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2022/0502840     1   ~~



  Deutscher Bundestag                                                                   Drucksache   20/17 41
  20. Wahlperiode                                                                                      10.05.2022




  Gesetzentwurf
  der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP




  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären
  Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
  (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)




  A. Problem und Ziel

  Der \ölkerrechtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf
  den Energiemärkten \·erschärft. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich
  unabhängig \'011 russischem Erdöl zu machen, kann diese Entwicklung verstärken.
  Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind
  für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvor-
  hersehbaren Belastung geworden.


  B.Lösung

  Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie
  der Wirtschaft, insbesondere im Hand\~erk und in der Logistikbranche, durch die
  gestiegenen Kraftstoffpreise werden die Energiesteuersätze H.irdie im Wesentli-
  chen im Straßemerkehr ven.Yendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Min-
  deststeuersätze der Energiesteue1Tichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates \'0111
  27. Oktober 2003 zur Restrukturienmg der gemeinschaftlichen Rahmenvorschrif-
  ten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
  Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte teuer darauf angelegt.
  dass sie \'On den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und
  Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge,
  dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch
  eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und
  Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht.
  Zur \\eitergehenden Entlastung der Bürge,innem und Bürger hat die Regierungs-
  koalition Ende März ein Maßnahmenpaket geschnürt, das neben der dreimonati-
  gen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe aur das europäische Mindest-
  maß, eine Energiepreispauschale und ein ,ergünstigtes ÖPNV-Ticket (sog. 9-
  Euro-Tickets) für drei Monate beinhaltet. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets soll
  gleichzeitig mit der dreimonatigen Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe
  \•.:irksam werden.
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Drucksache 20/17 41                                  -2-                Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode




C. Alternativen

Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Zoll\'ernaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022
einmalige Ausgaben in Höhe, on 37.000 Euro. Die einmaligen sonstigen Perso-
nalausgaben betragen rund 151.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmineln     ,,ird finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Die el, Benzin,
Erdgas und Flüssiggas und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steu-
ermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe \'Oll 3, 15 Mrd. Euro zur
Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme au dem Steu-
erlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden \"Orgelagert. Daher
können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bernrratung zum
Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.


E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsauf,, and für die Bürgerin-
nen und Bürger aus.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Er-
lullungsaufwand in Höhe ,·on einmalig rund 115.000 Euro, in besondere durch
den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldun-
gen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Infonnationsptlichten
entstehen nicht.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Zollverwaltung entsteht einmaliger Personalauf,,and in Höhe von rund
153.000 Euro. Jährlicher Personalaufü·and entsteht aufgrund der temporären Sen-
kung der Energiesteuersätze nicht.
Ferner entsteht für die Zolh erwaltung einmaliger Sachaufüand für die Umstel-
lung ,·on Formularen in Höhe ,·on 10.000 Euro und lur Beratungsdienstleistungen
im Bereich IT in Höhe , on 27.000 Euro . .Jährlicher Sachaufo and entsteht auf-
grund der temporären Senkung der Steuer ätze nicht.
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Drucksache 20/17 41                                   -3-               Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode




F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, ein chließlich mittelständischer   Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau. insbesondere das Yerbrau-
cherpreisni\·eau. sind zu erwarten und b\ eck des Gesetzes. Durch das Gesetz sol-
len die Endpreise für im Straßenverkehr ven\ endete Kraftstoffe an der Tankstelle
signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirt-
schaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert\\ erden.
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Drucksache 20/17 41                                        -4-                Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode



     Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären
                     Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
                       (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)


                                                          Vom ...


      Der Bundestag hat das folgende Gesetz be chlossen:


                                                         Artikel 1

                                        Änderung des Energiesteuergesetzes

     Das Energiesteuergesetz \0111 15. Juli 2006 (BGB!. 1 S. 1534; 200 1 S. 660, 1007), das zuletzt durch A11ikcl
4 des Gesetzes vo11130. März 2021 (BGB!. 1 S. 607) geändert worden ist, wird\\ ie folgt geände11:
1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu      *67 folgende   Angabe eingefügt:
      ,,9 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner GesetzesYorschriften".
1     Nach § 67 \\ ird folgender   9 68 eingefügt:


