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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines
gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. Der NKR wird
seine formelle Stellungnahme nachreichen.


Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.


Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen   in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Verbände
nach § 4 7 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzesentwurf den
betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben werden, um eine breite Akzeptanz und
Einstellung der Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung·
der Maßnahme durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.


3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts

Keine.


4. Weitere Informationen


.Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen    Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.


Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022
erfolgen.


Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.


Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung de~ Bundesrates.


Die Referate LA 3, L B 2, Z A 3, I A 2, I A 6, I B 2, II A 5, 111A 1, III B 4, lll C 2, VI A 1
und E A 8 haben mitgezeichnet.


Dr. Hufen


II.   Entwurf

Kopf: M                                                                          . April 2022
Az.: III B 3 - V 9905/22/10001 :004
Dok-Nr.: 2022/0362602
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                                                                   l)atenblatt-Nr.: 20/08032

nachrichtlich:




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen
aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf

3 Anlagen




Anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1), den Sprechzettel für
                                                                   ---
(Anlage 2) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe nebst Vorblatt und Begründung
übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am
27. April 2022 im Rahmen des O-TOP herbeizuführen.


Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlichen im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie   (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
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Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.


Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat BMWK aufgrund des
Beschlusses der Koalitionsfraktion vom 23. März die Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsverzerrungen       (GWB) auf den Weg gebracht. Die Aufgabe der
Markttransparenzstelle    für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird auf die
Wertschöpfungsstufen      der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit Kraftstoffen
erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausgeweitet. Die
Markttransparenzstelle    für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu meldenden
Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten. Damit wird die
Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit Kraftstoffen
maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Verarbeitung des
Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzelhandel dieser
Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April
2022 erfolgt. Der Gesetzesentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten.               '


Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt.


Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf in rechtsförmlicher und
rechtssystematischer     Hinsicht'geprüft (Rechtsprüfung nach § 46 Absatz I GGO). Erforderliche
Anpassungen des Gesetzentwurfs wurden berücksichtigt.


Der Nationale Normenkontrollrat      wurde beteiligt und wird seine formelle Stellungnahme
nachreichen.


Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.


Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen     Zielen gemäß § 2 der GGO
zuwiderlaufen.
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Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den
vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der
Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die
Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro.
Jährlicher Per'sonalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der
Energiesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger
Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für
Beratungsdienstleistungen    im Bereich lT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand
entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.


Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau,     sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen
die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an qer Tankstelle signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zul~tzt
stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.


Die Anforderungen des § 44 GGO sind erfüllt.


4 Abdrucke dieses Schreibens nebst "Anlagen sind beigefügt.


z. U.


M
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lIJ B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0411426, Anlage 1
                                                                                      Anlage 1



                                     Beschlussvorschlag



Die Bundesregierung beschließt den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen
aus der Mitte des Bundestages einzµbringenden Gesetzesentwurf.
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III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0411426, Anlage 1
                                                                                                 Anlage 2



                              Sprechzettel für



Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen.


Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für Qie Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft-ermöglicht.


Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


 Vfg.-    Verfügung/             Bemerkung                 Name,      Erledigungs-                Name,
                                                                                     Bemerkung
 Pkt      Anweisung         (einschl. Empfänger)           Datum        vermerk                   Datum·

                                                              Dr.
   2.       Billigung              RLIII B3               Obermair,    Auswahl
                                                           4.4.2022
                           Referate LA 3, L B 2, Z
                           A 3, I A 2, I A 6, II A 5, I       Dr.
          Mitzeichnung
   3.                      B 2, III A 1, III B 4, III C   Obermair,    Auswahl
            mit Frist
                             2, VIA 1 und E A 8            4.4.2022
                                sowie Ressorts
                                                              Dr.
         Schlusszeichnun
   4.                              RLIII B3               Obermair,    Auswahl
                g
                                                           4.4.2022
                                                              Dr.
   5.       Billigung              UALIII B               Obermair,    Auswahl
                                                           4.4.2022
                                                              Dr.
   6.       Billigung               ALin III              Obermair,    Auswahl
                                                           4.4.2022
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                    Dr.
      RSund
7.               Obermair,
     Absendung
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Bearbeitungsstand:   13.04.2022   11:56Bearae~~Alls___.---{   formatiert: Schriftart: g Pt.
6IBA8: 13.Q4.:lQ:l:l 11 :§6                                                                               ~---------------~
III B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0411426, Anlage 2

Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem-
porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)


A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.


B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.


C. Alternativen

Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und    Flüssiggas   und    deren    steuerlich    gleichgestellte    Äquivalente    hat
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staAEI: H.04 .2022 11 :56
Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge.
Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist
damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steu-
ermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steu-
ersätze ergeben.


E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür-
ger aus.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs-
aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend
geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan-
träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000
Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie-
steuersätze nicht.

Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For-
mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe
von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Steuersätze nicht.


F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die
Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie-
genen Energiepreise abgefedert werden.
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