ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-6- Vertretung des Freistaats Bayern beim Bund Ve11retung des Landes Berlin beim Bund Vertretung des Landes Brandenburg beim Bund Vertretung des Landes Bremen beim Bund Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund Hessische Landesvertretung Ve1iretung des Landes Mecklenburg-Vorp01mnem beim Bund Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund V eiiretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund Vertretung des Saarlandes beim Bund Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund Vertretung des Landes Schleswig-Holstein beim Bund Vertretung des Freistaats Thüringen beim Bund nachrichtlich: Bundeskanzleramt
-7-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
2 Anlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsno1men sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
-8- zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird. Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. A ril 2022 vom Kabinett beschlossen worden. Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenennäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca. 3,15 Mrd. Euro. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist für drei Monate befristet. Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf. Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Fo1mulierungshilfe wird anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen.
-9-
Soweit Sie eine Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf für erforderlich halten, bitte ich
bis spätestens
12. April 2022, 12.00 Uhr.
um eine elektronische Übersendung an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
zU. ALin III
III. Vorschlag Verbändeschreiben
Kopf ALin III
GZ: - wie oben -
Nur per E-Mail:
Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische
Abfallbehandlung e.V.
Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.
Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V.
AGFW
Der Energieeffizienzverband für
Wärme, Kälte und KWK e.V.
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e. V.
Allgemeiner Deutscher Automobil Club e.V.
AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl
und Energie e.V.
- 10 - Bund der Steuerzahler Biogasrate.V. Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V. Bund für Umwelt und Naturschutze.V. Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Bundessteuerberaterkammer KdöR Bundesverband Altöle.V. Bundesverband BioEnergie e.V. Bundesverband Braunkohle e.V. Bw1desverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. BDBE Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V. Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. Bundesverband der deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e.V. Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. Bundesverband der Energie- und Wasserwüischaft e.V. Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. Bundesverband der Steuerberater e.V. Bundesverband Deutsche Säge- und Holzindustrie e.V. Bundesverband deutscher Omnibusuntemehn1er e.V. Bundesverband Deutscher Sonderabfallverbrennungs- anlagen e. V. Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.
- 11 - Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Bundesverband Dezentraler Ölmühlen e.V. Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V. Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik e.V. Bundesverband Keramische Rohstoffe und Industrieminerale e. V. Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. Bundesverband mittelständischer Wirtschafte.V. Bundesverband Motorkraftwerke e.G. Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen e.V. Bundesverband Regenerative Mobilität e.V. Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. DATEVeG Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes in der Bundesrepublik Deutschland DEKRA Konzernrepräsentanz Berlin Deutsches Energieberater-Netzwerke.V. Geschäftsstelle Frankfurt Der Mittelstandsverbund- ZGV e.V.
- 12 - Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. Deutscher Bauernverband e. V. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. Deutscher Industrie- und Handelskammertage.V. Deutscher Landkreistag Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. Deutscher Städte- und Gemeindebund Deutscher Städtetag Deutscher Steuerberaterverband e.V. Deutscher Verband Flüssiggas e. V. Deutsches Institut für Normung - Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung - Deutsches Verkehrsforum e.V. DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwüischaft, Abwasser und Abfalle.V. EFET-Deutschland Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e.V. EnergieAgentur.NR W Erdöl bevorratungsverband Fachgemeinschaft Kraftmaschinen Fachverband Biogase.V. FIL-IDF Germany c/o Verband der Deutschen Milchwirtschaft e.V. Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. Gemeinschaft Thermisches Spritzen e.V. GEODE (Groupement Europeen des entreprises et Organismes
- 13 - de Distribution d'Energie) Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. Gesamtverband Steinkohle e.V. Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. Fachbereich 6 Handelsverband Deutschland - der Einzelhandel e.V. Holzenergie-Fachverband Baden-Württemberg e.V. Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. Maschinenringe Deutschland GmbH Milchindustrie-Verbande.V. Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. Mittelstandsverband abfall basierter Kraftstoffe e. V. Private Brauereien Deutschland e.V. Unabhängiger Tanklagerverband e.V. Union zur Förderung der Oel- und Proteinpflanzen e.V. Unternehmerverband Deutschland e.V. Verband Chemiehandel e.V. Verband der Automobilindustrie e.V. Verband der Chemischen Industrie e.V. Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. Verband der deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. Verband der Güterwagenhalter in Deutschland e.V. Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V.
- 14 - Verband der TÜV e.V. Verband Deutscher Alkoholerzeuger und -verarbeiter e.V. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. Verband Deutscher Papierfabriken e.V. Verband Deutscher Reeder Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V. Verband für Wärmelieferung e. V. Verband kommunaler Unternehmen e. V. Verein der Kohlenimporteure e. V. Verein der Zuckerindustrie e.V. Verein Deutscher Zementwerke e. V. Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V. Wirtschaftliche Vereinigung Zuckere.V. Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x) Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V. Wirtschaftsvereinigung Stahl Zentral verband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e.V. Zentralverband des Tankstellengewerbes e. V. Zentralverband Gartenbau e.V. Zentral verband Gewerblicher Verbundgruppen e.V. Zukunft Gas GmbH
- 15 -
Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer
für Kraftstoffe;
1 Anlage
Sehr geelute Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/ ie GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass
durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende