ordner-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
2022/0446078, Anlage 1
Bundesministerium
der Finanzen
0
G7GERMANY
2022
Christian Lindner
Bundesminister
POSTANSCHRIFTBundesministerium
derFinanzen,11016Berlin MitglieddesDeutschen
Bundestages
HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
97
10117Berlin
BEARBEITET
VON RAHerzog
nachrichtlich:
TEL -+49(0)30 18682-1469
FAX -+49(0)30 18682-881469
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 26. April2022
Kabinettsache
Datenblatt-Nr.: 20/08032
BETREFFEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären
Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz -
EnergieStSenkG);
hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf
ANLAGEN 3
GZ III B 3 - V 9905/22/10001 :004
DOK 2022/0362602
(beiAntwortbitteGZundDOKangeben)
Anliegende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie-
steuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuer-
senkungsgesetz - EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Begründung sowie den anliegenden
Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel fü ___ (Anlage 2)
übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am
27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes herbeizuführen.
www.bundesfinanzministerium.de
seit• 2 Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbe-
sondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraft-
stoffe befristet für drei Mon_ateauf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchstyuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, d~ss sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlas-
tung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen
vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf
den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskar-
tellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und. des Handels
mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausge-
weitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu
meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten.
Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit
Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Ver-
arbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzel-
handel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der Kabinettbeschluss ist dazu
am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absen-
kung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten.
Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den
Staatssekretärinnen und Staatssekretären vom Bundesministerium der Finanzen (BMF),
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und BMWK wurde in der Sitzung
zur Vorbereitung des Kabin.etttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren
Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Energiesteuerentlastung und des 9-Euro-Tickets aufnehmen. Die Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den
Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf in rechtsförmlicher und rechtssyste-
matischer Hinsicht geprüft (Rechtsprüfung nach § 46 Absatz I GGO). Erforderliche Anpas-
sungen des Gesetzentwurfs wurden berücksichtigt.
seite3 Der Nationale Normenkontrollrat wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüf-
auftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.
Der Bµndesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der GGO
zuwiderlaufen.
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
ein Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den
vorübergehend geänderten .Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der
Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die
Zollverwaltung entsteht ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Ein
jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der Ener-
giesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung ein einmaliger
Sachaufwand fü~ die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Bera-
tungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27 .000 Euro. Ein jährlicher Sachaufwand
entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen ein-
malige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08
ausgeglichen.
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen
die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt
stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.
Die Anforderungen des § 44 GGO sind erfüllt.
4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt.
Seite 4 Anlage 1
Beschlussvorschlag
Die Bundesregierung beschließt die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
_Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz -
EnergieStSenkG).
Seite5
Anlage 2
Sprechzettel für
Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der ,Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz -
EnergieStSenkG) beschlossen.
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Formulierungshilfe für Fraktionen der SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem- porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk·und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Pr~issenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungskoalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß, eine Energiepreispau- schale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet.• Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets s.oll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden. C. Alternativen Keine. D_.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige •Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro.
- 2-
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.'
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung
erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch
durch die' Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen
durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
.
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür-
ger aus.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs-
aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend
geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan-
träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000
Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie-
steuersätze nicht.
Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For-
mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe
von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Steuersätze nicht. •
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die
Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie-
genen Energiepreise abgefedert werden.
- 3-
Formulierungshilfe für Fraktionen der SPD, Bündnis 90/DIE
GRÜNEN und der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. 1S. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. 1S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: • •
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt:
..§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".
2. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:
,,§ 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für 1 000 1
1. Benzin der Unterpositionen 271 0 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,
2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
alt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
EUR
beträgt.
(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Steuer für •
1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,
-4-
2.. 1 000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe 125,00 EUR e
beträgt.
(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und
• vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(4) '§ 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom
1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene
1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2.- Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
3. Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder
4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
gewährt wird.
(5) § 8 Absatz 7 und die§§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie§ 60 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Jl,mi 2022 bis 31. August 2022 der
Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuers-
ätzen bemisst.
(6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlas-
tung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeit-
raum vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist,
nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die
Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab
dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch ent~teht, nach dem zutreffenden
Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2."
Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBI. 1 S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 109 folgende Angaben eingefügt:
,.§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen".
2. Nach § 109 werden folgende §§ 1Ö9a und 109b eingefügt:
- 5-
,,§ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastun·g für
die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch ent~teht, nach
den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(3) § 109 Absatz.2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
1. 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
zes 0,00 EUR,
2. 1 000 1Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
zes 29,00 EUR,
3. 1 000 1Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3
1. Buchstabe bist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Steuer für 1 000 1Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
Bu_chstabeb des Gesetztes 362,00 EUR beträgt, •
2. Buchstabe eist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen-
den, c;jassdie Steuer für 1 000 1Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
§ 109b
Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 1
nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,