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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Bundesministerium der Justiz

Bw1desministerium für Ernährung
und Landwirtschaft

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Nationaler Normenkontrollrat

Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit
in der Verwaltung

Redaktionsstab Rechtssprache
beim Bundesministerium der Justiz

nachrichtlich:

Bundeskanzleramt




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

2 Anlagen




Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.


Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
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                            Benzin         Diesel         Erdgas             Flüssiggas
                                                       (CNG/LNG)               (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/     13,90 EUR         363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter         Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/      9,36 EUR/        125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter         Liter          MWh              kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                      EUR/jeGJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverände1i fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.

Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukürlftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. A n
_022 vom Kabinett beschlossen worden.

Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
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staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines e1mäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Femwälme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.

Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.


Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.

Um Ihre fachliche Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf bitte ich bis spätestens


                                  12. April 2022, 12.00 Uhr.

Dabei bitte ich das Bundesministerium der Justiz, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit
zu prüfen.

Ihre hausabgestimmte Rückmeldung bitte ich an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de zu
übersenden.


Sollte ich bis zum o. a. Termin keine anderslautende Rückmeldung erhalten, erlaube ich mir
von Ihrem Einverständnis auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

z.U. AL in III

II. Vorschlag Länderschreiben

Kopf ALin III
158

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GZ: - wie oben -




- Nur per E-Mail -

Ministerium für Wutschaft und Finanzen
Baden- Wilittemberg

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

Ministerium der Finanzen und für Europa
des Landes Brandenburg

Senator für Finanzen
der Freien Hansestadt Bremen

Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg

Hessisches Ministerium der Finanzen

Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern

Niedersächsisches Finanzministerium

Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium der Finanzen
Rheinland- Pfalz

Ministerium für Finanzen und Europa
des Saarlandes

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt

Finanzministerium
des Landes Schleswig-Holstein

Thüringer Finanzministerium

Vertretung des Landes
Baden-Württemberg beim Bund
159

-6-
Vertretung des Freistaats
Bayern beim Bund

Vertretung des Landes
Berlin beim Bund

Vertretung des Landes
Brandenburg beim Bund

Vertretung des Landes
Bremen beim Bund

Vertretung der Freien und Hansestadt
Hamburg beim Bund

Hessische Landesvertretung

Vertretung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern beim Bund

Vertretung des Landes
Niedersachsen beim Bund

V ertrehmg des Landes
Nordrhein-Westfalen beim Bund

Vertretung des Landes
Rheinland-Pfalz beim Bund

Vertretung des Saarlandes beim Bund

Vertretung des Freistaates
Sachsen beim Bund

Vertretung des Landes
Sachsen-Anhalt beim Bund

Vertretung des Landes
Schleswig-Holstein beim Bund

Vertretung des Freistaats
Thüringen beim Bund

nachrichtlich:

Bundeskanzleramt
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf


2 Anlagen




Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen die Fornrnlierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.

Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                            Benzin         Diesel        Erdgas             Flüssiggas
                                                       (CNG/LNG)               (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/     13,90 EUR         363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter         Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter         Liter         MWh               kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                      EUR/ je GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
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zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.

Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit
dem Klimaschutz-Sofo1iprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend
anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen
im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) dmch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird.
Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich un1 Mengendaten
ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine
Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt.
Der Gesetzesentwurf ist am 6. A ril 2022 vom Kabinett beschlossen worden.

Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Fran1ework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.

Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist für drei Monate befristet.

Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.

Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen.
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Soweit Sie eine Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf für erforderlich halten, bitte ich
bis spätestens

                                  12. April 2022, 12.00 Uhr.

um eine elektronische Übersendung an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de.




Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

zU. ALin III




III. Vorschlag Verbändeschreiben


Kopf ALin III
GZ: - wie oben -



Nur per E-Mail:

Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische
Abfallbehandlung e.V.

Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.

Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.

AGFW
Der Energieeffizienzverband für
Wärme, Kälte und KWK e.V.

AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V.

Allgemeiner Deutscher Automobil Club e.V.

AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl
und Energie e.V.
163

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Bund der Steuerzahler

Biogasrate.V.

Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.

Bund für Umwelt und Naturschutze.V.

Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V.

B undessteuerberaterkammer KdöR

Bundesverband Altöle.V.

Bundesverband BioEnergie e.V.

Bundesverband Braunkohle e.V.

Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V.

Bundesverband der Deutschen Binnenschifffalui e.V.

BDBE
Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V.

Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-
und Rohstoffwirtschaft e.V.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.

Bundesverband der deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e.V.

Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V.

Bundesverband der Energie- und Wasserwiiischaft e.V.

Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V.

Bundesverband der Steuerberater e.V.

Bundesverband Deutsche Säge- und Holzindustrie e.V.

Bundesverband deutscher Omnibusunternehmer e.V.

Bundesverband Deutscher Sonderabfall verbrennungs-
anlagen e.V.

Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.
164

- 11 -
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

Bundesverband Dezentraler Ölmühlen e.V.

Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V.

Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger
Deutscher Mineralölhändler e.V.

Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.

Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik e. V.

Bundesverband Keran1ische Rohstoffe und Industrieminerale e.V.

Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.

UNITI
Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V.

Bundesverband mittelständischer Wirtschafte.V.

Bundesverband Motorkraftwerke e.G.

Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.

Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen e.V.

Bundesverband Regenerative Mobilität e.V.

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V.

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling-
und Entsorgungsunternehmen e.V.

DATEVeG
Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes
in der Bundesrepublik Deutschland

DEKRA
Konzernrepräsentanz Berlin

Deutsches Energieberater-Netzwerk e.V.
Geschäftsstelle Frankfurt

Der Mittelstandsverbund- ZGV e.V.
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