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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk un.d der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern mit der Bitte einen Beschluss über die Formulierungshilfe
herbeizuführen und diese in den Bundestag einzubringen.


Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                             Benzin          Diesel        Erdgas              Flüssiggas
                                                        (CNG/LNG)                (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/       47,04 et/    13,90 EUR          363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter           Liter        /MWh               kg
 Enereiesteuereesetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/       33,00 et/    9,36 EUR/          125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter           Liter        MWh                kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  . entspricht 2,60
                                                        EUR/ ie GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.


Ziel des Gesetzes ist es, die unv.orhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Endkunden durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.


Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts     im Zusammenhang mit
dem Klimaschutz-Sofortprogramm        und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen       unter anderem dahingehend
anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen
im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird ..
Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten
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ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine
Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt.
Der Gesetzesentwurf ist am 6. April 2022 vom Kabinett beschlossen worden.


Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary _Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen,       eines ermäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.


Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3, 15 Mrd. Euro.


Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.


Die Ressortabstimmung erfolgte einvernehmlich. Die Länder sowie die betroffenen Verbände
sind über den Gesetzesentwurf'informiert   worden.


Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Verabschiedung im
Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen. Die Einzelheiten bitte ich an.liegendem
Zeitplan zu entnehmen.



Mit freundlichen Grüßen


z.U.
PStin H


II. Sachverhalt und Stellungnahme
Ergibt sich aus I.


Dr. Hufen
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Vfg.-     Verfügung/           Bemerkung         Name,      Erledigungs-               Name,
                                                                           Bemerkung
Pkt       Anweisung       (einschl. Empfänger)   Datum        vermerk                  Datum

        Schiusszeichnun                           AW,
  2.                           RLIII B 3                     Auswahl
               g                                 7.4.2022

                                                  AW,
  3.       Billigung         UALlllß i.V.                    Auswahl
                                                 7.4.2022

                                                  AW,
  4.       Billigung            ALin lll                     Auswahl
                                                 7.4.2022

           Auswahl                                           Auswahl
   -
           Auswahl                                           Auswahl
43

®
44

Herzog/ 2022/0392496 / Herzog
III B 3 - V 9905/22/10001 :003                                                  . Oktober 2022

RD Dr. Hufen                                   2751
RDin Weihs                                     2812
RA Herzog                                      1469
                                                                                     Fax: 1469




1.
PStin H

über

Stin LH

a.d.D.

mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu 1.




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




1. Vorschlag


Kopf: PStin H
Gz: - wie oben -
45

-2-




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
de~ Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




Sehr geehrte


als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.

Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                            Benzin         Diesel         Erdgas          . Flüssiggas
                                                        (CNG/LNG)             (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/      13,90 EUR       363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter         Liter         /MWh             kg
 Energiesteuer,~esetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/     9,36 EUR/        125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter         Liter         MWh              kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen
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                                                         1 entspricht
                                                                   2,60 1
                                                          EUR/ je GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.


Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen       und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht      weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und \:erbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.


Flankierend dazu hat BMWK mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts     im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm           und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung          vorgesehen, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen        unter anderem dahingehend anzupassen, dass zukünftig eine
stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen         im Kraftstoffbereich (d. h.
insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die Markttransparenzstelle        für
Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird. Zudem soll die Datenbasis
der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten ausgeweitet werden. Mit der Stärkung
der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine Maßnahme aus den Beschlüssen des
Koalitionsausschusses      vom 23. t\1ärz 2022 umgesetzt. Der Gesetzesentwurf ist a~ 6. April
2022 vom Kabinett beschlossen worden.


Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesen~wurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen,          eines ermäßigten Satzes für die
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Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.


Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3, 15 Mrd. Euro.


Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.


Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.


Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sich~rzustellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


z.U. PStin H



II. Sachverhalt und Stellungnahme
Ergibt sich aus I.


Dr. Hufen
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2022/0392496
III B 3 - V 9905/22/10001 :003                                                   8. April 2022

RD Dr. Hufen                                   2751
RDin Weihs                                     2812
RA Herzog                                      1469




PStin H

über

Stin LH

a. d. D.

mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu I.




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




1. Vorschlag


Kopf: PStin H
Gz: - wie oben -
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-2-




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf

1 Anlage




Sehr geehrte
               ===,------
sehr geehrte


als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Ener-
giesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, mit dem der
Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energie-
steuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um
die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie di,e Wirtschaft, insbesondere im Hand-
werk und der Logistikbranche, durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.


Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                              Benzin       Diesel          Erdgas            Flüssiggas
                                                        (CNG/LNG)              (LPG)
 derzeitige Steuersätze     65,45 et/   47,04 et/      13,90 EUR.       363,94 EUR / 1.000
 im deutschen               Liter       Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU            35,90 et/   33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den           Liter       Liter         MWh               kg
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