ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Ce: Hufen Dr., Christian {III B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja {III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Kersten,
Madeleine (III B) <Madeleine.Kersten@bmf.bund.de>
Betreff: Eilt sehr: GE Energiesteuersenkung Schreiben an
AL'in III i.V.
Liebe Holle,
anliegende Vorlage i.V. UAL III B gebilligt und mdBu Billigung und Weiterleitung an St'in LH.
Auch hier: Vorlage erfolgt bereits jetzt, damit Schreiben nach Rückmeldung BKamt
{Frühkoordinierung) verschickt werden kann.
Vielen Dank und Grüße
Anja
Von: Hufen Dr., Christian {III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 12:32
An: Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>; Kuhn Dr., Anja {III B 2)
<Anja.Kuhn@bmf.bund.de>
Ce: Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>; Weihs, Anja {III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: AW: GE Energiesteuersenkung
Liebe Frau Kuhn,
beigefügte Vorlage ebenfalls mdB um dringende Billigung.
Viele Grüsse
Christian Hufen
Mit SecurePIM gesendet
Von: "Herzog,Andre(111B 3)" <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Gesendet:8. April 2022 12:16
An: "HufenDr., Christian(lll B 3)" <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Ce: "Schürle,Carola(111B 3)" <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>,
"Weihs,Anja (III B 3)"
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff:WG: A W: A W: GE Energiesteuersenkung
Lieber Herr Hufen,
anliegend die erbetene separierte Vorlage für PStin H an
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basierend auf der Vorlage für die Ressort; gekürzt um die Aufforderung zur Stellungnahme. Im
Ergebnis dürfte es damit das Schreiben von AW an die Fraktionen ohne den Passus „mit der Bitte
einen Beschluss über die Formulierungshilfe herbeizuführen und diese in den Bundestag
einzubringen." sein und natürlich ohne Aussage zur Ressortabstimmung.
Der Satz „Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden" (es geht
um das Energiewirtschaftsgesetz) ist nicht mehr farblich. Wenn ich nachfolgenden Link richtig
verstehe, ist das am Mittwoch erfolgreich durchs Kabinett gegangen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-6-april-
2022-2024062
VG
AH
Von: Hufen Dr., Christian (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:53
An: Herzog, Andre {III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Ce: Schürle, Carola (III B 3) <Carola.Schuerle@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (III B 3)
<Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff: WG: AW: GE Energiesteuersenkung
Sorry. Planänderung. Danke!
Mit SecurePJM gesendet
Von: "Rathgeber Dr., Viola (PStin H)" <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>
Gesendet: 8. April 2022 11:50
An: "Hufen Dr., Christian (III B 3)" <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
Betreff: WG: A W: GE Energiesteuersenkung
Lieber Herr Dr. Hufen,
nein, bitte Entwurf für PStin H.
Danke und Grüße
Viola Rathgeber
Von: Hufen Dr., Christian {III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:49
An: Rathgeber Dr., Viola (PStin H) <Viola.Rathgeber@bmf.bund.de>; Koch, Sandra (PStin H)
<Sandra.Koch@bmf.bund.de>
Betreff: GE Energiesteuersenkung
Liebe Kolleginnen,
nur zur Sicherheit: Die Versendung an soll dann auch durch Abteilung erfolgen? Vielen Dank und beste Grüße Christian Hufen Dr. Christian Hufen RL III ß 3 Durchwahl: 2751
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III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0396267, Anlage 1
VzJll-0109
. 2022/0392496
III B 3 - V 9905/22/ I 0001 :003 8. April 2022
RD Dr. Hufen 2751
RDin Weihs 2812
RA Herzog 1469
PStin H
über
Stin LH
a.d.D. UALin III A i. V.für ALin III elektr. gebilligt
mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu r.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur.temporären Absenkung
der.. Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
1 Anlage
1. Vorschlag
Kopf: PStin H
Gz: - wie oben -
-2-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
1 Anlage
Sehr geehrte
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem .
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
-3-
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR /je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
i~ Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
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Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesöndere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April
2022 vom Kabinett beschlossen worden.
Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
-4- die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca. 3, 15 Mrd. Euro. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet. Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf. Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung im•Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag z.U. PStin H II. Sachverhalt und Stellungnahme Ergibt sich aus I. Dr. Hufen
Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 III B 3 - V 9905/22/10001 :003 2022/0396267, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu- lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf (FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen.
-2- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie- steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie- genen Energiepreise abgefedert werden.