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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-2- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Nationaler Normenkontrollrat Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Redaktionsstab Rechtssprache beim Bundesministerium der Justiz nachrichtlich: Bundeskanzleramt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf 2 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern. Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
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Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnorn1en betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Flankierend dazu hat BMWKmit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. er Gesetzesentwurf ist am 6. A ril
022 vom Kabinett beschlossen worden.
Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
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staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines eimäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.
Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.
Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.
Um Ihre fachliche Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf bitte ich bis spätestens
12. April 2022, 12.00 Uhr.
Dabei bitte ich das Bundesministerium der Justiz, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit
zu prüfen.
Ihre hausabgestimmte Rückmeldung bitte ich an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de zu
übersenden.
Sollte ich bis zum o. a. Termin keine anderslautende Rückmeldung erhalten, erlaube ich mir
von Ihrem Einverständnis auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
z.U. AL in III
II. Vorschlag Länderschreiben
Kopf ALin III
-5- GZ: - wie oben - - Nur per E-Mail - Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Baden-Wfüttemberg Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Hessisches Ministerium der Finanzen Finanzministerium Mecklenburg- Vorpommern Niedersächsisches F inanzministeri un1 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Thüringer Finanzministerium Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund
-6- Vertretung des Freistaats Bayern beim Bund Ve11retung des Landes Berlin beim Bund Vertretung des Landes Brandenburg beim Bund Vertretung des Landes Bremen beim Bund Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund Hessische Landesvertretung Ve1iretung des Landes Mecklenburg-Vorp01mnem beim Bund Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund V eiiretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund Vertretung des Saarlandes beim Bund Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund Vertretung des Landes Schleswig-Holstein beim Bund Vertretung des Freistaats Thüringen beim Bund nachrichtlich: Bundeskanzleramt
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
2 Anlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsno1men sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
-8- zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird. Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. A ril 2022 vom Kabinett beschlossen worden. Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenennäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca. 3,15 Mrd. Euro. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist für drei Monate befristet. Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf. Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Fo1mulierungshilfe wird anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen.
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Soweit Sie eine Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf für erforderlich halten, bitte ich
bis spätestens
12. April 2022, 12.00 Uhr.
um eine elektronische Übersendung an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
zU. ALin III
III. Vorschlag Verbändeschreiben
Kopf ALin III
GZ: - wie oben -
Nur per E-Mail:
Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische
Abfallbehandlung e.V.
Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.
Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V.
AGFW
Der Energieeffizienzverband für
Wärme, Kälte und KWK e.V.
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e. V.
Allgemeiner Deutscher Automobil Club e.V.
AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl
und Energie e.V.
- 10 - Bund der Steuerzahler Biogasrate.V. Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V. Bund für Umwelt und Naturschutze.V. Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Bundessteuerberaterkammer KdöR Bundesverband Altöle.V. Bundesverband BioEnergie e.V. Bundesverband Braunkohle e.V. Bw1desverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. BDBE Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V. Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. Bundesverband der deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e.V. Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. Bundesverband der Energie- und Wasserwüischaft e.V. Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. Bundesverband der Steuerberater e.V. Bundesverband Deutsche Säge- und Holzindustrie e.V. Bundesverband deutscher Omnibusuntemehn1er e.V. Bundesverband Deutscher Sonderabfallverbrennungs- anlagen e. V. Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.
- 11 - Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Bundesverband Dezentraler Ölmühlen e.V. Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V. Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik e.V. Bundesverband Keramische Rohstoffe und Industrieminerale e. V. Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. Bundesverband mittelständischer Wirtschafte.V. Bundesverband Motorkraftwerke e.G. Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen e.V. Bundesverband Regenerative Mobilität e.V. Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. DATEVeG Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes in der Bundesrepublik Deutschland DEKRA Konzernrepräsentanz Berlin Deutsches Energieberater-Netzwerke.V. Geschäftsstelle Frankfurt Der Mittelstandsverbund- ZGV e.V.