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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

Deutscher Landkreistag

Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.

Deutscher Städte- und Gemeindebund

Deutscher Städtetag

Deutscher Steuerberaterverband e. V.

Deutscher Verband Flüssiggase.V.

Deutsches Institut für Normung
- Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung -

Deutsches Verkehrsforum e. V.

DWA
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfalle.V.

EFET-Deutschland
Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e.V.

EnergieAgentur.NR W

Erdöl bevorratungsverband

Fachgemeinschaft Kraftmaschinen

Fachverband Biogase.V.

FIL-IDF Germany
c/o Verband der Deutschen Milchwirtschaft e.V.

Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.

Gemeinschaft Thermisches Spritzen e.V.

GEODE
(Groupement Europeen des entreprises et Organismes
de Distribution d'Energie)

Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V.
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Gesamtverband Steinkohle e.V.

Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V.
Fachbereich 6

Handelsverband Deutschland - der Einzelhandel e.V.

Holzenergie-Fachverband Baden-Württemberg e.V.

Interessengemeinschaft der thermischen
Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.

Maschinenringe Deutschland GmbH

Milchindustrie-Verband e.V.

Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.

Mittelstandsverband abfall basierter Kraftstoffe e.V.

Private Brauereien Deutschland e.V.

Unabhängiger Tanklagerverband e.V.

Union zur Förderung der Oel- und Proteinpflanzen e.V.

Unternehmerverband Deutschland e.V.

Verband Chemiehandel e.V.

Verband der Automobilindustrie e.V.

Verband der Chemischen Industrie e.V.

Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.

Verband der deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V.

Verband der Güterwagenhalter in Deutschland e.V.

Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.

Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V.

Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie
in Deutschland e.V.

Verband der TÜV e.V.

Verband Deutscher Alkoholerzeuger und -verarbeiter e.V.
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Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

Verband Deutscher Papierfabriken e.V.

Verband Deutscher Reeder

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.

Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V.

Verband für Wärmelieferung e.V.

Verband kommunaler Unternehmen e.V.

Verein der Kohlenimporteure e. V.

Verein der Zuckerindustrie e.V.

Verein Deutscher Zementwerke e. V.

Vereinigung der N assbaggerunternehmungen e.V.

Wirtschaftliche Vereinigung Zuckere.V.

Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)

Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.

Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V.

Wirtschaftsvereinigung Stahl

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V.

Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.

Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e.V.

Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V.

Zentralverband Gartenbau e.V.

Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V.

Zukunft Gas GmbH
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Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer
für Kraftstoffe



1 Anlage




Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.

Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:

                            Benzin         Diesel        Erdgas             Flüssiggas
                                                       (CNG/LNG)               (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/     13,90 EUR/        363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter         Liter         MWh               kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter         Liter         MWh               kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                      EUR/ ie GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass
durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende
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Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht
wird.


Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

z. U. ALin III




IV. Sachverhalt und Stellungnahme
Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Länder
und Verbände nach § 4 7 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wird der Gesetzesentwurf
den Ländern und den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben werden. Den Ländern
bezogen auf die Auswirkungen auf die Einnahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer und die
Aussetzung der Entlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr. Die Verbände sollten
informiert werden, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete
Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die
Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.

Dr. Hufen


 Vfg.-      Verfügung/          Bemerkung         Name,       Erledigungs-                   Name,
                                                                                Bemerkung
 Pkt        Anweisung      (einschl. Empfänger)   Datum         vermerk                      Datum

         Schlusszeichnun                           AW,       schl ussgezeichn                Hufen,
   2.                           RLIIIB3
                g                                 5.4.2002           et                     7.4.2022

                                                   AW,                                      Dr.Kuhn,
   3.        Billigung        UALIII B LV.                      gebilligt
                                                  5.4.2022                                  08.04.22

