteuersätze. Stand: <Veröffentlichungsdatum> ll. Fragen und Antworten 1. Für welche Kraftstoffe werden die Energiesteuersätze gesenkt? Es ist geplant, die Energiesteuersätze auf alle Kraftstoffe zu senken, die an Tankstellen im Allgemeinen erworben werden können. Hierzu zählen neben Benzin und Diesel auch Flüssiggas (LPG) und Erdgas (CNG/LNG). 2. Wie hoch ist die Steuersenkung für die betreffenden Kraftstoffe? Es ist beabsichtigt, die Energiesteuersätze befristet für drei Monate für die folgenden Kraftstoffe so weit zu senken, wie es nach Europarecht erlaubt ist: e Benzin um 29,55 ct/Liter e Diesel um 14,04 ct/Liter e Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 ct/kg e Flüssiggas (LPG) um 12,66 ct/Liter 3. Ab wann werden die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe gesenkt? Die Energiesteuersätze sollen so schnell wie möglich gesenkt werden. Das dazu notwendige Gesetz wird gerade vorbereitet. 4. Wann werden Kraftstoffe an der Zapfsäule billiger?
2022/0374116, Anlage 2 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Ste uern/2022-03-14-zusammensetzung-der-spritpreise.html
Bearbeitungsstand: 04.04.2022 10:57 2022/0374116, Anlage 3 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte AÄquivalente hat
-3- Bearbeitungsstand: 04.04.2022 10:57 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkungG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. IS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. | S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach $ 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach $ 67 wird folgender 8 68 eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) 82 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1 000 I 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi- nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach & 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 271020 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh- alt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach & 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
-5B- Bearbeitungsstand: 04.04.2022 10:57 „8 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) 8 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in & 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den dort genannten Steuersätzen bemisst. (2) $ 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach 8 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach & 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) 8 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 1000| Energieerzeugnisse nach 8 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- zes 0,00 EUR, 2. 1000| Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset- zes 29,00 EUR, 3. 10001 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach & 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft- stoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (5) 8 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen- der Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. $ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach 8 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Ol entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
-7- Bearbeitungsstand: 04.04.2022 10:57 Begründung A. Allgemeiner Teil l. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen- deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein- schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom) reduziert. N. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. Hl. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.