ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formu-
lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
(FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. 1S. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. 1 S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 67 folgende Angabe eingefügt:
.§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".
2. Nach § 67 wird folgender§ 68 eingefügt:
,,§ 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für 1 000 1
1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,
2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
271 0 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR
beträgt.
(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für
1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,
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2. 1 000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
beträgt.
(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und
vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom
1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene
1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder
4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
gewährt wird.
(5) § 8 Absatz 7 und §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der
Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuers-
ätzen bemisst.
(6) §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung
für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach
den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die
Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab
dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffen-
den Steuersatz in§ 2 Absatz 1 und 2."
Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBI. 1 S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach§ 109 folgende Angaben eingefügt:
,,§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
§ 109b Sonstige Vennischungen von versteuerten Energieerzeugnissen".
2. Nach§ 109 werden die folgenden§§ 109a und 109b eingefügt:
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,,§ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in§
68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den
dort genannten Steuersätzen bemisst.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
1. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,
2. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,
3. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe bist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach § 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch
ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft-
stoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(5) § 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen-
der Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
§ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300
Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
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Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-
taktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.
(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022, falls das Gemisch
ein
1. Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entspre-
chender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1000 Liter Energieer-
zeugnisse nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,
2. Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1000 Liter Ener-
gieerzeugnisse nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70
EUR.
(3) § 109 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß."
Artikel 3
Inkrafttreten
,,Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft."
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen-
deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie
(Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-
schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der
Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel-
tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe
sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe
an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird.
Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden
Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re-
gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.
III. Alternativen
Keine.
Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa-
chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien
nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt
gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden.
Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.
Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich
der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei-
tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.
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IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Al-
ternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuer-
richtlinie weiterhin eingehalten.
Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt
und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt nicht den Tatbestand des
Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv" wirkt. Damit unterfällt die Absenkung als
,,allgemeine Maßnahme" nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.
Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfen-
recht der Europäischen Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitglied-
staaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" (Mittei-
lung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Tempo-
rary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf
gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form
allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Liefe-
rung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.
Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung
des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nicht-
selektiven Steuerermäßigung.
VI. Gesetzesfolgen
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in
den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Ent-
nahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und
Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Ta-
gen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert
worden ist. Dieser Effekt sollte sich zu Gunsten der Endverbraucher bei Auslauten der Maß-
nahme jedoch ebenfalls widerspiegeln, da dann trotz Wegfalls der Steuersatzsenkung für
einen vorübergehenden Zeitraum noch zum niedrigeren Steuersatz versteuerte Energieer-
zeugnisse an der Tankstelle erhältlich sind.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im
Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.
Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach § 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG
sowie § 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steu-
erentlastungen für die Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsan-
spruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den ab-
gesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine
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detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Le-
diglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt wer-
den.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Syste-
matik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals,
SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und
gleichberechtigten Teilhabe.
Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie-
rung (Aktualisierung 2018) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im
Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der glo-
balen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
- SOG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im
Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steu-
erliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen
und Bürger, aber auch der Unternehmen, gewährleistet wird. Durch die Befristung der Steu-
ersatzsenkung werden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei der
kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert.
- Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion
der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergie-
verbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und C02-Emissionen des Konsums (Indika-
tor 12.1.b) sowie Treibhausgasemissionen (lndikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung
der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt.
Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die tempo-
räre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 je-
doch nicht gefährdet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH
2022 im Einzelplan 08.
Kapitel Titel in T Euro
Titel 427 09 (Tarifbeschäf-
tigte) einmalig für 4 AK ver- 151
gleichbar gD
Titel 511 01 (Sachausga-
10
ben)
Titel 532 01 (Dienstleis-
tungsaufträge im Bereich 27
IT)
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 188
anteiliger Umstellung sauf-
188
wand
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1 anteiliger laufender Auf-I 0
wand
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen
einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.
Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüs-
siggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für
den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnah-
men können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze
ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Eine Gegenfinanzierung der
Steuermindereinnahmen ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfede-
rung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.
Energieerzeugnis durchschnittliche durchschnittliche Steuerminderein-
Einnahmen je Mo- Einnahmen je Mo- nahmen in Mio.
nat (Regelsteuer- nat (Mindeststeuer- Euro
satz) in Mio. Euro satz) in Mio. Euro
Diesel 1.630 1.144 486
Benzin 1.244 682 562
Erdgas 2 1 1
Flüssiggas 7 3 4
Summen 2.883 1.830 1.053
Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen
an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die Energiesteuersenkung über
die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicherweise gewonnene Kaufkraft
könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe
führen, so dass die Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht belastet werden.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung wurden die Lohnkosten für Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes entsprechend den Angaben zu den
Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2021, II A 3
- H 1012-10/07/0001 :023 zugrunde gelegt.
Für die Zollverwaltung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund
153 000 Euro für erhöhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastun-
gen und Steueranmeldungen sowie für die Umstellung von Formularen. Zusätzlich
- 11 - Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft wurde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostensätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf- wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Januar 2022, zurückgegriffen. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geän- derten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 § 68 Durch Absatz 1 und 2 werden die Steuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, CNG/LNG (Erdgas) und LPG (Flüssiggas) und de- ren steuerlich gleichgestellte Äquivalente) auf die Höhe der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 herabgesetzt. § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlas- tung in Höhe von 14,04 et/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der
- 12 - Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 3 für den o.g. Drei-Monats-Zeitraum ausge- setzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist. Nach Absatz 4 wird die Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG für Energieerzeugnisse, deren Steuersätze temporär gesenkt werden, ausgesetzt. Die temporäre Senkung der Steuersätze ist hier höher als die bisherige Steuerentlastung. Eine weitergehende Entlas- tung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus beihilferechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Steuerentlastung für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bleibt unverändert bestehen, da diese Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind. Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 5 mögliche Steuerentlas- tungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müs- sen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Absatz 6 enthält eine zu Absatz 5 analoge Regelung für die Entlastungen nach §§ 58 und 58a EnergieStG, wobei hier der Anwendungszeitraum auf Grund des lnkrafttretens beider Regelungen zum 1. Juli 2022 im Rahmen des 7. Gesetzes zur Änderung von Ver- brauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBI. 1. S. 607) auf den 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 verkürzt wird. Mit Absatz 7 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die nach dem 1. September 2022 der Entlas- tungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2 EnergieStG bemisst. Die Erwähnung der§§ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der Klarstellung, dass § 68 Absatz 7 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt. Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 §§ 109a und 109b Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch § 109a Absatz 1 analog zur Re- gelung in § 68 Absatz 5 des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach § 105a für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum § 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass § 105a zum 1. Juli 2022 in § 58 des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in § 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jewei- lige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen