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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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nachrichtlich:

Bundeskanzleramt
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung
der Energiesteuer für Kraftstoffe;
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages
einzubringenden Gesetzesentwurf


2 Anlagen




Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.

Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                            Benzin         Diesel        Erdgas             Flüssiggas
                                                       (CNG/LNG)               (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/     13,90 EUR         363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter         Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter         Liter         MWh               kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                      EUR/ je GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Eine rechtlich bindende Verpflichtung der Wirtschaft
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zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist
im Verbrauchsteuerrecht weder angelegt noch möglich. Gleichwohl hat die temporäre
Steuersenkung zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die
Verbraucherinnen und Verbraucher durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.

Flankierend dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit
dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vorgesehen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem dahingehend
anzupassen, dass zukünftig eine stärkere Beobachtung vorgelagerter Wertschöpfungsstufen
im Kraftstoffbereich (d. h. insbesondere der Raffinerien und des Großhandels) durch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt gewährleistet wird.
Zudem soll die Datenbasis der MTS-K im Einzelhandelsbereich um Mengendaten
ausgeweitet werden. Mit der Stärkung der MTS-K beim Bundeskartellamt wird ebenfalls eine
Maßnahme aus den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 umgesetzt.
Der Gesetzesentwurf ist am 6. A ril 2022 vom Kabinett beschlossen worden.

Die Absenkung der Steuersätze auf das europäisch zulässige Mindestmaß stellt keine dem
Regime des EU-Beihilferechts unterliegende Maßnahme dar, da sie nicht selektiv wirkt und
nicht nur bestimmte Unternehmen begünstigt, sondern allen Endkunden gleichermaßen
offensteht. Der Gesetzesentwurf entspricht zudem dem „Befristeten Krisenrahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022
- sog. Temporary Crisis Framework). KOM hat darin explizit klargestellt, dass Maßnahmen,
die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen,
sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in
Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die
Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.


Die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt für die dreimonatige Senkung betragen ca.
3,15 Mrd. Euro.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist für drei Monate befristet.

Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.

Die Kabinettbefassung ist für den 27. April 2022 vorgesehen. Die Formulierungshilfe wird
anschließend durch Beschluss der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Die
Verabschiedung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen.
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Soweit Sie eine Stellungnahme zu dem übersandten Entwurf für erforderlich halten, bitte ich
bis spätestens

                                  12. April 2022, 12.00 Uhr.

um eine elektronische Übersendung an das Referatspostfach IIIB3@bmf.bund.de.




Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

zU. ALin III




III. Vorschlag Verbändeschreiben

Kopf ALin III
GZ: - wie oben -



Nur per E-Mail:

Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische
Abfallbehandlung e.V.

Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.

Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V.

AGFW
Der Energieeffizienzverband für
Wärme, Kälte und KWK e.V.

AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V.

Allgemeiner Deutscher Automobil Club e.V.

AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl
und Energie e.V.
83

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Bund der Steuerzahler

Biogasrat e.V.

Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.

Bund für Umwelt und Naturschutze.V.

Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.

Bundessteuerberaterkammer KdöR

Bundesverband Altöle.V.

Bundesverband BioEnergie e.V.

Bundesverband Braunkohle e.V.

Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V.

Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e. V.

BDBE
Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V.

Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-
und Rohstoffwirtschaft e.V.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.

Bundesverband der deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e.V.

Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V.

Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V.

Bundesverband der Steuerberater e.V.

Bundesverband Deutsche Säge- und Holzindustrie e.V.

Bundesverband deutscher Omnibusunternehmer e.V.

Bundesverband Deutscher Sonderabfall verbrennungs-
anlagen e. V.

Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.
84

- 11 -
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienuntemehn1en e.V.

Bundesverband Dezentraler Ölmühlen e.V.

Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V.

Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger
Deutscher Mineralölhändler e.V.

Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.

Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik e.V.

Bundesverband Keramische Rohstoffe und Industrieminerale e.V.

Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.

UNITI
Bundesverband mittelständischer Mineralöluntemehn1en e.V.

Bundesverband mittelständischer Wirtschafte.V.

Bundesverband Motorkraftwerke e.G.

Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.

Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen e.V.

Bundesverband Regenerative Mobilität e.V.

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V.

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling-
und Entsorgungsunternehmen e.V.

DATEVeG
Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes
in der Bundesrepublik Deutschland

DEKRA
Konzernrepräsentanz Berlin

Deutsches Energieberater-Netzwerke.V.
Geschäftsstelle Frank:fi.nt

Der Mittelstandsverbund- ZGV e.V.
85

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Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.

Deutscher Bauernverband e.V.

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.

Deutscher Landkreistag

Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.

Deutscher Städte- und Gemeindebund

Deutscher Städtetag

Deutscher Steuerberaterverband e. V.

Deutscher Verband Flüssiggase.V.

Deutsches Institut für Normung
- Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung -

Deutsches Verkehrsforum e.V.

DWA
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfalle.V.

EFET-Deutschland
Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e.V.

EnergieAgentur.NR W

Erdö 1bevorratungsverband

Fachgemeinschaft Kraftmaschinen

Fachverband Biogase.V.

FIL-IDF Germany
c/o Verband der Deutschen Milchwirtschaft e.V.

Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.

Gemeinschaft Thermisches Spritzen e.V.

GEODE
(Groupement Europeen des entreprises et Organismes
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de Distribution d'Energie)

Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V.

Gesamtverband Steinkohle e.V.

Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V.
Fachbereich 6

Handelsverband Deutschland - der Einzelhandel e.V.

Holzenergie-Fachverband Baden-Württemberg e.V.

Interessengemeinschaft der thermischen
Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.

Maschinenringe Deutschland GmbH

Milchindustrie-Verband e.V.

Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.

Mittelstandsverband abfall basierter Kraftstoffe e. V.

Private Brauereien Deutschland e.V.

Unabhängiger Tanklagerverband e.V.

Union zur Förderung der Oel- und Proteinpflanzen e.V.

Unternehmerverband Deutschland e.V.

Verband Chemiehandel e.V.

Verband der Automobilindustrie e.V.

Verband der Chemischen Industrie e.V.

Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.

Verband der deutschen Holzwerkstoffindustrie e. V.

Verband der Güterwagenhalter in Deutschland e.V.

Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.

Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V.

Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie
in Deutschland e.V.
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- 14 -
Verband der TÜV e.V.

Verband Deutscher Alkoholerzeuger und -verarbeiter e.V.

Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

Verband Deutscher Papierfabriken e.V.

Verband Deutscher Reeder

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.

Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V.

Verband für Wärmelieferung e. V.

Verband kommunaler Unternehmen e.V.

Verein der Kohlenimporteure e.V.

Verein der Zuckerindustrie e.V.

Verein Deutscher Zementwerke e.V.

Vereinigung der Nassbaggeruntemehmungen e.V.

Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e.V.

Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)

Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.

Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V.

Wirtschaftsvereinigung Stahl

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V.

Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.

Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e.V.

Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V.

Zentralverband Gartenbau e.V.

Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V.

Zukunft Gas GmbH
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Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer
für Kraftstoffe;




1 Anlage




Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.

Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:


                            Benzin         Diesel        Erdgas             Flüssiggas
                                                       (CNG/LNG)               (LPG)
 derzeitige Steuersätze   65,45 et/     47,04 et/     13,90 EUR         363,94 EUR/ 1.000
 im deutschen             Liter         Liter         /MWh              kg
 Energiesteuergesetz
 Steuersätze NEU          35,90 et/     33,00 et/     9,36 EUR/         125,00 EUR/ 1.000
 entsprechend den         Liter         Liter         MWh               kg
 EU-
 Mindeststeuersätzen                                  entspricht 2,60
                                                      EUR/je GJ

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass
durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende
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