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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Seite3   Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie-
         wirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm w1d zu An-
         passungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbs-
         beschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Be-
         obachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der
         Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K)
         beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzel-
         handelsbereich wn Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim
         Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitions-
         ausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom
         Kabinett beschlossen worden.


         Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
         Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
         nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offen-
         steht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche
         Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine"
         (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog.
         Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf
         gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
         allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form all-
         gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von
         Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden.

         Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
         3,15 Mrd. Euro.

         Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

         Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.

         Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
         anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
         Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.
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Seite4   Um Ihre fachliche Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf bitte ich bis spätestens


                                                     12. April 2022, 12:00 Uhr.


         Dabei bitte ich das Bundesministerium der Justiz, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit
         zu prüfen.

         Ihre hausabgestimmte Rückmeldung bitte ich an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de zu
         übersenden.

         Sollte ich bis zum o. a. Termin keine anderslautende Rückmeldung erhalten, erlaube ich mir
         von Ihrem Einverständnis auszugehen.

         Mit freundlichen Grüßen

         Im Auftrag
         Dr. Jakob
         Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Bundesministerium
               der Finanzen




                                                                               MDginDr.HolleJakob
                                                                               Vertreterin
                                                                                         derAbteilungsleiterin
                                                                                                           III
POSTANSCHRIFTBundesministerium
                            derFinanzen,
                                      11016Berlin

               Nur per E-Mail                                   HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
                                                                                         97
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                                                                        TEL    +49(0)30 18682-1469
               Ministerium für Wirtschaft und Finanzen                  FAX    +49(0)3018 682-881469
               Baden-Württemberg                                      E-MAIL   IIIB3@bmf.bund.de
                                                                      DATUM    8. April2022
               Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und
               für Heimat

               Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

               Ministerium der Finanzen und für Europa
               des Landes Brandenburg

               Senator für Finanzen
               der Freien Hansestadt Bremen

               Finanzbehörde der Freien und
               Hansestadt Hamburg

               Hessisches Ministerium der Finanzen

               Finanzministerium
               Mecklenburg-Vorpommern

               Niedersächsisches Finanzministerium

               Ministerium der Finanzen
               des Landes Nordrhein-Westfalen

               Ministerium der Finanzen
               Rheinland-Pfalz

               Ministerium für Finanzen und Europa
               des Saarlandes

               Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

               Ministerium der Finanzen
               des Landes Sachsen-Anhalt




                                                                                               www.bundesfrnanzministerium.de
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Seite2   Finanzministerium
         des Landes Schleswig-Holstein

         Thüringer Finanzministerium

         Vertretung des Landes
         Baden-Württemberg beim Bund

         Vertretung des Freistaats
         Bayern beim Bund

         Vertretung des Landes
         Berlin beim Bund


         Vertretung des Landes
         Brandenburg beim Bund

         Vertretung des Landes
         Bremen beim Bund


         Vertretung der Freien und Hansestadt
         Hamburg beim Bund

         Hessische Landesvertretung

         Vertretung des Landes
         Mecklenburg-Vorpommern beim Bund


         Vertretung des Landes
         Niedersachsen beim Bund

         Vertretung des Landes
         Nordrhein-Westfalen beim Bund

         Vertretung des Landes
         Rheinland-Pfalz beim Bund

         Vertretung des Saarlandes beim Bund
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Seite3    Vertretung des Freistaates
          Sachsen beim Bund

          Vertretung des Landes
          Sachsen-Anhalt beim Bund


          Vertretung des Landes
          Schleswig-Holstein beim Bund

          Vertretung des Freistaats
          Thüringen beim Bund

          nachrichtlich

          Bundeskanzleramt




BETREFF Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären
        Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe;
        Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
        Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
ANLAGEN 2

    GZ    III B 3 - V 9905/22/10001 :003
  DOK     2022/0374552
          (beiAntwortbitteGZundDOKangeben)




          Sehr geehrte Damen und Herren,

          als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
          Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
          der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Ener-
          giesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken,
          um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Hand-
          werk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.

          Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
          Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
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                                     Benzin         Diesel        Erdgas             Flüssiggas
                                                                (CNG/LNG)               (LPG)
          derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/     13,90 EUR/        363,94 EUR/ 1.000
          im deutschen             Liter         Liter         MWh               kg
          Energiesteuergesetz
          Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
          entsprechend den         Liter         Liter         MWh               kg
          EU-
          Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                               EUR /je GJ

         Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen er-
         folgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungs-
         normen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Her-
         stellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während des
         Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorge-
         schriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

         Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden Kraftstoff-
         preise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Wei-
         tergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist im Ver-
         brauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre Steuersenkung
         zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Verbraucherinnen und
         Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und
         Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.

         Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Ent-
         wurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem
         Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vor-
         gesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzu-
         passen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im
         Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markt-
         transparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem
         soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet
         werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellan1t wird ebenfalls eine Maßnahme
         aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der
         Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden.
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Seites   Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
         Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
         nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
         offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
         staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
         Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 -
         sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
         die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
         sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
         Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die
         Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
         werden.

         Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
         3,15 Mrd. Euro.

         Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist für drei Monate befristet.

         Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.


         Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
         anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
         Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen.

         Soweit Sie eine Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf für erforderlich halten, bitte ich
         bis spätestens

                                                     12. April 2022, 12:00 Uhr.

         um eine elektronische Übersendung an das Referatspostfach IIIB3(@bmf.bund.de.

         Mit freundlichen Grüßen


         Im Auftrag
         Dr. Jakob
         Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Bundesministerium
                der Finanzen




                                                                               MDginDr.HolleJakob
                                                                               Vertreterin
                                                                                        derAbteilungsleiterin
                                                                                                          III
POSTANSCHRIFTBundesministerium
                            derFinanzen,
                                      11016Berlin

               Nur per E-Mail                                   HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
                                                                                        97
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                                                                        TEL    +49(0)3018 682-1469
               Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische                     FAX    +49(0)3018 682-881469
               Abfallbehandlung e.V.                                  E-MAIL   ll1B3@bmf.bund.de
                                                                      DATUM    8. April2022
               Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
               umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.

               Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.

               AGFW
               Der Energieeffizienzverband für
               Wärme, Kälte und KWK e.V.

               AOPA-Germany
               Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V.

               Allgemeiner Deutscher Automobil Club e.V.

               AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl
               und Energie e.V.

               Bund der Steuerzahler

               Biogasrat e.V.

               Bayerischer Industrieverband Steine
               und Erden e. V.

               Bund für Umwelt und Naturschutze.V.

               Bundesindustrieverband Technische
               Gebäudeausrüstung e.V.

               Bundessteuerberaterkammer KdöR

               Bundesverband Altöle.V.


               Bundesverband BioEnergie e.V.

               Bundesverband Braunkohle e.V.



                                                                                              www.bundesfinanzministerium.de
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