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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3- Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der NKR wird seine formelle Stellungnahme nachreichen. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände nach $ 47 (GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzesentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben werden, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3, Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß $ 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Referate LA 3,LB2,ZA 3, 1A 2,1A'6,1B2, HA 5, IT A 1,11 B4, 111 C 2, VIA und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen II. Entwurf Kopf: M . April 2022 Az.: 11 B 3 - V 9905/22/10001 :004 Dok-Nr.: 2022/0362602
Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 II B3- V 9905/22/10001 :004 2022/0411436, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem- porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz — EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Aquivalente hat
-3- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. | S. 1534; 2008 | S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 8 67 folgende Angabe eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. 2. Nach 8 67 wird folgender $ 68 eingefügt: „8 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) 8 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1 000 | 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi- nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR, 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh- alt von höchstens 10 mg/kg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR beträgt. (2) 8 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Steuer für 1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR, 2. 1.000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach 8 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
-5- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 „8 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) $ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in & 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in $ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (2) 8 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (3) $ 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 4. 1.000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset- zes 0,00 EUR, 2. 1.000 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset- zes 29,00 EUR, 3, 1.0001 Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach & 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. (4) $ 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen- den, dass die Steuer für 1 000 | Energieerzeugnisse nach & 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt, 2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen- den, dass die Steuer für 1 000 I Energieerzeugnisse nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. 8 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des $ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit $ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Ol nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 | nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,
-7- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen- deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein- schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom) reduziert. N. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. m. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.
-9- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste- matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe. Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie- rung (Aktualisierung 2018) und tördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der glo- balen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei: - SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steu- erliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, unterstützt wird. Durch die Befristung der Steuer- satzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei der kurz- fristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. Durch die vo- rübergehende Begünstigung des Einsatzes fossiler Energie kann ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich saubere Energie entstehen. - Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergie- verbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indika- tor 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo- räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 je- doch nicht gefährdet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzelplan 08. Titel 427 09 (Tarifbeschäf- tigte) einmalig für 4 AK ver- 151 gleichbar gD Titel 511 01 (Sachausga- ben) 10 Titel 532 01 (Dienstleis- tungsaufträge im Bereich 27 — IT) Summe Epl. 08 / HH-Jahr 188 anteiliger Umstellungsauf- wand anteiliger laufender Auf- wand
-11- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 Stunde aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang IX). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand beträgt daher 77 376 Euro. Für die 3 000 erwarteten Steuer- anmeldungen nach 88 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsauf- wand in Höhe von 69 936 Euro. Die Umstellung der betroffenen 10 Formulare hat einen Zeitaufwand von 105 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Folge. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 208 Euro. Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von zehn Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geän- derten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Für den Zeitraum der temporären Änderungen werden insgesamt 3 315 Anträge der Wirt- schaftsbeteiligten auf Entlastung nach $$ 8 Absatz 7, 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie $ 60 EnergieStG erwartet. Durch die geänderten Steuersätze wird hierbei von einem durch- schnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hierfür wird ein Lohnsatz von 36,30 Euro je Stunde (Durchschnitt der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft aus dem Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang VIl) zugrunde gelegt. Der insoweit entstehende einmalige Erfüllungsaufwand wird auf 60 167 Euro geschätzt. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach 8$ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehr- aufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung des Durchschnitts der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 450 Euro. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. vi. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen.
-13- Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56 Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 88 109a und 109b Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch $ 109a Absatz 1 analog zur Re- gelung in $ 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach $ 105a für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum $& 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass 8 105a zum 1. Juli 2022 in 8 58 des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in $ 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müs- sen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Insoweit wird auch auf die Ausfüh- rungen zu $ 68 Absatz 5 EnergieStG verwiesen. In Folge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachver- steuerung für die niedriger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energie- erzeugnissen anzupassen. $& 109a Absatz 2 bis 4 weist die vorübergehenden Differenzbe- träge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaf- fenheit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungs- grundlage aufgrund $ 68 Absatz 1 des Gesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemi- sches bleibt insgesamt gesehen gleich. Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des $ 109 regelt $ 109b daher die Differenzsteuerbe- träge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach $ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach $ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Ewert, Udo (ZA 7) EEE Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 16:32 An: Ill B 3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Szammetat, Melanie (III C 5); Ebner, Klaus (Ill B 3) Betreff: WG: Eilt! Frist: 13. April, 15 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe I B3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0411447 1. Vermerk: J. 2. Registratur (BSB): a) Importieren nach: 111B 3 - V 9905/22/10001 :004 a Betreff: wie Betreff des Vorgangs ) Hier: von BMAS zur Kabinettvorlage: weiterhin bestehender Ressortvorbehalt d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: f. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. z.Vg. Vielen Dank Im Auftrag Andre Herzog Referat Ill B3 Telefon: 030 18 682-1469 N Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 15:10 An: Herzog, Andre (lli B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de> Cc: Verteiler Referat Il B 3 <VerteilerReferatilI!B3@bmf.bund.de> Betreff: WG: Eilt! Frist: 13. April, 15 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe z.K. VG CH Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751
Betreff: Eilt! Frist: 13. April, 15 Uhr; MZ Kabinettvorlage zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Bundesministerium der Finanzen Berlin, 13. April 2022 III B3 - V 9905/22/10001:004 Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Nachgang der Ressortabstimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe übersende ich die Kabinettvorlage mit der Bitte um Mitzeichnung bis FROH eUte, 13, April 2022 15.00 Uhr (Verschweigensfrist). *+++*+ xxx ++ +x* Das Kabinett soll den Beschluss über das Gesetz am 27. April 2022 in einem O-TOP fassen. Der Referentenentwurf enthält alle Rückmeldungen aus der Ressortabstimmung. pl Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Viele Grüße im Auftrag HR Anja Weihs Bundesministerium der Finanzen Referat II B 3 - Energie- und Stromsteuer Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin Festnetz: +49 3018 TE IR E-Mail: Anja.Weihs@bmf.bund.de Internet: www.bundesfinanzministerium.de