                                                             ,,*68
                              Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzes\'orschriften
           ( 1) 9 2 Absatz 1 ist   \"0111   1. .Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anZU\\ enden, dass die
      Steuer für 1 000 1
      1.   Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten omenklatur
           mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach§ 2 Absatz I ummer I Buchstabe b 359,00
           EUR,
      2.   Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710
           20 19 der Kombinierten     omenklatur mit einem eil\\ efelgehalt , on höchstens 10 mg/kg nach § 2
           Absatz 1 ummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR
      beträgt.
           (2) § 2 Absatz 2 ist ,om 1. .Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
      Steuer llir
      1.   1 Mega\,attstunde Erdgas und 1 Megawattstunde            gasförmige Kohlemrnsserstoffe   nach   92   Absatz 2
           Nummer 1 Buchstabe a 9J6 EUR,
      2.   1 000 Kilogramm Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen            nach § 2 Absatz 2 Num-
           mer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
      beträgt.
            (3) 9 47a Absatz 2 SatL I Nummer I ist mit der Maßgabe anzLl\\enden. dass keine Steuerentlastung
      llir nach§ 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und ,0111 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene
      Energieerzeugnisse gewährt ,, ird.
          ( 4) § 56 ist mit der Maßgabe anzu\\·enden, dass keine Steuerentlastung         für , 01111. .1uni 2022 bi 31.
      August 2022 bezogene
      1.   Benzine nach § 2 Absatz I Nummer 1 Buchstabe b,
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Drucksache 20/17 41                                     -5-                 Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode



     2.   Gasöle nach § 2 Absatz I Nummer 4 Buch tabe b,
     3.   Erdgas oder gasförmige Kohle1rn asserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer I Buchstabe a oder
     4.   Flüssiggase nach § 2 Absatz 2     ummer 2 Buchstabe e
     ge,, ährt wird.
          (5) § 8 Absatz 7 und die§§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie§ 60 sind mit der Maßgabe anzu\\enden. dass
     sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen I und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum
     YOm 1. Juni 2022 bis 31. August 202:2 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen
     genannten Steuersätzen bemisst.
          (6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe an?Ll\\enden, dass sich die Entlast1111gfür die in den
     Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnis e, flir die im Zeitraum mm 1. Juli 2022 bis 31. August 2022
     der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
          (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 4 7a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung mr die in
     den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, mr die ab dem 1. September 2022 der Entlasrungsan-
     sprueh entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in§ 2 Ab atz 1 und 2."


                                                      Artikel 2

                         Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

     Die Energiesteuer-Durchfi.ihrungs\'erordnung , 0111 3 1. .Juli 2006 (BGB!. 1 S. 1753 ), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung mm 11. August 2021 (BGBI. 1 S. 3602) geändert worden ist, wird" ie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe     LU    § 109 folgende Angaben eingefügt:
     ,,§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungs\Orschri ften
     § 109b Sonstige Vermischungen \'Oll \'ersteuerten Energieerzeugnissen".
2.   Nach § 109 ,, erden folgende §§ 109a und 109b eingefügt:


                                                         ,,§ 109a
                           Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
          ( 1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1
     und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum YOl11 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022
     der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz I und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen
     bemisst.
          (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist , om 1. Juni 2022 bis 3 1. August 2022 mit der Maßgabe
     anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe b de
     Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 ummer I Buchstabe a des
     Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
          (3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist ,·om 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden,
     dass die Steuer für
     1.    1 000 1 Energieerzeugnisse   nach § 2 Absatz I Nummer 4 Buchstabe ade         Gesetzes 0,00 EUR,
     2.    1 000 1 Energieerzeugnisse   nach§ 2 Absatz I       ummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR,
     3.    1 000 1 Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz I Nummer 6 des Gesetze          0,00 E R
     beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein
     entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
          (4)   § 109 Absatz 2 Nummer 3
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Drucksache 20/17 41                                   -6-                Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode


     1.   Buchstabe b ist ,·01111. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzU\~enden, dass die Steuer
          für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer I Buchstabe b des Gesetztes 362,00 EUR
          beträgt,
    2.    Buchstabe e ist , 01111. Juni 2022 bis 31. August 2022 mit der Maßgabe anzu" enden. dass die Steuer
          für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz l ummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 E R
          beträgt,
    falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz I Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
    nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.