                                                   AW,                                      Dr.Jakob,
   4.        Billigung           ALin III                       gebilligt          i.V.
                                                  5.4.2022                                  08.04.22

         Reinschrift und                           AW,         Reinschrift                    Reu,
   5.                       Vorzimmer/AW
          Absendung                               5.4.2022      gefertigt                   08.04.22

             Auswahl                                            Auswahl
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Bundesministerium
                der Finanzen




                                                                             MDginDr.HolleJakob
                                                                             Vertreterin
                                                                                      derAbteilungsleiterin
                                                                                                        III
POSTANSCHRIFTBundesministerium
                            derFinanzen,
                                      11016Berlin

                                                              HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
                                                                                      97
                Nur per E-Mail
                                                                             10117Berlin
                                                                      TEL    -+-49
                                                                                 (0)30 18682-1469
                Bundesministerium für Wirtschaft                      FAX    -+-49
                                                                                 (0)30 18682-881469
                und Klimaschutz                                     E-MAIL   IIIB3@bmf.bund.de
                                                                    DATUM    8. April2022
                Bundesministerium des Innern und
                für Heimat

                Bundesministerium der Justiz

                Bundesministerium für Ernährung
                und Landwirtschaft

                Bundesministerium für Digitales und Verkehr

                Bundesministerium für Umwelt,
                Naturschutz, nukleare Sicherheit und
                Verbraucherschutz

                Nationaler Normenkontrollrat

                Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit
                in der Verwaltung

                Redaktionsstab Rechtssprache
                beim Bundesministerium der Justiz

                nachrichtlich

                Bundeskanzleramt



      BETREFFEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären
             Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe;
             Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
             Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
     ANLAGEN 2

          GZ    III B 3 - V 9905/22/10001 :003
         DOK    2022/0374552
                (beiAntwortbitteGZundDOKangeben)




                                                                                            www.bundesfinanzministerium.de
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                                                18
                                            
                                        

Seite2   Sehr geehrte Damen und Herren,

         als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
         Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
         der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Ener-
         giesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken,
         un1 die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Hand-
         werk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.

         Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
         Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:



                                     Benzin        Diesel        Erdgas             Flüssiggas
                                                               (CNG/LNG)               (LPG)
          derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/    13,90 E R/        363,94 EUR/ 1.000
          im deutschen             Liter         Liter        MWh               kg
          Energiesteuergesetz
          Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/    9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
          entsprechend den         Liter         Liter        MWh               kg
          EU-
          Mindeststeuersätzen                                 entspricht 2,60
                                                              EUR/ ie GJ



         Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfol-
         gen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungs-
         normen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Her-
         stellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während des
         Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschrie-
         benen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

         Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden Kraftstoff-
         preise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Wei-
         tergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist im Ver-
         brauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre Steuersenkung
         zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Verbraucherinnen und
         Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und
         Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
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Seite3   Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie-
         wirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm w1d zu An-
         passungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbs-
         beschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Be-
         obachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der
         Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K)
         beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzel-
         handelsbereich wn Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim
         Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitions-
         ausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom
         Kabinett beschlossen worden.


         Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
         Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
         nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offen-
         steht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche
         Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine"
         (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog.
         Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf
         gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
         allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form all-
         gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von
         Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden.

         Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
         3,15 Mrd. Euro.

         Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

         Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.

         Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
         anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
         Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.
20

Seite4   Um Ihre fachliche Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf bitte ich bis spätestens


                                                     12. April 2022, 12:00 Uhr.


         Dabei bitte ich das Bundesministerium der Justiz, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit
         zu prüfen.

         Ihre hausabgestimmte Rückmeldung bitte ich an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de zu
         übersenden.

         Sollte ich bis zum o. a. Termin keine anderslautende Rückmeldung erhalten, erlaube ich mir
         von Ihrem Einverständnis auszugehen.

         Mit freundlichen Grüßen

         Im Auftrag
         Dr. Jakob
         Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
21

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