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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Energiesteuerentlastung   und des 9-Euro Tickets aufnehmen. Die Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den
Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.


Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wurde der Gesetzentwurf zur rechtsförmlichen und
rechtssystematischen Prüfung übersandt (Rechtsprüfung nach § 46 Abs. I GGO).


Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines
gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.


Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.


Der Gesetzentwurf wird nicht von der Bundesregierung, sondern über die
Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine fönnliche Beteiligung der Verbände
nach § 47 GGO ist insoweit entbehrlich. Gleichwohl wurde der Gesetzentwurf den
betroffenen Verbänden zur Kenntnis gegeben, um eine breite Akzeptanz und Einstellung der
Wirtschaft auf die befristete Maßnahme zu ermöglichen sowie die Umsetzung der Maßnahme
durch die Mineralölwirtschaft zu gewährleisten.

3. Verbliebene Konfliktpunkte mit den Ressorts

Keine.

4. Weitere Informationen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen     Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.


Die Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 27. April 2022
erfolgen.


Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.


Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Die Referate L A 3, L B 2, Z A 3, I A 2, I A 6, I B 2, II A 5, lll A 1, III B 4, III C 2, VI A 1
und E A 8 haben mitgezeichnet.

Dr. Hufen

ß.       Entwurf
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Kopf: M                                                                           . April 2022
Az.: III B 3 - V 9905/22/10001 :004
Dok-Nr.: 2022/0362602




                                                                  Kabinettsache
                                                                  Datenblatt-Nr.: 20/08032

nachrichtlich:




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz   - EnergieStSenkG);
hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf

3 Anlagen




Anliegende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz   - EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Begründung sowie den
anliegenden Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel für
(Anlage 2) übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der
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Kabinettsitzung am 27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes
herbeizuführen.


Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstotfpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie   (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.


Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen vom 23. März
2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen         (GWB) auf den Weg
gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle     für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt wird
auf die Wertschöpfungsstufen    der Herstellung von Kraftstoffen und des Handels mit
Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber
ausgeweitet. Die Markttransparenzstelle   für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr
2013 zu meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen
erhalten. Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von
Endkunden mit Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von
Rohöl über die Verarbeitung des Rohö"ls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum
Groß- und Einzelhandel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der
Kabinettbeschluss ist dazu am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in
Zusammenhang mit der Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten.


Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den St
von BMF, BMDV und BMWK wurde in der Sitzung zur.Vorbereitung des Kabinetttermins
vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur
zeitlichen Verknüpfung der Energiesteuerentlastung     und des 9-Euro Tickets aufzunehmen.
Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher
ebenfalls in den Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
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Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf in rechtsförmlicher und·
rechtssy~tematischer Hinsicht geprüft (Rechtsprüfung nach § 46 Absatz I GGO). Erforderliche
Anpassungen des Gesetzentwurfs wurden berücksichtigt.


Der Nationale Normenkontro_llrat wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen
Prüfauftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.


Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.


Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen   Zielen gemäß § 2 der GGO
zuwiderlaufen.


Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den ErfüllungsaufwandTLir die Bürgerinnen und
Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den
vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der
Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die
Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153 .000 Euro.
Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der
Energiesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung_ einmaliger
Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für
Beratungsdienstleistungen     im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand
entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.


Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 ~inmalige
Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen
einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge    im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen.


Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau,     sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen
die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt
stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.

Die Anforderungen des § 44 GGO sind erfüllt.


4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt.
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z. u.

M
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III B 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0446277, Anlage 1

                                                                                    Anlage 1


                                    Beschlussvorsch lag



Die Bundesregierung beschließt die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz   -
EnergieStSenkG).
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                                                                                      Anlage 2


                           Sprechzettel für


Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubrin$enden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz        -
EnergieStSenkG) beschlossen.


Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen
Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr
verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie   (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
yerbraucherinnen    und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
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Bearbeitungsstand: 26.04.2022 16:31

III B 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0446277, Anlage 2

Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem-
porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)


A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.


B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungskoalition
Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß, eine Energiepreispau-
schale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet.
Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden.


C. Alternativen

Keine.
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D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung
erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch
durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen
durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.


E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür-
ger aus.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs-
aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend
geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan-
träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000
Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie-
steuersätze nicht.

Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For-
mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe
von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Steuersätze nicht.


F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die
Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie-
genen Energiepreise abgefedert werden.
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