                                                        § 109b
                           Sonstige Ve1111ischungenvon \'ersteue11en Energieerzeugnissen
         ( 1) Werden Energieerzeugnisse. die nach Yerschiedenen Steuersätzen des § 2 Absatz I des Gesetzes,
    auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, ,·ersteuert worden. ind, rnr der Abgabe in Haupt- oder
    Reservebehälter \'On Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer,
    wenn das Gemisch ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach
    § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach§ 2 Absatz -1des Gesetzes ist, der nach seiner
    Beschaffenheit dem Gasöl oder chmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht flir niedriger belastete
    Anteile, die eine Menge ,·on 300 1 nicht übersteigen, "enn sie in Transportmitteln, beim Entleeren , on
    Transpo11111itteln,
                      beim Spülen ,·on Tankstellenbehältern, bei der Herstellung ,·on b,eitaktergemischen oder
    durch End,erncnder ,ermischt \\erden.
          (2) Die Steuer beträgt \'01111. Juni 2022 bis 31. August 2022 .. falls das Gemisch ein
     1.   Gasöl nach § 2 Absatz 1 ummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach
          § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach§ 2 Absatz 1 1ummer 1 Buchstabe
          b des Gesetzes 126,70 EUR,
    ?     Schmieröl und anderes Öl nach§ 2 Absatz I ummer 6 des GesetLes oder ein entsprechender KrartstolT
          nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 1 Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
          stabe b des Gesetzes 126,70 EUR.
          (3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß."


                                                   Artikel 3

                                              Inkrafttreten

                 Die es Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.




Berlin, den 10. Mai 2022


Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und F.-aktion
Christian Dürr und Fraktion
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Drucksache 20/17 41                                   -7-                Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode



Begründung




                                              A. Allgemeiner Teil


1.       Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der völken-echtswidrige Angriff auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten \'erschärft.
Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, kann diese Ent-
wicklung verstärken. Die aufgrund des Krieges nochmals erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele
Bürgerinnen und Bürger sov. ie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung ge,\ orden.
Zur kurzfristigen Ablederung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ,,erden die
Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der
Mindeststeuer ätze der Energiesteue1Tichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates ,om 27. Oktober 2003 zur Rest-
rukturierung der gemeinschaftlichen Rahmen\'orschritten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri-
schem Strom) reduziert.


II.      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Energiesteuer gehört zu den harmonisierten Verbrauchsteuern und beruhen auf der Energiesteuerrichtlinie.
Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse unions\\·eit geltende Mindeststeuersätze fest. Die nationalen
Steuersätze fiir die wesentlichen Kranstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert
werden.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuern darauf angelegt, dass sie ,·om Steuerpflichtigen
grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung hat
zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine ent-
sprechende Preissenkung und damit Entlastung fi.ir die Bürgerinnen und Bürger so,\ ie die Wirtschaft ermöglicht
"·ird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der, orhergehenden Lieferkette der
bezogenen KraftstotTe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.


111.     Alternativen
Keine.
Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten
Energiepreise ist eine Verringerung der Preise für fossile Energien nicht zu erwarten. In der sehr kurzen Frist ist
eine Anpassung an die plötzlich kriegsbedingt gestiegenen Energiepreise teilweise nicht möglich oder mit hohen
Belastungen \'erbunden. Der kurzfristige Übergang zu einer Verhaltensanpassung kann durch eine befristete Ener-
giesteuersenkung flankiert werden, um unbillige Härten abzufedern.
Daher kann eine befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe zum Ausgleich der kriegsbedingten
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. Die Belastungen für den Bundes-
haushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das
erforderliche Maß begrenzt.


IV.      Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus A1tikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
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V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen            Verträgen
Durch das Gesetz \\erden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie       ,,eiterhin einge-
halten.
Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz
1 Vertrag über die Arbeits,,eise der Europäischen Union (AE V) dar. Sie muss damit ,or ihrer Durchführung
der Europäischen Kommission ,, eder angezeigt und noch durch sie genehmigt ,,erden. Die Maßnahme erfüllt
nicht den Tatbestand des Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selekti, •• ,, irkt. Damit unterlallt die Absen-
kung als „allgemeine Maßnahme'" nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.
Aur diesen Weg, derartige Maßnahmen so auszugestalten, dass sie nicht dem Beihilfenrecht der Europäischen
Union unterliegen, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten jüngst explizit, ern iesen: In dem .,Be-
fristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands
gegen die kraine" (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 linal , om 23. März 2022 - sog.
Temporary Crisis Frame,, ork) stellt die Europäische Kommis ion klar, dass Maßnahmen, die auf ge,, erbliche
Energie\'erbraucher abzielen. keine staatlichen Beihilfen darstellen. sofern sie allgemeiner Art ind. Solche nicht-
selektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabene,mäßigungen,              eines
ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzko ten
ge,, ährt werden.
Die Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe durch eine entsprechende Anpa sung des Energiesteuergeset-
zes (EnergieStG) fällt unter die \'0rgenannte Kategorie einer nichtselekti,·en Steuerermäßigung.


