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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
- 12 - Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Deutscher Landkreistag Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. Deutscher Städte- und Gemeindebund Deutscher Städtetag Deutscher Steuerberaterverband e. V. Deutscher Verband Flüssiggase.V. Deutsches Institut für Normung - Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung - Deutsches Verkehrsforum e. V. DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfalle.V. EFET-Deutschland Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e.V. EnergieAgentur.NR W Erdöl bevorratungsverband Fachgemeinschaft Kraftmaschinen Fachverband Biogase.V. FIL-IDF Germany c/o Verband der Deutschen Milchwirtschaft e.V. Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. Gemeinschaft Thermisches Spritzen e.V. GEODE (Groupement Europeen des entreprises et Organismes de Distribution d'Energie) Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V.
- 13 - Gesamtverband Steinkohle e.V. Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. Fachbereich 6 Handelsverband Deutschland - der Einzelhandel e.V. Holzenergie-Fachverband Baden-Württemberg e.V. Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. Maschinenringe Deutschland GmbH Milchindustrie-Verband e.V. Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. Mittelstandsverband abfall basierter Kraftstoffe e.V. Private Brauereien Deutschland e.V. Unabhängiger Tanklagerverband e.V. Union zur Förderung der Oel- und Proteinpflanzen e.V. Unternehmerverband Deutschland e.V. Verband Chemiehandel e.V. Verband der Automobilindustrie e.V. Verband der Chemischen Industrie e.V. Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. Verband der deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. Verband der Güterwagenhalter in Deutschland e.V. Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V. Verband der TÜV e.V. Verband Deutscher Alkoholerzeuger und -verarbeiter e.V.
- 14 - Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. Verband Deutscher Papierfabriken e.V. Verband Deutscher Reeder Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V. Verband für Wärmelieferung e.V. Verband kommunaler Unternehmen e.V. Verein der Kohlenimporteure e. V. Verein der Zuckerindustrie e.V. Verein Deutscher Zementwerke e. V. Vereinigung der N assbaggerunternehmungen e.V. Wirtschaftliche Vereinigung Zuckere.V. Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x) Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V. Wirtschaftsvereinigung Stahl Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e.V. Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V. Zentralverband Gartenbau e.V. Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V. Zukunft Gas GmbH
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Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer
für Kraftstoffe
1 Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR/ 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/ ie GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass
durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende
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Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht
wird.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.
Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
z. U. ALin III
IV. Sachverhalt und Stellungnahme
Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Länder
und Verbände nach § 4 7 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wird der Gesetzesentwurf
den Ländern und den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben werden. Den Ländern
bezogen auf die Auswirkungen auf die Einnahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer und die
Aussetzung der Entlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr. Die Verbände sollten
informiert werden, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete
Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die
Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.
Dr. Hufen
Vfg.- Verfügung/ Bemerkung Name, Erledigungs- Name,
Bemerkung
Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
Schlusszeichnun AW, schl ussgezeichn Hufen,
2. RLIIIB3
g 5.4.2002 et 7.4.2022
AW, Dr.Kuhn,
3. Billigung UALIII B LV. gebilligt
5.4.2022 08.04.22
AW, Dr.Jakob,
4. Billigung ALin III gebilligt i.V.
5.4.2022 08.04.22
Reinschrift und AW, Reinschrift Reu,
5. Vorzimmer/AW
Absendung 5.4.2022 gefertigt 08.04.22
Auswahl Auswahl
Bundesministerium
der Finanzen
MDginDr.HolleJakob
Vertreterin
derAbteilungsleiterin
III
POSTANSCHRIFTBundesministerium
derFinanzen,
11016Berlin
HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
97
Nur per E-Mail
10117Berlin
TEL -+-49
(0)30 18682-1469
Bundesministerium für Wirtschaft FAX -+-49
(0)30 18682-881469
und Klimaschutz E-MAIL IIIB3@bmf.bund.de
DATUM 8. April2022
Bundesministerium des Innern und
für Heimat
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz
Nationaler Normenkontrollrat
Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit
in der Verwaltung
Redaktionsstab Rechtssprache
beim Bundesministerium der Justiz
nachrichtlich
Bundeskanzleramt
BETREFFEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären
Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
ANLAGEN 2
GZ III B 3 - V 9905/22/10001 :003
DOK 2022/0374552
(beiAntwortbitteGZundDOKangeben)
www.bundesfinanzministerium.de
Seite2 Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Ener-
giesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken,
un1 die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Hand-
werk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 E R/ 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/ ie GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfol-
gen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungs-
normen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Her-
stellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während des
Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschrie-
benen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden Kraftstoff-
preise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Wei-
tergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist im Ver-
brauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre Steuersenkung
zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Verbraucherinnen und
Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und
Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Seite3 Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie-
wirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm w1d zu An-
passungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Be-
obachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der
Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K)
beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzel-
handelsbereich wn Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim
Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitions-
ausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom
Kabinett beschlossen worden.
Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offen-
steht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine"
(Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog.
Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf
gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form all-
gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von
Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden.
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.
Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.
Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.
Seite4 Um Ihre fachliche Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf bitte ich bis spätestens
12. April 2022, 12:00 Uhr.
Dabei bitte ich das Bundesministerium der Justiz, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit
zu prüfen.
Ihre hausabgestimmte Rückmeldung bitte ich an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de zu
übersenden.
Sollte ich bis zum o. a. Termin keine anderslautende Rückmeldung erhalten, erlaube ich mir
von Ihrem Einverständnis auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jakob
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.