ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
Schümann, Rainer (Z A 7)
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 12:59
An: III B 3 - BSB
Ce: Weihs, Anja (III B 3)
Betreff: an UALin III B (i.V.): Bitte um Billigung der Schreiben an die Ressorts, Länder
und Verbände
Anlagen: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf; Referentenentwurf_
06042022_ 1700.docx; 2022_0374552(1).docx; 2022_0374552.cwf
Priorität: Hoch
Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung
Kennzeichnungsstatus: Erledigt
Kategorien: M. Schmidt
B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0393320
1. Vermerk: ./.
2. Registratur (BSB):
a) importieren nach: III B 3 - V 9905/22/10001 :003
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: an UALin III B (i.V.): Bitte um Billigung der Schreiben an die Ressorts, Länder und Verbände
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: ./.
f) sonstiges: ./.
3. z.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.Vg.
Vielen Dank
Im Auftrag
1dre Herzog
Referat III B 3
Telefon: 030 18 682-1469
Von: Hufen Dr., Christian {III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:11
An: Kuhn Dr., Anja {III B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>
Ce: Weihs, Anja {III B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>;
Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>
Betreff: ELITSEHR:Bitte um Billigung Schreiben an die Ressorts, Länder und Verbände
Priorität: Hoch
Liebe Frau Kuhn,
anbei unsere Vorlage zum Schreiben zur Einleitung der Ressortabstimmung sowie Verbände- und Länderanhörung
für das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe. Wir warten noch auf Rückmeldung vom
BKAmt über den Abschluss der sog. Frühkoordinierung. Die Vorlage soll aber bereits gebilligt werden, damit wir die
Abstimmungen dann unverzüglich einleiten können. Die Versendung erfolgt durch unser Referat, das Vorgehen ist
mit AL'in-Büro so abgesprochen.
Vielen Dank und beste Grüße
Christian Hufen
Dr. Christian Hufen
RL III B 3
Durchwahl: 2751
2
2022/0393320 , /'n\.Arf ,.\
BMF Stand: 29.03.22
- LA 3 -
Entwurf eines Zeitplans
GE Absenkung Energiesteuer
Koalitionsinitiative
Termin
Kabinettbeschluss 27.04.22
Fraktionsbeschluss 10.05.22
Bundestag, 1. Lesung 13.05.22
BT-FA 1. Dg. (Vorratsbeschluss) 11.05.22
Anhörung im BT-Finanzausschuss 16.05.22
Abschließende Beratung im BT-Finanzausschuss 18.05.22
Bundestag, 2./3. Lesung
19.05.22
(Fristverzicht erforderlich oder 2/3-Mehrheit der Anwesenden)
Beschlussfassung Bundesrat
20.05.22
(Fristverkürzung)
Hinweis: Üblicherweise wird eine zusätzliche Beratung im Finanzausschuss anberaumt.
Dieser Termin müsste hier entfallen. Ggfs. ist begleitende politische Kommunikation
sinnvoll.
Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 III B 3 - V 9905/22/10001 :003 2022/0393320, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu- lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf (FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen.
-2- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie- steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie- genen Energiepreise abgefedert werden.
-3- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formu-
lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
(FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. 1S. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. 1 S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 67 folgende Angabe eingefügt:
,,§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".
2. Nach § 67 wird folgender§ 68 eingefügt:
,,§ 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für 1 000 1
1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,
2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR
beträgt.
(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für
1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,
-4- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
2. 1 000 Kilogramm Flüssiggas unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
beträgt.
(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und
vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom
1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene
1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder
4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
gewährt wird.
(5) § 8 Absatz 7 und §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der
Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuers-
ätzen bemisst.
(6) §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung
für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach
den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(7) Unbeschadet der Regelungen in den§§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die
Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab
dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffen-
den Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2."
Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBI. 1 S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach§ 109 folgende Angaben eingefügt:
"§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen".
2. Nach § 109 werden die folgenden §§ 109a und 109b eingefügt:
-5- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
,,§ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in §
68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den
dort genannten Steuersätzen bemisst.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
1. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,
2. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,
3. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach § 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b 362,00 EUR beträgt, falls das Gemisch
ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraft-
stoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(5) § 109 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechen-
der Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
§ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300
Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
-6- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07
Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-
taktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.
(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022, falls das Gemisch
ein
1. Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entspre-
chender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1000 Liter Energieer-
zeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,
2. Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1000 Liter Ener-
gieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70
EUR.
(3) § 109 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß."
Artikel 3
Inkrafttreten
,,Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft."