ordner-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Tankrabatt“
- 34 - Dokumentenname: Zuleitungsexemplar_ 1908233.docx Ersteller: Bundesministerium der Finanzen Stand: 17.08.2021 19:19
Ewert, Udo (Z A 7)
Von: Herzog, Andre (III B 3)
Gesendet: Mittwoch, 27. April 2022 08:08
An: III B 3 - BSB
Ce: Weihs, Anja (III B 3); Schürle, Carola (III B 3); Obermair Dr., Stefan (III C 2);
Szammetat, Melanie (III C 5); Ebner, Klaus (III B 3)
Betreff: WG: GEBTÄnd. Energiesteuersenkung (DBINr. 20/08032)
Anlagen: Kabinettvorlage_2008032.pdf
III B 3 - V 9905/22/10001 :004
2022/0446078
1. Vermerk:
2. Registratur (BSB):
a) importieren nach: III B 3 - V 9905/22/10001 :004
b) Betreff: wie Betreff des Vorgangs
A Hier: von LA 3 z.K.: finale Kabinettvorlage (Einstellung in Kabinettserver)
•• ) Bezug: automatisch vergeben
e) Stichwörter: ./.
f) sonstiges: ./.
3. z.K. Koll. gern. Verteiler mit dieser Mail erledigt
4. z.Vg.
Vielen Dank
Im Auftrag
Andre Herzog
Referat III B 3
Telefon: 030 18 682-1469
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hufen Dr., Christian (III B 3) <Christian.Hufen@bmf.bund.de>
esendet: Dienstag, 26. April 2022 23:12
.n: Verteiler Referat III B 3 <VerteilerReferatlllB3@bmf.bund.de>; Obermair Dr., Stefan (III C 2)
<Stefan.Obermair@bmf.bund.de>; Szammetat, Melanie (III C 5) <Melanie.Szammetat@bmf.bund.de>
Betreff: WG: GEBTÄnd. Energiesteuersenkung (DBINr. 20/08032)
z.K., ist jetzt in den Kabinettserver eingestellt worden. Jetzt sollte nichts mehr schiefgehen.
Allen Beteiligten noch einmal ganz vielen herzlichen Dank für die gute und umfangreiche Arbeit in den letzten
Wochen, sowohl am Gesetzentwurf selber, an den vielen flankierenden Vorgängen wie parlamentarischen und
Presseanfragen und auch an den übrigen Vorgängen, die ja trotzdem nicht weniger geworden sind.
Viele Grüße
Christian Hufen
Dr. Chri.stian Hufen
RL III B 3
Durchwahl:
2751
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Sehmieder, Domenica (LA 3) <Domenica.Schmieder@bmf.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 26. April 2022 23:02
An: Brandenburger-Rüdisühli, Karola (L B 2) <Karola.Brandenburger-Ruedisuehli@bmf.bund.de>; Büro St Saebisch
<BueroStS@bmf.bund.de>; Ebert Dr., Birgit (LA 1) <Birgit.Ebert@bmf.bund.de>; lversen, Henrik (St G)
<Henrik.lversen@bmf.bund.de>; Jancarova, Anke (L B 2) <Anke.Jancarova@bmf.bund.de>; Jensen, Jan (PSt T)
<Jan.Jensen@bmf.bund.de>; Kalwey Dr., Nadine (L B 1) <Nadine.Kalwey@bmf.bund.de>; Koch, Sandra (PStin H)
<Sandra.Koch@bmf.bund.de>; Kothe, Marianne (L) <Marianne.Kothe@bmf.bund.de>; Krause, Heike (M)
<Heike.Krause@bmf.bund.de>; Referat LA2 <LA2@bmf.bund.de>; Mewis, Angelina (St S)
<Angelina.Mewis@bmf.bund.de>; Müller Dr., Till (E C 6) <Till.Mueller@bmf.bund.de>; Neuhaus, Nikolas (L B 2)
<Nikolas.Neuhaus@bmf.bund.de>; Nübling, Nicole (St G) <Nicole.Nuebling@bmf.bund.de>; Persönliche Referentin
St Pillath <PRStP@bmf.bund.de>; Priesmeier Dr., Christoph (1A 1) <Christoph.Priesmeier@bmf.bund.de>; Rampf,
Renate (L B 4) <Renate.Rampf@bmf.bund.de>; Verteiler Referat RT<VerteilerReferatRT@bmf.bund.de>; Referat
LA1 <LA1@bmf.bund.de>; Referat LAS <LAS@bmf.bund.de>; Rennmann, Denise (L B 2)
<Denise.Rennmann@bmf.bund.de>; Reymann, Carsten (LA) <Carsten.Reymann@bmf.bund.de>; Rohde, Florian (LA
2) <Florian.Rohde@bmf.bund.de>; Röhrmann Dr., Konstanze (St S} <Konstanze.Roehrmann@bmf.bund.de>;
Ronneburger, Steffen (L B 2) <Steffen.Ronneburger@bmf.bund.de>; Schelenz, Wolfgang (L B 5)
