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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
-3- Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der NKR wird seine formelle Stellungnahme nachreichen. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände nach § 4 7 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzesentwurf den betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben werden, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung· der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten. 3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts Keine. 4. Weitere Informationen .Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022 erfolgen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung de~ Bundesrates. Die Referate LA 3, L B 2, Z A 3, I A 2, I A 6, I B 2, II A 5, 111A 1, III B 4, lll C 2, VI A 1 und E A 8 haben mitgezeichnet. Dr. Hufen II. Entwurf Kopf: M . April 2022 Az.: III B 3 - V 9905/22/10001 :004 Dok-Nr.: 2022/0362602
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Kabinettsache
l)atenblatt-Nr.: 20/08032
nachrichtlich:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen
aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf
3 Anlagen
Anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1), den Sprechzettel für
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(Anlage 2) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe nebst Vorblatt und Begründung
übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am
27. April 2022 im Rahmen des O-TOP herbeizuführen.
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlichen im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
-5- Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat BMWK aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktion vom 23. März die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzesentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten. ' Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf in rechtsförmlicher und rechtssystematischer Hinsicht'geprüft (Rechtsprüfung nach § 46 Absatz I GGO). Erforderliche Anpassungen des Gesetzentwurfs wurden berücksichtigt. Der Nationale Normenkontrollrat wurde beteiligt und wird seine formelle Stellungnahme nachreichen. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt. Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der GGO zuwiderlaufen.
-6- Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Per'sonalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der Energiesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich lT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an qer Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zul~tzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. Die Anforderungen des § 44 GGO sind erfüllt. 4 Abdrucke dieses Schreibens nebst "Anlagen sind beigefügt. z. U. M
lIJ B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0411426, Anlage 1
Anlage 1
Beschlussvorschlag
Die Bundesregierung beschließt den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen
aus der Mitte des Bundestages einzµbringenden Gesetzesentwurf.
III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0411426, Anlage 1
Anlage 2
Sprechzettel für
Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen.
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für Qie Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft-ermöglicht.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Vfg.- Verfügung/ Bemerkung Name, Erledigungs- Name,
Bemerkung
Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum·
Dr.
2. Billigung RLIII B3 Obermair, Auswahl
4.4.2022
Referate LA 3, L B 2, Z
A 3, I A 2, I A 6, II A 5, I Dr.
Mitzeichnung
3. B 2, III A 1, III B 4, III C Obermair, Auswahl
mit Frist
2, VIA 1 und E A 8 4.4.2022
sowie Ressorts
Dr.
Schlusszeichnun
4. RLIII B3 Obermair, Auswahl
g
4.4.2022
Dr.
5. Billigung UALIII B Obermair, Auswahl
4.4.2022
Dr.
6. Billigung ALin III Obermair, Auswahl
4.4.2022
-9-
Dr.
RSund
7. Obermair,
Absendung
4.4.2022
1
Bearbeitungsstand: 13.04.2022 11:56Bearae~~Alls___.---{ formatiert: Schriftart: g Pt.
6IBA8: 13.Q4.:lQ:l:l 11 :§6 ~---------------~
III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0411426, Anlage 2
Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem-
porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.
B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat
staAEI: H.04 .2022 11 :56 Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steu- ermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steu- ersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie- steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie- genen Energiepreise abgefedert werden.