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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt

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                           Sprechzettel für


Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubrin$enden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz        -
EnergieStSenkG) beschlossen.


Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen
Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr
verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie   (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
yerbraucherinnen    und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
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Bearbeitungsstand: 26.04.2022 16:31

III B 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0446277, Anlage 2

Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem-
porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)


A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.


B.Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft-
stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver-
wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge-
meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie
von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge-
wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter-
gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.

Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungskoalition
Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß, eine Energiepreispau-
schale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet.
Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden.


C. Alternativen

Keine.
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D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen
rund 151.000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung
erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch
durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen
durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.


E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür-
ger aus.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs-
aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend
geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan-
träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000
Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie-
steuersätze nicht.

Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For-
mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe
von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Steuersätze nicht.


F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die
Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie-
genen Energiepreise abgefedert werden.
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
     Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur
         temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

                 (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)

                                                       Vom ...

      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



                                                     Artikel 1

                         Änderung des Energiesteuergesetzes

      Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. 1S. 1534; 2008 1S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. 1 S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt:

      ,,§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".


2.    Nach § 67 wird folgender§ 68 eingefügt:


                                                            ,,§ 68

                     Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

         (1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
      wenden, dass die Steuer für 1 000 1

      1.   Benzin der Unterpositionen 271 0 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombi-
           nierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1O mg/kg nach § 2
           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,

      2.   Gasöle der Unterpositionen 271 0 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
           271 0 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgeh-
           alt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00
           EUR

      beträgt.

         (2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu-
      wenden, dass die Steuer für

      1.   1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
           nach§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

      2.   1 000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach
           § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
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     beträgt.

         (3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
     keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und
     vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.

          (4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom
     1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene

     1.    Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

     2.    Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,

     3.    Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
           stabe a oder

     4.    Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e

     gewährt wird.

         (5) § 8 Absatz 7 und die§§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie§ 60 sind mit der Maßgabe
     anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genann-
     ten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 der
     Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuers-
     ätzen bemisst.

         (6) Die§§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlas-
     tung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeit-
     raum vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist,
     nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.

         (7) Unbeschadet der Regelungen in den§§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die
     Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab
     dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden
     Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2."



                                                    Artikel 2

          Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

     Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBI. 1 S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu§ 109 folgende Angaben eingefügt:

      ,,§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

      § 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen".


2.   Nach § 109 werden folgende §§ 109a und 109b eingefügt:
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                                       ,,§ 109a

          Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

     (1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für
die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im
Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach
den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.

    (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August
2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse
nach§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das
Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

   (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

1.   1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
     zes 0,00 EUR,

2.   1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Geset-
     zes 29,00 EUR,

3.   1 000 1 Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR


beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

     (4) § 109 Absatz 2 Nummer 3

1.   Buchstabe bist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
     Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR beträgt,

2.   Buchstabe eist vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
     Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,

falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.


                                        § 109b

           Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

     (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2
Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit§ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch
ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem
Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 1
nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln,
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-6-            Bearbeitungsstand: 26.04.2022   16:31

beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen
oder durch Endverwender vermischt werden.

      (2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022, falls das Gemisch
ein

1.    Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entspre-
      chender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 1 Energieerzeug-
      nisse nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,

2.    Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein
      entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 1 Energie-
      erzeugnisse nach§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR.

      (3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß."



                                     Artikel 3

                                  Inkrafttreten

,,Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft."
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-7-             Bearbeitungsstand: 26.04.2022 16:31



Begründung


A. Allgemeiner Teil


1.       Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie-
märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus-
sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges
nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.

Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwen-
deten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie
(Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-
schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.


II.      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der
Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unionsweit gel-
tende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe
sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden.

Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie
vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe
an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung
und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird.
Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden
Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und re-
gelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.


III.     Alternativen

Keine.

Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursa-
chen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien
nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt
gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden.
Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.

Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich
der kriegsbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei-
tragen. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt.
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-8-              Bearbeitungsstand: 26.04.2022 16:31

IV.     Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Al-
ternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.


V.      Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
        Verträgen

Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuer-
richtlinie weiterhin eingehalten.

Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt
und noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt nicht den Tatbestand des
Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv" wirkt. Damit unterfällt die Absenkung als
,,allgemeine Maßnahme" nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.

Auf diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfen-
recht der Europäischen Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitglied-
staaten jüngst explizit verwiesen: In dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" (Mittei-
lung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 - sog. Tempo-
rary Crisis Framework) stellt die Europäische Kommission klar, dass Maßnahmen, die auf
gewerbliche Energieverbraucher abzielen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie
allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form
allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Liefe-
rung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt
werden.

Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpassung
des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) fällt unter die vorgenannte Kategorie einer nicht-
selektiven Steuerermäßigung.


VI.     Gesetzesfolgen

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in
den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Ent-
nahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und
Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Ta-
gen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert
worden ist.

1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze der im
Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.

Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach § 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG
sowie § 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mögliche Steu-
erentlastungen für die Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsan-
spruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den ab-
gesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine de-
taillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Ledig-
lich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.
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