<Wolfgang.Schelenz@bmf.bund.de>; Schlüter Dr., Wiebke (Stin LH) <Wiebke.Schlueter@bmf.bund.de>; Schneider,
Jörg (L B 1) <Joerg.Schneider@bmf.bund.de>; Schröder, Claudia (LA 2) <Claudia.Schroeder@bmf.bund.de>; Söllner
Martin (LA 2) <Martin.Soellner@bmf.bund.de>; Theißen, Jens (M) <Jens.Theissen@bmf.bund.de>; Thoden, Annika
(L B 2) <Annika.Thoden@bmf.bund.de>; Thur, Angelina (PSt T) <Angelina.Thur@bmf.bund.de>; Tinschert, lwona (L
B) <lwona.Tinschert@bmf.bund.de>; Vorzimmer LA <vzLA@bmf.bund.de>
Ce: Referat LA3 <LA3@bmf.bund.de>; Referat IIIB3 <IIIB3@bmf.bund.de>; Hufen Dr., Christian (III B 3)
<Christian.Hufen@bmf.bund.de>; Weihs, Anja {III B 3) <Anja.Weihs@bmf.bund.de>; Herzog, Andre (III B 3)
<Andre.Herzog@bmf.bund.de>
Betreff: GEBTÄnd. Energiesteuersenkung (DBINr. 20/08032)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
beigefügte Kabinettvorlage des BMF übersende ich Ihnen zur Kenntnis (Kabinetttermin 27. April 2022).
Viele Grüße
Domenica Sehmieder
Referat LA 3 (Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten)
Durchwahl:
3190
2
2022/0446078, Anlage 1
Bundesministerium
der Finanzen
0
G7GERMANY
2022
Christian Lindner
Bundesminister
POSTANSCHRIFTBundesministerium
derFinanzen,11016Berlin MitglieddesDeutschen
Bundestages
HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
97
10117Berlin
BEARBEITET
VON RAHerzog
nachrichtlich:
TEL -+49(0)30 18682-1469
FAX -+49(0)30 18682-881469
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 26. April2022
Kabinettsache
Datenblatt-Nr.: 20/08032
BETREFFEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären
Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz -
EnergieStSenkG);
hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf
ANLAGEN 3
GZ III B 3 - V 9905/22/10001 :004
DOK 2022/0362602
(beiAntwortbitteGZundDOKangeben)
Anliegende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie-
steuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuer-
senkungsgesetz - EnergieStSenkG) nebst Vorblatt und Begründung sowie den anliegenden
Beschlussvorschlag (Anlage 1) und den Sprechzettel fü ___ (Anlage 2)
übersende ich mit der Bitte, die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettsitzung am
27. April 2022 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes herbeizuführen.
www.bundesfinanzministerium.de
seit• 2 Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbe-
sondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraft-
stoffe befristet für drei Mon_ateauf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht-
linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchstyuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, d~ss sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlas-
tung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgrund des Beschlusses der Koalitionsfraktionen
vom 23. März 2022 die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsverzerrungen (GWB) auf
den Weg gebracht. Die Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskar-
tellamt wird auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von Kraftstoffen und. des Handels
mit Kraftstoffen erweitert. Gleichzeitig wird die Meldepflicht der Tankstellenbetreiber ausge-
weitet. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe soll neben den bereits seit dem Jahr 2013 zu
meldenden Preisdaten künftig auch Mengendaten zu den verkauften Kraftstoffen erhalten.
