ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-7- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen- deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein- schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom) reduziert. II. Wesentlicher .Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel- tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re- gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen. III. Alternativen Keine. Die Steuererhebung für: die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa- chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener- giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern. Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei- tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.
-8- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
IV. • Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Al-
ternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch das Gesetz werden die Regelungen de·s europäischen Rechts der Energiesteuer-
richtlinie weiterhin eingehalten.
Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt
und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme· erfüllt nicht den Tatbestand des
Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv" wirkt. Damit unterfällt die Absenkung als
,,allgemeine Maßnahme" nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.
Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfen-
recht der Europäischen Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitglied-
staaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen
zur Stützung. der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" (Mittei-
lung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Tempo-
rary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf
gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form
allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Liefe-
rung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.
Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung
des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nicht-
selektiven Steuerermäßigung.
VI. Gesetzesfolgen
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in
den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Ent-
nahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und
Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Ta- •
gen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert
worden ist. Dieser Effekt sollte sich zu Gunsten der Endverbraucher bei Auslaufen der Maß-
nahme jedoch ebenfalls widerspiegeln, da dann trotz Wegfalls der Steuersatzsenkung für
einen vorübergehenden Zeitraum noch zum niedrigeren Steuersatz versteuerte Energieer-
zeugnisse an der Tankstelle erhältlich sind. •
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im
Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.
Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach § 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG
sowie § 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steu-
erentlastungen für die Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsan-
spruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den ab-.
gesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine
-9- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Le-
diglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt wer-
den.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste-
matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals,
SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und
gleichberechtigten Teilhabe.
Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie-
rung (Aktualisierung 2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im
Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der glo-
balen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
- SOG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im
Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steu-
erliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen
und Bürger, aber auch der Unternehmen, gewährleistet wird. Durch die Befristung der Steu-
ersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei der
kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert.
- Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion
der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergie-
verbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und C02-Emissionen des Konsums (Indika-
tor 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (lndikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung
der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vor~bergehend begünstigt.
Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 je-
doch nicht gefährdet.
3. • Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH
2022 im Einzelplan 08.
Kapitel Titel in T Euro
Titel 427 09 (Tarifbeschäf-
tigte) einmalig für 4 AK ver- 151
gleichbar gD
Titel 511 01 (Sachausga-
10
ben)
Titel 532 01 (Dienstleis-
tungsaufträge im Bereich 27
IT)
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 188
anteiliger Umstellungsauf-
188
wand
- 10- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
1 anteiliger laufender Auf-I 0
wand
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Personal- und Sachausgaben in Höhe.von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen
einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.
Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüs-
siggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für
den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnah-
men können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze
ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gege.nfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfede-
rung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.
Energieerzeugnis durchschnittliche durchschnittliche Steuerminderein-
Einnahmen je Mo- Einnahmen je Mo- nahmen in Mio.
nat (Regelsteuer- nat (Mindeststeuer- Euro
satz) in Mio. Euro satz) in Mio. Euro
Diesel 1.630 1.144 486
Benzin 1.244 682 562
Erdgas 2 1 1
Flüssiggas 7 3 4
Summen 2.883 1.830 1.053
Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen
an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die Energiesteuersenkung über
die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicherweise gewonnene Kaufkraft
könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe
führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung wurden die Lohnkosten für Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes entsprechend den Angaben zu den
Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2021, II A 3
- H 1012-10/07/0001 :023 zugrunde gelegt.
Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund
153 000 Euro für erhöhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastun-
gen und Steueranmeldungen sowie für die Umstellung von Formularen. Zusätzlich
- 11 - Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostensätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf- wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geän- derten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt star~ gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. • 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken s·ollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 1nhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 § 68 Durch Absatz 1 und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und de- ren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt. § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlas- tung in Höhe von.14,04 et/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehe·nde Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der
- 12 - Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o.g. Drei-Monats-Zeitraum ausge- setzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist. Nach Absatz 4 wird die Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG für Energieerzeugnisse, deren Steuersätze temporär gesenkt werden, ausgesetzt. Die temporäre Senkung der Steuersätze ist hier höher als die bisherige Steuerentlastung. Eine weitergehende Entlas- tung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Steuerentlastung für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bleibt unverändert bestehen, da diese Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind. Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 5 mögliche Steuerentlas~ tungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni, 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- . lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müs- sen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Absatz 6 enthält eine zu Absatz 5 analoge Regelung fQr die Entlastungen nach §§ 58 und 58a EnergieStG, wobei hier der Anwendungszeitraum auf Grund des lnkrafttretens beider Regelungen zum 1. Juli 2022 im Rahmen des 7. Gesetzes zur Änderung von Ver- brauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBI. 1. S. 607) auf den 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 verkürzt wird. Mit Absatz 7 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlas- tungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2 EnergieStG bemisst. Die Erwähnung der§§ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der Klarstellung, dass § 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt. Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 §§ 109a und 109b Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch § 109a Absatz 1 analog zur Re- gelung in § 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach § 105a für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass ·sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum § 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass § 105a zum 1. Juli 2022 in § 58 des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in § 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind.durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen
- 13 - Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werde·n. Insoweit wird auch auf die Aus- führungen zu § 68 Absatz 5 EnergieStG verwiesen. In Folge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachver- steuerung für die niedriger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energie- erzeugnissen anzupassen. § 109a Absatz 2 bis 5 weist die vorübergehenden Differenzbe- träge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaf- fenheit dem Benzin entspricht. Durch die Verringerung der Energiesteuersätze können Fälle auftreten, in denen Benzin in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen der niedriger belastete Anteil ist. Im Umkehrschluss aus den Vorgaben des § 109 regelt § 109b daher die Differenzsteuerbe- träge, wenn das Mischerzeugnis ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist. • Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 111 B 3 - V 9905/22/10001 :003 2022/0396275, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu- lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf (FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen.
-2- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er:füllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie~ steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe-von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen,· entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirku_ngenauf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie- genen Energiepreise abgefedert werden.