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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Von:                Herzog.  AndremI B3l
An:                 III B 3 - BSB
Ce:                 Wejhs.Anja(III B3)
Betreff:            an UALinIII B (i.V.): Bitte um Billigungdes Schreibensa .__ ______   _
Datum:              Freitag, 8. April 2022 13:03:22
Anlagen:            2022 0392496C6l
                                  docx
                    2022 0392496cwf
                                   060420221zoo
                    Referentenentwurf         docx


III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0393329


1.         Vermerk:          ./.
2.         Registratur (BSB):
a) importieren nach:        III B 3 - V 9905/22/10001 :003
b) Betreff:                wie Betreff des Vorgangs
c) Hier:                    an UALin III B (i.V.): Bitte um Billigung des Schreibens an


d) Bezug:                   automatisch vergeben
e) Stichwörter:              ./.
f) sonstiges:                 ./.
3.         ~.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4.         z.Vg.


Vielen Dank
Im Auftrag


Andre Herzog


Referat III B 3
Telefon: 030 18 682-1469



Von: Hufen Dr., Christian (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 12:32
An: Unterabteilungsleiter          III B <IIIB@bmf.bund.de>; Kuhn Dr., Anja (III B 2)
<Anja.Kuhn@bmf.bund.de>
Ce:Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: AW: GE Energiesteuersenkung


Liebe Frau Kuhn,

beigefügte Vorlage ebenfalls mdB um dringende Billigung.

Viele Grüsse

Christian Hufen

Mit SecurePIM gesendet
129

Von: "Herzog,Andre (lll B 3)" <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Gesendet:8. April 2022 12:16
An: "HufenDr., Christian(III B 3)" <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Ce: "Schürle,Carola(III B 3)" <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>,
                                                           "Weihs,Anja (III B 3)"
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff:WG: A W: A W: GE Energiesteuersenkung

Lieber Herr Hufen,


anliegend die erbetene separierte Vorlage für PStin H an
basierend auf der Vorlage für die Ressort; gekürzt um die Aufforderung zur Stellungnahme. Im
Ergebnis dürfte es damit das Schreiben von AW an die Fraktionen ohne den Passus „mit der Bitte.
einen Beschluss über die Formulierungshilfe herbeizuführen und diese in den Bundestag
einzubringen." sein und natürlich ohne Aussage zur Ressortabstimmung.


Der Satz „Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden" (es geht
um das Energiewirtschaftsgesetz) ist nicht mehr farblich. Wenn ich nachfolgenden Link richtig
verstehe, ist das am Mittwoch erfolgreich durchs Kabinett gegangen:


https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-6-april-
2022-2024062


VG
AH




Von: Hufen Dr., Christian (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:53
An: Herzog, Andre (III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Ce:Schürle, Carola {III B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: GE Energiesteuersenkung


Sorry. Planänderung. Danke!

Mit SecurePIM gesendet




Von: "Rathgeber Dr., Viola (PStin H)" <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>
Gesendet: 8. April 2022 1 I :50
An: "Hufen Dr., Christian (III B 3)" <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: GE Energiesteuersenkung

Lieber Herr Dr. Hufen,


nein, bitte Entwurf für PStin H.
130

Danke und Grüße
Viola Rathgeber



Von: Hufen Dr., Christian (III B 3)                                                          \

Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:49
An: Rathgeber Dr., Viola (PStin H) <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>;   Koch, Sandra (PStin H)
<Sandra.Koch@bmf.bund.de>
Betreff: GE Energiesteuersenkung



Liebe Kolleginnen,


nur zur Sicherheit: Die Versendung an                               soll dann auch durch
Abteilung erfolgen?


Vielen Dank und beste Grüße


Christian Hufen


 Dr. Christian Hufen




 RL III B 3


 Durchwahl:       2751
131


                                            
                                                
                                                132
                                            
                                        

111
  B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0393329, Anlage 1

                                                            Herzog/ 2022/0392496 / Herzog
III B 3 - V 9905/22/10001 :003                                               . Oktober 2022

RD Dr. Hufen                                   2751
RDin Weihs                                     2812
RA Herzog                                      1469
                                                                                     Fax: 1469




1.
PStin H

über

Stin LH

a.d.D.

mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu f.




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




I. Vorschlag

Kopf: PStin H
Gz: - wie oben -
133

-2-




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




Sehr geehrte
               -------~---
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.


Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                              Benzin       Diesel         Erdgas             Flüssiggas
                                                       (CNG/LNG)               (LPG)
 derzeitige Steuersätze    65,45 et/    47,04 et/     13,90 EUR         363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen              Liter        Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU           35,90 et/    33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den          Liter        Liter         MWh               kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                      EUR/ je GJ
134

-3-


Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr       und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.


Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht      weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steue!'l:;enkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.


Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts     im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm        und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung         vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränku~gen        unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen      im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle        für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellqmt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschµsses      vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April
2022 vom Kabinett beschlossen worden.


Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige M ind~stmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt.und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Bejhilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Te_mporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Fonn allgemeiner Steuer- oder Abgaberiermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.
135

-4-
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3, 15 Mrd. Euro.


Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.


Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.


Die Kabinettbefassung   ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen    in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


z.U. PStin H



II. Sachverhalt und Stellungnahme
Ergibt sich aus L


Dr. Hufen
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Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07

III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0393329, Anlage 2

Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu-
lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
(FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG)


A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.


B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.


C. Alternativen
Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.
137

-2-             Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung
erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch
durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen
durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.


E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür-
ger aus.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs-
aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend
geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan-
träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000
Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie-
steuersätze nicht.

Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For-
mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe
von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Steuersätze nicht.


F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die
Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie-
genen Energiepreise abgefedert werden.
138

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