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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Ewert, Udo (ZA 7) EEE Von: Herzog, Andre (Ill B 3) Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 17:59 An: II B3 - BSB Cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Schürle, Carola (Ill B 3); Ebner, Klaus (III B 3); Szammetat, Melanie (Ill C 5) Betreff: WG: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer Anlagen: 2022_0366195(15)_BMAS_Klaerung (003).docx Priorität: Hoch Il 83 - V 9905/22/10001 :004 2022/0411536 1. Vermerk: l. 2. Registratur (BSB): )Importieren nach: IllB3-V 9905/22/10001 :004 Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: an UAlin II B (i.V.) und Alin Il! (i.V.): Vorlage für Stin LH bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f) sonstiges: J. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.Vg. Vielen Dank im Auftrag Andre Herzog Referat III B3 Telefon: 030 18 682-1469 Von: Hufen Dr., Christian (Ill B 3) Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 17:35 An: Kuhn Dr., Anja (Ill B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIB@bmf.bund.de>; Abteilungsleiterin Ill <II@bmf.bund.de>; Vorzimmer AL Ill <VorzimmerALili@bmf.bund.de> Cc: Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (Ill B3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Ebner, Klaus (Ill B 3) <Klaus.Ebner@bmf.bund.de>; Büro Stin Hölscher <BueroStinlH@bmf.bund.de> Betreff: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer Priorität: Hoch Liebe Frau Kuhn, liebe Frau Jakob, wie angekündigt die Vorlage bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS zum Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer m.d.B. um Billigung und schnelle Weiterleitung. Die Form ist mit Büro St’in LH so abgesprochen. Vielen Dank und beste Grüße Christian Hufen
I B3- V 9905/22/10001 :004 2022/0411536, Anlage 1 II B 3 - V 9905/22/10001 :004 RD Dr. Hufen RD Dr. Obermair RDin Weihs RA Herzog über PStin H StS Stin LH Referat LA 3 auf dem Dienstweg 2751 1510 2812 1469 Herzog / 2022/0366195 / Obermair . September 2022 Fax: 1469 TO-Punkt 21/XXX Vermerk für die Kabinettsitzung am 27. April 2022; Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe I. Votum Datenblatt-Nr. 20/08032 1. Zeitnahe Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des Leitungsvorbehalts (s. IV. und V.)
-3-
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die
Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die
gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche
Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung
des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und
Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren.
III. Sachverhalt
1. Inhalt
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. la und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
—_ Te
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct / 47,04 ct/ 13,90 EUR / 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
33,00 et /
Liter
9,36 EUR /
MWh
125,00 EUR / 1.000
kg
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des abgesenkten Zeitraums nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
-5- weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt - vrs. aus (sachfremden) politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 24,3, sieht auch einen Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ hatte BMAS eine entsprechende Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa.Fraktionen zum BMAS-GE zu Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19- Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine solche Regelung eingesetzt. Auch in den vorangegangenen Gesetzen mit einmaligem Kinderbonus gab es keine solche Regelung. II C 2 hat mit Vorlage an St G auch darum gebeten der Aufnahme der Zahlungen zu widersprechen, da sie über den Koa Beschluss vom 23. März hinausgehen. Eine offizielle Rückmeldung seitens BMF gegenüber BMAS ist noch nicht erfolgt. BME hatte bei Gesetzesvorhaben des BMAS in den letzten Wochen wiederholt Leitungsvorbehalte eingelegt. Um diese aufzuheben, waren jeweils „Paketlösungen“ verhandelt worden. V, Klärungsprozess Ein zeitnahes Klärungsgespräch mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des unter IV. dargestellten Leitungsvorbehalts ist dringend erforderlich. VI Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die
Ewert, Udo (ZA 7) En Von: Schürle, Carola (Ill B 3) Gesendet: Donnerstag, 14. April 2022 07:22 An: I B3 - BSB cc: Weihs, Anja (Ill B 3); Herzog, Andre (Ill B 3); Ebner, Klaus (Ill B 3); Szammetat, Melanie (Ill C 5) Betreff: WG: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer Anlagen: 2022_0366195(15)_BMAS_Klaerung (003) (003).docx Priorität: Hoch Ill B 3 - V 9905/22/10001 :004 2022/0411548 Vfg: vi Vermerk: J. . Registratur (BSB): a) Importieren nach: 111B 3 - V 9905/22/10001 :004 b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs c) Hier: Alin II (i.V.) an LA 3: AL-gebilligte Vorlage (Kabinettvermerk) für Stin LH bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS d) Bezug: automatisch vergeben e) Stichwörter: J. f} sonstiges: J. 3. z.K. Koll. gem. Verteiler mit dieser Mail erledigt 4. 