ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3-
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk un.d der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern mit der Bitte einen Beschluss über die Formulierungshilfe
herbeizuführen und diese in den Bundestag einzubringen.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Enereiesteuereesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen . entspricht 2,60
EUR/ ie GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unv.orhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Endkunden durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit
dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend
anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen
im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird ..
Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten
-4- ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden. Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Temporary _Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca. 3, 15 Mrd. Euro. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet. Die Ressortabstimmung erfolgte einvernehmlich. Die Länder sowie die betroffenen Verbände sind über den Gesetzesentwurf'informiert worden. Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen. Die Einzelheiten bitte ich an.liegendem Zeitplan zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen z.U. PStin H II. Sachverhalt und Stellungnahme Ergibt sich aus I. Dr. Hufen
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Vfg.- Verfügung/ Bemerkung Name, Erledigungs- Name,
Bemerkung
Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
Schiusszeichnun AW,
2. RLIII B 3 Auswahl
g 7.4.2022
AW,
3. Billigung UALlllß i.V. Auswahl
7.4.2022
AW,
4. Billigung ALin lll Auswahl
7.4.2022
Auswahl Auswahl
-
Auswahl Auswahl
®
Herzog/ 2022/0392496 / Herzog
III B 3 - V 9905/22/10001 :003 . Oktober 2022
RD Dr. Hufen 2751
RDin Weihs 2812
RA Herzog 1469
Fax: 1469
1.
PStin H
über
Stin LH
a.d.D.
mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu 1.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
1 Anlage
1. Vorschlag
Kopf: PStin H
Gz: - wie oben -
-2-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
de~ Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
1 Anlage
Sehr geehrte
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas . Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuer,~esetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen
-3-
1 entspricht
2,60 1
EUR/ je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und \:erbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.
Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschusses vom 23. t\1ärz 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist a~ 6. April
2022 vom Kabinett beschlossen worden.
Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesen~wurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die
-4- Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca. 3, 15 Mrd. Euro. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet. Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf. Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sich~rzustellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag z.U. PStin H II. Sachverhalt und Stellungnahme Ergibt sich aus I. Dr. Hufen
2022/0392496 III B 3 - V 9905/22/10001 :003 8. April 2022 RD Dr. Hufen 2751 RDin Weihs 2812 RA Herzog 1469 PStin H über Stin LH a. d. D. mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu I. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf 1 Anlage 1. Vorschlag Kopf: PStin H Gz: - wie oben -
-2-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf
1 Anlage
Sehr geehrte
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sehr geehrte
als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Ener-
giesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, mit dem der
Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energie-
steuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um
die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie di,e Wirtschaft, insbesondere im Hand-
werk und der Logistikbranche, durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR. 363,94 EUR / 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg