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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Herausgeber Statistisches Bundesamt, Wiesbaden im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates Ihr Kontakt zu uns: Referat 613 (Bessere Rechtsetzung; Geschäftsstelle Bürokratieabbau) Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin buerokratieabbau@bk.bund.de www.bundesregierung.de/buerokratieabbau Nationaler Normenkontrollrat Bundeskanzleramt UST TTeans de: Te 10557 Berlin nkr@bk.bund.de www.normenkontrollrat.bund.de Statistisches Bundesamt Gruppe I2 - Dienstleistungszentrum der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden erfuellungsaufwand@destatis.de NTERTTTER LES EI) Bestellnummer: 0000133-18900-1
Schümann, Rainer (Z A 7)
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Dienstag, 12. April 2022 13:04
An: III B 3 - BSB
Ce: Weihs, Anja (III B 3); Schürle, Carola (III B 3); Ebner, Klaus (III B 3);
Szammetat, Melanie (III C 5)
Betreff: an NKR m.d.B.u.Prüfung: Ergänzungen aufgrund Anmerkungen des NKR
Anlagen: Referentenentwurf_ 12042022_1200.docx
Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung
Kennzeichnungsstatus: Erledigt
Kategorien: M. Schmidt
III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0405476
Vermerk: ./.
2. Registratur (BSB):
a) importieren nach: III B 3 - V 9905/22/10001 :003
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: an NKR m.d.B.u.Prüfung: Ergänzungen aufgrund Anmerkungen des NKR
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: ./.
f) sonstiges: ./.
3. z.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.Vg.
Vielen Dank
Im Auftrag
Andre Herzog
eferat III B 3
elefon: 030 18 682-1469
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Dienstag, 12. April 2022 13:01
An: 'Maximilian.vonKoppenfels@bk.bund.de' <Maximilian.vonKoppenfels@bk.bund.de>
Ce: Hufen Dr., Christian (III B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (III B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff: AW: Frist: 12. April 12 Uhr; Ressortabstimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Sehr geehrter Herr von Koppenfels,
nunmehr mit Anlage.
Mit freundlichen Grüßen
0
Andre Herzog
Bundesministerium der Finanzen
Referat III B 3
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Festnetz: +49 3018 682 1469
E-Mail: Andre.Herzog@bmf.bund.de
Internet: www.bundesfinanzministerium.de
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Dienstag, 12. April 2022 12:56
An: 'Maximilian.vonKoppenfels@bk.bund.de' <Maximilian.vonKoppenfels@bk.bund.de>
Ce: Hufen Dr., Christian (III B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja (III B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Betreff: AW: Frist: 12. April 12 Uhr; Ressortabstimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Sehr geehrter Herr von Koppenfels,
anliegend übersende ich Ihnen den Zwischenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit den von Ihnen erbetenen
Ergänzungen zum Erfüllungsaufwand mit der Bitte um Rückmeldung bis heute DS.
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass aufgrund der Rückmeldungen der anderen Ressorts noch kurzfristig eine
weitere Ressortabstimmung erfolgen wird.
Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird anschließend durch
Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 sicherzustellen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Herzog
Bundesministerium der Finanzen
Referat III B 3
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Festnetz: +49 3018 682 1469
E-Mail: Andre.Herzog@bmf.bund.de
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Internet: www.bundesfinanzministerium.de
Von: von Koppenfels, Maximilian <Maximilian.vonKoppenfels@bk.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 12. April 2022 09:47
An: Referat IIIB3 <IIIB3@bmf.bund.de>
Betreff: AW: Frist: 12. April 12 Uhr; Ressortabstimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ielen Dank für die Übersendung des Regelungsvorhabens und die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Seitens des Nationalen Normenkontrollrats habe ich folgende Anmerkungen bzw. Anpassungsbitten:
Bitte fügen Sie im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand in der Begründung eine Zwischenüberschrift für die
Wirtschaft ein.
Der für die Wirtschaft in Summe angegebene Erfüllungsaufwand muss differenziert werden. Bitte ergänzen
Sie den Zeitaufwand, Fallzahl und den Lohnkostensatz, der im Ergebnis zu dem von Ihnen veranschlagten
Wert führt.
Entsprechend ist mit Blick auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung zu verfahren.
Bitte verwenden Sie auch bzgl. der Verwaltung die Lohnkostensätze aus dem ressortverbindlichen Leitfaden
zum Erfüllungsaufwand und nicht die BMF-Personalkostensätze. (Die Verwendung der Lohnkostensätze aus
dem Leitfaden ist wichtig, um eine methodische Vergleichbarkeit der Erfüllungsaufwände aus
unterschiedlichen Vorhaben zu gewährleisten. Auch das StaBa legt im Rahmen seiner statistischen
Auswertungen die Lohnkostensätze des Leitfadens zugrunde.)
