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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Vielen Dank und
beste Grüße
Viktoria Nieren



Vorzimmer Alin III
Durchwahl:        3087




Von: Jakob Dr., Holle (III A} <Holle.Jakob@bmf.bund.de>
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 13:36
An: Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>
Ce: Nieren, Viktoria (III) <Viktoria.Nieren@bmf.bund.de>
Betreff: WG: Eilt sehr: GE Energiesteuersenkung Schreiben an


iV Alin III gebilligt, herzlichen Dank!


Holle Jakob


Von: Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 13:31
An: Jakob Dr., Holle (III A} <Holle.Jakob@bmf.bund.de>
Ce: Nieren, Viktoria (III} <Viktoria.Nieren@bmf.bund.de>
Betreff: WG: Eilt sehr: GE Energiesteuersenkung Schreiben an


Liebe Frau Jakob,


mit der Bitte um Billigung i.V. Alin III. Zwischenzeitlich haben wir durch III B 3 die Rückmeldung
erhalten, dass der Kabinettbeschluss erfolgt ist.


Vielen Dank und viele Grüße


Nicole Reukauf


Vorzimmer ALin III
Durchwahl:        1228




Von: Kuhn Dr., Anja (III B 2)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 13:15
An: Abteilungsleiterin III <lll@bmf.bund.de>
208

Ce: Hufen Dr., Christian {III B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>;   Weihs, Anja {III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>;      Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>;          Kersten,
Madeleine (III B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de>
Betreff: Eilt sehr: GE Energiesteuersenkung Schreiben an

AL'in III i.V.


Liebe Holle,


anliegende Vorlage i.V. UAL III B gebilligt und mdBu Billigung und Weiterleitung an St'in LH.


Auch hier: Vorlage erfolgt bereits jetzt, damit Schreiben nach Rückmeldung BKamt
{Frühkoordinierung) verschickt werden kann.


Vielen Dank und Grüße
Anja



Von: Hufen Dr., Christian {III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 12:32
An: Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>; Kuhn Dr., Anja {III B 2)
<Anja.Kuhn@bmf.bund.de>
Ce: Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>; Weihs, Anja {III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: AW: GE Energiesteuersenkung

Liebe Frau Kuhn,

beigefügte Vorlage ebenfalls mdB um dringende Billigung.

Viele Grüsse

Christian Hufen

Mit SecurePIM gesendet




Von: "Herzog,Andre(111B 3)" <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Gesendet:8. April 2022 12:16
An: "HufenDr., Christian(lll B 3)" <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Ce: "Schürle,Carola(111B 3)" <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>,
                                                          "Weihs,Anja (III B 3)"
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff:WG: A W: A W: GE Energiesteuersenkung

Lieber Herr Hufen,

anliegend die erbetene separierte Vorlage für PStin H an
                                                           ----
basierend auf der Vorlage für die Ressort; gekürzt um die Aufforderung zur Stellungnahme. Im
Ergebnis dürfte es damit das Schreiben von AW an die Fraktionen ohne den Passus „mit der Bitte
209

einen Beschluss über die Formulierungshilfe herbeizuführen und diese in den Bundestag
einzubringen." sein und natürlich ohne Aussage zur Ressortabstimmung.


Der Satz „Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden" (es geht
um das Energiewirtschaftsgesetz) ist nicht mehr farblich. Wenn ich nachfolgenden Link richtig
verstehe, ist das am Mittwoch erfolgreich durchs Kabinett gegangen:


https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-6-april-
2022-2024062


VG
AH




Von: Hufen Dr., Christian (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:53
An: Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Ce: Schürle, Carola (III B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: GE Energiesteuersenkung


Sorry. Planänderung. Danke!

Mit SecurePJM gesendet




Von: "Rathgeber Dr., Viola (PStin H)" <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>
Gesendet: 8. April 2022 11:50
An: "Hufen Dr., Christian (III B 3)" <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Betreff: WG: A W: GE Energiesteuersenkung

Lieber Herr Dr. Hufen,


nein, bitte Entwurf für PStin H.


Danke und Grüße
Viola Rathgeber



Von: Hufen Dr., Christian {III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:49
An: Rathgeber Dr., Viola (PStin H) <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>; Koch, Sandra (PStin H)
<Sandra.Koch@bmf.bund.de>
Betreff: GE Energiesteuersenkung



Liebe Kolleginnen,
210

nur zur Sicherheit: Die Versendung an   soll dann auch durch
Abteilung erfolgen?


Vielen Dank und beste Grüße


Christian Hufen


 Dr. Christian Hufen




 RL III ß 3


 Durchwahl:       2751
211

\
212

III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0396267, Anlage 1
                                                                                  VzJll-0109
                                                                              . 2022/0392496
III B 3 - V 9905/22/ I 0001 :003                                                  8. April 2022

RD Dr. Hufen                                       2751
RDin Weihs                                         2812
RA Herzog                                          1469




PStin H

über

Stin LH

a.d.D.          UALin III A i. V.für ALin III elektr. gebilligt

mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu      r.


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur.temporären Absenkung
der.. Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




1. Vorschlag


Kopf: PStin H
Gz: - wie oben -
213

-2-




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes      zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen    für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




Sehr geehrte


als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes     zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem .
der Beschluss der Regierungskoalition    vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.


Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                               Benzin        Diesel          Erdgas            Flüssiggas
                                                           (CNG/LNG)              (LPG)
 derzeitige Steuersätze      65,45 et/     47,04 et/      13,90 EUR        363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen                Liter         Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
214

-3-



 Steuersätze NEU              35,90 et/     33,00 et/      9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den             Liter         Liter          MWh               kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                       entspricht 2,60
                                                           EUR /je GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
i~ Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.


Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht      weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
                                                                                                   1

Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.


Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts     im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm           und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung           vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen        unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen         im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesöndere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle        für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich         um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschusses      vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April
2022 vom Kabinett beschlossen worden.


Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
215

-4-



die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen,       eines ermäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.


Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3, 15 Mrd. Euro.


Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.


Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.


Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im•Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


z.U. PStin H



II. Sachverhalt und Stellungnahme
Ergibt sich aus I.


Dr. Hufen
216

Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07

III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0396267, Anlage 2

Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu-
lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
(FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG)


A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.


B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.


C. Alternativen
Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.
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