2.Vg. Vielen Dank! Beste Grüße l.A. ygarola Schürle LL.M. (Wellington) Referat Ill B3 Telefon: 030 18682-3927 Von: Vorzimmer AL Ill Gesendet: Mittwoch, 13. April 2022 20:23 An: Referat LA3 <LA3@bmf.bund.de> Cc: Jakob Dr., Holle (Ill A) <Holle.Jakob@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter Il B <IIB@bmf.bund.de>; Hufen Dr., Christian (Ill B3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (III C 2) <Stefan.Obermair@bmf.bund.de>; Schürle, Carola (Ill B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (Ill B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (Ill B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Nieren, Viktoria (11) <Viktoria.Nieren@bmf.bund.de>; Kersten, Madeleine (Ill B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de> Betreff: WG: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer Priorität: Hoch Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Betreff: EILT: GE FH temporäre Absenkung Energiesteuer Priorität: Hoch Liebe Frau Kuhn, liebe Frau Jakob, wie angekündigt die Vorlage bzgl. des Leitungsvorbehalts BMAS zum Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer m.d.B. um Billigung und schnelle Weiterleitung. Die Form ist mit Büro St’in LH so abgesprochen. Vielen Dank und beste Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen RLIIB3 Durchwahl: 2751 nn PN
II B3- V 9905/22/10001 :004 2022/0411548, Anlage 1 VzIII-0131 2022/0366195 III B 3 - V 9905/22/10001 :004 13. April 2022 RD Dr. Hufen 2751 RD Dr. Obermair 1510 RDin Weihs 2812 RA Herzog 1469 M über PStinH StS Stin LH Referat L A 3 auf dem Dienstweg UALin III A i.V. ALin III elektr. gebilligt 13/04 TO-Punkt 2/XXX Vermerk für die Kabinettsitzung am 27. April 2022; Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe Datenblatt-Nr. 20/08032 I. Votum 1. Zeitnahe Durchführung eines Eskalationsgesprächs mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des Leitungsvorbehalts (s. IV. und V.)
e Flankierend hierzu hat BMWK bereits die Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsverzerrungen auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die
Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll die
gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche
Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung
des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und
Einzelhandel dieser Kraftstoffe beobachten und analysieren.
II. Sachverhalt
1. Inhalt
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Dafür werden die Steuertarife des $ 2 Abs. I Nr. 1b und Nr. 4b EnergieStG sowie Absatz 2
Nr. 1a und Nr. 2e EnergieStG für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wie folgt
festgesetzt:
—_ STE,
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze | 65,45 ct / 47,04 ct/ 13,90 EUR / 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU
entsprechend den
EU-
Mindeststeuersätzen
35,90 ct /
Liter
33,00 ct /
Liter
9,36 EUR /
MWh
125,00 EUR / 1.000
kg
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die 0.g. Energieerzeugnisse während
IV. Konfliktlinien mit den Ressorts BMAS forderte eine Erläuterung der Sicherstellung der Weitergabe der Absenkung der Energiesteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Forderung des BMAS wurde unter Hinweis auf die Ausweitung der Befugnisse der Markttransparenzstelle Kraftstoffe fachseitig ausgeräumt. Die politische Leitung beharrt jedoch ohne weitergehende Begründung auf dem Ressortvorbehalt - vrs. aus (sachfremden) politischen Erwägungen heraus. Der Beschluss des KoaA vom 24.3. sieht auch einen Familienzuschuss als Einmalzahlung zum Kindergeld von 100 € vor. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten regelmäßig kein Kindergeld und profitieren daher auch nicht von der Wirkung des Familienzuschusses. BMFSFJ hatte vorgeschlagen, den Zuschuss in diesen Fällen nach dem AsylbLG zu zahlen. Auf Bitte von BMFSFJ hatte BMAS eine entsprechende Regelung in die FH für einen Änderungsantrag der Koa Fraktionen zum BMAS-GE zu Einmalzahlung und Sofortzuschlag aufgenommen (GE zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19- Pandemie). Im Rahmen der Frühkoordinierung mit BK-Amt wurde die Regelung jedoch wieder herausgenommen. Bereits beim Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hatten sich BMFSFJ und BMAS erfolglos für eine solche Regelung eingesetzt. Auch in den vorangegangenen Gesetzen mit einmaligem Kinderbonus gab es keine solche Regelung. II C 2 hat mit Vorlage an St G auch darum gebeten der Aufnahme der Zahlungen zu widersprechen, da sie über den Koa Beschluss vom 23. März hinausgehen. Eine offizielle Rückmeldung seitens BMF gegenüber BMAS ist noch nicht erfolgt. BME hatte bei Gesetzesvorhaben des BMAS in den letzten Wochen wiederholt Leitungsvorbehalte eingelegt. Um diese aufzuheben, waren jeweils „Paketlösungen“ verhandelt worden. V. Klärungsprozess Ein zeitnahes Klärungsgespräch mit BMAS auf politischer Ebene zur Aufhebung des unter IV. dargestellten Leitungsvorbehalts ist dringend erforderlich. VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
RLIIIB3 Obermair, Auswahl 4.4.2022 Dr. . UALIIB Obermair, Auswahl 4.4.2022 ALin III Obermair, Auswahl 4.4.2022 RS und Absendung Dr. Obermair, 4.4.2022