VI.      Gesetzesfolgen
Es ist nicht auszuschließen. dass sich die Steuersatzsenkung ,erzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen
,~ iderspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem teuerlager und ist damit dem
Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit ,orgelagert. Dies kann dazu fUhren, dass Kraftstoff, der
in den ersten Tagen nach der Steuersenkung \'erkauft \\ ird, noch mit dem originären Steuersatz, ersteue11 \\ orden
ist.
1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze     der im Wesentlichen im Stra-
ßen\'erkehr vernendeten Kraftstoffe werden temporär angepasst.
Zur Vem1eidung bürokratischer Hemmnisse werden nach § 68 Absatz 5 und 6 EnergieStG so\\·ie .' 109a der
Energiesteuer-Durchfi.ihrungs\'erordnung  (EnergieStV) mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die
im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist. unter der Maßgabe gewährt. dass sich die
Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastung berechtigten keine de-
taillierten Nachweise über dieje,,eilige Höhe der konkreten Versteuerung zu fuhren. Lediglich die \'erwendeten
Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt ,, erden.
2.    Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Ent\\ icklung anhand rnn bestimm-
ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen. die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten         ationen orientieren. Das Gesetz dient der
sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe.
Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen       achhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung
2018) und fördert die Vern irklichung der darin enthaltenen Ziele. lm Einzelnen trägt da Gesetz \Yie folgt zur
Yern irklichung der chlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Ent,, icklung sowie der Prinzipien
einer nachhaltigen Ent,Yicklung als Be tandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
- SOG 7 (Bezahlbare und saubere Energie): Da Ge etz trägt zur EITeichung der Ziele im Bereich bezahlbare
Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die teuerliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt
\\ ird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der ntemehmen. unterstützt ,,·ird.
Durch die Befi·istung der Steuersatzsenkung ,~erden unbillige Härten durch den kriegsbedingten Preisschock bei
140

Drucksache 20/17 41                                  -9-               Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode


der kurzfristigen Anpassung zu einer nachhaltigeren Energienutzung abgefedert. Durch die \ orübergehende Be-
günstigung des Einsatzes fossiler Energie kann ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich saubere Energie entste-
hen.
- Beim Regelungs\ orhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des
Jahres 2005 auf 55 Prozent bis 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1.b). Energie\ er-
brauch und C02-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.b) SO\\ ie Treibhausgasemis ionen (lndikatorbereich
13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze\\ ird der Einsatz\ 011 fos ilen Energien\ orübergehend begüns-
tigt. Dies könnte zu einem Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die temporäre Ausgestaltung
der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis 2030 jedoch nicht gefährdet.
3.   Haushaltsausgaben     ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Zollven\altung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im HH 2022 im Einzelplan
08.
 Kapitel                            Titel                             in T Euro
                                    Titel 427 09 (Tarifbeschäf-
                                    tigte) einmalig für 4 AK ver-     151
                                    gleichbar gD
                                    Titel 511 01 (Sachausga-
                                                                      10
                                    ben)
                                    Titel 532 01 (Dienstleis-
                                    tu ngsa ufträg e im Bereich       27
                                    IT)
 Summe Epl. 08 / HH-Jahr                                              188
 anteiliger   Umstellungsauf-
                                                                      188
 wand
 anteiliger    laufender     Auf-
                                                                      0
 wand
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln \\ird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:
Dem Bund (Zollvern altung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2022 einmalige Personal- und Sachaus-
gaben in Höhe \'Oll rund 161.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge
im Bereich IT in Höhe ,on 27.000 Euro.
Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas und deren steu-
erlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3, 15 Mrd.
Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager
und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagcn. Eine Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen
ist nicht vorgesehen und würde dem Sinn und Zweck der Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft zuwiderlaufen.
 Energieerzeugnis           du rchsch nittl iche     durchschnittliche         Steuerminderein-
                            Einnahmen je Mo-         Einnahmen je Mo-          nahmen je Monat in
                            nat     (Regelsteuer-    nat (Mindeststeuer-       Mio. Euro
                            satz) in Mio. Euro       satz) in Mio. Euro
 Diesel                     1.630                    1.144                     486
 Benzin                     1.244                    682                       562
 Erdgas                     2                        1                         1
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Drucksache 20/17 41                                    - 10-              Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode



1   Flüssiggas                7                        3
    Summen                    2.883                     1.830                  1   ~053
Die enkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und
führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen    bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Ver-
braucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die möglicher-
weise gewonnene Kaufkraft könnte jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen           in anderen Bereichen in ähnlicher
Höhe führen. so dass die Staat haushalte im Ergebnis rnraussichtlich nicht belastet ,, erden.
4.     Erfüllungsaufwand
Bei der Ermit1lung des ErfUllungsaufwandes der Wirtschaft" urde insbesondere auf die Zeit- und Lohnkostens-
ätze aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung de Erllillungsaufüands in RegelungsYorhaben der Bun-
desregierung. Stand Januar 2022. zurückgegriffen.
Erfi.illungsauf,,·and für die Vern altung:
Für die Zollvern altung entsteht insgesamt einmaliger Personalaufo,and in Höhe , on rund 153 000 Euro ll.ir er-
höhten Aufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastungen und teueranmeldungen so,, ie flir die
Umstellung von Formularen.
Für den Zeitraum der temporären Änderungen ,, erden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf
Entlastung nach   **    8 Absatz 7. 46, 47, 48, 49, 52, 59 so,, ie § 60 EnergieStG ernartet. Durch die geänderten
  tcucrsätze \\ ird hierbei von einem durchschnittlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier-
1\.irbedarf es insgesamt eines Zeitaufwandes von 1.658 Stunden für Mitarbeiter des gehobenen Dienste ( Lohn-
kosten ,·on 77.400 Euro bei 1 600 Arbeitsstunden pro .Jahr nach Lohnkosten pro Stunde aus dem Leitfaden zum
Erfüllungsauf\\and. Anhang lX). Der insoweit entstehende einmalige Erfüllung aufwand beträgt daher 77 376
Euro. Für die 3 000 er\\'arteten Steueranmeldungen nach§§ 8, 38 EnergieStG wird ebenfalls ein durchschnittlicher
Mehraufwand, on 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnkosten für Mit-
arbeiter des gehobenen Dienstes ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaur,, and in Höhe , on 69 936 Euro.
Die Umstellung der betroffenen 10 Fom1ulare hat einen Zeitaur\,and ,·on 105 Stunden für Mitarbeiter des geho-
benen Dienstes zur Folge. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufo and in Höhe, on 5 208 Euro.
Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten für die Umstellung \ on zehn Fom1ularen in Höhe \'On 10.000 Euro
und für Beratungsdienstleistungen im Bereich IT in Höhe von 27.000 Euro.
Erfi.illungsaufüand   für die Wirtschaft:
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Steuersätze Erfüllungsaufoand in Höhe rnn einmalig
rund 115.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaur,,and 11.irdie Abgabe der Steuer-
anmeldungen sowie der Entlastungsanträge.
Für den Zeitraum der temporären Änderungen ,, erden insgesamt 3 315 Anträge der Wirtschaftsbeteiligten auf
Entlastung nach   ** 8 Absatz 7. 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie§ 60 EnergieStG ernartet. Durch die geänderten
Steuersätze wird hierbei \On einem durchschnittlichen Mehraufoand \On 30 Minuten pro Fall ausgegangen. Hier-
für\\ ird ein Lohnsatz\ on 36,30 Euro je Stunde (Durchschnin der Lohnkosten der Ge amtwirtschaft aus dem
Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, Anhang VII) zugrunde gelegt. Der inso,, eit ent tehende einmalige Erfüllungs-
aufü and wird auf 60 167 Euro geschätzt. Für die 3 000 erwarteten Steueranmeldungen nach §§ 8, 38 EnergieStG
wird ebenfalls ein durchschnittlicher Mehraufwand von 30 Minuten angenommen. Unter Berücksichtigung des
Durchschnitts der Lohnkosten der Gesamtwirtschaft ergibt sich hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 54 450 Euro.
5.    Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer   Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Aus,, irkungcn aur Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-ni,·eau. sind zu en, arten
und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endprei e für Kraftstoffe an der Tank teile signifikant
sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger so,, ie der Wirtschaft durch die zuletzt stark ge tiegenen
Energiepreise abgefede11 werden.
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