Damit wird die Grundlage geschaffen, die gesamte für die Versorgung von Endkunden mit
Kraftstoffen maßgebliche Wertschöpfungskette von der Beschaffung von Rohöl über die Ver-
arbeitung des Rohöls zu den verschiedenen Kraftstoffsorten bis hin zum Groß- und Einzel-
handel dieser Kraftstoffe zu beobachten und zu analysieren. Der Kabinettbeschluss ist dazu
am 6. April 2022 erfolgt. Der Gesetzentwurf ist insoweit in Zusammenhang mit der Absen-
kung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu betrachten.
Der Gesetzentwurf wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt. Zwischen den
Staatssekretärinnen und Staatssekretären vom Bundesministerium der Finanzen (BMF),
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und BMWK wurde in der Sitzung
zur Vorbereitung des Kabin.etttermins vereinbart, dass BMF und BMDV in ihren
Formulierungshilfen einen politischen Zusatz zur zeitlichen Verknüpfung der
Energiesteuerentlastung und des 9-Euro-Tickets aufnehmen. Die Absenkung der
Energiesteuer auf Kraftstoffe soll gleichzeitig wirksam werden und daher ebenfalls in den
Monaten Juni bis August 2022 erfolgen.
Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf in rechtsförmlicher und rechtssyste-
matischer Hinsicht geprüft (Rechtsprüfung nach § 46 Absatz I GGO). Erforderliche Anpas-
sungen des Gesetzentwurfs wurden berücksichtigt.
seite3 Der Nationale Normenkontrollrat wurde beteiligt. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüf-
auftrags keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.
Der Bµndesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wurde ebenfalls beteiligt.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der GGO
zuwiderlaufen.
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger aus. Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
ein Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den
vorübergehend geänderten .Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der
Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Für die
Zollverwaltung entsteht ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000 Euro. Ein
jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der zeitlichen Befristung der Senkung der Ener-
giesteuersätze auf drei Monate nicht. Ferner entsteht für die Zollverwaltung ein einmaliger
Sachaufwand fü~ die Umstellung von Formularen in Höhe von 10.000 Euro und für Bera-
tungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27 .000 Euro. Ein jährlicher Sachaufwand
entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige
Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen ein-
malige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08
ausgeglichen.
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen
die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt
stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden.
Die Anforderungen des § 44 GGO sind erfüllt.
4 Abdrucke dieses Schreibens nebst Anlagen sind beigefügt.
Seite 4 Anlage 1
Beschlussvorschlag
Die Bundesregierung beschließt die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
_Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz -
EnergieStSenkG).
Seite5
Anlage 2
Sprechzettel für
Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte
Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der ,Mitte des Deutschen
Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz -
EnergieStSenkG) beschlossen.
Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft,
insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise
werden die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von
den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit
Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
Formulierungshilfe für Fraktionen der SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur tem- porären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energie- märkten verschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von rus- sischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger so- wie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden. B.Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt- schaft, insbesondere im Handwerk·und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraft- stoffpreise werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr ver- wendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerricht- linie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abge- wälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weiter- gabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Pr~issenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht. Zur weitergehenden Entlastung der Bürgerinnern und Bürger hat die Regierungskoalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß, eine Energiepreispau- schale und ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet.• Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets s.oll gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirksam werden. C. Alternativen Keine. D_.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige •Ausgaben in Höhe von 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Personalausgaben betragen rund 151.000 Euro.
- 2-
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 08 ausgeglichen.'
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas
und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnah-
men für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung
erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch
durch die' Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen
durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
.
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bür-
ger aus.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungs-
aufwand in Höhe von einmalig rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend
geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsan-
träge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 153.000
Euro. Jährlicher Personalaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energie-
steuersätze nicht.
Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von For-
mularen in Höhe von 10.000 Euro und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe
von 27.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Steuersätze nicht. •
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise
für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die
Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestie-
genen Energiepreise abgefedert werden.