Das (beabsichtigte) Entlastungsvolumen für Bürger und Wirtschaft im Zuge der Steuererleichterungen muss
unter Weitere Kosten beziffert werden. Der Wert müsste m.E. mit den unter Haushaltsausgaben
veranschlagten Haushaltsmindereinnahmen korrespondieren.
Jei Rückfragen können Sie sich gerne melden. Z.K. hänge ich noch einmal den ressortverbindlichen Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands an.
Bitte schicken Sie mir dann noch einmal den angepassten Entwurf und teilen mir mit, welchen Kabinetttermin Sie
erreichen wollen. Der finale Entwurf ist dann Grundlage für die Stellungnahme des NKR.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Im Auftrag
Maximilian von Koppenfels
Maximilian von Koppenfels, LL.M.
Referent
Sekretariat Nationaler Normenkontrollrat
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Straße1
10557 Berlin
Tel: +49 (0)30/18400-1313
Fax:+49 (0)30/18400-1848
Maximilian.vonKoppenfels@bk.bund.de
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www.normenkontrollrat.de
Von: Anja.Weihs@bmf.bund.de
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 21:09:14 (UTC+0l:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien
An: poststelle@bmwk.bund.de; poststelle@bmi.bund.de; poststelle@bmj.bund.de; poststelle@bmel.bund.de;
poststelle@bmdv.bund.de; Poststelle@bmuv.bund.de; nkr; poststelle@bfdi.bund.de; bwv-servicestelle@brh.bund.de;
redaktionsstab@bmj.bund.de
Ce: ref432; Wulfmeyer, Friedrich-Wilhelm; Kalow, Rene; buero-ea6@bmwk.bund.de; buero-iiib2@bmwk.bund.de;
buero-ivc4@bmwk.bund.de; axel.bree@bmwk.bund.de; Aqnetha.Mey@bmwk.bund.de; Uwe.Neuser@bmuv.bund.de;
IIIA7@bmj.bund.de; Schmitz-Mi@bmj.bund.de; vogel-ax@bmj.bund.de; 725@bmel.bund.de; Isabelle.Koeniq-
Steinhoff@bmel.bund.de; Christiane.Henninq@bmel.bund.de; ref-G10@bmdv.bund.de; ref-g30@bmdv.bund.de; ref-
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'poststelle@bmfsfj.bund.de'; 'poststelle@bmg.bund.de'; 'bmbf@bmbf.bund.de'; 'poststelle@bmz.bund.de'
Betreff: Frist: 12. April 12 Uhr; Ressortabstimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 8. April 2022
III B 3 -V 9905/22/10001:003
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
beigefügtes Anschreiben nebst Referentenentwurf und Zeitplan übersende ich mit der Bitte um weitere
Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Der
Dr. Christian Hufen
Bundesministerium der Finanzen
Referat III B 3 - Energie- und Stromsteuer
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
+49 3018
Festnetz:
682 2751
E-Mail: christian.hufen@bmf.bund.de
Internet: www.bundesfinanzministerium.de
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Bearbeitungsstand: 12.04.2022 12:49 III B 3 - V 9905/22/10001 :003 2022/0405476, Anlage 1 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu- lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf (FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen.
-2- Bearbeitungsstand: 12.04.2022 12:49 Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie- steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie- genen Energiepreise abgefedert werden.
- 3- Bearbeitungsstand: 12.04.2022 12:49
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formu-
lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
(FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. 1S. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. 1S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt:
.,§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".
2. Nach § 67 wird folgender§ 68 eingefügt:
,,§ 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für 1 000 1
1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,
2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR
beträgt.
(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für
1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,
-4- Bearbeitungsstand: 12.04.2022 12:49
2. 1 000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
beträgt.
(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und
vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom
1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene
1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder
4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
gewährt wird.
(5) § 8 Absatz 7 und die§§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie§ 60 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der
Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuers-
ätzen bemisst.
(6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlas-
tung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeit-
raum vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist,
nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(7) Unbeschadet der Regelungen in den§§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die
Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab
dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden
Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2."
Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBI. 1 S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu§ 109 folgende Angaben eingefügt:
.,§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen".
2. Nach § 109 werden folgende §§ 109a und 109b eingefügt:
-5- Bearbeitungsstand: 12.04.2022 12:49
,,§ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für
die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach
den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
1. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,
2. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,
3. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3
1. Buchstabe bist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt,
2. Buchstabe eist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
§ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit§ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 1
nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,