ordner-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
- 13 - de Distribution d'Energie) Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. Gesamtverband Steinkohle e.V. Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. Fachbereich 6 Handelsverband Deutschland - der Einzelhandel e.V. Holzenergie-Fachverband Baden-Württemberg e.V. Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. Maschinenringe Deutschland GmbH Milchindustrie-Verband e.V. Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. Mittelstandsverband abfall basierter Kraftstoffe e. V. Private Brauereien Deutschland e.V. Unabhängiger Tanklagerverband e.V. Union zur Förderung der Oel- und Proteinpflanzen e.V. Unternehmerverband Deutschland e.V. Verband Chemiehandel e.V. Verband der Automobilindustrie e.V. Verband der Chemischen Industrie e.V. Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V. Verband der deutschen Holzwerkstoffindustrie e. V. Verband der Güterwagenhalter in Deutschland e.V. Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V.
- 14 - Verband der TÜV e.V. Verband Deutscher Alkoholerzeuger und -verarbeiter e.V. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. Verband Deutscher Papierfabriken e.V. Verband Deutscher Reeder Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V. Verband für Wärmelieferung e. V. Verband kommunaler Unternehmen e.V. Verein der Kohlenimporteure e.V. Verein der Zuckerindustrie e.V. Verein Deutscher Zementwerke e.V. Vereinigung der Nassbaggeruntemehmungen e.V. Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e.V. Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x) Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V. Wirtschaftsvereinigung Stahl Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e.V. Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V. Zentralverband Gartenbau e.V. Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V. Zukunft Gas GmbH
- 15 -
Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer
für Kraftstoffe;
1 Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe mit dem
der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die
Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß
abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für
Kraftstoffe abzufedern.
Mittels der gesetzlichen Anpassung werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im
Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wie folgt gesenkt:
Benzin Diesel Erdgas Flüssiggas
(CNG/LNG) (LPG)
derzeitige Steuersätze 65,45 et/ 47,04 et/ 13,90 EUR 363,94 EUR/ 1.000
im deutschen Liter Liter /MWh kg
Energiesteuergesetz
Steuersätze NEU 35,90 et/ 33,00 et/ 9,36 EUR/ 125,00 EUR/ 1.000
entsprechend den Liter Liter MWh kg
EU-
Mindeststeuersätzen entspricht 2,60
EUR/je GJ
Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen
erfolgen, bestehen diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die
Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch
im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sind für die o.g. Energieerzeugnisse während
des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden, da anderenfalls die europarechtlich
vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.
Ziel des Gesetzes ist es, die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden
Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass
durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende
- 16 -
Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht
wird.
Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.
Näheres entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzesentwurf.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
z. U. AL in III
IV. Sachverhalt und Stellungnahme
Der Gesetzesentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine förmliche Beteiligung der Länder
und Verbände nach § 4 7 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wird der Gesetzesentwurf
den Ländern und den betroffenen Verbänden zm Kenntnis gegeben werden. Den Ländern
bezogen auf die Auswirkungen auf die Einnahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer und die
Aussetzung der Entlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr. Die Verbände sollten
informiert werden, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der Wirtschaft auf die befristete
Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme durch die
Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.
Dr. Hufen
Vfg.- Verfügung/ Bemerkung Name, Erledigungs- Name,
Bemerkung
Pkt Anweisung (einschl. Empfänger) Datum vermerk Datum
Schlusszeichnun AW, schlussgezeichn Hufen,
2. RLIIIB3
g 5.4.2002 et 7.4.2022
AW,
3. Billigung UAL III B LV. Auswahl
5.4.2022
AW,
4. Billigung ALin lII Auswahl
5.4.2022
Reinschrift und AW,
5. Vorzimmer/AW Auswahl
Absendung 5.4.2022
Auswahl Auswahl
Schümann, Rainer (Z A 7)
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 13:00
An: III B 3 - BSB
Ce: Weihs, Anja (III B 3)
Betreff: von VZ Alin: nach Billigung durch ALin III (i.V.) soll Versand durch III B 3
erfolgen (Schreiben an die Ressorts, Länder und Verbände)
Anlagen: 220329 Zeitplanentwurf Absenkung EnergieSt.pdf; Referentenentwurf_
06042022_1700.docx; 2022_0374552(1 ).docx; 2022_0374552.cwf
Priorität: Hoch
Kennzeichnung: Zur Nachverfolgung
Kennzeichnungsstatus: Erledigt
Kategorien: M. Schmidt
B 3 - V 9905/22/10001 :003
2022/0393322
1. Vermerk: ./.
2. Registratur (BSB):
a) importieren nach: III B 3 - V 9905/22/10001 :003
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
c) Hier: von VZ Alin: nach Billigung durch Alin III (i.V.) soll Versand durch III B 3 erfolgen (Schreiben
an die Ressorts, Länder und Verbände)
d) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: ./.
f) sonstiges: ./.
3. z.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.Vg.
Vielen Dank
1 Auftrag
Andre Herzog
Referat III B 3
Telefon: 030 18 682-1469
Von: Vorzimmer AL III
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 12:07
An: Weihs, Anja (III B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>
Ce: Hufen Dr., Christian (III B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (III B 3)
<Andre.Herzog@bmf.bund.de>; Nieren, Viktoria (III) <Viktoria.Nieren@bmf.bund.de>
Betreff: WG: ELITSEHR:Bitte um Billigung Schreiben an die Ressorts, Länder und Verbände
Priorität: Hoch
Liebe Frau Weihs,
wir haben nun die Rückmeldung, dass Alin nächste Woche weiterhin krankheitsbedingt ausfällt. Wir werden daher,
wie besprochen, die Reinschriften nach Billigung durch Frau Dr. Jakobi.V. Alin fertigen und an III B 3 senden.
Viele Grüße
Nicole Reukauf
Vorzimmer Alin III
Durchwahl: 1228
Von: Hufen Dr., Christian (III B 3)
Gesendet: Freitag, 8. April 2022 11:11
An: Kuhn Dr., Anja (III B 2) <Anja.Kuhn@bmf.bund.de>; Unterabteilungsleiter III B <IIIB@bmf.bund.de>
Ce: Weihs, Anja (111
B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (III B 3) <Andre.Herzog@bmf.bund.de>;
Vorzimmer AL III <VorzimmerALlll@bmf.bund.de>
Betreff: ELITSEHR:Bitte um Billigung Schreiben an die Ressorts, Länder und Verbände
Priorität: Hoch
Liebe Frau Kuhn,
anbei unsere Vorlage zum Schreiben zur Einleitung der Ressortabstimmung sowie Verbände- und Länderanhörung
für das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe. Wir warten noch auf Rückmeldung vom
BKAmt über den Abschluss der sog. Frühkoordinierung. Die Vorlage soll aber bereits gebilligt werden, damit wir die
Abstimmungen dann unverzüglich einleiten können. Die Versendung erfolgt durch unser Referat, das Vorgehen ist
mit AL'in-Büro so abgesprochen.
Vielen Dank und beste Grüße
Christian Hufen
Dr. Christian Hufen
RL III B 3
Durchwahl: 2751
2
202210393322 1~ A
BMF Stand: 29.03.22
- LA 3 -
Entwurf eines Zeitplans
GE Absenkung Energiesteuer
Koalitionsinitiative
Termin
Kabinettbeschluss 27.04.22
Fraktionsbeschluss 10.05.22
Bundestag, 1. Lesung 13.05.22
BT-FA 1. Dg. (Vorratsbeschluss) 11.05.22
Anhörung im ST-Finanzausschuss 16.05.22
Abschließende Beratung im ST-Finanzausschuss 18.05.22
Bundestag, 2./3. Lesung
19.05.22
(Fristverzicht erforderlich oder 2/3-Mehrheit der Anwesenden)
Beschlussfassung Bundesrat
20.05.22
(Fristverkürzung)
Hinweis: Üblicherweise wird eine zusätzliche Beratung im Finanzausschuss anberaumt.
Dieser Termin müsste hier entfallen. Ggfs. ist begleitende politische Kommunikation
sinnvoll.
Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 III B 3 - V 9905/22/10001 :003 2022/0393322, Anlage 2 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe; hier Formu- lierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf (FH GEBT Änd. Energiesteuersenkung - EnergieStSenkungG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel- plan 08 ausgeglichen.
-2- Bearbeitungsstand: 06.04.2022 17:07 Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah- men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür- ger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs- aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan- träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie- steuersätze nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For- mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis- niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie- genen Energiepreise abgefedert werden.