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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

/ 498
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Ewert, Udo (ZA 7)

EEE

Von: Herzog, Andre (Ill B 3)

Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 17:59

An: II B3 - BSB

Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Ebner, Klaus (III B 3);
Szammetat, Melanie (Ill C 5)

Betreff: WG: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer

Anlagen: 2022_0366195(15)_BMAS_Klaerung (003).docx

Priorität: Hoch

Il 83 - V 9905/22/10001 :004

2022/0411536
1. Vermerk: l.
2. Registratur (BSB):
)Importieren nach: IllB3-V 9905/22/10001 :004
Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: an UAlin II B (i.V.) und Alin Il! (i.V.): Vorlage für Stin LH bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f) sonstiges: J.
3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.Vg.
Vielen Dank
im Auftrag

Andre Herzog
Referat III B3
Telefon: 030 18 682-1469

Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3)

Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 17:35

An: Kuhn Dr., Anja (Ill B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIB@bmf.bund.de>;
Abteilungsleiterin Ill <II@bmf.bund.de>; Vorzimmer AL Ill <VorzimmerALili@bmf.bund.de>

Cc: Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>;
Schürle, Carola (Ill B3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Büro
Stin Hölscher <BueroStinlH@bmf.bund.de>

Betreff: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer

Priorität: Hoch

Liebe Frau Kuhn, liebe Frau Jakob,

wie angekündigt die Vorlage bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS zum Gesetz zur temporären Absenkung der
Energiesteuer m.d.B. um Billigung und schnelle Weiterleitung. Die Form ist mit Büro St’in LH so abgesprochen.

Vielen Dank und beste Grüße

Christian Hufen
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I B3- V 9905/22/10001 :004
2022/0411536, Anlage 1

II B 3 - V 9905/22/10001 :004

RD Dr. Hufen
RD Dr. Obermair
RDin Weihs

RA Herzog

über

PStin H

StS

Stin LH
Referat LA 3

auf dem Dienstweg

2751
1510
2812
1469

Herzog / 2022/0366195 / Obermair
. September 2022

Fax: 1469

TO-Punkt 21/XXX

Vermerk für die Kabinettsitzung am 27. April 2022;
Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe

I. Votum

Datenblatt-Nr. 20/08032

1. Zeitnahe Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMAS auf politischer Ebene

zur Aufhebung des Leitungsvorbehalts (s. IV. und V.)
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-3-

Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die
Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die
gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche
Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung
des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und
Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren.

III. Sachverhalt

1. Inhalt

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:

—_ Te
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct / 47,04 ct/ 13,90 EUR / 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg

Energiesteuergesetz

          

   

    

   
       

     

    
   

 

 

      
  

       
    

     
 

    

      
       

  
  
   
   

Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-

Mindeststeuersätzen

35,90 ct /
Liter

33,00 et /
Liter

9,36 EUR /
MWh

125,00 EUR / 1.000
kg

    

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
93

-5-

weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt - vrs. aus (sachfremden)
politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 24,3, sieht auch einen
Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des
Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach
dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ hatte BMAS eine entsprechende
Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa.Fraktionen zum BMAS-GE zu
Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines
Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene
Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-
Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung
jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten
sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine solche Regelung eingesetzt. Auch in den
vorangegangenen Gesetzen mit einmaligem Kinderbonus gab es keine solche Regelung.

II C 2 hat mit Vorlage an St G auch darum gebeten der Aufnahme der Zahlungen zu
widersprechen, da sie über den Koa Beschluss vom 23. März hinausgehen. Eine offizielle
Rückmeldung seitens BMF gegenüber BMAS ist noch nicht erfolgt.

BME hatte bei Gesetzesvorhaben des BMAS in den letzten Wochen wiederholt
Leitungsvorbehalte eingelegt. Um diese aufzuheben, waren jeweils „Paketlösungen“
verhandelt worden.

V, Klärungsprozess

Ein zeitnahes Klärungsgespräch mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des
unter IV. dargestellten Leitungsvorbehalts ist dringend erforderlich.

