ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Seite3 Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie-
wirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm w1d zu An-
passungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Be-
obachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der
Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K)
beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzel-
handelsbereich wn Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim
Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitions-
ausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom
Kabinett beschlossen worden.
Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offen-
steht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine"
(Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog.
Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf
gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form all-
gemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von
Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden.
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.
Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.
Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.
Seite4 Um Ihre fachliche Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf bitte ich bis spätestens
12. April 2022, 12:00 Uhr.
Dabei bitte ich das Bundesministerium der Justiz, den Entwurf auf seine Rechtsförmlichkeit
zu prüfen.
Ihre hausabgestimmte Rückmeldung bitte ich an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de zu
übersenden.
Sollte ich bis zum o. a. Termin keine anderslautende Rückmeldung erhalten, erlaube ich mir
von Ihrem Einverständnis auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jakob
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Bundesministerium
der Finanzen
MDginDr.HolleJakob
Vertreterin
derAbteilungsleiterin
III
POSTANSCHRIFTBundesministerium
derFinanzen,
11016Berlin
Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
97
10117Berlin
TEL +49(0)30 18682-1469
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen FAX +49(0)3018 682-881469
Baden-Württemberg E-MAIL IIIB3@bmf.bund.de
DATUM 8. April2022
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und
für Heimat
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
Ministerium der Finanzen und für Europa
des Landes Brandenburg
Senator für Finanzen
der Freien Hansestadt Bremen
Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg
Hessisches Ministerium der Finanzen
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersächsisches Finanzministerium
Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
Ministerium für Finanzen und Europa
des Saarlandes
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
www.bundesfrnanzministerium.de
Seite2 Finanzministerium
des Landes Schleswig-Holstein
Thüringer Finanzministerium
Vertretung des Landes
Baden-Württemberg beim Bund
Vertretung des Freistaats
Bayern beim Bund
Vertretung des Landes
Berlin beim Bund
Vertretung des Landes
Brandenburg beim Bund
Vertretung des Landes
Bremen beim Bund
Vertretung der Freien und Hansestadt
Hamburg beim Bund
Hessische Landesvertretung
Vertretung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern beim Bund
Vertretung des Landes
Niedersachsen beim Bund
Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen beim Bund
Vertretung des Landes
Rheinland-Pfalz beim Bund
Vertretung des Saarlandes beim Bund
Seite3 Vertretung des Freistaates
Sachsen beim Bund
Vertretung des Landes
Sachsen-Anhalt beim Bund
Vertretung des Landes
Schleswig-Holstein beim Bund
Vertretung des Freistaats
Thüringen beim Bund
nachrichtlich
Bundeskanzleramt
BETREFF Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären
Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
ANLAGEN 2
GZ III B 3 - V 9905/22/10001 :003
DOK 2022/0374552
(beiAntwortbitteGZundDOKangeben)
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Ener-
giesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken,
um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Hand-
werk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Seite4
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR/ 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR /je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen er-
folgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungs-
normen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Her-
stellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o. g. Energieerzeugnisse während des
Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich vorge-
schriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden Kraftstoff-
preise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft zur Wei-
tergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist im Ver-
brauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre Steuersenkung
zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Verbraucherinnen und
Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und
Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Ent-
wurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem
Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vor-
gesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzu-
passen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im
Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markt-
transparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem
soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet
werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellan1t wird ebenfalls eine Maßnahme
aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der
Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden.
Seites Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 -
sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.
Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist für drei Monate befristet.
Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.
Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen.
Soweit Sie eine Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf für erforderlich halten, bitte ich
bis spätestens
12. April 2022, 12:00 Uhr.
um eine elektronische Übersendung an das Referatspostfach IIIB3(@bmf.bund.de.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jakob
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Bundesministerium
der Finanzen
MDginDr.HolleJakob
Vertreterin
derAbteilungsleiterin
III
POSTANSCHRIFTBundesministerium
derFinanzen,
11016Berlin
Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
97
10117Berlin
TEL +49(0)3018 682-1469
Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische FAX +49(0)3018 682-881469
Abfallbehandlung e.V. E-MAIL ll1B3@bmf.bund.de
DATUM 8. April2022
Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.
Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.
AGFW
Der Energieeffizienzverband für
Wärme, Kälte und KWK e.V.
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V.
Allgemeiner Deutscher Automobil Club e.V.
AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl
und Energie e.V.
Bund der Steuerzahler
Biogasrat e.V.
Bayerischer Industrieverband Steine
und Erden e. V.
Bund für Umwelt und Naturschutze.V.
Bundesindustrieverband Technische
Gebäudeausrüstung e.V.
Bundessteuerberaterkammer KdöR
Bundesverband Altöle.V.
Bundesverband BioEnergie e.V.
Bundesverband Braunkohle e.V.
www.bundesfinanzministerium.de