VI Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und
Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für
den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum
Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die
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Ewert, Udo (ZA 7)

En

Von: Schürle, Carola (Ill B 3)

Gesendet: Donnerstag, 14. April 2022 07:22

An: I B3 - BSB

cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3); Ebner, Klaus (Ill B 3);
Szammetat, Melanie (Ill C 5)

Betreff: WG: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer

Anlagen: 2022_0366195(15)_BMAS_Klaerung (003) (003).docx

Priorität: Hoch

Ill B 3 - V 9905/22/10001 :004

2022/0411548
Vfg:
vi Vermerk: J.
. Registratur (BSB):
a) Importieren nach: 111B 3 - V 9905/22/10001 :004
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: Alin II (i.V.) an LA 3: AL-gebilligte Vorlage (Kabinettvermerk) für Stin LH bzgl. des
Leitungsvorbehalts BMAS
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: J.
f} sonstiges: J.
3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. 2.Vg.
Vielen Dank!
Beste Grüße
l.A.

ygarola Schürle LL.M. (Wellington)
Referat Ill B3

Telefon: 030 18682-3927

Von: Vorzimmer AL Ill

Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 20:23

An: Referat LA3 <LA3@bmf.bund.de>

Cc: Jakob Dr., Holle (Ill A) <Holle.Jakob@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter Il B <IIB@bmf.bund.de>; Hufen Dr.,
Christian (Ill B3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (III C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>;
Schürle, Carola (Ill B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog,
Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Nieren, Viktoria (11) <Viktoria.Nieren@bmf.bund.de>; Kersten,
Madeleine (Ill B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de>

Betreff: WG: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer

Priorität: Hoch

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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Betreff: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer
Priorität: Hoch

Liebe Frau Kuhn, liebe Frau Jakob,

wie angekündigt die Vorlage bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS zum Gesetz zur temporären Absenkung der
Energiesteuer m.d.B. um Billigung und schnelle Weiterleitung. Die Form ist mit Büro St’in LH so abgesprochen.

Vielen Dank und beste Grüße

Christian Hufen

Dr. Christian Hufen

RLIIB3

Durchwahl: 2751
nn
PN
96

II B3- V 9905/22/10001 :004
2022/0411548, Anlage 1

VzIII-0131

2022/0366195
III B 3 - V 9905/22/10001 :004 13. April 2022

RD Dr. Hufen 2751
RD Dr. Obermair 1510
RDin Weihs 2812
RA Herzog 1469

M

über
PStinH
StS
Stin LH

Referat L A 3

auf dem Dienstweg UALin III A i.V. ALin III elektr. gebilligt 13/04

TO-Punkt 2/XXX

Vermerk für die Kabinettsitzung am 27. April 2022;
Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe
Datenblatt-Nr. 20/08032

I. Votum

1. Zeitnahe Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMAS auf politischer Ebene
zur Aufhebung des Leitungsvorbehalts (s. IV. und V.)
97

e Flankierend hierzu hat BMWK bereits die Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsverzerrungen auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die
Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die
gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche
Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung
des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und
Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren.

II. Sachverhalt

1. Inhalt

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.

Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. 1a und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:

—_ STE,
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct / 47,04 ct/ 13,90 EUR / 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg

Energiesteuergesetz

            

   

   

    

     
      
   
 

      

       
  

     

    
   

      
       

  
  
   
   

Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-

Mindeststeuersätzen

35,90 ct /
Liter

33,00 ct /
Liter

9,36 EUR /
MWh

125,00 EUR / 1.000
kg

   

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die 0.g. Energieerzeugnisse während
98

IV. Konfliktlinien mit den Ressorts

BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der
Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS
wurde unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle
Kraftstoffe fachseitig ausgeräumt. Die politische Leitung beharrt jedoch ohne
weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt - vrs. aus (sachfremden)
politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 24.3. sieht auch einen
Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des
Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach
dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ hatte BMAS eine entsprechende
Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa Fraktionen zum BMAS-GE zu
Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines
Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene
Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-
Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung
jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten
sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine solche Regelung eingesetzt. Auch in den
vorangegangenen Gesetzen mit einmaligem Kinderbonus gab es keine solche Regelung.

II C 2 hat mit Vorlage an St G auch darum gebeten der Aufnahme der Zahlungen zu

widersprechen, da sie über den Koa Beschluss vom 23. März hinausgehen. Eine offizielle
Rückmeldung seitens BMF gegenüber BMAS ist noch nicht erfolgt.

BME hatte bei Gesetzesvorhaben des BMAS in den letzten Wochen wiederholt

Leitungsvorbehalte eingelegt. Um diese aufzuheben, waren jeweils „Paketlösungen“
verhandelt worden.

V. Klärungsprozess

Ein zeitnahes Klärungsgespräch mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des
unter IV. dargestellten Leitungsvorbehalts ist dringend erforderlich.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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RLIIIB3

 

 

 
 

  

 
 
 

 

 

 

 

Obermair, Auswahl
4.4.2022

Dr. .

UALIIB Obermair, Auswahl
4.4.2022

ALin III Obermair, Auswahl

 

4.4.2022

 

 

RS und
Absendung

 
  

 
 

Dr.
Obermair,
4.4.2022
100

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